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Will­kom­men beim BesD e.V., dem Berufs­ver­band für sexu­el­le und ero­ti­sche Dienst­leis­tun­gen.

2. Juni: Hurentag

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Deine Spende gegen ein Sexkaufverbot

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Wir brau­chen dei­ne Spen­de um wei­ter gegen ein Sexkauf­ver­bot in Deutsch­land anzu­kämp­fen.

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Aktionswoche 2026

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2. bis 6.Juni: Deutsch­land­wei­te Ver­an­stal­tungs­rei­he der Sex­ar­beit!

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Stellungnahme des BesD e.V. zur Umsetzung des Istanbul Abkommens in Deutschland

Stellungnahme des BesD e.V. zur Umsetzung des Istanbul Abkommens in Deutschland

Stellungnahme des BesD e.V. zur Umsetzung des Istanbul Abkommens in Deutschland
Das Istan­bul Abkom­men (Über­ein­kom­men des Euro­pa­rats zur Ver­hü­tung und Bekämp­fung von Gewalt gegen Frau­en und häus­li­cher Gewalt) wur­de 2017 von der Bun­des­re­gie­rung rati­fi­ziert und 2018 in Deutsch­land in Kraft getre­ten. Das Abkom­men hat das Ziel, Frau­en vor Gewalt zu schüt­zen und Gewalt sowie Dis­kri­mi­nie­rung gegen Frau­en zu ver­fol­gen und zu besei­ti­gen. Außer­dem wer­den im Abkom­men umfas­sen­de poli­ti­sche Maß­nah­men zum Schutz und zur Unter­stüt­zung aller Opfer von Gewalt gegen Frau­en sowie Ansät­ze für Orga­ni­sa­tio­nen und Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den emp­foh­len, um Gewalt gegen Frau­en bes­ser ver­fol­gen und bekämp­fen zu kön­nen. In der Stel­lung­nah­me des BesD e.V. – die größ­te Inter­es­sens­grup­pe für Sexarbeiter*innen in Deutsch­land – wird die Situa­ti­on von Sexarbeiter*innen in Deutsch­land im Kon­text von Gewalt gegen Frau­en nach dem Istan­bul Abkom­men beleuch­tet. Ca. 90% aller Sexarbeiter*innen sind Frau­en. Sexarbeiter*innen sind welt­weit von Gewalt betrof­fen, ob in Län­dern mit Pro­sti­tu­ti­ons­ver­bo­ten oder in Län­dern mit einer lega­li­sier­ten Pro­sti­tu­ti­ons­po­li­tik. Aller­dings ist die Gewalt- und Mord­ra­te an Sexarbeiter*innen in Län­dern mit Pro­sti­tu­ti­ons­ver­bo­ten wesent­lich höher (z.B. USA, Afri­ka). Auch das Sexkauf­ver­bot (auch als Schwe­di­sches oder Nor­di­sches Modell bekannt, das „nur“ die Kund*innen von Sexarbeiter*innen bestraft) ist ein kri­mi­na­li­sie­ren­des Gesetz, das die Gewalt­ra­te in der Sex­ar­beit erhöht. Über die letz­ten zehn Jah­re wur­den zahl­rei­che Stu­di­en über den Zusam­men­hang zwi­schen kri­mi­na­li­sie­ren­de Geset­ze und Gewalt in der Sex­ar­beit ver­öf­fent­licht. 1) Sex­ar­beit an sich ist nicht Gewalt gegen Frau­en. 2) Im deut­schen Kon­text kommt Gewalt in der Sex­ar­beit auf Grund von der gesell­schaft­li­chen Stig­ma­ti­sie­rung und wegen Son­der­ge­set­ze vor, wel­che ein zwei-Klas­sen Sys­tem inner­halb der Sex­ar­beit ver­ur­sa­chen (legal arbei­ten­de vs. ille­ga­li­sier­te Sexarbeiter*innen). Ille­ga­li­sier­te Sexarbeiter*innen wer­den oft in den Unter­grund getrie­ben, wo sie der Gefahr von Gewalt noch mehr aus­ge­setzt sind.  Wenn wir von Gewalt in der Sex­ar­beit spre­chen, bedeu­tet dies meh­re­re Gewalt­for­men. Dazu zäh­len:
  • psy­chi­sche Gewalt: Abwer­tung, Demü­ti­gung, Beschimp­fung, Aus­gren­zung, Unter­drü­ckung und Ver­leum­dung, Gewalt­dro­hung und Ein­schüch­te­rung
  • Psy­cho­ter­ror (z.B. miß­brauchen­de Anru­fe, Stal­king durch Kun­den)
  • kör­per­li­che Gewalt
  • sexu­el­le Gewalt
  • geschlechts­spe­zi­fi­sche Gewalt -> homo­pho­be und trans­feind­li­che Angrif­fe
Die Eva­lua­ti­on über die Aus­wir­kun­gen des Pro­sti­tu­ti­ons­ge­set­zes (Pro­stG) von 2002 ent­hält kei­ne nen­nens­wer­ten Aus­sa­gen über Aus­wir­kun­gen des Geset­zes auf das Gewalt­auf­kom­men gegen­über Sexarbeiter*innen. 3) Man kann also nicht behaup­ten, daß die Abkehr von der Sit­ten­wid­rig­keit zu einer Ver­bes­se­rung der Arbeits­be­din­gun­gen, gar zur Ein­däm­mung von Gewalt gegen Sexarbeiter*innen geführt hät­te. Die Stig­ma­ti­sie­rung scheint also glei­cher­ma­ßen hoch zu sein (sowohl vor als auch nach Ein­füh­rung des Pro­sti­tu­ti­ons­ge­set­zes), die eine der Grund­la­gen von Über­grif­fen und Gewalt gegen Sexarbeiter*innen ist. Die Eva­lua­ti­on des 2017 in Kraft getre­te­nen Pro­sti­tu­ier­ten­schutz­ge­set­zes steht noch aus, wes­halb dazu kei­ne Aus­sa­gen getrof­fen wer­den kön­nen. Auch die sons­ti­ge wis­sen­schaft­li­che Fach­li­te­ra­tur im deutsch­spra­chi­gen Raum ent­hält kaum Fall­zah­len über Gewalt gegen Sexarbeiter*innen, was sich dem Umstand ver­dankt, daß die­se Ziel­grup­pe außer­or­dent­lich schwie­rig erreich­bar ist, da es sich weit­ge­hend um infor­mel­le Arbeit han­delt und Infor­ma­tio­nen zum Gewalt­pro­blem schwer zu ermit­teln sind. Im Fol­gen­den wer­den aus­ge­wähl­te Arti­kel des Abkom­mens mit Hin­blick auf die Umstän­de für Gewalt gegen Sexarbeiter*innen kom­men­tiert.

