Baurecht

Was hat sich baurechtlich für sogenannte Prostitutionsstätten geändert mit dem neuen ProstSchG?

Das Gewerberecht und das Baurecht spielen hier zusammen, und das ist recht kompliziert.
Hier ein Erklärungsversuch:

Wie war es früher?

Situation vor dem ProstG (vor 2002)

Prostitution war zwar erlaubt, galt aber als sittenwidrig. Die Tätigkeit wurde geduldet, aber es gab keine offiziellen Genehmigungen für Bordelle usw. (Prostitutionsstätten). Man konnte einerseits machen was man wollte und andererseits gab es auch keine Rechtssicherheit. Gerade für Bordelle ist das natürlich schwierig, denn wie soll man in einen Gewerbebetrieb investieren und gute Arbeitsbedingungen schaffen, wenn die Behörden das Etablissement so gut wie jederzeit schließen können.

Situation nach dem ProstG (vor 2002)

Prostitution ist nicht mehr sittenwidrig. Es handelt sich um eine legale Tätigkeit, mit Möglichkeit zu Sozialversicherung und man kann den Lohn einklagen. Eine 100 %ige Gleichstellung mit anderen Berufen ist noch nicht erlangt, aber ein entscheidender Schritt wurde gemacht.
Damit waren auch Bordelle (Prostitutionsstätten) legal. Im Rahmen dieses Gesetzes hätte eigentlich jedes Bundesland gewerberechtliche Regelungen für Prostitutionsstätten aufstellen müssen, was aber in den meisten Fällen nicht erfolgt ist. Es gab sogar Bundesländer, wo man eine Prostitutionsstätte nicht beim Gewerbeamt anmelden konnte und über die Krücke „Zimmervermietung“ gehen musste.
In allen anderen Bundesländern meldete die betreibende Person einfach das Gewerbe als Bordell, Dominastudio, erotischen Massagesalon usw. an. Zumeist wurde dies dann beim Gewerbeamt unter dem Oberbegriff „Prostitionsstätte“ geführt.
Kontrolliert wurde dann gar nichts. Der/die Inhaber*in hat sich außerdem noch eine Steuernummer geholt und konnte einfach loslegen.
Das klingt total abenteuerlich, ist aber das selbe Prozedere wie bei einen Schuhgeschäft, einem Zeitungskiosk, einem Möbelladen usw. Dort wird auch nichts kontrolliert.
Man nennt das:

ANMELDEPFLICHT laut § 14 der Gewerbeordnung
Die Baubehörde bekommt davon nichts weitergemeldet und kommt in diesem Fall erst ins Spiel, wenn es Beschwerden gibt.

Theoretisch hätte die Baubehörde auch damals schon sehr viele Bordelle dichtmachen können, denn baurechtlich und stadtplanerisch haben sich die Gesetze nicht geändert

Damals wie heute gilt Folgendes:

a) Im Wohnraum darf kein Gewerbe ausgeübt werden. Ausnahme: das steuerlich absetzbare Arbeitszimmer in der eigenen Wohnung

b) Prostitution und Wohnen verträgt sich laut Baurecht nicht. D. h. in allgemeinen Wohngebieten darf es keine Prostitutionsstätten geben

c) In Mischgebieten dürfen Prostitutionsstätten nur dann erlaubt werden, wenn es sich um sogenanntes „stilles Gewerbe“ handelt – d. h. von außen nicht zu erkennen und minimaler zu erwartender Störfaktor. Es bestehen aber viele Möglichkeiten in Mischgebieten Bordelle auszuschließen

d) Es gibt immer noch Bauämter, die die Regelung anwenden, dass im Umkreis von 300 m um die Prostitutionsstätte keine Schule, Kindergarten, Hort, Jugend- oder Glaubenseinrichtung sein darf. Es handelt sich hierbei leider um eine Ermessensentscheidung. Auch wenn es es sich bei der geplanten Prostitutionsstätte um ein „Stilles Gewerbe“ mit keinerlei Außenwerbung und absoluter Diskretion handelt, kann dies dort untersagt werden. Glücklicherweise hat sich da in den letzten Jahren aber einiges getan und viele Beamte sehen das recht entspannt

e) Auch gibt es Bauämter, die keine Genehmigung erteilen, wenn im selben Haus Kinder leben. Sie gehen von einer Gefährdung für deren sittlicher Entwicklung aus (§ 184g Jugendgefährdende Prostitution) Aber auch dies wird mittlerweile von den meisten Behörden recht entspannt gesehen

f) Sperrgebietsverordnungen legen die Bereiche fest, wo Sexarbeit nicht stattfinden darf. Die meisten Sperrgebiete sind so geregelt, dass dort nur die sichtbare Prostitution verboten ist und „stilles Gewerbe“ (oft auch Wohnungsprostitution genannt) erlaubt ist. Da für die Einhaltung der Sperrgebiete die Polizei oder die Ordnungsämter zuständig sind und nicht die Baubehörde, wird da in der Regel kräftig durchgegriffen. In Gemeinden unter 20.000 Einwohnern (bzw 30.000 Einwohner in Bayern und Thüringen und 35.000 Einwohner in Baden Württemberg) ist die Prostitution per se verboten = Sperrgebiet. In Gemeinden bis 50.000 EW kann die Prostitution ausgeschlossen werden, und erst ab einer Einwohnerzahl von über 50.000 muss die Stadt Gebiete für Prostitution zur Verfügung stellen

Warum sind a) bis e) denn bisher nicht angewendet worden?
Die Baubehörde greift bei gewerberechtlicher Meldepflicht laut § 14 nur ein wenn Beschwerden vorliegen.

