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Antwort auf die “Eckpunkte zur Bekämpfung von Zwangsprostitution und Menschenhandel” der CDU/CSU

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Rege­lungs­in­hal­te eines neu­en Pro­sti­tu­ti­ons­re­gu­lie­rungs­ge­set­zes

Die Uni­ons­frak­ti­on hat einen Maß­nah­men­ka­ta­log ver­faßt, den sie rasch gesetz­lich ver­an­kern und kon­se­quent umset­zen wol­len. Fast alle Punk­te hält der Berufs­ver­band für nicht zweck­dien­lich.

                                                   Link zum Ori­gi­nal­text:
Rege­lungs­in­hal­te eines neu­en Pro­sti­tu­ti­ons­re­gu­lie­rungs­ge­set­zes der CDU
  Zunächst die Punk­te im Ein­zel­nen:

1. Einführung einer ordnungsbehördlichen Erlaubnispflicht von Prostitutionsstätten

Die Erlaub­nis­pflicht beinhal­tet u. a. die Zuver­läs­sig­keits­über­prü­fung des Bor­dell­be­trei­bers sowie wei­te­re mög­li­che Auf­la­gen zum Betrieb und zur Aus­stat­tung. Die Erlaub­nis­pflicht soll in einem eige­nen Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten­ge­setz gere­gelt wer­den. Dar­in wird auch der Begriff der Pro­sti­tu­ti­ons­stät­te defi­niert. Unser Kom­men­tar: Die bis­her aus den Frak­tio­nen und Bun­des­län­dern vor­lie­gen­den kon­kre­ten Ent­wür­fe, wie sol­che Auf­la­gen aus­se­hen könn­ten, sind lei­der sehr rea­li­täts­fern und beinhal­ten Stil­blü­ten von Sip­pen­haft bis zu Ver­sa­gungs­grün­den auf­grund eines blo­ßen Ver­dachts der Unzu­ver­läs­sig­keit eines Betrei­bers. Oft wer­den die­se “Auf­la­gen zu Betrieb und Aus­stat­tung” gar nicht wei­ter defi­niert, son­dern den Län­dern, Kom­mu­nen oder ein­zel­nen Sach­be­ar­bei­tern über­las­sen, was die all­ge­gen­wär­ti­ge Rechts­un­si­cher­heit in unse­rer Bran­che noch wei­ter erhö­hen wird. Bei den aktu­ell kom­plett unge­re­gel­ten Zustän­den hal­ten wir es für einen gro­ßen Schritt, wenn alle Bor­del­le laut §14 des Gewer­be­rechts ange­mel­det wer­den, so wie alle ande­ren Gewer­be­be­trie­be auch. Wer behaup­tet, “jede Pom­mes­bu­de braucht eine Kon­zes­si­on, aber ein Bor­dell darf jeder ein­fach so auf­ma­chen”, der bezieht nicht mit ein, wie schwer es ist einen Ver­mie­ter zu fin­den, der für “so etwas” sei­ne Immo­bi­le zur Ver­fü­gung stellt. Von den teils flä­chen­de­cken­den Berufs­ver­bo­ten durch die Sperr­be­zirks­ver­ord­nun­gen ganz zu schwei­gen. Sofern eine sog. Pro­sti­tu­ti­ons­stät­te sich kei­ne Geneh­mi­gung beim Bau­amt ein­holt, befin­det sie sich im rechts­frei­en Raum und kann jeder­zeit bei Beschwer­den geschlos­sen wer­den. Unser Berufs­ver­band for­dert den Erhalt der Viel­falt von Arbeits­stät­ten und möch­ten ver­hin­dern, dass nur noch Groß­bor­del­le mit eige­ner Rechts­ab­tei­lung sich ein teu­res Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren leis­ten kön­nen. Richt­li­ni­en zu Arbeits­schutz und Arbeits­be­din­gun­gen in Bor­del­len hal­ten auch wir für sinn­voll. An der Erar­bei­tung die­ser Stan­dards soll­ten unbe­dingt Sex­ar­bei­ter und Betrei­ber als Bran­chen­ken­ner betei­ligt sein. Der BesD hat dazu eine offe­ne Arbeits­grup­pe ein­ge­rich­tet, die sich ger­ne mit Poli­ti­kern aller Par­tei­en aus­tauscht. Ohne die­se Betei­li­gung befürch­ten wir, dass die Regu­lie­run­gen nicht der Ver­bes­se­rung unse­rer Arbeits­be­din­gun­gen die­nen, son­dern als Instru­ment zur “Pro­sti­tu­ti­ons­ein­däm­mung” ver­wen­det wer­den. Daher leh­nen wir eine Kon­zes­sio­nie­rung von Bor­del­len ab.  