Artikel 4, Abs. 2:

Die Ver­trags­par­tei­en ver­ur­tei­len jede Form von Dis­kri­mi­nie­rung der Frau und tref­fen unver­züg­lich die erfor­der­li­chen gesetz­ge­be­ri­schen und sons­ti­gen Maß­nah­men zu ihrer Ver­hü­tung, ins­be­son­de­re durch die Auf­he­bung aller Geset­ze und die Abschaf­fung von Vor­ge­hens­wei­sen, durch die Frau­en dis­kri­mi­niert wer­den.

Sex­ar­beit ist von Dis­kri­mi­nie­rung und Stig­ma geprägt und führt dazu, daß Sexarbeiter*innen übli­cher­wei­se an den Rand der Gesell­schaft gedrängt wer­den. Dies macht sie vul­nerabel, auch ver­letz­lich gegen­über Über­grif­fen und Gewalt. Straf­tä­ter wie­sen in Inter­views immer wie­der dar­auf hin, daß sie sich gezielt Opfer in der Pro­sti­tu­ti­on gesucht haben, da Pro­sti­tu­ier­te in den Augen der Täter, aber auch der Mehr­heits­ge­sell­schaft als Men­schen 3. Klas­se betrach­tet wer­den und “wert­los” erschei­nen. Das gesell­schaft­li­che Stig­ma wird also von Tätern inter­na­li­siert und Über­grif­fe dadurch ermu­tigt. Das Pro­sti­tu­ier­ten­schutz­ge­setz (Pro­st­SchG, 2017) ist eine Maß­nah­me, die gegen Sexarbeiter*innen dis­kri­mi­niert indem prak­tisch eine Arbeits­er­laub­nis (Anmel­de­be­schei­ni­gung nach §3 und Gesund­heits­be­ra­tung nach §10 Pro­st­SchG) bean­tragt wer­den muss, was in der Form für kei­ne ande­re Berufs­grup­pe erfor­der­lich ist. Es ist ein Bei­spiel eines Son­der­ge­set­zes, das zu einer Spal­tung inner­halb der Sex­ar­beit führt, die schließ­lich die­je­ni­gen, die sich nicht anmel­den kön­nen, benach­tei­ligt. Die Abschaf­fung des Pro­st­SchG wäre ein wei­te­rer wich­ti­ger Schritt im Kampf gegen Dis­kri­mi­nie­rung gegen Frau­en.

