Drakonische Bußgelder zur Durchsetzung des Prostitutionsverbots

In Deutschland wurde Mitte März eine Schließung von Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen  durchgesetzt. Alle körpernahen, nicht medizinisch notwendigen Dienstleistungen sind laut Vorgabe der Bundesregierung derzeit untersagt. Viele Bundesländer und Städte haben darüber hinaus explizit jede Art von
Prostitution verboten.

Weder in Hamburg noch in NRW sieht der Bußgeldkatalog eine Differenzierung zwischen Betreiber*innen einer Prostitutionsstätte und einer*m selbstständig arbeitenden Sexarbeiter*in vor. Alle betreffenden Personen werden mit der gleichen, unverhältnismäßig hohen Strafzahlung von rund 5.000 Euro belegt.

Am Beispiel des Bußgeldkatalogs für Hamburg: Rund 5.000 Euro sind für eine Zuwiderhandlung gegen das Prostitutionsverbot ausgewiesen.

Egal, ob es sich um das „Öffnen einer Prostitutionsstätte für den Publikumsverkehr“, den „Betrieb einer Prostitutionsvermittlung“, die „Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung“, die „Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeuges“, oder eben die „Erbringung sexueller Dienstleistungen“ und die „Ausübung der Prostitution“ handelt – der Regelsatz liegt jeweils bei 5.000 Euro. Wohlgemerkt gelten alle Summen im Katalog im Falle eines „Erstverstoßes“. Im Wiederholungsfall darf eine Geldbuße von bis zu 25.000 Euro verhängt werden.

Zum Vergleich die Regelsätze außerhalb von Sexarbeit:

Der Betrieb einer Gaststätte wird mit rund 4.000 Euro Strafe, oder die Veranstaltung von öffentlichen Vorträgen inklusive „Gemeinschaftsaktivitäten“ mit rund 1.000 Euro Strafe, mäßiger geahndet, als die Annahme eines einzelnen Kunden durch eine*n Sexarbeiter*in. Die Zusammenkunft einer nicht beschränkten Zahl von Menschen in einer Kirche, Moschee, Synagoge oder auch an einem nicht-öffentlichen Ort wird mit 1.000 Euro für den Veranstalter sowie 150 Euro für jeden Teilnehmer bestraft. „Feierlichkeiten“ in Wohnungen oder anderen nicht-öffentlichen Orten schlagen mit 150 – 500 Euro zu Buche.

Die hohen Strafen stürzen jene in den Ruin, die bereits ganz unten sind. Sie führen nicht zu einem Rückgang von Sexarbeit, sondern zu einer Verschlimmerung der Lage für bereits extrem marginalisierte Gruppen.

Ein hoher Anteil von Menschen in der Sexarbeit leben von der Hand in den Mund. Viele sind nicht krankenversichert, nicht angemeldet, haben keine Aufenthaltsberechtigung in Deutschland, oder sind bereits von Armut betroffen. Der
Anteil von Sexarbeiter*innen, die keinen Anspruch auf staatliche Hilfen – wie zum Beispiel die Grundsicherung – haben, ist im Vergleich zu anderen Branchen sehr groß. Aufgrund des Arbeitsverbots und der rückgehenden Nachfrage kämpfen diese Menschen jetzt um ihr Überleben.

Um Sexarbeiter*innen finanziell zu unterstützen, die durch alle Netze fallen und keinen Anspruch auf staatliche Hilfen haben, haben wir den —> BesD Nothilfe Fonds ins Leben gerufen – die Ärmsten in der Sexarbeit brauchen rasche und unbürokratische Hilfe anstelle von Strafen.

Denn trotz dem auch für ihr eigenes Leben steigenden Risiko der Arbeitsausübung, wissen sich viele nichts anders zu helfen: Sie suchen weiterhin im Internet und auf der Straße nach Kunden und nehmen weiterhin Anfragen von Kunden an. Einige Kunden nützen die Lage dieser marginalisierten Gruppe von Sexarbeiter*innen aus – sie wissen um deren Not und drücken die ohnehin niedrigen Preise oder versuchen, normalerweise nicht angebotene Leistungen zu erpressen.

Sexarbeiter*innen, die aus ihrer Not heraus gegen die Verordnung verstoßen, müssten nach dem Hamburger Bußgeldkatalog für die „Erbringung sexueller Dienstleistungen“ den gleichen Betrag zahlen, als wenn sie als Veranstalterinnen ein Bordell, einen Jahrmarkt, ein Schwimmbad, einen Tierpark, ein Theater, eine Diskothek oder ein Volksfest betreiben würden. 

Der Berufsverband erotische und sexuelle Dienstleistung fordert daher:

  • eine drastische Verringerung der unverhältnismäßigen Bußgelder für die Sexarbeits-Branche, insb. für einzelne Sexarbeitende
  • einen Ermessensspielraum für die Behörden und Kontrollorgane gegenüber einzelnen Sexarbeiter*innen, beginnend mit einer Verwarnung für den Erstfall
  • die Schaffung und Vermittlung unbürokratischer, sofortiger
    Überlebenshilfe, unabhängig von Anmelde- oder Aufenthaltsstatus

Insbesondere bei dem Verstoß gegen „Ausübung der Prostitution“ beziehungsweise der „Erbringung sexueller Dienstleistungen“ plädiert der Berufsverband für das Mittel der Wahl im Umgang mit verzweifelten Sexarbeitenden und im Kampf gegen die Ausbreitung des Corona-Virus:

  • Verwarnungen bei Erstverstößen
  • Geldstrafen in Wiederholungsfällen, die 150 Euro nicht überschreiten
  • das Verweisen an Beratungsstellen, deren Mitarbeiter*innen geschult darin sind, mit diesem besonders stigmatisierten und vulnerablen Personenkreis adäquat umzugehen

Pressekontakt:

  • Johanna Weber | 0151 – 1751 – 9771 | johanna@besd-ev.de 
  • Lilli Erdbeermund | presse@besd-ev.de
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