2. Einräumung von umfassenden Rechten der Polizei und der zuständigen Behörde zur Kontrolle von Prostitutionsstätten

Unser Kom­men­tar: Damit ist das Recht zum ver­dachts­un­ab­hän­gi­gen Betre­ten von Bor­del­len gemeint. In den Bun­des­län­dern, in denen die­se gefor­der­te Betre­tungs­recht schon längst gege­ben ist und auch prak­ti­ziert wird, gibt es kei­ne wesent­lich höhe­re Auf­de­ckungs­ra­te an Men­schen­han­de­les­de­lik­ten oder  milieu­be­ding­ter Kri­mi­na­li­tät als in den andern. 1) Die Gewerk­schaft der Poli­zei weist auf fol­gen­des Pro­blem hin: „Die über­gro­ße Mehr­heit der befrag­ten Ver­tre­ter von Poli­zei und Staats­an­walt­schaft konn­te nicht erken­nen, dass ihre Arbeit durch die Lega­li­sie­rung der Pro­sti­tu­ti­on erschwert wor­den ist und sieht dar­in einen rich­ti­gen Schritt zur Ver­bes­se­rung der Arbeits­be­din­gun­gen für Pro­sti­tu­ier­te.“ 2) Eben­falls kommt aus dem Mun­de ver­schie­de­ner Gewerk­schafts­mit­glie­der, dass nicht die man­geln­de Kon­troll­dich­te das Pro­blem ist, son­dern dass die Beam­ten vor Ort nicht ein­schät­zen kön­nen, wel­che der Frau­en sich bewußt für die­se Art von Arbeit ent­schei­den hat oder wel­che nicht ganz so frei­wil­lig dort ist. Dies bestä­tigt auch das  Lage­bild des BKA 1)  “…Opfer ver­trau­en sich der Poli­zei nicht so häu­fig an.” Wei­ter­hin wird dort gesagt, dass der größ­te Teil der Men­schen­han­dels­de­lik­te auf­ge­deckt wer­den weil die Poli­zei Hin­wei­sen nach­geht. Unser Berufs­ver­band weist dar­auf hin, dass gera­de die angeb­lich vor­bild­li­che Poli­zei­über­wa­chung in Bay­ern von uns eher als Stö­run­gen des Betriebs­abl­ufes und als extrem dis­kri­mie­rend ange­se­hen wer­den. Sol­che men­schen­un­wür­di­gen Vor­ge­hens­wei­sen bun­des­weit auf eine Rechts­grund­la­ge zu stel­len, leh­nen wir ent­schie­den ab. Wir wün­schen uns eine ver­trau­ens­vol­le Zusam­men­ar­beit mit der Poli­zei, die auf sol­cher Basis sicher nicht gelin­gen wird. Ger­ne möch­ten wir uns an einer Arbeits­grup­pe, die sich die­ser Pro­ble­ma­tik wid­met, betei­li­gen.  

3. Einführung einer Altersgrenze von 21 Jahren für die Ausübung von Prostitution

Die Beson­der­heit der Tätig­keit, die ste­ti­ge Nach­fra­ge nach immer jün­ge­ren Frau­en und der im bestehen­den Recht vor­han­de­ne Schutz Her­an­wach­sen­der begrün­den die­se Alters­gren­ze. Unser Kom­men­tar: Zunächst klingt es ver­nünf­tig, wenn das Alter her­auf­ge­setzt wird, denn mit 21 sind die Men­schen ein wenig gereif­ter in ihrer Ent­schei­dungs­fä­hig­keit und kon­kre­ter in ihrer Lebens­pla­nung. Aller­dings gehen die gut gemein­ten Ansät­ze an der Lebens­wirk­lich­keit in unse­rer Bran­che vor­bei. Es gibt durch­aus Frau­en (Män­ner, Trans­se­xu­el­le), die mit 18 Jah­ren anfan­gen wol­len in der Sex­ar­beit tätig zu sein, und sie tun dies auch. Bei die­ser Ent­schei­dung spie­len Geset­ze in der Regel kei­ne Rol­le. Bereits jetzt ist jede Hil­fe beim selbst­be­stimm­ten Berufs­ein­stieg von Acht­zehn- bis Ein­und­zwan­zig­jäh­ri­gen nach § 232 StGB als Men­schen­han­del defi­niert — bei die­ser Alters­grup­pe muss dafür kei­ner­lei Zwang oder Aus­beu­tung vor­lie­gen. Was übri­gens rund 40% der ohne­hin weni­gen jähr­li­chen Fäl­le von Men­schen­han­del zu sexu­el­len Aus­beu­tung aus­macht und vie­le seriö­se Ver­mie­ter und Betrei­ber davon abhält, jun­ge Men­schen in siche­rer Umge­bung arbei­ten zu las­sen. Da auch den Fach­be­ra­tung­s­tel­len kei­ne Mit­tel zur Ein­stiegs­be­ra­tung zur Ver­fü­gung gestellt wer­den, sind jun­ge Men­schen in der Sex­ar­beit häu­fig dar­auf ange­wie­sen, auf eige­ne Faust ein­zu­stei­gen, auf der Stra­ße oder mit Haus­be­su­chen mit­tels Wer­bung in Inter­net­por­ta­len. Die­se Grup­pe nun zusätz­lich zu kri­mi­na­li­sie­ren, wür­de deren Lage nur noch wei­ter ver­schlech­tern.  

