Berufsverband-Sexarbeit.de

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Will­kom­men beim BesD e.V., dem Berufs­ver­band für sexu­el­le und ero­ti­sche Dienst­leis­tun­gen.

2. Juni: Hurentag

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Roter Regen­schirm, Sexy Out­fit, und dann ab zum Huren­tag!

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Deine Spende gegen ein Sexkaufverbot

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Wir brau­chen dei­ne Spen­de um wei­ter gegen ein Sexkauf­ver­bot in Deutsch­land anzu­kämp­fen.

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Aktionswoche 2026

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2. bis 6.Juni: Deutsch­land­wei­te Ver­an­stal­tungs­rei­he der Sex­ar­beit!

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Richtigstellung zum Mindestlohn für Sexarbeiter_innen

Richtigstellung zum Mindestlohn für Sexarbeiter_innen

Am Mitt­woch, den 13. August 20143, erschie­nen in ver­schie­de­nen Zei­tun­gen Arti­kel, in denen Zita­te einer unse­rer Spre­che­rin­nen aus einem Inter­view zu einem ande­ren The­ma aus dem Zusam­men­hang geris­sen und falsch wie­der­ge­ge­ben wur­den. Unter ande­rem war als Schlag­zei­le zu lesen: “Berufs­ver­band Sex­ar­beit will Min­dest­lohn für Pro­sti­tu­ier­te” Im Text hieß es: “Der Min­dest­lohn muss auch für Pro­sti­tu­ier­te kom­men, sag­te eine Spre­che­rin des Ver­bands der BILD.” Die­se Aus­sa­ge wur­de nicht gemacht. Rich­tig ist: der Berufs­ver­band ero­ti­sche und sexu­el­le Dienst­leis­tun­gen dis­ku­tiert die­ses The­ma und hat sich bis­lang noch kei­ne end­gül­ti­ge Mei­nung gebil­det. Grund­sätz­lich wür­den wir es begrü­ßen, wenn für alle beruf­li­chen Tätig­kei­ten fai­re Löh­ne und Hono­ra­re gezahlt wer­den. Eine Min­dest­lohn­for­de­rung klingt sinn­voll für die Sex­ar­beit, ist aber nicht zu Ende gedacht. Sexarbeiter_innen sind über­wie­gend selb­stän­dig tätig und wol­len das auch blei­ben, es gibt also kei­ne Arbeit­ge­ber, die zur Zah­lung eines Min­dest­loh­nes ver­pflich­tet wer­den könn­ten. Ledig­lich ein gesetz­lich fest­ge­leg­ter Min­dest­satz wie bei Anwäl­ten oder Steu­er­be­ra­tern wäre unter Umstän­den über­haupt juris­tisch mög­lich. Kol­le­gin­nen und Kol­le­gen in pre­kä­ren Situa­tio­nen, die ver­su­chen wür­den, Kun­den durch finan­zi­el­les Ent­ge­gen­kom­men für sich zu gewin­nen, wür­den sich dann straf­bar machen, wenn sie die­sen Min­dest­satz unter­bö­ten. Und so scha­den wir genau den­je­ni­gen, denen eigent­lich mit dem Min­dest­lohn gehol­fen wer­den soll­te. Denn etwa­ige Buß­gel­der müss­ten die­se dann auch erst ein­mal wie­der erwirt­schaf­ten. Es kann nicht Ziel einer sol­chen Gesetz­ge­bung sein, Men­schen in finan­zi­el­len Nöten noch wei­ter in die Schul­den­fal­le zu trei­ben. Bevor über­haupt über Min­dest­löh­ne oder irgend­wel­che ande­re Regu­lie­run­gen nach­ge­dacht wer­den kann, bedarf es zunächst der Ent­kri­mi­na­li­sie­rung der Sex­ar­beit in Deutsch­land sowie der Aner­ken­nung der Sex­ar­beit als frei­be­ruf­li­che Dienst­leis­tung. Denn anders als alle ande­ren lega­len, durch Art. 12 GG geschütz­ten Beru­fe wird Sex­ar­beit noch immer vor­nehm­lich durch das Straf­recht, und nicht etwa das Pro­sti­tu­ti­ons­ge­setz oder das all­ge­mei­ne Berufs­recht regu­liert. Wir bezie­hen uns auf die Ein­zel­nor­men zu Aus­beu­tung, Zuhäl­te­rei und Men­schen­han­del, sowie das Ver­bot der Pro­sti­tu­ti­on, durch das sich Sperr­ge­biets­ver­ord­nun­gen auf Lan­des­ebe­ne legi­ti­mie­ren.