Berufsverband-Sexarbeit.de

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Will­kom­men beim BesD e.V., dem Berufs­ver­band für sexu­el­le und ero­ti­sche Dienst­leis­tun­gen.

2. Juni: Hurentag

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Roter Regen­schirm, Sexy Out­fit, und dann ab zum Huren­tag!

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Deine Spende gegen ein Sexkaufverbot

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Wir brau­chen dei­ne Spen­de um wei­ter gegen ein Sexkauf­ver­bot in Deutsch­land anzu­kämp­fen.

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Aktionswoche 2026

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2. bis 6.Juni: Deutsch­land­wei­te Ver­an­stal­tungs­rei­he der Sex­ar­beit!

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Gesetzeslage

Prostituiertenschutzgesetz

Seit dem 1.1.2018 unter­lie­gen alle Sex­ar­bei­ten­den, auch jene die bereits im Vor­feld tätig waren, den Rege­lun­gen des Pro­sti­tu­ier­ten­schutz­ge­set­zes.

Pflichttermin 1: Gesundheitliche Beratung

In den meis­ten Bun­des­län­dern liegt die gesund­heit­li­che Bera­tung im Zustän­dig­keits­be­reich der Gesund­heits­äm­ter Als Sexarbeiter*in musst du dort einen Ter­min für eine per­sön­li­che Bera­tung zu gesund­heit­li­chen The­men machen. Du musst einen Nach­weis über die Bera­tung bekom­men.

Übersicht: Anmeldestellen nach dem ProstSchG

Baden-Württemberg

Alle Anmel­de­stel­len in BW sowie wei­te­re nütz­li­che Infor­ma­tio­nen für Men­schen in der Sex­ar­beit fin­dest Du nach Städ­ten geord­net auf die­ser Sei­te:
https://bleibsafe.info/de

Sowohl die gesund­heit­li­che Bera­tung als auch die Anmel­dung als Sex­wor­ker sind in BW kos­ten­frei.

Bayern

Offi­zi­el­le Anmel­dung über­all in Bay­ern mög­lich mög­lich. Info­web­site Bay­ern.

ACHTUNG:
In eini­gen Städ­ten Bay­erns wer­den kei­ne vor­über­ge­hen­den Aus­wei­se oder Anmel­de­ver­suchs­be­schei­ni­gun­gen mehr aner­kannt aus ande­ren Bun­des­län­dern.

Die Gesund­heits­be­ra­tung nach § 10 Pro­st­SchG wird von den Gesund­heits­äm­tern durch­ge­führt. Kos­ten: 35€

Die Anmel­dung nach § 3 Pro­st­SchG ist in allen grö­ße­ren Städ­ten mög­lich. Dafür sind in den Städ­ten ver­schie­de­ne Behör­den zustän­dig. Kos­ten: 35€ (+35€ extra für Ali­as­aus­weis)

ACHTUNG: Trotz Inter­ven­ti­on des BesD wer­den in Mün­chen kei­ne vor­über­ge­hen­den Aus­wei­se oder Anmel­de­ver­suchs­be­schei­ni­gun­gen aus ande­ren Bun­deslän­dern mehr aner­kannt. Betrof­fe­ne müs­sen sich ent­we­der in Mün­chen anmel­den oder in einem ande­ren Bun­des­land, wo dies schon mög­lich ist.

HIER unser BLOG­bei­trag dazu.

Dol­met­scher­dienst: Das Bera­tungs­ge­spräch fin­det auf Deutsch statt. Falls die Sprach­kennt­nis­se nicht aus­rei­chen mußt du selbst einen zer­ti­fi­zier­ten Dol­met­scher mit­brin­gen und bezah­len.

Gesund­heits­be­ra­tung: Web­site

Refe­rat für Gesund­heit und Umwelt, Gesund­heits­schutz, Infek­ti­ons­schutz
Bera­tungs­stel­len STI
Zim­mer 410, 4 Stock
Schwan­tha­ler­stra­ße 69
80335 Mün­chen

Ter­min nötig: Tel: 089 233–66991

Mon­tag bis Don­ners­tag
08:30 bis 12:30
13:30 bis 16:30
Frei­tag
08:30 bis 12:30

Anmel­dung: Web­site

Lan­des­haupt­stadt Mün­chen
Kreis­ver­wal­tungs­re­fe­rat (KVR)
Haupt­ab­tei­lung I
Sicher­heit und Ordnung.Gewerbe
All­ge­mei­ne Gefah­ren­ab­wehr
Rup­pert­stra­ße 11
80337 Mün­chen

Ter­min­ver­ein­ba­rung erwünscht — Tel: 089 233–44690, 089 233–44691, 089 233–44697,

Mon­tag 7:30 – 12:00
Diens­tag 8:30 bis 12:00 und 14:00 – 18:00
Mitt­woch 7:30 ‑12:00
Don­ners­tag 8:30 ‑15:00
Frei­tag 7:30 ‑12:00

Gesund­heits­be­ra­tung: Web­site oder Web­site

Gesund­heits­amt
Burg­str. 4,
Zim­mer 03
90403 Nürn­berg

Ter­min­ver­ein­ba­rung erwünscht — Tel: 0911÷231−77995

Mon­tag: 8.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr
(Spra­chen: rumä­nisch, deutsch, eng­lisch).

Mitt­woch: 8.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr
(Spra­chen: deutsch, eng­lisch).

10.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr
(Spra­chen: rumä­nisch, unga­risch).

Frei­tag: 10:00 ‑12:00 Uhr
(Spra­chen: bul­ga­risch, deutsch, eng­lisch)

NACH der Gesund­heits­be­ra­tung ver­ein­ba­ren Sie einen Ter­min mit der Kreis­ver­wal­tungs­be­hör­de zur Anmel­dung als Pro­sti­tu­ier­te, unter der Tele­fon Num­mer: 0911÷231−77999. Web­site

Berlin

Die Bera­tun­gen und die Anmel­de­be­schei­ni­gung sind kos­ten­los.

Für alle, die kei­nen fes­ten Wohn­sitz in Deutsch­land haben, bie­tet die Bera­tungs­stel­le Olga die Mög­lich­keit zur Mel­de­adres­se an. Bit­te infor­miert euch bei OLGA, wie das funk­tio­niert.

In Ber­lin wird auch akzep­tiert, wenn ihr die Adres­se einer Freund*in oder in das Bor­dell als Mel­de­adres­se ange­ben wird. Auf die­ser Sei­te fin­det sich ein Doku­ment zum Her­un­ter­la­den.

Gesund­heits­be­ra­tung:

Ber­li­ner Zen­trum für gesund­heit­li­che Bera­tung

Rat­haus Schö­ne­berg

Frei­herr-vom-Stein-Str. 1
10825 Ber­lin

Es wird zur Opti­mie­rung der Ver­fah­rens­ab­läu­fe wei­ter­hin nur o.g. Bera­tun­gen nach einer tele­fo­ni­schen Ter­min­ver­ga­be unter der Tele­fon­num­mer: 030 – 90277- 2050 geben.
Zu fol­gen­den Zei­ten kön­nen Sie Ter­mi­ne für die gesund­heit­li­che Bera­tung nach § 10 Pro­st­SchG tele­fo­nisch ver­ein­ba­ren:

Mon­tag: 13.00 – 16.00 Uhr
Diens­tag: 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr
Don­ners­tag: 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr
Frei­tag: 9.00 – 12.00 Uhr

Anmel­dung:

Anmel­dung und Bera­tung nach dem Pro­sti­tu­ier­ten­schutz­ge­setz

Bezirks­amt Tem­pel­hof-Schö­ne­berg von Ber­lin — Rat­haus Schö­ne­berg

Pro­bea Ber­lin

Frei­herr-vom-Stein-Str. 1
10825 Ber­lin

Raum: 1001
Tel.: (030) 90277–3317

Brandenburg

Die Bera­tun­gen und die Anmel­dung sind in Bran­den­burg kos­ten­los.

Aktu­ell ist das Anmel­de­ver­fah­ren im Bun­des­land Bran­den­burg noch nicht kom­plett umge­setzt. Man muss sich in dem jewei­li­gen Behör­den durch­fra­gen. Es gibt schon jeweils Zustän­di­ge, die sich dann auch küm­mern und in der Regel auch vor­über­ge­hen­de Aus­wei­se aus­stel­len.

Es gibt es kei­ne zen­tra­le Anmel­de­stel­le, son­dern alle Land­krei­se und kreis­frei­en Städ­te sind selbst zustän­dig.
Du mußt dich aber ja nicht zwin­gend in der Stadt anmel­den, wo du wohnst und auf der Behör­de viel­leicht Bekann­te oder Nach­barn von dir arbei­ten.

Gesund­heits­be­ra­tung: Web­site

Gesund­heits­amt Pots­dam
Hegel­al­lee 6 — 10,
Haus 2
14467 Pots­dam

Ter­min­ver­ein­ba­rung nötig — Tel: 0331 – 2892351

Anmel­dung:

Stadt­haus
Fried­rich-Ebert-Stra­ße 7981
14469 Pots­dam

Ter­min­ver­ein­ba­rung nötig — Tel: 0331 289 — 1689

Mo 08:00 – 12:00
Di 09:00 – 18:00
Mi 08:00 – 12:00
Do 09:00 – 16:00
Fr 08:00 – 12:00

Bremen

Wel­che Gebühren/Kosten fal­len an?

16,00 EUR Für die Aus­stel­lung einer Anmel­de­be­schei­ni­gung.
16,00 EUR Für die Aus­stel­lung einer zusätz­li­chen Ali­as­be­schei­ni­gung.

Zu errei­chen unter:

Gewerbeangelegenheiten/ Der Sena­tor für Wirt­schaft, Arbeit und Häfen

  • +49 421 361‑2871
  • Diens­tag 09:00 — 12:30
    Mitt­woch 09:00 — 12:30
    Don­ners­tag 12:30 — 17:00
  • Katha­ri­nen­klos­ter­hof 3
    28195 Bre­men

Die Durch­füh­rung des Anmel­de­ver­fah­rens ist nur nach vor­he­ri­ger Ter­min­ver­ein­ba­rung mög­lich.

Web­site

Hamburg

Die Bera­tun­gen und die Anmel­dung ist in Ham­burg kos­ten­los.

Vor­bild­lich gelöst ist das Pro­blem mit der feh­len­den Wohn­adres­se in HH
Hier fin­det sich der Vor­druck.