4. Einführung einer Anmeldepflicht für alle Prostituierten

Die Anmel­de­pflicht erleich­tert die Unter­schei­dung zwi­schen lega­ler Pro­sti­tu­ti­on und ille­ga­ler Zwangs­pro­sti­tu­ti­on. Eine Anmel­de­kar­te könn­te die erfolg­te Anmel­dung bele­gen. Die Anmel­de­pflicht soll­te unab­hän­gig davon gel­ten, ob Pro­sti­tu­ier­te in Bor­del­len, Woh­nun­gen oder auf dem Stra­ßen­strich tätig sind. Unser Kom­men­tar: Die Regis­trie­rung einer so hoch stig­ma­ti­sier­ten und häu­fig mehr­fach dis­kri­mi­nier­ten Grup­pe ist kei­nes­falls ver­hält­nis­mä­ßig. Sobald in die­ser Gesell­schaft unse­re Kin­der im Kin­der­gar­ten frei erzäh­len kön­nen, dass Mami Sex­ar­bei­te­rin ist, sobald wir in unse­re Lebens­läu­fe schrei­ben kön­nen “von 2008 bis 2014 selb­stän­di­ge Sex­ar­bei­te­rin”, wenn wir uns auf einen Büro­job bewer­ben, sobald Haupt­be­ru­fe nicht mehr gefähr­det sind, wenn eine Neben­tä­tig­keit als “Pro­sti­tu­ier­te” bekannt wird — dann kön­nen wir viel­leicht über Lis­ten nach­den­ken. Wozu auch immer die­se gut sein sol­len. Bis­her war es nur wich­tig, dass die Sexarbeiter_innen steu­er­lich gemel­det sind und somit ihre Abga­ben zah­len. Das Finanz­amt gibt per­sön­li­che Daten nicht wei­ter, denn es ist nur am Geld inter­es­siert. Dies soll­te auf Grund der Beson­der­hei­ten in unse­rer Bran­che durch­aus so bei­be­hal­ten wer­den.  

5. Einführung von regelmäßigen Gesundheitsuntersuchungen von Prostituierten durch das Gesundheitsamt

Die regel­mä­ßi­gen Gesund­heits­un­ter­su­chun­gen durch einen Amts­arzt gewähr­leis­ten medi­zi­ni­sche Ver­sor­gung und zugleich die Mög­lich­keit, nied­rig­schwel­lig Kon­takt zu unter­stüt­zen­den Behör­den und Orga­ni­sa­tio­nen auf­zu­neh­men oder zu ver­mit­teln. Unser Kom­men­tar: Auch wir for­dern flä­chen­de­ckend die Mög­lich­keit zur anony­men und kos­ten­lo­sen Gesund­heits­vor­sor­ge zu schaf­fen durch akzep­tie­ren­des Per­so­nal — und zwar frei­wil­lig. Bis­her ist dies nicht ein­mal in jeder grö­ße­ren Stadt gege­ben. Pflicht­un­ter­su­chun­gen lehnt übri­gens auch die Fach­öf­fent­lich­keit, allen vor­an die Deut­sche Aids­hil­fe, die Deut­sche STI-Gesell­schaft und die Gesund­heits­äm­ter kate­go­risch ab — zur Prä­ven­ti­on haben sich aus­schließ­lich Auf­klä­rung und För­de­rung der Eigen­ver­ant­wort­lich­keit als wirk­sam erwie­sen. Zwangs­kon­trol­len (womög­lich wie frü­her mit­tels poli­zei­li­cher Vor­füh­rung beim Gesund­heits­amt) als “nied­rig­schwel­lig” zu bezeich­nen, ent­behrt zudem nicht eines gewis­sen Zynis­mus. Mit Stolz weist die Dt.Aidshilfe dar­auf hin, dass Deutsch­land im EU-Ver­gleich eine der nied­rigs­ten Infek­ti­ons­ra­ten an Geschlechts­krank­hei­ten hat, was ein­deu­tig auf deren sehr gute prä­ven­ti­ve Arbeit zurück­zu­füh­ren ist. Prä­ven­ti­on statt Zwang hat sich bewährt. Im Übri­gen spre­chen sich auch Exper­ten aus dem Bun­des­ge­sund­heits­mi­nis­te­ri­um geben eine Pflicht­un­ter­su­chung für Sexarbeiter_innen aus.

