Ist eigenständige Sexarbeit in einigen Bundesländern erlaubt oder nicht?

Immer öfter hört und liest man mittlerweile, Escort sei schon wieder erlaubt.
Die Corona-Verordnungen in den meistern Bundesländern würden nur den Betrieb von Prostitutionsstätten verbieten aber nicht die eigenständige Sexarbeit außerhalb von Prostitutionsstätten (Escort, Straßenstrich, eigene Wohnung, usw.)

Stein des Anstoßes ist eine Ungenauigkeit in der Formulierung der Corona-Verordnungen. Diese unterscheiden sich von Bundesland zu Bundesland, aber im Zusammenhang mit Verboten lautet die Formulierung „Prostitutionsstätten und ähnliche Einrichtungen“.

Nicht nur wir als Verband hatten schon recht zügig nach Erscheinen dieser Parapraphen nachgefragt, was denn das heißen soll, und ob denn eigenständige Sexarbeit außerhalb von Prostitutionstätten erlaubt sei?
Die Antwort war einhellig.
Mit den „ähnlichen Einrichtungen“ seien wir Sexarbeitenden gemeint, und dass Escort, Wohnwagenprostitution, Straßenstrich, usw. natürlich auch verboten sei.
Einige Bundesländer haben die damaligen Anfragen aber zum Anlaß genommen und ihre Verordnungen angepaßt und explizit reingeschrieben, dass jede Art von Sexarbeit verboten ist.

Andere Bundesländer haben den Urspungstext einfach so gelassen, denn mit den ähnlichen Einrichtungen sind wir eben gemeint – und fertig.

Zu den Hochzeiten von Corona mußte dies auch nicht weiter diskutiert werden, denn alle saßen Zuhause, also auch wir.

Dieses Gefühl, das alle gleich betroffenen sind, ist inzwischen bezogen auf unsere Branche sehr in die Schieflage geraten.
Überall sind verschiedenste körpernahe Dienstleistungen wieder zugelassen und sogar Kontaktsportarten vielerorts wieder erlaubt. Auch der Schulbetreib wird nach den Sommerferien wieder zur Normalität übergehen.

Sexarbeit steht immer noch auf der verbotenen Liste, trotz gut ausgearbeiteter Hygienekonzepte, Gerichtsklagen in verschiedenen Bundesländern und hervorragender Pressearbeit. Die Aussage von verschiedenen Politkern, dass es bei einem so umfassenden Verordnungs-Paket eben leider auch mal zu Ungerechtigkeiten kommt oder die pauschale Einstufung unserer Branche als Superspreader, stärkt nicht gerade das Vertrauen in die Politik.

So ist es verständlich und sinnvoll, dass unsere Branche sich die gesetzlichen Grundlagen noch mal ganz genau anschaut.
Dona Carmen aus Frankfurt hat dazu eine sehr hilfreiche Auflistung gemacht.
In der Ausarbeitung setzen sie darauf,
was nicht ausdrücklich verboten ist, ist somit erlaubt.
Laut Dona Carmen sind Haus&Hotelbesuche in allen Bundesländern erlaubt, die den Verbot nicht ausdrücklich in ihre Verordnungen aufgenommen haben.
Diese Meinung ist nur zum Teil richtig.
Dazu muss man aber wissen, dass Gesetze und Verordnungen leider nie eindeutig sind.

Was raten wir als Berufsverband?
VORSICHT

Wie ist die Lage in einzelnen Bundesländen?

Wo ist jede Art von Sexarbeit explizit verboten?
BERLIN, BREMEN, HAMBURG, NRW, SAARLAND, SCHLESWIG-HOLSTEIN
Diese Bundesländer haben ihre Corona-Verordnungen demensprechend erweitert und neben dem Betrieb von Prostituionsstätten auch jede Art von Sexarbeit (laut ProstSchG) verboten

BADEN-WÜRTTEMBERG
Hier wird alles regional geregelt und Stuttgart, Karlsruhe und Baden-Baden haben in ihren Verordnungen explizit Sexarbeit verboten. Es soll in BW auch noch weitere Städte geben, die meinen sie hätten das verboten.
Gerade in Baden-Württemberg empfehlen wir keine Experimente.