Was ist nun anders geworden mit dem neuen Gesetz?

Prostitutionsstätten werden nun nicht mehr nach § 14 des Gewerberechts geregelt, sondern nach § 38 des Gewerberechts = überwachungsbedürftige Gewerbe.

Was ist der Unterschied?

§ 14 Anmeldepflichtiges Gewerbe
Ich melde mein Gewerbe an und dann lege ich los.
Solche ein Gewerbe kann von jedem ausgeübt werden, ohne dass es einer besonderen Sach- und Fachkunde oder anderen Voraussetzungen bedarf. Baurechtlich wird keine Überprüfung vorgenommen. Dies ist die übliche Vorgehensweise bei einem Großteil aller Gewerbeanmeldungen.

§ 38 Überwachungsbedürftige Gewerbe
Ich gehe zur Behörde und frage erst mal nach, ob 1.) ich selber und 2.) an der von mir vorgesehenen Stelle das Gewerbe aufmachen darf.
Eigentlich soll dadurch in gewerberechtlich „sensiblen“ Branchen der Kunde geschützt werden. So zum Beispiel bei Heiratvermittlungen, Schlüsseldiensten, Handel mit Edelsteinen und hochwertigen Konsumgütern, Betrieb von Reisebüros, u. ä.
Weitere Infos

In unserem Fall wird hauptsächliche die freiberufliche Sexarbeiter*in als Kund*in gesehen, denn sie mietet sich ja ein. Dass die „Freier“ auch geschützt werden müssen, was man ja in anderen Branchen Verbraucherschutz nennt, davon ist hier nie die Rede.

Um diesen Schutz gewährleisten zu können, muss jeder Betreibende einer Prostitutionsstätte die persönliche Zuverlässigkeit nachweisen mittels:

  • eines polizeilichen Führungszeugnisses
  • eines Auszugs aus dem Gewerbezentralregister
  • Betriebsbeschreibung laut § 16, ProstSchG
  • sonstige Unterlagen, von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich

So und nun kommt der entscheidende Punkt:

Bei überwachungspflichten Gewerben geht üblicherweise automatisch vom Gewerbeamt eine Meldung an die Baubehörde, welche dann eine bau- und stadtplaungsrechtliche Prüfung vornehmen MUSS!

Stadtplanung

Die Stadtplanung ist eine Unterabteilung der Baubehörde und prüft ob an der geplanten Adresse eine Prostitutionsstätte zulässig ist. Diese Entscheidung ist angeblich weder moralisch noch emotional, sondern richtet sich ausschließlich nach den Flächennutzungplänen.
Diese richten sich nach den Punkten, die oben von a) bis e) zu finden sind.
Da mit dieser Auflistung schon ein Großteil des Stadtgebietes als Standort für eine Prostitutionsstätte ausgeschlossen ist, haben wir hier die größte Hürde bei der Immobiliensuche.

Baubehörde

In der Regel fängt die Baubehörde erst an zu prüfen, wenn die Stadtplanung JA gesagt hat. Es geht dabei um Bestimmungen zum Brandschutz, Notausgängen, Umbaumaßnahmen usw. Jede Baubehörde hat Listen darüber, was für einen solchen Antrag alles einzureichen ist, und manche schicken diese auch online zu. Das Prozedere nennt sich Baunutzungsänderungsantrag. So einen Antrag muss theoretisch jeder Gewerbetreibende stellen, der in Räumen arbeitet, in denen vorher eine ganz andere Nutzung stattgefunden hat – z. B. ein Friseurladen, wo vorher ein Copyshop war oder ein Schuhgeschäft, wo vorher eine Bank war. In der Praxis gibt es sicher keinen einzigen Copyshop oder Blumenladen, der solch einen Antrag gestellt hat. Erstens weiß das keiner und zweitens wird das ja auch nur bei Beschwerden kontrolliert.
Für unsere Branche geht aber kein Weg an diesem Antrag vorbei. Die baurechtlichen Anforderungen werden dabei oft denen für Praxen oder Massagesalons gleichgesetzt.
Die Bearbeitung des Baunutzungsänderungsantrages dauert in der Regel zwei Monate. In dieser Zeit, darf das Gewerbe nicht betrieben werden. Dies erschwert die Immobiliensuche noch zusätzlich, denn eigentlich darf der Mietvertrag ja erst mit erfolgter Genehmigung abgeschlossen werden. Und welcher Vermieter wartet schon gerne noch zwei Monate? Es stehen quasi nur Immobilien zur Verfügung, bei denen es keine anderen Interessenten gibt.

Auflagen aus dem ProstSchG § 18:
  1. die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume dürfen von außen nicht einsehbar sein
  2. die einzelnen für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume müssen über ein sachgerechtes Notrufsystem verfügen
  3. die Türen der Räume müssen jederzeit von innen geöffnet werden können
  4. eine angemessene Ausstattung mit Sanitäreinrichtungen für Prostituierte, Beschäftigte und Kundinnen und Kunden → damit sind getrennte Toiletten gemeint
  5. geeignete Aufenthalts- und Pausenräume für Prostituierte und für Beschäftigte verfügt
  6. individuell verschließbare Aufbewahrungsmöglichkeiten für persönliche Gegenstände der Prostituierten und der Beschäftigten
  7. die für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume sind nicht zur Nutzung als Schlaf- oder Wohnraum bestimmt

Im Einzelfall können Ausnahmen bei den Punkten 2, 4, 5 und 7 gemacht werden, wenn es um ’schützenswerte Interessen‘ von Sexarbeiter*innen geht.