Berufsverband-Sexarbeit.de

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Will­kom­men beim BesD e.V., dem Berufs­ver­band für sexu­el­le und ero­ti­sche Dienst­leis­tun­gen.

2. Juni: Hurentag

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Roter Regen­schirm, Sexy Out­fit, und dann ab zum Huren­tag!

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Deine Spende gegen ein Sexkaufverbot

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Wir brau­chen dei­ne Spen­de um wei­ter gegen ein Sexkauf­ver­bot in Deutsch­land anzu­kämp­fen.

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Aktionswoche 2026

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2. bis 6.Juni: Deutsch­land­wei­te Ver­an­stal­tungs­rei­he der Sex­ar­beit!

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Drakonische Bußgelder zur Durchsetzung des Prostitutionsverbots

Drakonische Bußgelder zur Durchsetzung des Prostitutionsverbots

Drakonische Bußgelder zur Durchsetzung des Prostitutionsverbots
In Deutsch­land wur­de Mit­te März eine Schlie­ßung von Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten, Bor­del­len und ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen  durch­ge­setzt. Alle kör­per­na­hen, nicht medi­zi­nisch not­wen­di­gen Dienst­leis­tun­gen sind laut Vor­ga­be der Bun­des­re­gie­rung der­zeit unter­sagt. Vie­le Bun­des­län­der und Städ­te haben dar­über hin­aus expli­zit jede Art von Pro­sti­tu­ti­on ver­bo­ten. Weder in Ham­burg noch in NRW sieht der Buß­geld­ka­ta­log eine Dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen Betreiber*innen einer Pro­sti­tu­ti­ons­stät­te und einer*m selbst­stän­dig arbei­ten­den Sexarbeiter*in vor. Alle betref­fen­den Per­so­nen wer­den mit der glei­chen, unver­hält­nis­mä­ßig hohen Straf­zah­lung von rund 5.000 Euro belegt. Am Bei­spiel des Buß­geld­ka­ta­logs für Ham­burg: Rund 5.000 Euro sind für eine Zuwi­der­hand­lung gegen das Pro­sti­tu­ti­ons­ver­bot aus­ge­wie­sen. Egal, ob es sich um das “Öff­nen einer Pro­sti­tu­ti­ons­stät­te für den Publi­kums­ver­kehr”, den “Betrieb einer Pro­sti­tu­ti­ons­ver­mitt­lung”, die “Durch­füh­rung einer Pro­sti­tu­ti­ons­ver­an­stal­tung”, die “Bereit­stel­lung eines Pro­sti­tu­ti­ons­fahr­zeu­ges”, oder eben die “Erbrin­gung sexu­el­ler Dienst­leis­tun­gen” und die “Aus­übung der Pro­sti­tu­ti­on” han­delt – der Regel­satz liegt jeweils bei 5.000 Euro. Wohl­ge­merkt gel­ten alle Sum­men im Kata­log im Fal­le eines “Erst­ver­sto­ßes”. Im Wie­der­ho­lungs­fall darf eine Geld­bu­ße von bis zu 25.000 Euro ver­hängt wer­den. Zum Ver­gleich die Regel­sät­ze außer­halb von Sex­ar­beit: Der Betrieb einer Gast­stät­te wird mit rund 4.000 Euro Stra­fe, oder die Ver­an­stal­tung von öffent­li­chen Vor­trä­gen inklu­si­ve “Gemein­schafts­ak­ti­vi­tä­ten” mit rund 1.000 Euro Stra­fe, mäßi­ger geahn­det, als die Annah­me eines ein­zel­nen Kun­den durch eine*n Sexarbeiter*in. Die Zusam­men­kunft einer nicht beschränk­ten Zahl von Men­schen in einer Kir­che, Moschee, Syn­ago­ge oder auch an einem nicht-öffent­li­chen Ort wird mit 1.000 Euro für den Ver­an­stal­ter sowie 150 Euro für jeden Teil­neh­mer bestraft. “Fei­er­lich­kei­ten” in Woh­nun­gen oder ande­ren nicht-öffent­li­chen Orten schla­gen