Bera­tungs­stel­le, die eine Zustell­adres­se anbie­tet: Ragaz­za

Gesund­heits­be­ra­tung:

Gro­ße Rei­chen­stra­ße 14
3. Eta­ge
20457 Ham­burg

Ter­min­ver­ein­ba­rung unter: 040−42837−4120

Offe­ne Sprech­stun­de: DI: 9 — 12°° & 13 — 16°°, MI: 9 — 12°°

Spa­nisch: mitt­wochs 13–16 Uhr
Rumä­nisch: mon­tags, diens­tags oder mitt­wochs
Thai: don­ners­tags (2‑wöchentlich)
Bul­ga­risch: diens­tags 9–12 Uhr (2‑wöchentlich), ab August jeden zwei­ten Diens­tag im Monat von 9–12 Uhr
Bera­tun­gen in den Spra­chen pol­nisch, unga­risch, rus­sisch, ita­lie­nisch, por­tu­gie­sisch, fran­zö­sisch und litau­isch sind nach Abspra­che mög­lich.

Anmel­dung:

FA-BEA*Pro
Gro­ße Rei­chen­stra­ße 1
20457 Ham­burg

Ter­min­ver­ein­ba­rung erwünscht — Tel: (040) 428 11–1466

Mon­tag und Diens­tag: 10 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr
Don­ners­tag und Frei­tag: 10 bis 12 Uhr

Hessen

Hes­sen ist noch nicht über­all fer­tig mit der Umsetz­tung. Zustän­dig ist jeder Kreis selbst. Die Kom­mu­nen dür­fen eigen­stän­dig die Prei­se für ihren “Ser­vice” fest­le­gen.

Gesund­heits- die Anmel­de­be­ra­tung wer­den bei­de vom Gesund­heits­amt­durch­ge­führt. Zur­zeit ist die­se noch kos­ten­los. Mitt­ler­wei­le kön­nen 17 Spra­chen abge­ru­fen wer­den. Da Frank­furt sehr aus­ge­bucht ist, kön­nen sich Sex­ar­bei­ten­de den Ter­min schrift­lich bestä­ti­gen las­sen. Damit darf gear­bei­tet wer­den.
Der Aus­weis muss mit der Beschei­ni­gung des GA beim Ord­nungs­amt Abtei­lung Aku­te Gefah­ren­ab­wehr abge­holt wer­den.
Sexarbeiter*innen, die nicht in Frank­furt die GA-Bera­tung und somit kei­ne Anmel­de­be­ra­tung erhal­ten haben, wer­den vom Ord­nungs­amt bera­ten (kei­ne Dol­met­scher vor­han­den)

Gesund­heits­be­ra­tung: Web­site

Gesund­heits­amt Frank­furt
Brei­te Gas­se 28, 2. Stock.
60313 Frank­furt am Main
Anmel­dung im Zim­mer 2.07

Ter­min­ver­ein­ba­rung nötig — Tel: 069212 433 43

Anmel­dung: Web­site

Abho­lung der Aus­wei­se im
Ord­nungs­amt
Waffen‑, Jagd- und Fische­rei­an­ge­le­gen­hei­ten
Kley­er­stra­ße 86
60326 Frank­furt am Main

Tel: +49 (0)69 212 42422 (A — F), +49 (0)69 212 42416 (K — O), +49 (0)69 212 38237 (P — S)

Gesung­heits­be­ra­tung: Web­site

Kos­ten: 32€

Gesund­heits­amt
Zim­mer 1.054
Kon­ra­di­ne­r­al­lee 11
65189 Wies­ba­den

Ter­min nötig: 0611 31–2816

Die Bera­tung fin­det in deut­scher Spra­che statt. Kos­ten­lo­se Dol­met­scher kön­nen hin­zu­ge­zo­gen wer­den. Bit­te bei der Ter­min­ver­ein­ba­rung dar­auf hin­wei­sen.

Anmel­dung: Web­site

Kos­ten: 50–60€

Ord­nungs­amt
Gebäu­de 10003
Alci­de-de-Gas­pe­ri-Stra­ße 2
65197 Wies­ba­den

Ter­min nötig — Tel: 0611 31–4483

Gesund­heits­be­ra­tung: Web­site

Kos­ten unklar

Gesund­heits­amt
Schwa­n­al­lee 23
35037 Mar­burg

Ter­min nötig — Tel: 06421 405–40

Anmel­dung: Web­site

Kos­ten: 60 € (+20 € für Ali­as­aus­weis)

Rat­haus Mar­burg
Fach­dienst 32 — Gefah­ren­ab­wehr und Gewer­be
Frau­en­berg­stra­ße 35, Zim­mer 108
Ansprech­part­ner sind Frau Wie­der und Herr Acker­mann
35039 Mar­burg

Ter­min nötig — Tel: 06421 201‑1431

Mitt­woch 11:00 Uhr und 13:00 Uhr

Hier fin­den die Gesund­heits­be­ra­tun­gen in den jewei­li­gen Gesund­heits­äm­tern statt; die Anmel­dung ist in den jewei­li­gen Ord­nungs­äm­tern mög­lich.

Mecklenburg-Vorpommern

Es gibt 3 über das Bun­des­land ver­teil­te Städ­te, wo man sich anmel­den kann: Ros­tock, Schwe­rin, Neu­bran­den­burg — Auf Wunsch kön­nen die gesund­heit­li­che Bera­tung und die Anmel­dung in einem Ter­min erfol­gen.

Die Ter­min­ver­ein­ba­rung für die Bera­tungs­ge­sprä­che und das Anmel­de­ver­fah­ren ist unter oder tele­fo­nisch zu fol­gen­den Sprech­zei­ten unter 0381 33159–131 mög­lich:

Mon­tag 14:00 — 16:00 Uhr
Diens­tag 10:00 — 12:00 Uhr und 14:00 — 16:00 Uhr
Don­ners­tag 10:00 — 12:00 Uhr und 14:00 — 16:00 Uhr
Frei­tag 10:00 — 12:00 Uhr

Auf Ihren Wunsch kann die gesund­heit­li­che Bera­tung sowie die Anmel­dung inklu­si­ve per­sön­li­cher Bera­tung im Rah­men eines ein­zi­gen Ter­mins umge­setzt wer­den.

Web­site

Niedersachsen

In Nie­der­sach­sen sind die Land­krei­se und Kreis­frei­en Städ­te zustän­dig für die gesund­heit­li­che Bera­tung und die Anmel­dung. Web­site

PDF-Lis­te aller Adres­sen für die Gesund­heits­be­ra­tung in Nie­der­sach­sen

PDF-Lis­te mit aller Adres­sen für die Anmel­dung in Nie­der­sach­sen

Die Gebüh­ren für die ein­zel­nen “Ser­vices” sind unter­schied­lich hoch.

Die Regi­on Han­no­ver als zustän­di­ges Gesund­heits­amt für alle 21 Städ­te und Gemein­den in der Regi­on Han­no­ver ein­schließ­lich der Lan­des­haupt­stadt ist für die gesund­heit­li­che Bera­tung zustän­dig. Für die 20 Umland­kom­mu­nen ist sie als Ord­nungs­amt für die Aus­stel­lung der Anmel­de­be­schei­ni­gung eben­falls zustän­dig.

Web­site

Fach­be­reich Gesund­heit
Regi­on Han­no­ver
Wein­stra­ße 2
30171 Han­no­ver

Tel.: +49 511 616–25252

Mo: 08:30 — 15:30 Uhr
Di: 08:30 — 15:30 Uhr
Mi: 08:30 — 15:30 Uhr
Do: 08:30 — 15:30 Uhr0
Fr: 08:30 — 12:30 Uhr

Gesund­heits­be­ra­tung im Fach­be­reich Gesund­heit, Regi­on Han­no­ver — sie­he oben

Anmel­dung: Web­site

Gewer­be- und Veterinärangelegen­heiten der Lan­des­haupt­stadt
Blu­men­au­er Stra­ße 5–7
30449 Han­no­ver

Ter­min nötig — Tel: +49 511 168–30554, +49 511 168–31931

Mo: 08:30 bis 13:00 Uhr
Di: 08:30 bis 13:00 Uhr
Mi: geschlos­sen
Do: 08:30 bis 13:00 Uhr & 14:00 bis 17:00 Uhr
Fr: 08:30 bis 13:00 Uhr

Nordrhein-Westfalen

Anmel­dung und gesund­heit­li­che Bera­tung sind in Nord­rhein-West­fa­len gebüh­ren­frei. Web­site

Gesund­heits­be­ra­tung:

Zustän­dig für die pflich­ti­ge gesund­heit­li­che Bera­tung sind die Krei­se und kreis­frei­en Städ­te als unte­re Gesund­heits­be­hör­den. Auf­sicht füh­ren die Bezirks­re­gie­run­gen. Obers­te Auf­sichts­be­hör­de ist das für Gesund­heit zustän­di­ge Minis­te­ri­um.

Anmel­dung:

Zustän­di­ge Behör­den für die Anmel­dung von Pro­sti­tu­ier­ten sind die Krei­se und kreis­frei­en Städ­te als Kreis­ord­nungs­be­hör­den. Auf­sichts­be­hör­den sind die Bezirks­re­gie­run­gen. Obers­te Auf­sichts­be­hör­de ist das für Gleich­stel­lung zustän­di­ge Minis­te­ri­um.

Rheinland-Pfalz

Das Pro­st­SchG ist in Rhein­land­pfalz noch nicht umge­setzt:

“Die Anmel­de­pflicht für jede Pro­sti­tu­ier­te und jeden Pro­sti­tu­ier­ten an sich sieht das Frau­en­mi­nis­te­ri­um jedoch wei­ter­hin kri­tisch, da die­se zur Stig­ma­ti­sie­rung der Betrof­fe­nen füh­ren kann und die­se unter Umstän­den in die Ille­ga­li­tät treibt. Es wird daher inten­siv geprüft, wie die Rah­men­be­din­gun­gen hier­für so gestal­tet wer­den kön­nen, dass die­se Gefahr best­mög­lich aus­ge­schlos­sen wird.”