Artikel 7, Abs. 1&2:

  1. Die Ver­trags­par­tei­en tref­fen die erfor­der­li­chen gesetz­ge­be­ri­schen und sons­ti­gen Maß­nah­men, um lan­des­weit wirk­sa­me, umfas­sen­de und koor­di­nier­te poli­ti­sche Maß­nah­men zu beschlie­ßen und umzu­set­zen, die alle ein­schlä­gi­gen Maß­nah­men zur Ver­hü­tung und Bekämp­fung aller in den Gel­tungs­be­reich die­ses Über­ein­kom­mens fal­len­den For­men von Gewalt umfasst, und um eine ganz­heit­li­che Ant­wort auf Gewalt gegen Frau­en zu geben.
  2. Die Ver­trags­par­tei­en stel­len sicher, dass die in Absatz 1 genann­ten poli­ti­schen Maß­nah­men die Rech­te des Opfers in den Mit­tel­punkt aller Maß­nah­men stel­len und mit­tels einer wirk­sa­men Zusam­men­ar­beit zwi­schen allen ein­schlä­gi­gen Behör­den, Ein­rich­tun­gen und Orga­ni­sa­tio­nen umge­setzt wer­den.
Gesetz­li­che Maß­nah­men, die Sexarbeiter*innen betref­fen, müs­sen rech­te­ba­siert sein. Um Gewalt in der Sex­ar­beit wirk­sam zu bekämp­fen, dür­fen Sexarbeiter*innen ihre Rech­te durch dis­kri­mi­nie­ren­de Ein­schrän­kun­gen auf ihre Arbeit nicht ent­zo­gen wer­den. Mit Pro­sti­tu­ti­ons- und Sexkauf­ver­bo­ten ver­schwin­det weder die Pro­sti­tu­ti­on ins­ge­samt, noch ist damit ein Schlag gegen die (inter­na­tio­na­le) orga­ni­sier­te Kri­mi­na­li­tät erfolg­reich. Men­schen­han­del aber auch Sex­ar­beit und Gewalt fin­det wei­ter­hin statt. Ein Ende der Gewalt bzw. ein Rück­gang wäre nur durch eine gesell­schaft­li­che Ent­stig­ma­ti­sie­rung von Sex­ar­beit und eine erfolg­rei­che Ent­kri­mi­na­li­sie­rungs­po­li­tik wie seit kur­zem in man­chen Regio­nen in Aus­tra­li­en mög­lich, wo sich u.a. auch als ein Effekt das Ver­hält­nis zwi­schen Poli­zei und Sexarbeiter*innen deut­lich ver­bes­sert hat. Gleich­zei­tig müs­sen län­der­über­grei­fen­de Anstren­gun­gen unter­nom­men wer­den, um die trans­na­tio­na­le orga­ni­sier­te Kri­mi­na­li­tät zu stop­pen. Sowohl auf Sei­ten der Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den bedarf es einen Aus­bau der Zusam­men­ar­beit in die Her­kunfts­län­der vie­ler migran­ti­scher Sexarbeiter*innen. Auch müs­sen durch Infor­ma­ti­ons­po­li­tik und Bera­tung vor Ort an Schu­len für die­se The­ma­tik sen­si­bi­li­siert wer­den, um die Metho­den der Men­schen­händ­ler, Zuhälter/Loverboys in der Bevöl­ke­rung bekannt zu machen.

