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Will­kom­men beim BesD e.V., dem Berufs­ver­band für sexu­el­le und ero­ti­sche Dienst­leis­tun­gen.

2. Juni: Hurentag

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Roter Regen­schirm, Sexy Out­fit, und dann ab zum Huren­tag!

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Deine Spende gegen ein Sexkaufverbot

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Wir brau­chen dei­ne Spen­de um wei­ter gegen ein Sexkauf­ver­bot in Deutsch­land anzu­kämp­fen.

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Aktionswoche 2026

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2. bis 6.Juni: Deutsch­land­wei­te Ver­an­stal­tungs­rei­he der Sex­ar­beit!

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Anhebung der Altersgrenze auf 21 — Argumente dagegen

Anhebung der Altersgrenze auf 21 — Argumente dagegen

Anhebung der Altersgrenze auf 21 — Argumente dagegen
Nicht jedes Kon­zept, das in der Theo­rie gut klingt, funk­tio­niert auch in der Wirk­lich­keit. Genau das gilt auch für die Anhe­bung der Alters­gren­ze für Pro­sti­tu­ier­te. In der Ent­ste­hung des Pro­sti­tu­tier­ten­Schutz­Ge­set­zes 2014  frag­te das Fami­li­en­mi­nis­te­ri­um, ob ein Min­dest­al­ter von 21 Jah­ren für Pro­sti­tu­ier­te vor­ge­schrie­ben wer­den soll­te. Die voll­stän­di­gen Ant­wor­ten aller Expert*innen aus ins­ge­samt 8 Per­spek­ti­ven sind hier nach­zu­le­sen. Wäh­rend sich die befrag­ten Minis­te­ri­en unei­nig waren, befür­wor­te­ten alle befrag­ten Stel­len der Poli­zei eine Alters­an­he­bung. Dem gegen­über steht die deut­li­che Ableh­nung einer Alters­an­he­bung von fol­gen­den Sei­ten. Sie ver­tre­ten die Auf­fas­sung, dass eine Anhe­bung der Alters­gren­ze auf 21 mehr Gefah­ren für jun­ge Sexarbeiter*innen erzeugt, als dass sie Schutz bringt.
  • Bera­tungs­stel­len, die direkt mit Sexarbeiter*innen zusam­men­ar­bei­ten
  • Bera­tungs­stel­len für Opfer von Men­schen­han­del
  • Stel­len für die gesund­heit­li­che Unter­stüt­zung für Men­schen in der Pro­sti­tu­ti­on
  • Inter­es­sens­ver­tre­tun­gen von Sexarbeiter*innen
Auch wir als Berufs­ver­band und Inter­es­sens­ver­tre­tung für Sexarbeiter*innen in Deutsch­land wur­den befragt und haben Ant­wort gege­ben: Eine Anhe­bung der Alters­gren­ze auf 21 Jah­re geht an der Lebens­wirk­lich­keit in der Sex­ar­beits­bran­che vor­bei. Jun­ge Erwach­se­ne mit einem drin­gen­den Ver­dienst­be­dürf­nis war­ten mit dem Ein­stieg in die Sex­ar­beit nicht bis zum 21. Lebens­jahr. Durch ein Ver­bot bleibt genau die­sen lebens­un­er­fah­re­nen Men­schen der Zugang zu siche­ren Arbeits­plät­zen und der dor­ti­ge Aus­tausch mit erfah­re­ne­ren Kolleg:innen ver­wehrt. Sie wer­den statt­des­sen in die Kri­mi­na­li­tät gedrängt und gezwun­gen, an Orten zu arbei­ten, an denen sie Gefah­ren schutz­los aus­ge­lie­fert sind. Ein ille­ga­ler Sta­tus macht es ihnen unmög­lich, sich gegen Unrecht zur Wehr zu set­zen. Die im §232 Abs. 1 Satz 2 StGB for­mu­lier­te Alters­gren­ze von 21 Jah­ren führt bereits jetzt dazu, dass ein nicht gerin­ger Teil der Betrof­fe­nen von Men­schen­han­del in der BRD deut­sche Staats­bür­ger sind. Die­se wer­den aus­schließ­lich des­halb als Opfer geführt, weil sie zwi­schen 18 und 21 Jah­ren alt sind —  ohne dass irgend­ei­ne Form von Aus­beu­tung oder Gewalt vor­lie­gen muss. Eine recht­li­che Gleich­be­hand­lung mit ande­ren Beru­fen, auch in Hin­blick auf Schutz­al­ters­gren­zen, ist das bes­te Mit­tel, um die Ent­stig­ma­ti­sie­rung der Sex­ar­beit vor­an­zu­trei­ben.
Es fol­gen Aus­schnit­te aus jenen Stel­lung­nah­men, die sich in der Anhö­rung gegen eine Anhe­bung der Alters­gren­ze aus­spre­chen:

Beratungsstellen für Sexarbeiter*innen


Bündnis der Fachberatungsstellen für Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter e.V.:
Was mög­li­cher­wei­se als Schutz für eine beson­ders ver­wund­ba­re Grup­pe gedacht ist, führt hier zu beson­de­ren Risi­ken für Per­so­nen die­ses Alters. Jun­ge Erwach­se­ne, die sich – oft aus pre­kä­ren Lebens­la­gen - für die Pro­sti­tu­ti­on ent­schei­den, wer­den sich von einem Ver­bot nicht abschre­cken las­sen. Betreiber:innen von Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten wür­den ihnen in Anbe­tracht eines straf­be­wehr­ten Ver­bo­tes sicher kei­ne Arbeits­plät­ze anbie­ten. Damit blie­be genau die­sen rela­tiv lebens- und rechts­un­er­fah­re­nen Men­schen der Zugang zu siche­ren Arbeits­plät­zen ver­wehrt und so auch die Mög­lich­keit, sich mit erfah­re­nen Kolleg:innen aus­zu­tau­schen und von ihnen zu ler­nen. Sie wären erheb­li­chen Risi­ken aus­ge­setzt und wür­den sich auf­grund ihres ille­ga­li­sier­ten Sta­tus nicht gegen Über­grif­fe und Gewalt weh­ren.
Dortmunder Mitternachtsmission e.V:
Eine Her­auf­set­zung des Min­dest­al­ters auf 21 Jah­re soll­te nicht vor­ge­schrie­ben wer­den. Es ist zu befürch­ten, dass unter 21jährige dann in beson­ders ris­kan­ten und unge­schütz­ten Berei­chen arbei­ten wür­den, wenn sie sich für die Pro­sti­tu­ti­on ent­schei­den, z.B.Straßenstrich, und so eher Opfer von Aus­beu­tung und Gewalt wer­den. Daher sind wir für eine Schutz­al­ters­gren­ze von 18 Jah­ren.
Projekt Nachtfalke der AIDS‐Hilfe Essen e.V.:
Wir sind der Auf­fas­sung, dass aus der Imple­men­tie­rung eines Min­dest­al­ters von 21 Jah­ren kei­ne Ver­bes­se­rung für die Ziel­grup­pe resul­tie­ren wür­de. Viel­mehr befürch­ten wir, dass es die betref­fen­den Men­schen in die Ille­ga­li­tät drän­gen wür­de. Für die sozia­le Arbeit wären sel­bi­ge zu dem schlech­ter erreich­bar, ihre Arbeits­be­din­gun­gen wür­den sich in unsi­che­re Rah­men­be­din­gun­gen ver­la­gern. Bereits aus den Erfah­run­gen in unse­rem sta­tio­nä­ren Jugend­hil­fe­be­reich für Jungs mit Lebens­be­zü­gen zur mann-männlichen Pro­sti­tu­ti­on (Jungen-WG-Nachtfalke) wis­sen wir, dass der Fokus der Aus­stiegs­ori­en­tie­rung in der Arbeit mit Min­der­jäh­ri­gen viel­fach nur sehr schwer umsetz­bar ist: So erfolgt unse­re Hil­fe­stel­lung immer unter dem Vor­ha­ben, mit den jun­gen Men­schen Alter­na­ti­ven zu erar­bei­ten und sie in bestehen­de Sys­te­me (Schu­le etc.) zu reinte­grie­ren. Viel­fach sind ihre Bio­gra­fien aber schon so eng mit der Pro­sti­tu­ti­ons­sze­ne ver­wo­ben, dass eine Her­aus­lö­sung eine gro­ße Hür­de im Hil­fe­pro­zess dar­stellt. Wür­den unse­re Mit­ar­bei­ter ihre Lebens­rea­li­tät igno­rie­ren oder sank­tio­nie­ren, wür­de dies zu einem Abbruch füh­ren. Für Prä­ven­ti­on und sozi­al­ar­bei­te­ri­sche Hil­fe­stel­lun­gen wären sie nicht mehr erreich­bar.