Web­site

Saarland

Es gibt eine zen­tra­le Anmel­de­stel­le in Saar­brü­cken:

Für die Anmel­dung und die Gesund­heits­be­ra­tung ist saar­land­weit der Regio­nal­ver­band Saar­brü­cken zustän­dig. Bit­te ver­ein­ba­ren Sie einen Ter­min unter fol­gen­den Tele­fon­num­mern:

Gesund­heit­li­che Bera­tung: 0681 506‑5361 oder 506‑5321
Anmel­dung: 0681 506‑5317 oder 506‑5318
E‑Mail:

Die Kos­ten für die Aus­stel­lung der Anmel­de­be­schei­ni­gung betra­gen 35 Euro.

Web­site

Sachsen

Die Anmel­dun­gen müs­sen in den Kom­mu­nen bzw. Land­rats­äm­tern vor­ge­nom­men wer­den, auf deren Gebiet die sexu­el­le Dienst­leis­tung haupt­säch­lich durch­ge­führt wird. Da Pro­sti­tu­ti­on in Sach­sen nur in Städ­ten mit min­des­tens 50.000 Ein­woh­nern statt­fin­den darf, betrifft dies neben Dres­den, Leip­zig und Chem­nitz auch Gör­litz, Zwi­ckau und Plau­en. In die­sen Städ­ten ist es mög­lich, sich anzu­mel­den.

Web­site

Gesund­heits­be­ra­tung:

Kos­ten­los

Gesund­heits­amt Dres­den
Ostra-Allee 9
01067 Dres­den

Für die Gesund­heits­be­ra­tung ver­ein­ba­ren Sie bit­te einen Ter­min.

Tele­fon: 0351–4885328 oder 0351–4885329
Mail:

Anmel­dung:

Für die Erst­an­mel­dung ist eine Gebühr von 35,00 EUR zu ent­rich­ten. Fol­ge­an­mel­dun­gen kos­ten 15,00 EUR.

Ord­nungs­amt Dres­den
Abtei­lung Gewer­be­an­ge­le­gen­hei­ten,
Sach­ge­biet Gaststätten/Spielrecht/Jugendschutz
Zim­mer 525, 527, 529
Thea­ter­stra­ße 11–15
01067 Dres­den

Für die Anmel­dung beim Ord­nungs­amt ver­ein­ba­ren Sie bit­te einen Ter­min.

Tele­fon: 0351–4885860 oder 0351–4885861 oder 0351–4885866
Mail:

Gesund­heits­be­ra­tung: noch nicht mög­lich

Wes­bi­te

Bera­tungs­stel­le für sexu­ell über­trag­ba­re Krank­hei­ten und AIDS
Gus­tav-Mahler-Stra­ße 3
04109 Leip­zig

Tel: 0341 123‑6894

Anmel­dung:

Web­site

Mel­de- / Pass- und Per­so­nal­aus­weis­be­hör­de
Tech­ni­sches Rat­haus
Pra­ger Stra­ße 118 ‑136
04317 Leip­zig

Tel: 0341 123‑8432

Mo: 09:00–12:00 Uhr
Di: 09:00–12:00 Uhr und 13:00–18:00 Uhr
Mi: Sprech­zei­ten nur nach Ter­min­ver­ein­ba­rung
Do: 9:00–12:00 Uhr und 13:00–16:00 Uhr
Fr: 09:00–12:00 Uhr

Web­site

Die Bera­tung ist kos­ten­los.

Für die Umset­zung ist die

Bera­tungs­stel­le für sexu­ell über­trag­ba­re Infek­tio­nen (STI) und HIV/Aids
Am Rat­haus 8
09111 Chem­nit
2. Eta­ge, Zim­mer 216

Ter­min nötig — Tel: 0371 488‑5361

Sprech­zei­ten für die Bera­tung nach § 10 Pro­sti­tu­ti­ons­schutz­ge­setz:
Mo. – Fr. 09:00 – 11:00 Uhr

Sachsen-Anhalt

Noch kei­ne ver­läss­li­chen Infor­ma­tio­nen erhält­lich.

Schleswig-Holstein

Zen­tra­le Stel­le für Gesund­heits­be­ra­tung und Anmel­dung in Neu­müns­ter:

Web­site

Die Bera­tun­gen und die Anmel­dung sind kos­ten­los.

Lan­des­amt für sozia­le Diens­te
Pro­sti­tu­ier­ten­schutz
Was­be­ker Stra­ße 136
24534 Neu­müns­ter

Ter­min nötig — Tel: 04321÷913−885, 04321÷913−886 , 04321÷913−887

Behör­den­un­ab­hän­gi­ge Bera­tungs­an­ge­bo­te auch für Ille­ga­li­sier­te:

Frau­en­netz­werk zur Arbeits­si­tua­ti­on e.V.
Wal­k­er­damm 1
24103 Kiel
Fon (0431) 678830

Thüringen

In Thü­rin­gen gel­ten noch Über­gangs­re­ge­lun­gen und es gibt noch kei­ne “ech­ten” Pro­sti­tu­ier­ten­aus­wei­se.

Web­site

Kos­ten unklar.

Zustän­dig ist zunächst:
Thü­rin­ger Lan­des­ver­wal­tungs­amt
Refe­rat 200
Wei­mar­platz 4
99423 Wei­mar

Tel: 0361 37 73 71 98

For­mu­lar zum Run­ter­la­den und vor­her aus­fül­len.

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Pflichttermin 2: Registrierung als Prostituierte*r

Nach­dem du einen Nach­weis über die Gesund­heits­be­ra­tung erhal­ten hast, musst du dich als Sexarbeiter*in regis­trie­ren las­sen. Du musst ange­ben: Foto, Namen, Mel­de­adres­se, Geburts­da­tum & ‑ort, Staats­an­ge­hö­rig­keit und in wel­chen Städ­ten du vor­hast zu arbei­ten. Wenn du in meh­re­ren Städ­ten arbei­test, dann musst du dich in der Stadt anmel­den, wo du über­wie­gend tätig bist. Es wird dann ein Licht­bild­aus­weis erstellt (dau­ert bis zu 5 Werk­ta­gen). Auf Wunsch kann auch dein Künst­ler­na­me drauf­ste­hen. Die­sen Aus­weis musst du immer bei der Arbeit dabei haben. Alle zwei Jah­re muss eine Neu­be­an­tra­gung statt­fin­den. Wer ohne Anmel­dung erwischt wird, muss ein Buß­geld zah­len und wird regis­triert.

Wen betrifft das ProstSchG?

Unter das Gesetz fällt jeg­li­che Art von sexu­el­ler und ero­ti­scher Dienst­leis­tung mit anwe­sen­den Per­so­nen gegen Ent­gelt; damit gel­ten das Arbei­ten im Bor­dell genau­so wie Escort‑, BDSM- oder Tan­tra­an­ge­bo­te, Stra­ßen­s­ex­ar­beit und ero­ti­sche Mas­sa­gen als Pro­sti­tu­ti­on. Es ist dabei egal, ob die­se Dienst­leis­tung regel­mä­ßig oder gele­gent­lich, haupt- oder neben­be­ruf­lich aus­ge­übt wird.

Was gilt als Prostitutionsstätte?

Ein Pro­sti­tu­ti­ons­ge­wer­be betreibt, wer eine Pro­sti­tu­ti­ons­stät­te betreibt (z.B. Bor­dell, Lauf­haus, Tan­tra­stu­dio), Pro­sti­tu­ti­ons­ver­an­stal­tun­gen orga­ni­siert oder durch­führt oder eine Pro­sti­tu­ti­ons­ver­mitt­lung (z.B. Escor­t­agen­tur) führt. Arbei­ten zwei Sexarbeiter*innen zusam­men, zum Bei­spiel in einer Arbeits­woh­nung, gilt dies bereits als ein Pro­sti­tu­ti­ons­stät­te und braucht eine Geneh­mi­gung.

Position des BesD

Der Berufs­ver­band wies bereits in den Geburts­stun­den des Pro­st­SchG auf die zahl­rei­chen mit dem Gesetz ver­bun­de­nen Pro­ble­me hin. Mah­nen­de Ein­wän­de und Vor­schlä­ge wur­den aller­dings kaum berück­sich­tigt.

Mit Inkraft­tre­ten des Pro­st­SchG zeig­te sich dem­entspre­chend schnell, dass wir mit unse­ren Pro­gno­sen rich­tig lagen: Das Gesetz regu­liert am eigent­li­chen Bedarf vor­bei und ver­fehlt dabei sein angeb­li­ches Ziel — den Schutz von Sex­ar­bei­ten­den — voll­um­fäng­lich.

Die Situa­ti­on für Men­schen in der Sex­ar­beit hat sich nicht nur nicht gebes­sert, son­dern im Gegen­teil ver­schlim­mert. Vie­le wer­den in die Ille­ga­li­tät getrie­ben, da sich sich aus Angst vor einem Outing nicht regis­trie­ren wol­len, oder dies wegen feh­len­der Arbeits­er­laub­nis nicht kön­nen. Sie arbei­ten nun allei­ne, kön­nen sich nur schwer an die Poli­zei wen­den und wer­den von Bera­tungs­stel­len nicht erreicht. Das Pro­st­SchG hat eben­falls zu einer gro­ßen Schlie­ßungs­wel­le bei Bor­del­len geführt. Nicht, weil es sich um schlech­te Arbeits­plät­ze han­del­te, son­dern weil die­se schlicht im fal­schen Stadt­pla­nungs­ge­biet lagen.

Der BesD lehnt das Pro­st­SchG ab, da es der Bran­che mehr Scha­den als Nut­zen beschert.

Um die wirk­li­chen Pro­ble­me im All­tag von Sexarbeiter*innen ver­ste­hen und bekämp­fen zu kön­nen, braucht es eine sach­li­che Tren­nung zwi­schen Sex­ar­beit und Men­schen­han­del, eine lega­le Aner­ken­nung, Ent­stig­ma­ti­sie­rung und vie­les mehr –> unse­re Posi­tio­nen und For­de­run­gen.

Stellungnahmen zum ProstSchG

Geset­zes­tex­te und offi­zi­el­le Publi­ka­tio­nen

Zusammenfassung ProstSchG.