 

Wo ist „eigenständige“ Sexarbeit erlaubt?

NIEDERSACHSEN
Haus&Hotelbesuche und auch Escortservice (Prostituionsvermittlung) ist erlaubt.
Hier das dementsprechende Gerichtsurteil.
Bitte bis Abschnitt 44 runterscrollen.
Da die Ordnungsbehörden oft von dem Beschluss nichts wissen, raten wir diesen auszudrucken und mitzuführen.
Am besten markiert ihr die Nr. 44 mit Textmarker.

MECKLENBURG-VORPOMMERN
Es läuft hier gerade eine Klage, die hoffentlich auf selber Regelungen wie in Niedersachsen hinauslaufen wird.

BAYERN
Haus- und Hotelbesuche außerhalb des Sperrbezirks sind nicht untersagt.
ABER: laut §23 dürfen die Kommunen eigene ergänzende Verordnungen erlassen,
z.B.  in Nürnberg ist Prostitution allgemein verboten
D.h.es gibt keine einheitliche Verpflichtung und man muss die Verordnung der betreffenden Kommune studieren.
Der Wortlaut der Antwortmail des StMPG ist:
„Gemäß § 11 Abs. 5 der Sechsten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (5. BayIfSMV) sind Bordellbetriebe und vergleichbare Vergnügungsstätten geschlossen. Prostitutionshandlungen allgemein fallen nicht unter § 11 Satz Abs. 5 der 5. BayIfSMV, da dieser nur die Schließung von Bordellbetrieben und vergleichbaren Freizeiteinrichtungen regelt. Prostitutionshandlungen sind vielmehr als Dienstleistung mit Kundenverkehr anzusehen und unterfallen damit den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 der 6. BayIfSMV.
Prostitutionshandlungen in angemieteten Räumlichkeiten außerhalb des Sperrbezirks fallen folglich nicht unter § 11 Abs. 5 der 6. BayIfSMV. Ob die Tätigkeitsaufnahme nach anderen Vorschriften, insbesondere nach dem ProstSchG, untersagt ist, können wir nicht beurteilen, da dies nicht in unsere Zuständigkeit fällt.“

RHEINLAND-PFLAZ
Die geplante Öffnung, die auf ein Gerichtsurteil basierte, wurde ja wieder zurück genommen.
Die Klage, dass man ja sich nicht einfach so über ein Gerichtsurteil hinwegsetzen könne, wurde nun wegen Formfehlern abgewiesen.

In den anderen Bundesländern
scheitert die Sexarbeit am Abstandsgebot von 1,5m.
Auch wenn dies in einigen Bundesländern mittlerweile so „schwammig“ formuliert ist, dass wir da wahrscheinlich nicht mehr drunter fallen würden, raten wir vom Arbeiten ab. Die Verordnungen ändern sich allerdings täglich und somit auch auch die Abstandsregelungen.
Den aktuellen Stand erfahren Mitglieder immer in unserem Mitgliederforum.

Warum raten wir dort vom Arbeiten ab?

Die Ordnungsbehörden in den Bundesländern gehen davon aus, dass jede Sexarbeit verboten ist. Wer also beim Arbeiten erwischt wird, kommt in der Regel um den Gerichtsweg nicht umhin. Die Changen, den Prozess dann zu gewinnen sind hoch, aber das geht ja leider mit einem Komplettouting einher, denn klagen kann man ja nur mit dem Realnamen.
Wir vom BesD können gute Anwälte empfehlen, aber es gibt keine sichere Arbeitsgrundlage.

Auch sind in verschiedenen Städten Behördenmitarbeiter als sogenannte „Scheinfreier“ unterwegs.

Datenstand 26.6.2020

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