Artikel 13, Abs.1:

Die Ver­trags­par­tei­en för­dern regel­mä­ßig Kam­pa­gnen oder Pro­gram­me zur Bewusst­seins­bil­dung auf allen Ebe­nen oder füh­ren sol­che durch, gege­be­nen­falls auch in Zusam­men­ar­beit mit natio­na­len Men­schen­rechts­in­sti­tu­tio­nen und Gleich­stel­lungs­or­ga­nen, der Zivil­ge­sell­schaft und nicht­staat­li­chen Orga­ni­sa­tio­nen, ins­be­son­de­re mit Frau­en­or­ga­ni­sa­tio­nen, um in der brei­ten Öffent­lich­keit das Bewusst­sein und das Ver­ständ­nis für die unter­schied­li­chen Erschei­nungs­for­men aller in den Gel­tungs­be­reich die­ses Über­ein­kom­mens fal­len­den For­men von Gewalt, ihre Aus­wir­kun­gen auf Kin­der und die Not­wen­dig­keit, sol­che Gewalt zu ver­hü­ten, zu ver­bes­sern.

Um Gewalt gegen Sexarbeiter*innen effek­tiv zu bekämp­fen, muss gegen das gesell­schaft­li­che Stig­ma gekämpft und das Bild der Sex­ar­beit in der Öffent­lich­keit geän­dert wer­den. Auf Grund des Stig­mas iso­lie­ren sich vie­le Sexarbeiter*innen, um dis­kri­mi­nie­ren­de Situa­tio­nen zu mei­den, machen sich aller­dings dadurch oft anfäl­li­ger für Gewalt­si­tua­tio­nen. So wird all­ge­mein die iso­lier­te Arbeit von Frau­en in eige­nen Woh­nun­gen oder Appar­te­ments, aber auch auf der Stra­ße von allen Orten als die gefähr­lichs­ten ein­ge­stuft. Das iso­lier­te Arbei­ten in einer Pri­vat­woh­nung oder am Stra­ßen­strich ist am gefähr­lichs­ten. Auch dis­kri­mi­nie­ren­de Geset­ze haben zur Fol­ge, dass Sexarbeiter*innen wei­ter in die Iso­la­ti­on getrie­ben wer­den. Das Pro­st­SchG treibt einen Groß­teil der Sexarbeiter*innen in die Iso­la­ti­on, wenn sie sich einer Regis­trie­rung ver­wei­gern. Dem­entspre­chend sind die­se Sexarbeiter*innen dem Gewalt­ri­si­ko stär­ker aus­ge­setzt. Die Stig­ma­ti­sie­rung und Dis­kri­mi­nie­rung ist eine Form der psy­chi­schen Gewalt gegen Sexarbeiter*innen. Durch die Auf­klä­rung der Öffent­lich­keit über die ver­schie­de­nen Rea­li­tä­ten in der Sex­ar­beit, den Abbau von nega­ti­ven Ste­reo­ty­pen und die Bewusst­seins­bil­dung für die Situa­ti­on migran­ti­scher Sexarbeiter*innen, kann die­se Form der Gewalt besei­tigt wer­den. Des­we­gen ist es wich­tig, dass mit Sexarbeiter*innen anstatt nur über sie gespro­chen wird, vor allem bei der Gestal­tung der Geset­ze für die Regu­lie­rung der Sex­ar­beit. Das war vor 2017 lei­der nicht der Fall. Trotz meh­re­rer Stel­lung­nah­men von Sexarbeiter*innen, Sozialarbeiter*innen und alli­ier­ten Frau­en­rechts­or­ga­ni­sa­tio­nen, in denen gegen das Pro­st­SchG gestimmt wur­de, trat das Gesetz in Kraft. Ob das Gesetz sei­nen Zweck der Bekämp­fung von Men­schen­han­del tat­säch­lich erfüllt, wird bis 2024–25 eva­lu­iert, aber sicher ist schon, dass es nicht zu einer Ver­bes­se­rung der Situa­ti­on von Sexarbeiter*innen geführt hat.