  • § 3 — 6 Anmel­de­pflicht für Pro­sti­tu­ier­te Jede Per­son, die in der Pro­sti­tu­ti­on arbei­ten möch­te, muss sich vor Auf­nah­me der Tätig­keit und danach alle zwei Jah­re (Per­so­nen unter 21 Jah­ren jähr­lich) per­sön­lich bei der zustän­di­gen Behör­de anmel­den; dabei wer­den der vol­le im Aus­weis ein­ge­tra­ge­ne Name, die Mel­de­adres­se, Geburts­da­tum & ‑ort, die Staa­t­an­ge­hö­rig­keit und die geplan­ten Tätig­keitsor­te regis­triert, zusätz­lich müs­sen zwei Pass­bil­der abge­ge­ben wer­den. Aus­län­di­sche Sexarbeiter*innen müs­sen dabei nach­wei­sen, dass sie berech­tigt sind eine selbst­stän­di­ge Tätig­keit aus­zu­üben (§ 4). Wenn alle Nach­wei­se erbracht wor­den sind und kei­ne Anhalts­punk­te für eine Zwangs­la­ge vor­lie­gen, erhält man inner­halb von fünf Werk­ta­gen eine Anmel­de­be­schei­ni­gung mit Foto und darf dann ört­lich unbe­schränkt arbei­ten – soweit es auf Län­der­ebe­ne kei­ne abwei­chen­den Rege­lun­gen gibt, dann müss­te man sich bei einem Orts­wech­sel erneut per­sön­lich anmel­den und bis zu fünf Werk­ta­ge auf die Beschei­ni­gung war­ten. Die­ser Licht­bild­aus­weis ist bei der Aus­übung der Tätig­keit stets mit­zu­füh­ren (§ 5). Es ist mög­lich eine Ali­as­be­schei­ni­gung (auch mit Foto) zu erhal­ten, bei wel­cher statt des Namens ein Ali­as ein­ge­tra­gen wer­den kann (§ 6).
  • § 7 — 9 Pflicht­be­ra­tung Bei der Anmel­dung sind Sexarbeiter*innen ver­pflich­tet, ein Infor­ma­ti­ons- und Bera­tungs­ge­spräch zu füh­ren, dabei soll auch die Frei­wil­lig­keit fest­ge­stellt wer­den (§§ 7 & 8). Das Bera­tungs­ge­spräch soll im ver­trau­li­chen Rah­men statt­fin­den und Sexarbeiter*innen unter ande­rem über ihre recht­li­che Lage, gesund­heit­li­che und sozia­le Bera­tungs­an­ge­bo­te, Hil­fen in Not­si­tua­tio­nen und über die Steu­er­pflicht infor­mie­ren. Die Behör­den sol­len die Infor­ma­tio­nen zur Aus­übung der Sex­ar­beit in einer Spra­che zur Ver­fü­gung stel­len, die der/die Sex­ar­bei­ten­de ver­steht. Lie­gen wäh­rend des Bera­tungs­ge­sprächs tat­säch­li­che Anhalts­punk­te vor, die dar­auf schlie­ßen las­sen, dass die Sex­ar­beit sich für die betref­fen­de Per­son als alter­na­tiv­los prä­sen­tiert und der Ent­schluss, der Pro­sti­tu­ti­on nach­zu­ge­hen, in hohem Maße fremd­be­stimmt ist, hat die zustän­di­ge Behör­de unver­züg­lich Maß­nah­men zum Schutz der Per­son zu ver­an­las­sen (§ 9). Das kann die Wei­ter­ga­be von Infor­ma­tio­nen an ande­re Behör­den und Stel­len bedeu­ten, in Abhän­gig­keit von der Situa­ti­on kön­nen dies zum Bei­spiel sozi­al-psych­ia­tri­sche Diens­te, das Jugend­amt, die Poli­zei oder eine qua­li­fi­zier­te Fach­be­ra­tungs­stel­le oder Schutz­ein­rich­tung sein.
  • § 10 Gesund­heit­li­che Bera­tung Vor der ers­ten Anmel­dung und danach alle 12 Mona­te (bei unter 21-Jäh­ri­gen alle 6 Mona­te) muss eine gesund­heit­li­che Bera­tung wahr­ge­nom­men wer­den, deren Beschei­ni­gung bei der Anmel­dung vor­ge­legt wer­den muss und mit der Anmeldebescheinigung/‘Hurenausweis‘ bei der Aus­übung der Sex­ar­beit stets mit­ge­führt wer­den muss (§ 10). Ange­passt an die jewei­li­ge Lebens­si­tua­ti­on soll die­se Bera­tung vor allem Fra­gen der Krank­heits­ver­hü­tung, der Emp­fäng­nis­re­ge­lung, der Schwan­ger­schaft und der Risi­ken des Alko­hol- und Dro­gen­ge­brauchs behan­deln. Auch hier soll es Sexarbeiter*innen ermög­licht wer­den, im ver­trau­li­chen Rah­men eine bestehen­de Zwangs- oder Not­la­ge zu offen­ba­ren.
  • § 11 Anord­nun­gen gegen­über Pro­sti­tu­ier­ten Sexarbeiter*innen, die nicht ange­mel­det sind oder kei­nen Nach­weis über die gesund­heit­li­che Bera­tung haben, wer­den auf­ge­for­dert dies nach­zu­ho­len und kön­nen mit einem Buß­geld von bis zu 1000 € sank­tio­niert wer­den. Soweit es dem Schutz der Kund*innen, der Jugend oder von Anwohner*innen vor Beläs­ti­gun­gen aller Art dient, kön­nen die jeweils zustän­di­gen Behör­den gegen­über Pro­sti­tu­ier­ten jeder­zeit Maß­nah­men tref­fen und Anord­nun­gen ertei­len, die die Aus­übung der Sex­ar­beit betref­fen. Die Vor­schrift ermög­licht es, jed­we­de Pro­ble­me, die von erlaub­nis­frei­en Pro­sti­tu­ti­ons­be­trie­ben aus­ge­hen, jeder­zeit durch nach­träg­li­che Anord­nun­gen zu adres­sie­ren. So kann es bei­spiels­wei­se zum Schutz des Umfel­des erfor­der­lich sein, Anord­nun­gen zu tref­fen, um ver­hal­tens­be­ding­te Beläs­ti­gun­gen und vom Betrieb aus­ge­hen­de Stö­run­gen zu begren­zen. Als letz­tes Mit­tel ist es mög­lich die Aus­übung der Pro­sti­tu­ti­on ganz zu unter­sa­gen.
  • § 12 — 28 Erlaub­nis­pflicht für Pro­sti­tu­ti­ons­ge­wer­be Wer ein Pro­sti­tu­ti­ons­ge­wer­be betrei­ben will, wozu bereits zwei gemein­sam arbei­ten­de Sexarbeiter*innen zäh­len, bedarf der Erlaub­nis der zustän­di­gen Behör­de. Die­se Erlaub­nis kann befris­tet wer­den. Bei der Bean­tra­gung muss ein Betriebs­kon­zept vor­ge­legt wer­den (§ 16) und diver­se Erlaub­nis­vor­aus­set­zun­gen müs­sen erfüllt sein (§ 14). Die Erlaub­nis ist u.a. zu ver­sa­gen, wenn das Betriebs­kon­zept oder die ört­li­che Lage dem öffent­li­chen Inter­es­se wider­spricht oder die Per­son nicht die erfor­der­li­che Zuver­läs­sig­keit besitzt (§ 15); zu deren Ermitt­lung wird ein Füh­rungs­zeug­nis und eine Stel­lung­nah­me der Lan­des­po­li­zei ver­langt. Dar­über hin­aus kann die Erlaub­nis mit Auf­la­gen ver­bun­den wer­den, die ins­be­son­de­re die Betriebs­zei­ten, Anzahl der im Betrieb täti­gen Per­so­nen und die Anzahl der für sexu­el­le Dienst­leis­tun­gen genutz­ten Räu­me beschrän­ken kön­nen (§ 17). In § 18 wur­den Min­dest­an­for­de­run­gen an die zum Pro­sti­tu­ti­ons­ge­wer­be genutz­te Anla­gen for­mu­liert. So dür­fen bei­spiels­wei­se Räum­lich­kei­ten von außen nicht ein­seh­bar sein, ein sach­ge­rech­tes Not­ruf­sys­tem, getrenn­te Sani­tär­an­la­gen für Sexarbeiter*innen und Kund*innen, Auf­ent­halts- und Pau­sen­räu­me müs­sen vor­han­den sein, außer­dem darf in Arbeits­räu­men nicht mehr geschla­fen wer­den. Teil­wei­se sol­len Aus­nah­men mög­lich sein (Abs. 3). Bei Pro­sti­tu­ti­ons­ver­an­stal­tun­gen hat der Betrei­ber vor jeder ein­zel­nen Ver­an­stal­tung ein Ver­an­stal­tungs­kon­zept zu erstel­len (§ 16 (3)) und die Ver­an­stal­tung bei der zustän­di­gen Behör­de vier Wochen vor Beginn anzu­zei­gen, die dazu nöti­gen Nach­wei­se sind sehr umfang­reich (§ 20). Betreiber*innen dür­fen nur ange­mel­de­te Sex­ar­bei­ten­de tätig wer­den las­sen (§ 25) und haben Pflich­ten bei Sicher­heit und Gesund­heits­schutz (§ 24). Außer­dem unter­lie­gen sie täg­li­chen Auf­zeich­nungs- und Auf­be­wah­rungs­pflich­ten; so müs­sen neben den Anmel­de­da­ten der Sexarbeiter*innen z.B. deren Tätig­keits­ta­ge und sämt­li­che Zah­lun­gen doku­men­tiert und zwei Jah­re auf­be­wahrt wer­den (§ 28).
  • § 29 — 31 Über­wa­chung des Pro­sti­tu­ti­ons­ge­wer­bes Die zustän­di­gen Behör­den sind befugt Prü­fun­gen und Besich­ti­gun­gen der Grund­stü­cke und Geschäfts­räu­me in denen sexu­el­le Dienst­leis­tun­gen erbracht wer­den vor­zu­neh­men, sowie jeder­zeit Per­so­nen­kon­trol­len durch­zu­neh­men. Dies gilt zur Ver­hü­tung drin­gen­der Gefah­ren auch, wenn die Räum­lich­kei­ten zugleich Wohn­zwe­cken die­nen – inso­fern wird das Grund­recht auf Unver­letz­lich­keit der Woh­nung ein­ge­schränkt (§ 29). Betreiber*innen sind ver­pflich­tet der zustän­di­gen Behör­de auf Ver­lan­gen alle für die Über­wa­chung des Geschäfts­be­trie­bes erfor­der­li­chen Aus­künf­te zu ertei­len (§ 30). Die Befug­nis­se ste­hen der zustän­di­gen Behör­de auch bei Ver­dacht auf Aus­übung sexu­el­ler Dienst­leis­tun­gen ohne Erlaub­nis zu (§ 31).
  • § 32 — 33 Ver­bo­te und Buß­geld­vor­schrif­ten Es wird eine Kon­dom­pflicht ein­ge­führt, die auch für Oral­sex gilt (§ 32, Abs. 1); dabei sind bei Ver­stoß nur für die Kund*innen von sexu­el­len Dienst­leis­tun­gen Buß­gel­der vor­ge­se­hen (§ 33, Abs. 3). Wer­bung für sexu­el­le Dienst­leis­tun­gen ist nur ein­ge­schränkt mög­lich (§ 32, Abs. 3). Wer gegen Auf­la­gen des Pro­st­SchG ver­stößt, begeht eine Ord­nungs­wid­rig­keit, die mit unter­schied­lich hohen Geld­bu­ßen belegt ist, so kann es bis zu 1.000 € kos­ten unan­ge­mel­det als Sexarbeiter*in tätig zu sein und bis zu 10.000 € ein uner­laub­tes Pro­sti­tu­ti­ons­ge­wer­be zu betrei­ben (§ 33).
  • § 34 Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten Wenn kei­ne Schutz­maß­nah­men gem. § 9, Abs. 2 und kei­ne Anord­nun­gen gem. § 11 Abs. 3 erfolgt sind, sind die Anmel­de­da­ten spä­tes­tens drei Mona­te nach Ablauf der Gül­tig­keits­dau­er der Anmel­de­be­schei­ni­gung zu löschen. Auch ande­re Emp­fän­ger die­ser per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten sind über die Löschung unver­züg­lich zu infor­mie­ren und auf ihre Pflicht zur Löschung hin­zu­wei­sen (§ 34, Abs. 3). Per­so­nen­be­zo­ge­ne Daten von Sexarbeiter*innen dür­fen nur an öffent­li­che Stel­len wei­ter­ge­ge­ben wer­den, wenn es der Über­wa­chung der Aus­übung eines Pro­sti­tu­ti­ons­ge­wer­bes oder einer Pro­sti­tu­ti­ons­tä­tig­keit dient oder dem Schutz einer*s Sexarbeiter*in (§ 34, Abs. 4 & 5). Der Inhalt der Anmel­dung wird von der zustän­di­gen Behör­de unver­züg­lich an das Finanz­amt wei­ter­ge­lei­tet (§ 34, Abs. 8).
  • § 37 Über­gangs­fris­ten Wer schon vor dem 01.07.2017 als Sexarbeiter*in tätig war, hat bis zum 31.12.2017 Zeit sich anzu­mel­den (Abs. 1). Pro­sti­tu­ti­ons­ge­wer­be, die vor dem 01.07.2017 schon bestan­den haben, müs­sen dies bis zum 1.10.2017 bei der zustän­di­gen Behör­de anzei­gen und bis zum 31.12.2017 einen Erlaub­nis­an­trag zu stel­len (Abs. 2). Erst ab dem 31.12.2017 müs­sen Betreiber*innen die Anmel­de­be­schei­ni­gung der bei ihnen arbei­ten­den Sexarbeiter*innen über­prü­fen (Abs. 3). Für Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten, die bereits vor dem 07.07.2016 exis­tiert haben kön­nen bei der Erlaub­nis Aus­nah­men von gewis­sen Anfor­de­run­gen gemacht wer­den (Not­ruf­sys­tem, extra Sani­tär­an­la­gen, Auf­ent­halts- und Pau­sen­räu­me, Schlaf­ver­bot), wenn es dabei um schüt­zens­wer­te Inter­es­sen von Sexarbeiter*innen geht (Abs. 5). Die ers­te Anmel­de­be­schei­ni­gung für Sexarbeiter*innen ab 21 Jah­ren gilt für drei Jah­re (Abs. 6).