mit 150 – 500 Euro zu Buche. Die hohen Stra­fen stür­zen jene in den Ruin, die bereits ganz unten sind. Sie füh­ren nicht zu einem Rück­gang von Sex­ar­beit, son­dern zu einer Ver­schlim­me­rung der Lage für bereits extrem mar­gi­na­li­sier­te Grup­pen. Ein hoher Anteil von Men­schen in der Sex­ar­beit leben von der Hand in den Mund. Vie­le sind nicht kran­ken­ver­si­chert, nicht ange­mel­det, haben kei­ne Auf­ent­halts­be­rech­ti­gung in Deutsch­land, oder sind bereits von Armut betrof­fen. Der Anteil von Sexarbeiter*innen, die kei­nen Anspruch auf staat­li­che Hil­fen — wie zum Bei­spiel die Grund­si­che­rung — haben, ist im Ver­gleich zu ande­ren Bran­chen sehr groß. Auf­grund des Arbeits­ver­bots und der rück­ge­hen­den Nach­fra­ge kämp­fen die­se Men­schen jetzt um ihr Über­le­ben. Um Sexarbeiter*innen finan­zi­ell zu unter­stüt­zen, die durch alle Net­ze fal­len und kei­nen Anspruch auf staat­li­che Hil­fen haben, haben wir den —> BesD Not­hil­fe Fonds ins Leben geru­fen — die Ärms­ten in der Sex­ar­beit brau­chen rasche und unbü­ro­kra­ti­sche Hil­fe anstel­le von Stra­fen. Denn trotz dem auch für ihr eige­nes Leben stei­gen­den Risi­ko der Arbeits­aus­übung, wis­sen sich vie­le nichts anders zu hel­fen: Sie suchen wei­ter­hin im Inter­net und auf der Stra­ße nach Kun­den und neh­men wei­ter­hin Anfra­gen von Kun­den an. Eini­ge Kun­den nüt­zen die Lage die­ser mar­gi­na­li­sier­ten Grup­pe von Sexarbeiter*innen aus – sie wis­sen um deren Not und drü­cken die ohne­hin nied­ri­gen Prei­se oder ver­su­chen, nor­ma­ler­wei­se nicht ange­bo­te­ne Leis­tun­gen zu erpres­sen. Sexarbeiter*innen, die aus ihrer Not her­aus gegen die Ver­ord­nung ver­sto­ßen, müss­ten nach dem Ham­bur­ger Buß­geld­ka­ta­log für die “Erbrin­gung sexu­el­ler Dienst­leis­tun­gen” den glei­chen Betrag zah­len, als wenn sie als Ver­an­stal­te­rin­nen ein Bor­dell, einen Jahr­markt, ein Schwimm­bad, einen Tier­park, ein Thea­ter, eine Dis­ko­thek oder ein Volks­fest betrei­ben wür­den.  Der Berufs­ver­band ero­ti­sche und sexu­el­le Dienst­leis­tung for­dert daher:
  • eine dras­ti­sche Ver­rin­ge­rung der unver­hält­nis­mä­ßi­gen Buß­gel­der für die Sex­ar­beits-Bran­che, insb. für ein­zel­ne Sex­ar­bei­ten­de
  • einen Ermes­sens­spiel­raum für die Behör­den und Kon­troll­orga­ne gegen­über ein­zel­nen Sexarbeiter*innen, begin­nend mit einer Ver­war­nung für den Erst­fall
  • die Schaf­fung und Ver­mitt­lung unbü­ro­kra­ti­scher, sofor­ti­ger Über­le­bens­hil­fe, unab­hän­gig von Anmel­de- oder Auf­ent­halts­sta­tus
Ins­be­son­de­re bei dem Ver­stoß gegen “Aus­übung der Pro­sti­tu­ti­on” bezie­hungs­wei­se der “Erbrin­gung sexu­el­ler Dienst­leis­tun­gen” plä­diert der Berufs­ver­band für das Mit­tel der Wahl im Umgang mit ver­zwei­fel­ten Sex­ar­bei­ten­den und im Kampf gegen die Aus­brei­tung des Coro­na-Virus:
  • Ver­war­nun­gen bei Erst­ver­stö­ßen
  • Geld­stra­fen in Wie­der­ho­lungs­fäl­len, die 150 Euro nicht über­schrei­ten
  • das Ver­wei­sen an Bera­tungs­stel­len, deren Mitarbeiter*innen geschult dar­in sind, mit die­sem beson­ders stig­ma­ti­sier­ten und vul­ner­ablen Per­so­nen­kreis adäquat umzu­ge­hen
Pres­se­kon­takt:
  • Johan­na Weber | 0151 – 1751 – 9771 |  
  • Lil­li Erd­beer­mund |