Das Wichtigste in Kürze!

Das Düsseldorfer Verfahren ist eine Pauschale zur Vorauszahlung von Steuern; trotzdem musst du am Ende vom Jahr eine normale Steuererklärung abgeben – dort kannst du die mit dem Düsseldorfer Verfahren gezahlten Beträge als bereits gezahlte Steuern anrechnen lassen. und musst, je nachdem wie viel du in dem Jahr verdient hast noch Steuern nachzahlen, oder bekommst zu viel gezahlte Steuern zurück.

Wenn du am Düsseldorfer Verfahren teilnimmst und dein Betreiber das Geld dafür bei dir einsammelt, lasse dir auf jeden Fall eine Quittung über das bezahlte Geld ausstellen (Mit Betrag, den du gezahlt hast Datum, Namen, Ort und Steuersammelnummer des Arbeitsplatzes) und hebe die Quittungen gut auf – ohne sie kannst du dir die bereits gezahlten Steuern in der Steuererklärung nicht anrechnen lassen!

Es handelt sich dabei um eine spezielle Methode zum Steuern zahlen, welche nur in der Sexarbeitsbranche angewendet wird.
Das sogenannte Düsseldorfer Verfahren wurde erstmals 1966 in einem Düsseldorfer Laufhaus angewendet. Mittlerweile wird es in Baden-Württemberg, Berlin, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und im Saarland praktiziert.

Zielgruppe sind Bordell- und Bar-Prostituierte. An jedem Anwesenheitstag müssen sie einen pauschalen Betrag an den*die Betreiber*in abgeben. Die Höhe dieser Pauschale variiert zwischen den Bundesländern & Kommunen und liegt zwischen 6€ und 30€ pro Arbeitstag, unabhängig davon wie viel der*die Sexarbeiter*in verdient hat. Diese Summe muss quittiert und an das Finanzamt weitergegeben werden. Sie gilt als Steuervorauszahlung, welche der/die Sexarbeiter*in in der persönlichen Steuererklärung angerechnet bekommt. Beim Einkommenssteuerjahresabschluss kann man das zu viel gezahlte Geld zurückerhalten oder muss nachzahlen.
Die Teilnahme am Düsseldorfer Verfahren ist freiwillig, denn es gibt keine gesetzliche Grundlage für eine solche Pflichtabgabe.

Soweit die Theorie.

In der Praxis sieht das ganz anders aus.
Viele Kolleg*innen gehen davon aus, dass sie durch die die Teilnahme am Düsseldorfer Verfahren von der weiteren Steuerpflicht befreit sind. Sie sehen dies als eine Methode um anonym Steuern zahlen zu können, und somit aus dem Schneider zu sein, weil sie sich nicht beim Finanzamt als Prostituierte anmelden müssen. Leider stimmt das nicht!

Die Teilnahme am Düsseldorfer Verfahren befreit nicht von der steuerlichen Anmeldung, der Abgabe einer Steuererklärung und der Buchhaltungspflicht

Viele Kolleg*innen zahlen das Geld für das Düsseldorfer Verfahren mit ihrem Künstlernamen. Das Finanzamt kann diesen bei einer Kontrolle nicht der realen Person zuordnen. Erschwerend kommt hinzu, dass Sexarbeitende oft ihre Künstlernamen und auch Arbeitsstätten wechseln. So kann es sein, dass die Steuern noch Mal gezahlt werden müssen.

Zahlungen mit Künstlernamen sind für das Finanzamt sehr schwer einer realen Steuerzahlerin zuzuordnen. Lösung: Realnamen angeben oder Quittungen als Nachweis aufbewahren

Dies wird besonders dann zum Problem, wenn die Zahlungsbelege fehlen. Viele Betreibende stellen keine Quittungen aus. Und es soll sogar einige schwarze Schafe geben, die das Geld gar nicht weiterleiten an das Finanzamt. In manchen Städten gibt es für die Bordelle Sammellisten, wo die eingesammelten Pauschalen mit oft Künstlernamen eingetragen werden und unter einer Sammelsteuernummer dem Finanzamt weitergeleitet werden.

Ohne Quittungen kann die Zahlung der Pauschale nicht nachgewiesen werden. Lösung: Immer Quittung einfordern vom Betreibenden des Bordells.

Die Teilnahme am Düsseldorfer Verfahren ist in einigen Bundesländern oder Städten nur bedingt freiwillig. Bordelle, die nicht teilnehmen wollen, werden mehrmals in der Woche von der Steuerfahndung kontrolliert. Da diese Besuche sehr unangenehm und geschäftsschädigend sind, willigen so gut wie alle Betreiber*innen ein und sammeln die Vorabsteuer von allen in ihrem Bordell Arbeitenden ein. Für die Sexarbeitenden gibt es dann keine Möglichkeit sich diesem Verfahren zu entziehen.

Unsere Position dazu:

Wir lehnen das Düsseldorfer Verfahren ab und fordern eine Gleichbehandlung mit anderen Selbstständigen.

WARUM?

  • Es gib keine gesetzliche Grundlage für diese Sondersteuer, die nur für unsere Branche gilt.
  • Der Vorteil Steuern anonym zahlen und damit abgegolten zu wissen, ist wie oben geschrieben nicht gegeben
  • Es ist viel zu viel falschen Wissen über diese Vorabsteuer im Umlauf. Dies führt zu extremer Benachteiligung von Sexarbeitenden, weil sie zu viele oder doppelt Steuern zahlen müssen.
    Kolleg*innen, die sehr niedrige Einnahmen erzielen, werden durch die Vorauszahlung zunächst übermäßig belastet, da sie von ihrem geringen Einkommen unverhältnismäßig viel abgeben müssen. Theoretisch bekommen sie das Geld mit dem Jahres-Steuerabschluss zurück. Aber bis dahin geben sie dem Finanzamt einen Kredit, obwohl sie das Geld eigentlich zum Überleben bräuchten.
  • Viele Sexarbeitende sind in verschiedenen Städten und Bundesländern tätig. Es ist in der Praxis so gut wie unmöglich, die gezahlten Pauschalsteuern in der Heimatstadt, wo man steuerlich angemeldet ist, geltend zu machen.
  • Der Hintergrund der Einführung und Beibehaltung des Düsseldorfer Verfahrens liegt in der Unterstellung begründet, dass Sexarbeiter*innen grundsätzlich Steuern hinterziehen würden