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FAQ

Ant­wor­ten auf oft gestell­te Fra­gen:

Anmeldung

Wie funktioniert die Anmeldung?

  1. Gesund­heits­be­ra­tung
  2. Regis­trie­rung bei der Mel­de­be­hör­de
    • Nach­weis der Gesund­heits­be­ra­tung
    • Aus­weis oder Rei­se­pass
    • Arbeits­ge­neh­mi­gung, falls erfor­der­lich
    • 2 Licht­bil­der
    • Mel­de­be­schei­ni­gung dei­ner Haupt­woh­nung oder dei­ne Zustell­an­schrift
  3. Infor­ma­ti­ons- und Bera­tungs­ge­spräch auf der Mel­de­be­hör­de
  4. Abho­lung der Anmel­de­be­schei­ni­gung, muss spä­tes­tens in 5 Werk­ta­gen fer­tig sein
  5. Kon­trol­le des ‘Huren­aus­wei­ses’ in dei­nem Bor­dell oder sons­ti­ger Pro­sti­tu­ti­ons­stät­te

Ach­tung! Ohne Huren­aus­weis darfst Du nicht mehr in einer Pro­sti­tu­ti­ons­stät­te oder bei einer Escort-Agen­tur arbei­ten.

Wo muss ich mich anmelden?

Noch ist nicht über­all ent­schie­den, wo die Anmel­dung statt­fin­det. Oft wer­den das aber die Ord­nungs­be­hör­den (Poli­zei, Ord­nungs­amt) sein, sel­te­ner auch extra dafür geschaf­fe­ne Orte.

Du darfst dich auch in ande­ren Städ­ten anmel­den, musst also nicht auf das Amt dei­ner Hei­mat­stadt. Beach­te bit­te, dass die­ses Amt dann aber immer für dich zustän­dig bleibt.

Man­che Bun­des­län­der schrän­ken die Gül­tig­keit der Anmel­dung ein, das wird im ‘Huren­aus­weis’ ein­ge­tra­gen.

Wann muss ich mich anmelden?

Du musst noch vor dei­nem aller­ers­ten Arbeits­tag ange­mel­det sein. Falls Du schon vor dem 1. Juli 2017 gear­bei­tet hast, hast Du noch Zeit, dich bis zum 31. Dezem­ber 2017 anzu­mel­den. Alle Neueinsteiger*innen müs­sen sich sofort anmel­den.

Was brauche ich für die Anmeldung?

  • Nach­weis über die Gesund­heits­be­ra­tung
  • Aus­weis oder Rei­se­pass
  • Arbeits­ge­neh­mi­gung, falls erfor­der­lich
  • 2 Licht­bil­der
  • Mel­de­be­schei­ni­gung dei­ner Haupt­woh­nung oder dei­ne Zustell­an­schrift

Muss ich meine Privatadresse angeben?

Du kannst auch eine Zustell­adres­se ange­ben, wenn du sicher­stel­len kannst, dass du dort auch erreich­bar bist.

Du musst unter die­ser Adres­se auch nicht gemel­det sein.

Falls Du also nur dei­nen Rei­se­pass zur Anmel­dung mit­bringst, dürf­te theo­re­tisch nie­mand bei der Behör­de dei­ne Pri­vat­adres­se erfah­ren.

Das wis­sen wir aber noch nicht so genau.

Kann mir die Anmeldung verweigert werden?

Ja, das ist mög­lich, in die­sem Fall muss die Behör­de schrift­lich begrün­den, war­um sie dei­ne Anmel­dung ablehnt. Ver­lan­ge also in jedem Fall eine schrift­li­che Ableh­nung mit Begrün­dung; damit kannst du dann zu einer unab­hän­gi­gen Bera­tungs­stel­le gehen und dich bera­ten las­sen.

Was passiert, wenn ich mich nicht anmelde?

Zunächst han­delt es sich dabei juris­tisch um eine Ord­nungs­wid­rig­keit.

Wenn du bei der Sex­ar­beit ohne gül­ti­ge Anmel­de­be­schei­ni­gung erwischt wirst, kann dir nach Ermes­sen der kon­trol­lie­ren­den Per­son eine Ver­war­nung mit oder ohne Ver­war­nungs­geld oder ein Buß­geld bis zu 1000 € (mit Buß­geld­be­scheid an dei­ne per­sön­li­che (Zustell-)Adresse) auf­er­legt wer­den und du wirst auf­ge­for­dert, die Anmel­dung in einer “ange­mes­se­nen Frist” nach­zu­ho­len.

Bei mehr­fa­chem Ver­stoß kön­nen z.B. Migran­ten gemäß Auf­ent­halts­ge­setz in ihr Her­kunfts­land abge­scho­ben wer­den.

Wie das aber tat­säch­lich gehand­habt wird, wis­sen wir erst, wenn die ers­ten Kon­trol­len erfolgt sind.

Wie ist das mit der Anmeldung, wenn ich an verschiedenen Orten arbeite?

Du musst bei der Anmel­dung ange­ben, wo Du über­wie­gend arbei­ten wirst. Dabei hast Du die Aus­wahl, ob Du ein­zel­ne Städ­te oder gan­ze Bun­des­län­der ange­ben willst.

Wenn Du ein­zel­ne Städ­te angibst, wer­den dei­ne gespei­cher­ten Daten an die­se Orte wei­ter­ge­lei­tet. Bei Bun­des­län­dern ist das nicht so.

Falls Du auch mal außer­halb dei­ner ange­ge­be­nen Orte arbei­test, darfst du das. Falls du aber regel­mä­ßig an noch nicht ein­ge­tra­ge­nen Orten arbei­test, musst du dei­nen Huren­aus­weis ändern las­sen.

Kann ich ohne Anmeldung im Bordell arbeiten?

Das Bor­dell muss dei­nen Huren­aus­weis kon­trol­lie­ren. Falls du ohne Huren­aus­weis beim Arbei­ten im Bor­dell erwischt wirst, hagelt es emp­find­li­che Stra­fen für den/die Bordellbesitzer*in. Außer­dem kann die Betriebs­er­laub­nis des Bor­dells ent­zo­gen wer­den, das Bor­dell müss­te dann geschlos­sen wer­den.

Die geneh­mig­ten Bor­del­le wer­den die­ses Risi­ko wohl eher nicht ein­ge­hen.

Ich arbeite doch nur hin und wieder nebenbei, muss ich mich da dennoch anmelden?

Ja, unab­hän­gig davon, wie häu­fig man der Sex­ar­beit nach­geht, muss man sich anmel­den. Du musst dich in Zukunft noch vor dei­nem ers­ten Arbeits­ein­satz ordent­lich anmel­den und die Teil­nah­me an der Gesund­heits­be­ra­tung nach­wei­sen. Damit ist ein “Pro­be­ar­bei­ten”, um zu schau­en, ob die Tätig­keit zu einem passt lei­der nicht mehr so ein­fach mög­lich.