Artikel 61, Abs.2 (Migration und Asyl – Verbot der Zurückweisung)

Die Ver­trags­par­tei­en tref­fen die erfor­der­li­chen gesetz­ge­be­ri­schen oder sons­ti­gen Maß­nah­men, um sicher­zu­stel­len, dass Opfer von Gewalt gegen Frau­en, die des Schut­zes bedür­fen, unab­hän­gig von ihrem Sta­tus oder Auf­ent­halt unter kei­nen Umstän­den in einen Staat zurück­ge­wie­sen wer­den, in dem ihr Leben gefähr­det wäre oder in dem sie der Fol­ter oder einer unmensch­li­chen oder ernied­ri­gen­den Behand­lung oder Stra­fe unter­wor­fen wer­den könn­ten.

Frau­en aus dem nicht-EU Aus­land, die für die Sex­ar­beit kei­ne Arbeits- oder Auf­ent­halts­er­laub­nis bekom­men kön­nen, arbei­ten oft ver­steckt und trau­en sich des­halb nicht bei Gewalt­er­fah­run­gen wäh­rend der Arbeit zur Poli­zei zu gehen. Wer kei­ne Papie­re und damit kei­ne Rech­te hat, kann sich im Not­fall auch kei­ne Hil­fe suchen, da eine Abschie­bung in die Her­kunft­län­der droht. Außer­dem sind vie­le migran­ti­sche Sexarbeiter*innen auf­grund von Armut und Bil­dungs­fer­ne einem noch höhe­ren Gewalt­ri­si­ko aus­ge­setzt als nicht-migran­ti­sche Sexarbeiter*innen. Sie arbei­ten häu­fig an iso­lier­ten Orten und Arbeits­stät­ten, die das Gewalt­ri­si­ko erhö­hen (Stra­ßen­strich, Woh­nungs­pro­sti­tu­ti­on). Hin­zu kom­men Mehr­fachstig­ma­ti­sie­run­gen. Gewalt gegen­über Sexarbeiter*innen ist gene­rell hoch, aber bei Trans*Personen kommt noch Trans­feind­lich­keit hin­zu. Dies läßt sich z.B. am Stra­ßen­strich Frobenstrasse/Kurfürstenstrasse in Ber­lin beob­ach­ten, wo trans*Sexarbeiter*innen wie­der­holt Über­grif­fen aus­ge­setzt waren. Da migran­ti­sche Sexarbeiter*innen über­pro­por­tio­nal in der Sex­ar­beit in Deutsch­land mit ca. 80% reprä­sen­tiert sind — die letz­ten Fall­zah­len zur Regis­trie­rung hat das Bun­des­amt für Sta­tis­tik kürz­lich ver­öf­fent­licht -, trifft Gewalt die Migrant*innen ent­spre­chend über­pro­por­tio­nal. 4)

Artikel 50 – Soforthilfe, Prävention und Schutz

Die Ver­trags­par­tei­en tref­fen die erfor­der­li­chen gesetz­ge­be­ri­schen oder sons­ti­gen Maß­nah­men, um sicher­zu­stel­len, dass die zustän­di­gen Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den sofort und ange­mes­sen auf alle in den Gel­tungs­be­reich die­ses Über­ein­kom­mens fal­len­den For­men von Gewalt reagie­ren, indem sie den Opfern umge­hend geeig­ne­ten Schutz bie­ten.

Die Bezie­hung zwi­schen Poli­zei und Sexarbeiter*innen ist nicht von einem Ver­trau­ens­ver­hält­nis geprägt, was die Straf­ver­fol­gung erschwert, da vie­le Opfer kei­ne Aus­sa­gen gegen die Täter machen, die sie zuvor ein­ge­schüch­tert und bedroht haben. Auch haben Sexarbeiter*innen in ihren Her­kunfts­län­dern Erfah­run­gen mit kor­rup­ten und gewalt­tä­ti­gen Poli­zei­be­hör­den gemacht. Die Aus­sa­ge­be­reit­schaft kann nur wach­sen, wenn migran­ti­sche Sexarbeiter*innen, die Opfer von Gewalt oder Aus­beu­tung wer­den, ein dau­er­haf­tes Blei­be­recht in Deutsch­land garan­tiert wird. Auch ein Zeu­gen­schutz­pro­gramm ist hier ziel­füh­rend, um die Sicher­heit aus­sa­ge­be­rei­ter Opfer zu erhö­hen und eine siche­re Lebens­per­spek­ti­ve zu bie­ten.  