6. Abschaffung des im Prostitutionsgesetz (§ 3 ProstG) verankerten eingeschränkten Weisungsrechts

Pro­sti­tu­ier­te müs­sen über Art und Umfang ihrer Sexu­al­kon­tak­te selbst ent­schei­den kön­nen. Dies gilt auch dann, wenn sie sich in einem Ange­stell­ten­ver­hält­nis befin­den. Unser Kom­men­tar: Auf­grund des ein­ge­schränk­ten Wei­sungs­rechts darf ein Arbeit­ge­ber ledig­lich über Ort und Zeit des “Bereit­hal­tens zur Pro­sti­tu­ti­on” bestim­men. Über Art und Umfang der Sexu­al­kon­tak­te darf bereits jetzt eben gera­de nicht ver­fügt wer­den. Zu ergän­zen ist hier­bei, dass die oben genann­ten Ange­stel­len­ver­hält­nis­se, die als Grund­la­ge für das Wei­sungs­recht gel­ten, so gut wie gar nicht vor­kom­men. Bis auf weni­ge Aus­nah­men sind Sexdienstleister_innen selbst­stän­dig und Betrei­ber fun­gie­ren als Ver­mie­ter von Räum­lich­kei­ten. Außer miet­recht­li­chen Din­gen dür­fen sie kaum etwas vor­schrei­ben. Dass dies in der Pra­xis zum Teil anders gehand­habt wird, wür­de sich auch durch die Abschaf­fung des Wei­sungs­rechts nicht ändern  

7. Einführung eines Verbots menschenunwürdiger Geschäftsmodelle in der Prostitution und entsprechender Werbung

Flat­rate-Ange­bo­te, Gang Bang- und Rape Gang Bang-Ver­an­stal­tun­gen degra­die­ren Pro­sti­tu­ier­te und sind mit der Men­schen­wür­de unver­ein­bar. Unser Kom­men­tar: “Rape Gang Bang” ist eher ein Por­no-Gen­re und damit ein Phan­ta­sie­ge­spinst als ein real exis­tie­ren­des Sex­ar­beits­se­ge­ment. Sol­che Auf­zäh­lun­gen zeu­gen lei­der von wenig Sach­ver­stand — in der Sex­ar­beit hat markt­schreie­ri­sche Wer­bung mit den tat­säch­li­chen Gege­ben­hei­ten genau so wenig zu tun wie in ande­ren Bran­chen auch. Fakt ist, dass man­che Kol­le­gin­nen die Vor­tei­le von “Herren­über­schuss”- Sex­par­ties und ‑clubs expli­zit schät­zen: kein Anwer­ben und Ver­hand­lun­gen mit den Kun­den über Ser­vice und Extras, fes­tes Tages­ho­no­rar unab­hän­gig vom Ver­kehrs­auf­kom­men, weni­ger Kon­kur­renz­druck und damit ein bes­se­rer Team-Zusam­men­halt. Sexarbeiter_innen sind durch­aus in der Lage sel­ber den­ken und eige­ne Ent­schei­dun­gen tref­fen — auch hier for­dern wir den Erhalt der Viel­falt von Arbeits­stät­ten und Wahl­mög­lich­kei­ten!  