Muss ich mich in jeder Stadt oder jedem Bundesland neu anmelden?

Die Anmel­dung hat bei der Behör­de zu erfol­gen, in deren Zustän­dig­keits­be­reich du die Tätig­keit vor­wie­gend aus­übst, dabei gibst du auch an, in wel­chen ande­ren Bun­des­län­dern und Kom­mu­nen du vor­hast zu arbei­ten.

Die Anmel­de­be­schei­ni­gung ist jedoch ört­lich unbe­schränkt gül­tig, soweit die Län­der kei­ne abwei­chen­den Rege­lun­gen zur räum­li­chen Gel­tung getrof­fen haben. Im Moment sieht es so aus, als ob es eine wei­test­ge­hend ein­heit­li­che Rege­lung geben wird, sodass man sich nicht immer wie­der neu anmel­den muss, wenn man an ver­schie­de­nen Orten arbei­tet.

Was passiert, wenn ich mich zu spät anmelde?

Wirst du ohne gül­ti­ge Anmel­de­be­schei­ni­gung bei der Arbeit erwischt, begehst du eine Ord­nungs­wid­rig­keit. Nach dem Ermes­sen der kon­trol­lie­ren­den Per­son kann dir eine Ver­war­nung mit oder ohne Ver­war­nungs­geld oder ein Buß­geld bis zu 1000€ (mit Buß­geld­be­scheid an dei­ne per­sön­li­che (Zustell-)Adresse) auf­er­legt wer­den. Du wirst auf­ge­for­dert, dei­ne Anmel­dung nach­zu­ho­len.

Werden meine Familie oder meine Freunde aus dem Heimatland von meiner Anmeldung erfahren?

Das hal­ten wir für sehr unwahr­schein­lich. Das Gesetz sieht kei­ne Wei­ter­ga­be der Daten an aus­län­di­sche Behör­den vor.

Was kostet die Anmeldung?

In den meis­ten Bun­des­län­dern soll man sich kos­ten­los anmel­den kön­nen.

Eini­ge Bun­des­län­der ver­lan­gen aber Gebüh­ren.

In Mün­chen kos­tet die Gesund­heits­be­ra­tung, die Anmel­dung und eine even­tu­el­le Ali­as­be­schei­ni­gung je 35,-€.

Falls wir aus ande­ren Bun­des­län­dern über die Gebüh­ren erfah­ren, wer­den wir die­se hier auf­lis­ten.

Wie lange ist die Anmeldung gültig?

Unter 21 Jah­re: Die Anmel­de­be­schei­ni­gung musst du jedes Jahr neu ver­län­gern, indem du per­sön­lich bei der Behör­de erscheinst und nach­weist, dass du an der halb­jähr­li­chen Gesund­heits­be­ra­tung teil­ge­nom­men hast und ein Bera­tungs­ge­spräch führst.

21 Jah­re und älter: Die Anmel­de­be­schei­ni­gung gilt für zwei Jah­re, die Gesund­heits­be­ra­tung für ein Jahr, dann musst du sie ver­län­gern las­sen. Dazu musst du per­sön­lich bei der Behör­de erschei­nen und nach­wei­sen, dass du an der jähr­li­chen Gesund­heits­be­ra­tung teil­ge­nom­men hast, außer­dem muss ein erneu­tes Bera­tungs­ge­spräch geführt wer­den.

Über­gangs­re­ge­lung: Anmel­dun­gen, die 2017 aus­ge­stellt wur­den sind drei Jah­re gül­tig, danach müs­sen auch sie alle zwei Jah­re ver­län­gert wer­den. Beschei­ni­gun­gen über die Gesund­heits­be­ra­tung von 2017 sind eben­so abwei­chend zwei Jah­re gül­tig und müs­sen dann jähr­lich wie­der­holt wer­den.

Kann ich mich auch ohne Krankenversicherung anmelden?

In Deutsch­land herrscht die Kran­ken­ver­si­che­rungs­pflicht, das heißt, dass alle Men­schen mit Wohn­sitz in Deutsch­land sich kran­ken­ver­si­chern müs­sen, dar­über wirst du auch in dem Bera­tungs­ge­spräch bei der Anmel­dung infor­miert. Das Pro­st­SchG sieht jedoch kei­ne Kon­trol­le der Kran­ken­ver­si­che­rung vor, so kann man im Moment noch nicht sicher sagen, was pas­siert, wenn du kei­ne Kran­ken­ver­si­che­rung hast.

Gesundheitsberatung

Werde ich bei der Gesundheitsberatung untersucht?

Nein. Es fin­det kei­ne gesund­heit­li­che Unter­su­chung statt, son­dern nur ein Bera­tungs­ge­spräch zum The­ma Gesund­heit.

Kann ich die Gesundheitsberatung auch bei meiner Hausärztin machen lassen?

Nein. Die Beschei­ni­gung muss von der zustän­di­gen Stel­le (wahr­schein­lich Gesund­heits­äm­ter oder ‑behör­den) aus­ge­stellt wer­den.

Was passiert bei der Gesundheitsberatung?

Neben Geschlechts­krank­hei­ten und Ver­hü­tung sieht das Gesetz ein per­sön­li­ches Gespräch zu inti­men The­men wie Emp­fäng­nis­re­ge­lung, Schwan­ger­schaft und Alko­hol- & Dro­gen­miss­brauch vor. Hier sollst du außer­dem die Mög­lich­keit haben, eine etwa­ige bestehen­de Zwangs- oder Not­la­ge zu offen­ba­ren.

Wofür brauche ich die Bescheinigung der Gesundheitsberatung?

Bera­tung zum The­ma Gesund­heit kann sehr sinn­voll sein – vor allem, wenn sie frei­wil­lig ange­bo­ten und wahr­ge­nom­men wird. Die gesund­heit­li­che Bera­tung im Sin­ne des Pro­st­SchG ist eine Pflicht­be­ra­tung und du brauchst die Beschei­ni­gung über die Teil­nah­me, um dich als Sexarbeiter*in anmel­den zu kön­nen.

Spä­ter, bei der Aus­übung der Sex­ar­beit, musst du die Beschei­ni­gung zusam­men mit der Anmel­de­be­schei­ni­gung (Huren­pass) immer mit dir füh­ren. Bei Kon­trol­len wird dar­auf geschaut, ob du neben einer gül­ti­gen Anmel­de­be­schei­ni­gung auch eine gül­ti­ge, also noch nicht abge­lau­fe­ne Beschei­ni­gung über die gesund­heit­li­che Bera­tung dabei hast.

Wem muss ich die Bescheinigung der Gesundheitsberatung zeigen?

Zuerst kon­trol­liert der Behör­den­mit­ar­bei­ter in der Anmel­de­be­hör­de die­se Beschei­ni­gung, ohne sie darf er dir die Anmel­de­be­schei­ni­gung nicht aus­stel­len. Vor Beginn der Arbeit in einer Pro­sti­tu­ti­ons­stät­te muss der*die Betreiber*in kon­trol­lie­ren, ob du eine gül­ti­ge Anmel­de- & Gesund­heits­be­ra­tungs­be­schei­ni­gung hast, nur dann darf er dich bei sich arbei­ten las­sen. Schließ­lich kön­nen die Poli­zei und Behör­den­mit­ar­bei­ter, die die Pro­sti­tu­ti­ons­stät­te kon­trol­lie­ren, dei­ne Beschei­ni­gun­gen ver­lan­gen.

Kun­den dage­gen haben kein Recht, dei­ne Beschei­ni­gun­gen zu kon­trol­lie­ren! Du musst sie zwar mit dir füh­ren, aber nicht zei­gen – also ist es gut, wenn du sie gut in dei­ner Tasche weg­packst.

Hurenausweis

Was passiert, wenn ich meinen Hurenausweis nicht mithabe?

Falls du bei einer Kon­trol­le dei­nen Aus­weis nicht zei­gen kannst, erhältst du ent­we­der eine Ver­war­nung oder ein Buß­geld (bis zu 1000,- €). Der Bescheid dar­über wird Dir zuge­sandt.

Wahr­schein­lich wirst du den Huren­aus­weis dann auch sobald wie mög­lich nach­zei­gen müs­sen. Aber das wis­sen wir noch nicht so genau, da es bis zum Schrei­ben die­ses Tex­tes noch kei­ne Kon­trol­len gab.

Erkennt man am Hurenausweis, dass ich Sexarbeiter*in bin?

Ja.

Hier kannst du dir das aktu­el­le Mus­ter der Anmel­de­be­schei­ni­gung anse­hen. Außen soll “Anmel­de­be­schei­ni­gung – Die Inhaberin/der Inha­ber die­ses Doku­men­tes hat eine Tätig­keit nach dem Pro­st­SchG ange­mel­det” ste­hen, im Innen­teil sind dein Pass­fo­to und dei­ne Daten.

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Was steht im Hurenausweis?

Die Anmel­de­be­schei­ni­gung ent­hält ein Licht­bild sowie die fol­gen­den Anga­ben:

  1. den Vor- und Nach­na­men der Per­son, bzw. Alias/Künstlername
  2. das Geburts­da­tum und den Geburts­ort der Per­son,
  3. die Staats­an­ge­hö­rig­keit der Per­son,
  4. die bei der Anmel­dung ange­ge­be­nen Län­der oder Kom­mu­nen,
  5. die Gül­tig­keits­dau­er und
  6. die aus­stel­len­de Behör­de.

Das ist das Mus­ter:

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Wer darf den Hurenausweis sehen?

Bevor du in einem Bor­dell oder ähn­li­chem anfan­gen kannst zu arbei­ten, muss der/die Betreiber*in dei­ne Anmel­de­be­schei­ni­gung kon­trol­lie­ren.

Auch der Poli­zei und den Behör­den, die Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten auf­su­chen und kon­trol­lie­ren, musst du sie zei­gen.

Dei­ne Kun­den haben kein Recht dar­auf, den Aus­weis zu sehen!

Muss ich meinen Kunden den Hurenausweis zeigen?

NEIN! Der Kun­de hat weder das Recht noch die Pflicht, dei­ne Anmel­de­be­schei­ni­gung zu kon­trol­lie­ren oder auch nur zu sehen.