Fazit

Bei der Umset­zung des Istan­bul Abkom­mens in Deutsch­land dür­fen Sexarbeiter*innen nicht ver­ges­sen wer­den. Durch die Stig­ma­ti­sie­rung und Ille­ga­li­sie­rung vie­ler migran­ti­scher Sexarbeiter*innen lau­fen vie­le Gefahr, in den Unter­grund abzu­tau­chen, wo sie unter schwie­ri­gen Rah­men­be­din­gun­gen arbei­ten müs­sen, iso­liert sind und das Gewalt­ri­si­ko höher ist. Um effek­tiv gegen Gewalt in der Sex­ar­beit vor­zu­ge­hen, sind fol­gen­de Maß­nah­men am sinn­volls­ten:
  • Öffent­lich­keits­ar­beit für die Ent­stig­ma­ti­sie­rung der Sex­ar­beit
  • Abschaf­fung des Pro­st­SchG
  • voll­stän­di­ge Ent­kri­mi­na­li­sie­rung der Sex­ar­beit (kei­ne dis­kri­mi­nie­ren­de Son­der­ge­set­ze)
  • Sexarbeiter*innen als Bera­tungs­per­so­nen in gesetz­li­che Ent­schei­dungs­pro­zes­se mit­ein­be­zie­hen (anstatt Forscher*innen bzw. soge­nann­te Expert*innen zum The­ma Men­schen­han­del)
  • mehr Unter­stüt­zungs­an­ge­bo­te für migran­ti­sche Sexarbeiter*innen
  • Sen­si­bi­li­sie­rung der Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den für die Situa­ti­on von Sexarbeiter*innen
Wir plä­die­ren dafür, dass die Bun­des­re­gie­rung bei der Umset­zung des Istan­bul Abkom­mens unbe­dingt einen rech­te­ba­sier­ten Ansatz für die Ver­bes­se­rung der Situa­ti­on von Sexarbeiter*innen nimmt. Autorin: Nadi­ne, Spre­che­rin für For­schung beim BesD

Ergänzung

Der BesD ist Mit­glied im BIK, Bünd­nis Istan­bul-Kon­ven­ti­on. Unter der Trä­ger­schaft des Deut­schen Frau­en­ra­tes hat sich ein brei­tes Bünd­nis an Frau­en­or­ga­ni­sa­tio­nen zusam­men­ge­tan. Das Bünd­nis for­dert, eine poli­ti­sche Gesamt­stra­te­gie gegen Gewalt auf Bun­des­ebe­ne. Nur damit kann geschlechts­spe­zi­fi­sche Gewalt wirk­sam und auf allen Ebe­nen bekämpft wer­den. https://www.frauenrat.de/ein-leben-frei-von-gewalt-ist-fuer-zu-viele-frauen-in-deutschland-nicht-moeglich/ Alter­na­tiv­be­richt des Bünd­nis Istan­bul Kon­ven­ti­on https://www.buendnis-istanbul-konvention.de/alternativbericht-buendnis-istanbul-konvention-2021/
  1. van Beelen & Rakhme­to­va, 2010   ;   NSWP, 2017   ;   Arm­strong, 2018   ;   Aids­fonds, 2018   ;   Platt et al, 2018
  2. Sexarbeitsgegner/innen bzw. Befürworter/innen von kri­mi­na­li­sie­ren­den Geset­zen für die Sex­ar­beit basie­ren ihre Argu­men­te auf das Glau­ben, Sex­ar­beit wäre mit Gewalt gegen Frau­en gleich­zu­set­zen. Die Sex­ar­beit an sich als Ursa­che für Gewalt gegen Frau­en zu behaup­ten wäre so ähn­lich wie die Ehe zwi­schen Mann und Frau (oder hete­ro­se­xu­el­le Bezie­hun­gen an sich) als Ursa­che für häus­li­che Gewalt zu nen­nen.
  3. https://www.bmfsfj.de/blob/93344/372c03e643f7d775b8953c773dcec8b5/bericht-der-br-zum-prostg-broschuere-deutsch-data.pdf
  4. https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2019/11/PD19_451_228.html