Beratungsstellen für Opfer von Menschenhandel


Diakonie Deutschland:
Aus Sicht der Bera­tungs­pra­xis mit Mäd­chen und jun­gen Frau­en wür­de die Defi­ni­ti­on eines Min­dest­al­ters ab 21 Jah­re für die Aus­ü­bung der Pro­sti­tu­ti­on im Gewer­be zwar einen gewis­sen Schutz vor Aus­beu­tung bie­ten, gleich­zei­tig aber die Akti­vi­tä­ten im Dun­kel­feld erhöhen. Auf­grund der hohen Nach­fra­ge – beson­ders auch bei jun­gen Frau­en – besteht die Gefahr der Kri­mi­na­li­sie­rung der Betrof­fe­nen. Dar­ü­ber hin­aus ist zu beden­ken, dass von die­ser Alters­be­gren­zung vie­le Migran­tin­nen betrof­fen wä­ren, bei denen einer­seits die Fest­stel­lung des Alters ein Pro­blem dar­stellt und die ande­rer­seits in beson­de­ren fami­liä­ren Zwän­gen ver­haf­tet sind. Ins­ge­samt ist es pä­d­ago­gisch sinn­vol­ler, sen­si­bi­li­sie­ren­de und prä­ven­ti­ve Ange­bo­te — spe­zi­ell auch für jun­ge Frau­en und Män­ner zu schaf­fen – die die Ver­ste­ti­gung in der Pro­sti­tu­ti­on und der sexua­li­sier­ten Aus­beu­tung vor­grei­fen.
Sozialdienst katholischer Frauen:
Fakt ist, dass es jün­ge­re Frau­en in der Pro­sti­tu­ti­on gibt und geben wird, bei­spiels­wei­se wegen Dro­gen­kon­sums. Sie wür­den mit erheb­li­chen Nach­tei­len wei­ter in die Dun­kel­zo­ne getrie­ben. Da die Nach­tei­le, für in der Pro­sti­tu­ti­on Tä­ti­ge, die jün­ger als 21 Jah­re sind, wahr­schein­lich nicht aus­zu­räu­men sind, spricht der SkF sich zunächst nicht für eine sol­che Alters­gren­ze aus.
Bundesweiter Koordinierungskreis gegen Menschenhandel e.V.:
Erfah­run­gen aus der Pra­xis zei­gen z.B., dass ein Pro­blem oft in den feh­len­den Alter­na­ti­ven liegt oder Frau­en bereits als Min­der­jäh­ri­ge in die Pro­sti­tu­ti­on kom­men. Hier wäre es effek­ti­ver, z.B. Jugend­äm­ter zu schu­len, da die­se even­tu­ell bereits mit betref­fen­den Familien/Jugendlichen in Kon­takt ste­hen. Auch Ange­bo­te, die Alter­na­ti­ven auf­zei­gen, könn­ten aus­ge­baut wer­den. (…) Gene­rell bleibt frag­lich, ob die Ein­füh­rung eines Min­dest­al­ters Schutz vor Men­schen­han­del und Aus­beu­tung bie­ten wür­de oder ob hier nicht ande­re Maß­nah­men aus päd­ago­gi­scher Sicht, wie z.B. Bera­tung, Auf­klä­rung, Alter­na­tiv­an­ge­bo­te, zunächst sinn­vol­ler wären. Zudem könn­te über­legt wer­den, ob bei Ein­füh­rung einer Erlaub­nis­pflicht durch die Ein­hal­tung der Stan­dards die Ver­ant­wor­tung zum Schutz von Pro­sti­tu­ier­ten unter 21 Jah­ren z.B. beim Betrei­ber lie­gen wür­de.