Da dar­auf auch per­sön­li­che Daten von dir ste­hen, raten wir drin­gend davon ab, sie dem Kun­den zu zei­gen!

Datenschutz

Wer bekommt meine Daten?

Was wir bis jetzt wis­sen:

  • Die Behör­de, in der die Gesund­heits­be­ra­tung statt­fin­det. Sehr wahr­schein­lich wer­den vie­le Bun­des­län­der das bei der Gesund­heits­be­hör­de machen las­sen. Die Gesund­heits­äm­ter wol­len das nicht machen, denn sie sehen ihre Auf­ga­be nicht dar­in, uns zu kon­trol­lie­ren, son­dern uns anonym zu bera­ten, zu unter­su­chen und zu hel­fen. Das Pro­st­SchG sieht kei­ne Spei­che­rung der Daten bei des Gesund­heits­be­ra­tung vor, aller­dings hand­ha­ben eini­ge Behör­den es lei­der so.
  • Die Mel­de­be­hör­de, bei der du die Tätig­keit anmel­dest, sowie die Anmel­de­be­hör­den an den wei­te­ren Tätig­keitsor­ten, die du bei der Anmel­dung ange­ge­ben hast.
  • Das Finanz­amt bekommt eine Mit­tei­lung von der Mel­de­be­hör­de und du bekommst auto­ma­tisch eine Steu­er­num­mer zuge­schickt, sofern du noch kei­ne hast.
  • Die Indus­trie- und Han­dels­kam­mer bekommt unter Umstän­den eine auto­ma­ti­sche Mel­dung vom Finanz­amt. Du wirst dann Pflicht­mit­glied in der IHK.

Werden meine Daten an das Finanzamt weitergeleitet?

Ja, bei der Anmel­dung geht eine auto­ma­ti­sche Mel­dung an das zustän­di­ge Finanz­amt.

Kann ich mich auf den Datenschutz verlassen?

Für dei­ne durch die Behör­den erho­be­nen Daten gel­ten die­sel­ben Daten­schutz­richt­li­ni­en wie für alle Daten bei Behör­den. Das bedeu­tet, dass sie eigent­lich sicher auf­ge­ho­ben sind, aller­dings kann kei­ne Behör­de die Daten­si­cher­heit garan­tie­ren, es ist also grund­sätz­lich sehr bedenk­lich, die­se Daten für die Anmel­dung über­haupt zu erhe­ben.

ProstSchG

Wer zählt als Sexarbeiter*in?

Wir zitie­ren hier ein­fach mal den Geset­zes­text, denn die­ser ist tat­säch­lich gut zu ver­ste­hen.

§2 – Begriffs­be­stim­mun­gen Pro­sti­tu­ier­te sind Per­so­nen, die sexu­el­le Dienst­leis­tun­gen erbrin­gen. Eine sexu­el­le Dienst­leis­tung ist eine sexu­el­le Hand­lung an einer ande­ren anwe­sen­den Per­son gegen Ent­gelt. Eben­so zählt dazu das Zulas­sen einer sexu­el­len Hand­lung an oder vor der eige­nen Per­son gegen Ent­gelt. Das gilt auch, wenn man nur gele­gent­lich, oder im Rah­men eines Hob­bies sexu­el­le Dienst­leis­tun­gen erbringt. Kei­ne sexu­el­len Dienst­leis­tun­gen sind Vor­füh­run­gen mit aus­schließ­lich dar­stel­le­ri­schem Cha­rak­ter, bei denen kei­ne wei­te­re der anwe­sen­den Per­so­nen sexu­ell aktiv ein­be­zo­gen ist.

Lesens­wer­ter Link „Gilt das Pro­sti­tu­ier­ten­Schutz­Ge­setz für das Anbie­ten von Tan­tra-Mas­sa­gen gegen Ent­gelt und das Betrei­ben von Tan­tra-Mas­sa­ge-Stu­di­os?“ Gut­ach­ten von Juris­tin Prof. Dr. Maria Wer­sig

Arbeitsplatz

Was wenn ich meine Arbeitswohnung untervermiete?

Du gillst du als Betreiber*in eines Pro­sti­tu­ti­ons­ge­wer­bes und brauchst eine Erlaub­nis der zustän­di­gen Behör­de (wahr­schein­lich in den meis­ten Bun­des­län­dern das Gewer­be­amt), dazu musst du ein Betriebs­kon­zept vor­le­gen und diver­se Vor­aus­set­zun­gen erfül­len.

Stimmt es, dass ich nicht an meinem Arbeitsplatz übernachten darf?

Das Pro­st­SchG sieht eine Tren­nung von Arbeits- und Schlaf­räu­men vor; aller­dings ist es mög­lich, von die­ser Auf­la­ge Aus­nah­men zu machen, wenn es in Sin­ne der Sex­ar­bei­ten­den ist. Lei­der gibt es dazu im Geset­zes­text kei­ne kla­ren Rege­lun­gen, sodass das immer im Ermes­sen des Beam­ten der Behör­de liegt, die den Erlaub­nis­an­trag für das jewei­li­ge Pro­sti­tu­ti­ons­ge­wer­be bear­bei­tet.

Wo soll ich denn schlafen, wenn es hier im Haus nicht erlaubt ist?

Dar­auf hat das Pro­st­SchG lei­der kei­ne Ant­wort.

Soll­te das Über­nach­ten an dei­nem Arbeits­platz tat­säch­lich ver­bo­ten sein, musst du dich selbst um eine ande­re Mög­lich­keit vor Ort küm­mern.

Steuern

In Deutsch­land gibt es eine Steu­er­pflicht, die auch für das Anbie­ten von sexu­el­len Dienst­leis­tun­gen gilt. Sowohl ange­stell­te als auch selbst­stän­di­ge Beschäf­ti­gungs­for­men sind für sexu­el­le Dienst­leis­tun­gen aller Art in Deutsch­land mög­lich. In der Pra­xis gibt es kaum Ange­stell­ten­ver­hält­nis­se, die meis­ten Sexarbeiter*innen sind selbst­stän­dig tätig. Sie müs­sen sich beim Finanz­amt eine Steu­er­num­mer holen und unter die­ser Num­mer ihre Umsät­ze mel­den. Das Finanz­amt teilt anschlie­ßend mit, wie­viel Steu­ern gezahlt wer­den müs­sen.

Seit dem 1.1.2018 müs­sen sich alle in Deutsch­land in der Sex­ar­beit Täti­gen anmel­den. Die betref­fen­de Anmel­de­be­hör­de mel­det dann die Tätig­keit auto­ma­tisch wei­ter an das Finanz­amt, wel­ches die Steu­er­num­mer zuschickt.

Buchhaltung für Selbstständige

Jede in Deutsch­land selbst­stän­di­ge Per­son muss ihre Ein­nah­men auf­schrei­ben und somit nach­wei­sen.

Es ist nicht Pflicht, auch die Aus­ga­ben auf­zu­schrei­ben, wir emp­feh­len dies aber:

Die Aus­ga­ben kann man steu­er­lich gel­tend machen. Das heißt, man zieht die Betriebs­aus­ga­ben von den Ein­nah­men ab. Hier­durch wird die zu ver­steu­ern­de Sum­me gerin­ger und man muss weni­ger Steu­ern zah­len. Jede Aus­ga­be muss mit einem Beleg (Kas­sen­bon oder Rech­nung) nach­ge­wie­sen wer­den.

Infos zum Düsseldorfer Verfahren

Beim “Düs­sel­dor­fer Ver­fah­ren” han­delt es sich um eine spe­zi­el­le Metho­de zum Steu­ern zah­len, wel­che nur in der Sex­ar­beits­bran­che ange­wen­det wird. Ziel­grup­pe sind Bor­dell- und Bar-Pro­sti­tu­ier­te. An jedem Anwe­sen­heits­tag müs­sen sie einen pau­scha­len Betrag an den*die Betreiber*in abge­ben. Die Höhe die­ser Pau­scha­le vari­iert zwi­schen den Bun­des­län­dern & Kom­mu­nen und liegt zwi­schen 6€ und 30€ pro Arbeits­tag, unab­hän­gig davon wie viel der*die Sexarbeiter*in ver­dient hat. Die­se Sum­me muss quit­tiert und an das Finanz­amt wei­ter­ge­ge­ben wer­den. Beim Ein­kom­mens­steu­er­jah­res­ab­schluss kann man das zu viel gezahl­te Geld zurück­er­hal­ten oder muss nach­zah­len.

Info für Sexarbeitende

Vie­le Kolleg*innen gehen davon aus, dass sie durch die die Teil­nah­me am Düs­sel­dor­fer Ver­fah­ren von der wei­te­ren Steu­er­pflicht befreit sind. Sie sehen dies als eine Metho­de um anonym Steu­ern zah­len zu kön­nen. Lei­der stimmt das nicht!

  • WICHTIG: Die Teil­nah­me am Düs­sel­dor­fer Ver­fah­ren befreit nicht von der steu­er­li­chen Anmel­dung, der Abga­be einer Steu­er­erklä­rung und der Buch­hal­tungs­pflicht! Das Düs­sel­dor­fer Ver­fah­ren ist eine Pau­scha­le zur Vor­aus­zah­lung von Steu­ern, trotz­dem müs­sen Sex­ar­bei­ten­de am Ende vom Jahr eine nor­ma­le Steu­er­erklä­rung abge­ben – wo sie sich die mit dem Düs­sel­dor­fer Ver­fah­ren gezahl­ten Beträ­ge als bereits gezahl­te Steu­ern anrech­nen las­sen und je nach­dem noch Steu­ern nach­zah­len oder zurück bekom­men.
  • Vor­sicht mit dem Künst­ler­na­men: Vie­le Kolleg*innen zah­len das Geld für das Düs­sel­dor­fer Ver­fah­ren mit ihrem Künst­ler­na­men. Das Finanz­amt kann die­sen bei einer Kon­trol­le nicht der rea­len Per­son zuord­nen. Erschwe­rend kommt hin­zu, dass Sex­ar­bei­ten­de oft ihre Künst­ler­na­men und auch Arbeits­stät­ten wech­seln. So kann es sein, dass die Steu­ern noch Mal gezahlt wer­den müs­sen. Lösung: Real­na­men ange­ben oder Quit­tun­gen als Nach­weis auf­be­wah­ren.
  • Unbe­dingt Quit­tun­gen ver­lan­gen: Wenn du am Düs­sel­dor­fer Ver­fah­ren teil­nimmst und dein Betrei­ber das Geld dafür bei dir ein­sam­melt, las­se dir auf jeden Fall eine Quit­tung über das bezahl­te Geld aus­stel­len (Mit Betrag, den du gezahlt hast Datum, Namen, Ort und Steu­er­sam­mel­num­mer des Arbeits­plat­zes) und hebe die Quit­tun­gen gut auf. Ohne Quit­tun­gen kann die Zah­lung der Pau­scha­le nicht nach­ge­wie­sen wer­den.
Position des BesD

Die Teil­nah­me am Düs­sel­dor­fer Ver­fah­ren ist theo­re­tisch frei­wil­lig, doch das gilt in eini­gen Bun­des­län­dern oder Städ­ten nur bedingt. Sobald ein Bordell/Arbeitsstätte in das Modell ein­wil­ligt, müs­sen alle dort arbei­ten­den Sex­wor­ker teil­neh­men.