8.Stärkung der Sozial- und Beratungsangebote für Prostituierte

Eine inten­si­ve Unter­stüt­zung, Betreu­ung und Bera­tung muss gewähr­leis­tet wer­den. Unser Kom­men­tar: Wun­der­bar. Bit­te inklu­si­ve fun­dier­ter Ein­steigs­be­ra­tung, flä­chen­de­cken­der För­de­rung der bereits exis­tie­ren­den Wei­ter­bil­dungs- und Pro­fes­sio­na­li­sie­rungs­an­ge­bo­te, sowie kom­pe­ten­ter Sozial‑, Rechts- und Umstiegs­be­ra­tung. Die vor­han­den Fach­be­ra­tungs­stel­len leis­ten bereits her­vor­ra­gen­de Arbeit und sind trotz­dem nicht sel­ten von Kür­zun­gen bedroht — eine Umkehr die­ses Trends wür­den wir aus­drück­lich begrü­ßen.  

9. Klarstellungen und Verschärfungen im Strafrecht

Eine Ver­ur­tei­lung nach § 232 StGB (Men­schen­han­del zum Zweck der sexu­el­len Aus­beu­tung) darf nicht aus­schließ­lich von den Aus­sa­gen der Opfer abhän­gen. Glei­ches gilt auch für § 233 StGB (Men­schen­han­del zum Zweck der Aus­beu­tung der Arbeits­kraft). Die Straf­rah­men in §§ 232 und 233 StGB müs­sen erhöht wer­den. Ins­be­son­de­re müs­sen zukünf­tig deut­lich höhe­re Stra­fen mög­lich sein, wenn das Opfer noch nicht voll­jäh­rig ist oder leicht­fer­tig in Lebens­ge­fahr gebracht wur­de. Unser Kom­men­tar: Wir fra­gen uns viel­mehr, wozu es einen Son­der­pa­ra­gra­phen für den Men­schen­han­del zur sexu­el­len Aus­beu­tung gibt, wenn die Aus­beu­tung der Arbeits­kraft aller Men­schen bereits ver­bo­ten ist. Ist Sex­ar­beit kei­ne Arbeit oder sind Sexarbeiter_innen kei­ne Men­schen? Wir for­dern die Strei­chung der dis­kri­mi­nie­ren­den Son­der­pa­ra­gra­phen im Straf­recht, die ein Bild von Sex­wor­kern als hilf­lo­se Opfer zemen­tie­re­ren.  

10. Einführung der Strafbarkeit von Freiern von Zwangsprostituierten

Die­je­ni­gen, die wis­sent­lich und wil­lent­lich die Zwangs­la­ge der Opfer von Men­schen­han­del und Zwangs­pro­sti­tu­ti­on aus­nut­zen und die­se zu sexu­el­len Hand­lun­gen miss­brau­chen, sol­len bestraft wer­den. Eine gene­rel­le Bestra­fung von Frei­ern leh­nen wir ab. Unser Kom­men­tar: Das ist sinn­lo­se, wenn nicht sogar schäd­li­che Sym­bol­po­li­tik — selbst­ver­ständ­lich ist es jetzt schon straf­bar, mit einem Men­schen gegen des­sen Wil­len Sex zu haben oder zur Straf­tat eines Drit­ten Bei­hil­fe zu leis­ten. Wir befürch­ten viel­mehr, dass durch eine sol­che Hexen­jagd die Anzei­ge- und Aus­sa­ge­be­reit­sschaft von Kun­den abneh­men wird, die tat­säch­lich Hil­fe zur Auf­klä­rung eines Ver­bre­chens leis­ten könn­ten. Der­zeit kom­men rund 30% der Hin­wei­se, die zur Men­schen­han­dels­ver­fah­ren füh­ren, aus dem Umfeld der Opfer — meist Kol­le­gin­nen und auf­merk­sa­me Kun­den. Unse­re Kun­den sind der Durch­schnitt der Gesell­schaft, und den meis­ten Men­schen ist es kei­nes­wegs gleich­gül­tig, wenn ihr Gegen­über lei­det. Kam­pa­gnen zu einem respekt­vol­len Umgang mit Sexarbeiter_innen, und zwar nicht nur mit Kun­den als Ziel­grup­pe, wären hier der sinn­vol­le­re Weg.hinderlich. Mehr dazu unter fol­gen­dem LINK. Dass die Uni­on die gene­rel­le Frei­er­be­stra­fung ablehnt, begrü­ßen wir selbst­ver­ständ­lich.  