Ministerien und Behörden


Berlin | Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen:
So lan­ge es für die­se Her­an­wach­sen­den kei­ne rea­lis­ti­schen Alter­na­ti­ven gibt, wür­de ein Pro­sti­tu­ti­ons­ver­bot für Unter-21-Jährige aus hie­si­ger Sicht den Ein­stieg nicht ver­hin­dern, son­dern die­se beson­ders schutz­be­dürf­ti­ge Grup­pe jun­ger Men­schen in unge­re­gel­te Berei­che der Pro­sti­tu­ti­on abdrän­gen, wo sie eher Gefahr lau­fen, von Gewalt, Aus­beu­tung etc. betrof­fen zu sein. Daher wird prä­ven­ti­ven und unter­stüt­zen­den Maß­nah­men der Vor­zug gege­ben.
Hamburg | Behörde für Arbeit Soziales, Familie und Integration:
Mit der Defi­ni­ti­on eines Ver­bots besteht zumin­dest auch immer die Gefahr der Kri­mi­na­li­sie­rung der Betrof­fe­nen. Statt eines Ver­bots zwi­schen 18 und 21 Jah­ren könn­ten inso­weit – auch vom Bund geför­der­te - prä­ven­ti­ve Ange­bo­te – spe­zi­ell für jun­ge Frau­en, aber auch Män­ner – sinn­voll sein. Ob zudem allen voll­jäh­ri­gen Frau­en zwi­schen 18 und 21 die Rei­fe abge­spro­chen wer­den kann, ihr Recht auf sexu­el­le Selbst­be­stim­mung und den eige­nen Kör­per aus­zu­ü­ben, bedarf der wei­te­ren fach­li­chen Erör­te­rung. In kei­nem Fall dürf­te eine Rege­lung getrof­fen wer­den, die Pro­sti­tu­ier­te unter 21 Jah­ren sank­tio­niert. Es muss im Zwei­fel der Beschäf­ti­gungs­ge­ber im Fokus von Sank­tio­nen ste­hen.
Sachsen-Anhalt | Ministerium für Justiz und Gleichstellung:
Die Voll­jäh­rig­keit beginnt mit dem 18. Lebens­jahr, ab die­sem Zeit­punkt darf eine Frau eigen­stän­dig ent­schei­den, ob sie tat­säch­lich gewillt ist, der­ar­ti­ge Dienst­leis­tun­gen anzu­bie­ten.
Schleswig-Holstein | Ministerium für Soziales, Gesundheit, Familie und Gleichstellung:
Der Schutz Her­an­wach­sen­der in der Pro­sti­tu­ti­on, d.h. die Erhöhung des Min­dest­al­ters auf 21 Jah­re, wird nicht unter­stützt. Dies wür­de dazu füh­ren, dass Pro­sti­tu­ier­te unter die­ser Alters­gren­ze nur der Weg in die Ille­ga­li­tät und damit in die Kri­mi­na­li­tät blie­be. Außer­dem sieht der § 232 StGB bereits eine Bestra­fung für den­je­ni­gen vor, der eine Per­son unter 21 Jah­ren zur Auf­nah­me oder Fort­set­zung der Pro­sti­tu­ti­on zwingt.
Deutscher Städte- und Gemeindebund:
Vor dem Hin­ter­grund, dass nach Mel­dun­gen aus der Pra­xis immer mehr auch min­der­jäh­ri­ge Frau­en aus Ost- und Sü­d­ost­eu­ro­pa aus wirt­schaft­li­chen Grün­den her­aus in Deutsch­land der Pro­sti­tu­ti­on nach­ge­hen, stellt sich aller­dings die Fra­ge, ob die Her­auf­set­zung des Min­dest­al­ters ein wirk­sa­mes Gegen­mit­tel ist.

Bundesverbände und Gewerkschaften


Deutscher Frauenrat e.V.:
Es ist nicht nach­zu­voll­zie­hen, war­um Voll­jäh­ri­ge zahl­rei­che ande­re, ihre Zukunft beein­flus­sen­de Ent­schei­dung (z. B. die Ent­schei­dung für das Ein­set­zen von Brust­im­plan­ta­ten oder die Ent­fer­nung der Gebär­mut­ter) tref­fen kön­nen sol­len, die­se aber nicht. Zudem ist nicht anzu­neh­men, dass ein:e 18jährige:r , die unbe­dingt als Prostituierte:r arbei­ten will, sich von einem sol­chen Ver­bot wirk­lich abhal­ten lässt und ggf. in der Ille­ga­li­tät mit allen damit ver­bun­de­nen Gefähr­dun­gen arbei­tet. Der Deut­sche Frau­en­rat sieht aber, dass die Alters­grup­pe der 18 – 21jährigen beson­ders ver­letz­lich ist und for­dert des­halb die Vor­hal­tung eines ent­spre­chen­den Bera­tungs­an­ge­bots.