Wir leh­nen das Düs­sel­dor­fer Ver­fah­ren ab und for­dern eine Gleich­be­hand­lung mit ande­ren Selbst­stän­di­gen.

  • Es gibt kei­ne gesetz­li­che Grund­la­ge für die­se Son­der­steu­er, die nur für unse­re Bran­che gilt.
  • Es ist viel zu viel fal­schen Wis­sen über die­se Vor­ab­steu­er im Umlauf. Dies führt zu extre­mer Benach­tei­li­gung von Sex­ar­bei­ten­den, weil sie zu vie­le oder dop­pelt Steu­ern zah­len müs­sen. Der von vie­len geglaub­te Vor­teil Steu­ern anonym zah­len zu kön­nen, ist wie oben geschrie­ben NICHT gege­ben.
  • Kolleg*innen, die sehr nied­ri­ge Ein­nah­men erzie­len, wer­den durch die Vor­aus­zah­lung zunächst über­mä­ßig belas­tet, da sie von ihrem gerin­gen Ein­kom­men unver­hält­nis­mä­ßig viel abge­ben müs­sen. Theo­re­tisch bekom­men sie das Geld mit dem Jah­res-Steu­er­ab­schluss zurück. Aber bis dahin geben sie dem Finanz­amt einen Kre­dit, obwohl sie das Geld eigent­lich zum Über­le­ben bräuch­ten.
  • Vie­le Sex­ar­bei­ten­de sind in ver­schie­de­nen Städ­ten und Bun­des­län­dern tätig. Es ist in der Pra­xis so gut wie unmög­lich, die gezahl­ten Pau­schal­steu­ern in der Hei­mat­stadt, wo man steu­er­lich ange­mel­det ist, gel­tend zu machen.
  • Der Hin­ter­grund der Ein­füh­rung und Bei­be­hal­tung des Düs­sel­dor­fer Ver­fah­rens liegt in der Unter­stel­lung begrün­det, dass Sexarbeiter*innen grund­sätz­lich Steu­ern hin­ter­zie­hen wür­den.

Infos zur Gewerbeanmeldung

Sex­ar­bei­ten­de müs­sen sich NICHT beim Gewer­be­amt anmel­den und benö­ti­gen auch kei­nen Gewer­be­schein. Auf Grund der hohen Stig­ma­ti­sie­rung muss nur eine Steu­er­num­mer beim Finanz­amt bean­tragt wer­den. Dies gilt auch, wenn man sich nicht als Pro­sti­tu­ier­te, son­dern vor­sichts­hal­ber unter einer ande­ren Berufs­be­zeich­nung ange­mel­det hat.

Pro­st­SchG – B.Besonderer Teil, Erklä­rung zu § 3 (Anmel­de­pflicht für Pro­sti­tu­ier­te)

„Nach wohl über­wie­gen­der Auf­fas­sung ist die selb­stän­di­ge per­sön­li­che Aus­übung der Pro­sti­tu­ti­on kein „Beruf wie jeder ande­re“ und kein Gewer­be im Sin­ne der Gewer­be­ord­nung, son­dern eine höchst­per­sön­li­che Dienst­leis­tung. Auch wenn ein­zel­ne Kom­mu­nen Gewer­be­an­zei­gen von Pro­sti­tu­ier­ten ent­ge­gen­neh­men, besteht im Ver­wal­tungs­voll­zug weit­ge­hend Einig­keit dar­über, dass Pro­sti­tu­ier­te kein nach § 14 Absatz 1 der Gewer­be­ord­nung anmel­de­pflich­ti­ges Gewer­be aus­üben. Ange­sichts der Beson­der­hei­ten der Pro­sti­tu­ti­on kann dies auch als sach­ge­recht ange­se­hen wer­den, da ande­ren­falls z. B. die Grund­da­ten des Gewer­bes (Name, betrieb­li­che Anschrift, ange­zeig­te Tätig­keit) gemäß § 14 Absatz 5 Satz 2 der Gewer­be­ord­nung all­ge­mein zugäng­lich gemacht wer­den dürf­ten.“

Wir raten von einer Mel­dung als Pro­sti­tu­ier­te beim Gewer­be­amt ab. Das Gewer­be­amt lei­tet die Daten auto­ma­tisch an diver­se Behör­den wei­ter. Für das Finanz­amt gilt das Steu­er­ge­heim­nis, und die Daten blei­ben dort. Aller­dings lei­ten man­che Finanz­äm­ter die Anmel­dung an die IHK (Indus­trie und Han­dels­kam­mer) wei­ter.

Krankenversicherung

Seit 2009 gilt für alle Men­schen mit Wohn­sitz in Deutsch­land die Kran­ken­ver­si­che­rungs­pflicht. Das bedeu­tet, man muss sich bei einem in Deutsch­land zuge­las­se­nen Kran­ken­ver­si­che­rer gegen Krank­heits­kos­ten ver­si­chern. Die Euro­päi­sche Kran­ken­ver­si­che­rung wird dabei nicht aner­kannt.

Wer nicht ver­si­chert ist, macht sich nicht straf­bar. Falls man aber krank wird oder einen Unfall hat kann es sehr teu­er wer­den.

Möch­te man sich irgend­wann offi­zi­ell (wie­der) kran­ken­ver­si­chern, muss man auch Bei­trä­ge für die Zeit bezah­len, in der man nicht ver­si­chert war.

Als Selbstständige*r hat man die Wahl, ob man sich frei­wil­lig gesetz­lich oder pri­vat kran­ken­ver­si­chert. Da der Wech­sel von der pri­va­ten in eine gesetz­li­che Kran­ken­kas­se meist kaum mög­lich ist, soll­te man hier eine gut über­leg­te Ent­schei­dung tref­fen.

Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Die Bei­trä­ge zur GKV betra­gen zur­zeit (Janu­ar 219) 14,0 % (bzw. 14,6 % mit Kran­ken­geld­an­spruch ab dem 43. Tag) des Ein­kom­mens. Zusätz­lich erhe­ben die ver­schie­de­nen Kran­ken­kas­sen einen Zusatz­bei­trag zwi­schen 0,3 und 1,7 %. Bei haupt­be­ruf­lich Selbst­stän­di­gen wird von einem Min­dest­ein­kom­men von 1038,33 € aus­ge­gan­gen, was einen Bei­trag von ca. 145,37 € bedeu­tet.

Um sein Ein­kom­men nach­zu­wei­sen benö­tigt man den Ein­kom­mens­steu­er­be­scheid des Vor­jah­res, oder muss den Fra­ge­bo­gen der Kran­ken­kas­se aus­fül­len. Hier ist eine detail­lier­te Über­sicht zu den Bei­trä­gen in der GKV.

Zusätz­lich ist man bei der GKV gleich­zei­tig auch für 2,8 % pfle­ge­ver­si­chert (Ver­si­cher­te mit Kin­dern 2,55 %). Das bedeu­tet zusätz­li­che Bei­trä­ge von min­des­tens 31,67€.

Ein gro­ßer Vor­teil der GKV ist, dass man sei­ne Kin­der und Ehe/Lebenspartner kos­ten­los mit­ver­si­chern kann.

Private Krankenversicherung (PKV)

Die pri­va­ten Kran­ken­ver­si­che­run­gen berech­nen ihre Bei­trä­ge nicht an der Höhe des Ein­kom­mens, son­dern vor allem am Alter und am Gesund­heits­zu­stand.

Das bedeu­tet, dass sich die Bei­trä­ge einer­seits mit stei­gen­dem Alter erhö­hen, ande­rer­seits nicht stei­gen, wenn man ein höhe­res Ein­kom­men erzielt hat. Die PKV sind ver­pflich­tet, Nicht-ver­si­cher­te in ihren Basis­ta­rif auf­zu­neh­men. In der Regal kann man sagen, dass die PKV güns­tig beginnt und dann sehr bald sehr teu­er wird.

(Wieder-)Eintritt für Nicht-Versicherte

Um (wie­der) den vol­len Schutz der Kran­ken­ver­si­che­rung zu genie­ßen, müs­sen Nicht-Ver­si­cher­te die Bei­trä­ge & Säum­nis­zu­schlä­ge für bis zu vier Jah­re nach­zah­len. Bis man sei­ne Schul­den abge­tra­gen hat, ist man nur not­fall­ver­sorgt. D. h. man wird bei z. B. nur bei einem Unfall oder aku­ten Schmer­zen behan­delt, dar­über hin­aus hat man aber kei­nen Anspruch auf Ver­sor­gung. Bei den GKV kann man eine Ermä­ßi­gung für die Bei­trags­schul­den bean­tra­gen, wenn man mehr als drei Mona­te nicht ver­si­chert war und in die­ser Zeit kei­ne ärzt­li­chen Leis­tun­gen in Anspruch genom­men hat – es ist also äußerst wich­tig den (Wieder-)Einstieg in die GKV nicht erst anzu­ge­hen, wenn man krank ist.

Europäische Krankenversicherung (EuKV)

Die soge­nann­te Euro­päi­sche Kran­ken­ver­si­che­rung (EuKV) ist kei­ne Kran­ken­ver­si­che­rung nach Deut­schem Recht!! Wenn man hier ver­si­chert ist erken­nen die “rich­ti­gen” Kran­ken­kas­sen den Zeit­raum nicht. Wenn man spä­ter mal wie­der in eine gesetz­li­che Ver­si­che­rung möch­te muss man alle Bei­trä­ge für die­se Zeit nach­zah­len — zahlt also unter Umstän­den im Nach­hin­ein für zwei Ver­si­che­run­gen.