11. Aufnahme der Zuhälterei als Katalogstraftat in § 100a II Nr. 1 StPO

Auf­grund der Struk­tur und der oft­mals unmit­tel­ba­ren Ver­bin­dun­gen in den Bereich der orga­ni­sier­ten Kri­mi­na­li­tät muss die Anord­nung einer Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­über­wa­chung auch beim Ver­dacht der Zuhäl­te­rei (§ 181a StGB) mög­lich sein. Unser Kom­men­tar: Selbst eine Stu­die des BKA (Herz/Minthe 2006) konn­te die Behaup­tung, im Umfeld von Sex­ar­beit sei häu­fig orga­ni­sier­te Kri­mi­na­li­tät anzu­tref­fen, nicht bestä­ti­gen, ganz im Gegen­teil. Von 140 unter­such­ten Men­schen­han­dels­ver­fah­ren wur­de auf rich­ter­li­cher Ebe­ne kein ein­zi­ges als Orga­ni­sier­te Kri­mi­na­li­tät ein­ge­stuft. Dazu die Bun­des­re­gie­rung als Ant­wort auf eine klei­ne Anfra­ge: 3) „In Deutsch­land wur­den in den letz­ten Jah­ren durch­schnitt­lich rund 500 Ermitt­lungs­ver­fah­ren wegen Men­schen­han­dels zum Zweck der sexu­el­len Aus­beu­tung mit jähr­lich rund 600 bis 800 Opfern geführt. Da ande­re Phä­no­men­be­rei­che im Hell­feld erheb­lich höhe­re Fall­zah­len auf­wei­sen, kann rein quan­ti­ta­tiv das Gefähr­dungs­po­ten­zi­al als „begrenzt“ bewer­tet wer­den.“  

12. Verbesserung des Aufenthaltsrechts

Opfer von Men­schen­han­del und Zwangs­pro­sti­tu­ti­on aus Dritt­staa­ten sol­len ein ver­bes­ser­tes Auf­ent­halts­recht erhal­ten, wenn sie im Straf­ver­fah­ren mit­wir­ken. Im Prin­zip ein guter Anfang — die­se Auf­ent­halts­rech­te nun bit­te noch aus­sa­ge­un­ab­hän­gig, denn Betrof­fe­ne ste­hen ohne­hin schon genug unter Druck. Zudem hal­ten wir ange­mes­se­ne Opfer­ent­schä­di­gun­gen für uner­läss­lich.  

Fazit

Alles in allem ist das vor­ge­leg­te Eck­punk­te­pa­pier ein Sam­mel­su­ri­um von sinn­lo­ser Sym­bol­po­li­tik, kon­tra­pro­duk­ti­ven Unge­heu­er­lich­kei­ten und halb­her­zi­gen Ver­bes­se­run­gen, das lei­der von wenig Sach­ver­stand zeugt. Das Pro­sti­tu­ti­ons­ge­setz von 2002 krank­te nicht an der grund­sätz­li­chen Rich­tung, son­dern an man­geln­der Kon­se­quenz und Umset­zung. Wir müs­sen die­sen Weg wei­ter­ver­fol­gen, und zwar mit Men­schen aus der Bran­che als kom­pe­ten­te Ansprech­part­ner und Exper­ten — Regis­trie­run­gen, Unter­su­chungs­zwang, eine Aus­wei­tung poli­zei­li­cher Kon­troll- und Über­wa­chungs­be­fug­nis­se sowie die Schaf­fung wei­te­rer Pro­sti­tu­ti­ons­ein­däm­mungs­ge­set­ze leh­nen wir ent­schie­den ab!   ___________________________________________________________________________________________________ Fuß­no­ten: 1) Bun­des­la­ge­bild Men­schen­han­del 2012 des BKA LINK: http://www.bka.de/DE/ThemenABisZ/Deliktsbereiche/Menschenhandel/Lagebilder/lagebilder__node.html?__nnn=true 2) Gewerk­schaft der Poli­zei, Han­deln gegen Men­schen­han­del – ver­än­der­te Bedin­gun­gen – aktu­el­le Her­aus­for­de­run­gen, Ber­lin 2008, S.2 LINK: http://www.gdp.de/id/Posa/$file/Pos_Menschenhandel.pdf 3) Deut­scher Bun­des­tag, Druck­sa­che 1712504, 17. Wahl­pe­ri­ode, 27.02.2013 Ant­wort der Bun­des­re­gie­rung auf die Klei­ne Anfra­ge der Abge­ord­ne­ten Vol­ker Beck (Köln), Moni­ka Lazar, Ekin Deli­göz, wei­te­rer Abge­ord­ne­ter und der Frak­ti­on BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Aus­wir­kun­gen des Pro­sti­tu­ti­ons­ge­set­zes auf die Ent­wick­lung beim Men­schen­han­del LINK: http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/17/125/1712504.pdf