Aus dem Bereich Gewerbe- und Ordnungsrecht


Dortmund | Gewerbeabteilung des Ordnungsamtes:
Aus hie­si­ger Sicht ist – auch mit Blick auf die Anpas­sung der für die Berufs­au­sü­bung von Pro­sti­tu­ier­te gel­ten­den Rah­men­be­din­gun­gen an die für alle ande­ren Berufs­fel­der gel­ten­den Rege­lun­gen – eine Ver­ein­heit­li­chung auch der straf­recht­li­chen Schutz­al­ters­gren­zen auf die Voll­jäh­rig­keit, d. h. 18 Jah­re, wün­schens­wert.

Stellen zur gesundheitlichen Unterstützung für Menschen in der Prostitution


Deutsche AIDS-Hilfe e.V.:
Die Son­der­re­ge­lung für 18 bis 20 Jäh­ri­ge im Bereich der Pro­sti­tu­ti­on war als Schutz für eine beson­ders vul­nerable Grup­pe gedacht. Dies führt jedoch eher zu erhöh­ten Risi­ken. Der Zugang zu siche­ren Arbeits­plät­zen in fes­ten Häu­sern ist dadurch nicht mög­lich. Es bleibt als Alter­na­ti­ve die Arbeit auf dem Stra­ßen­strich. Sie birgt bekannt­lich mehr Risi­ken, ins­be­son­de­re für Per­so­nen mit gerin­gen Erfah­run­gen in der Pro­sti­tu­ti­on.  Zudem wür­de die Erreich­bar­keit für Prä­ven­ti­ons­an­ge­bo­te wei­ter erschwert.
Bundesverband der Ärztinnen und Ärzte des Öffentlichen Gesundheitsdienstes e.V.:
Der BVÖGD ist nicht der Auf­fas­sung, dass ein Min­dest­al­ter für eine Tätig­keit in der Pro­sti­tu­ti­on vor­ge­schrie­ben wer­den soll­te. Die Alters­gren­ze von 21 Jah­ren ist will­kür­lich und basiert nicht auf hin­rei­chend begründ­ba­ren Erkennt­nis­sen aus den Berei­chen der Prä­ven­tiv­me­di­zin und Sozio­lo­gie.
Köln | Gesundheitsamt Fachdienst STI und sexuelle Gesundheit:
Nein. Die­se Alters­gren­ze ist völ­lig will­kür­lich. Jun­ge Frau­en und Män­ner benö­ti­gen zwar oft beson­de­re Unter­stüt­zung. Alle Erfah­run­gen der Prä­ven­ti­on und der sozia­len Arbeit zei­gen jedoch, dass durch ein Ver­bot und die damit ver­bun­de­ne Anzei­ge­pflicht für Bera­tungs­ein­rich­tun­gen der Zugang genau die­ser Grup­pe zu Bera­tung und Unter­stüt­zung erheb­lich erschwert wür­de.

Juristische Perspektive


Rechtsanwältin Dr. Margarete Gräfin von Galen:
Eine Her­auf­set­zung des Min­dest­al­ters auf 21 Jah­ren wider­spricht unse­rem Grund­ge­setz und ist allein daher abzu­leh­nen. Wie­so sol­len Men­schen ab 18 voll­jäh­rig und geschäfts­fä­hig sein, um Ver­trä­ge abzu­schlie­ßen, einen Beruf, auch den des Sol­da­ten zu wäh­len und sei­ne Staats­ver­tre­ter zu wäh­len – aber nicht in der Lage sein, sich für oder gegen die eige­ne Sex­ar­beit zu ent­schei­den? Dies bie­tet auch kei­nen Schutz – im Gegen­teil: die Fol­ge wäre ein Ver­ste­cken und Arbei­ten der unter 21-jäh­ri­gen in unsi­che­ren Situa­tio­nen. Die Erfah­run­gen mit den Rege­lun­gen in § 232StGB haben auch nicht den erwar­te­ten Schutz gebracht, son­dern nur eine wei­te­re Stig­ma­ti­sie­rung der Bran­che. Wich­tig in die­sem Zusam­men­hang sind aller­dings eine Pro­fes­sio­na­li­sie­rung und ein Aus­bau von Infor­ma­ti­ons- und Bera­tungs­stel­len mit ent­spre­chen­den Res­sour­cen.