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Erst Belgien und Neuseeland, als nächstes Deutschland? Entkriminalisierung und Legalisierung — was der Unterschied ist

Erst Belgien und Neuseeland, als nächstes Deutschland? Entkriminalisierung und Legalisierung — was der Unterschied ist

Erst Belgien und Neuseeland, als nächstes Deutschland? Entkriminalisierung und Legalisierung — was der Unterschied ist
Kom­men­tar der Poli­ti­schen Mitarbeiter*in Emma Sophie Roe  Bel­gi­en ent­kri­mi­na­li­siert, als ers­tes Land in Euro­pa, Sex­ar­beit! Die­se Schlag­zei­le kur­sier­te unlängst in den Medi­en. Doch was bedeu­tet das; Sex­ar­beit ent­kri­mi­na­li­sie­ren? Bzw. was bedeu­tet das kon­kret im Kon­text der Geset­zes­än­de­rung in Bel­gi­en? Und wo liegt da der Unter­schied zu dem uns aus Deutsch­land bekann­ten Modell der Lega­li­tät im Bezug auf Sex­ar­beit? Die Geset­zes­än­de­rung in Bel­gi­en wur­de gemein­sam mit der Sexarbeiter*innen Orga­ni­sa­ti­on UTOPSI (1) ent­wi­ckelt. Den Unter­schied zwi­schen Lega­li­tät und Ent­kri­mi­na­li­sie­rung erklär­te Bel­gi­ens Jus­tiz­mi­nis­ter, Vin­cent Van Qui­cken­bor­ne, in sei­ner Rede (2) auf dem ESWA-Kon­gress 2022 (3) in die­sen (über­setz­ten) Wor­ten:  “Die Lega­li­sie­rung, so gut sie in ver­schie­de­nen Län­dern auch gemeint sein mag, beginnt auf dem fal­schen Fuß: Sie sagt den Sexarbeiter*innen, dass sie außer­halb der Lega­li­tät stün­den. Aber wenn sie sich an bestimm­te Regeln hal­ten, kön­nen sie den Schutz unse­res Geset­zes genie­ßen. Die Ent­kri­mi­na­li­sie­rung hin­ge­gen kehrt die­ses Para­dig­ma um. Sexarbeiter*innen genie­ßen immer den vol­len Schutz des Geset­zes, es sind immer nur Miss­brauch und Aus­beu­tung von Sexarbeiter*innen, die außer­halb des Geset­zes ste­hen.“ Der Unter­schied ist also, dass man in Bel­gi­en der Sex­ar­beit legal nach­ge­hen kann ohne vor­he­ri­ge Bedin­gun­gen zu erfül­len. Sol­che an den Sta­tus der Lega­li­tät geknüpf­ten Bedin­gun­gen füh­ren immer dazu, dass ein Teil der Sex­ar­bei­ten­den die­se nicht leis­ten kann. Und so in die Ille­ga­li­tät getrie­ben wird. Dies ist in Deutsch­land der Fall. Sex­ar­bei­ten­de müs­sen sich als Pro­sti­tu­ier­te anmel­den und bekom­men einen sog. Huren­aus­weis. Die­se Anmel­dung ist für vie­le nicht rea­li­sier­bar. Denn sie fürch­ten ein Kom­plet­tou­ting durch die Behör­den, oder kön­nen sich die dabei ent­ste­hen­den Gebüh­ren nicht leis­ten. Eben­so erschwe­ren Sperr­be­zir­ke die Sex­ar­beit in fast allen Regio­nen und Städ­ten. Oft ist es kaum mög­lich zu erfah­ren, wel­che Sperr­be­zirks­ver­or­nun­gen in wel­chen Gegen­den gül­tig sind. Auch in Bel­gi­en gab es vor der Geset­zes­än­de­rung am 01.06.2022, eine Men­ge unüber­sicht­li­cher Rege­lun­gen, die Sex­ar­beit in einer gesetz­li­chen Grau­zo­ne hiel­ten. Sex­ar­beit selbst, und das in Anspruch neh­men der Dienst­leis­tung war legal. Drit­te, die von der Sex­ar­beit pro­fi­tier­ten, und Sex­ar­bei­ten­de, die sich orga­ni­sie­ren und zusam­men­schlos­sen zum gemein­sa­men Arbei­ten, mach­ten sich jedoch straf­bar. Ziel die­ser Geset­ze war es, Aus­beu­tung zu ver­hin­dern. Tat­säch­lich hat­te dies aber zusätz­li­che Stig­ma­ti­sie­rung, sozia­le Aus­gren­zung und gefähr­li­che­re Arbeits­be­din­gun­gen für Sex­ar­bei­ten­de zur Fol­ge. Dies begüns­tigt Gewalt und Aus­beu­tung, aber ver­hin­dert sie nicht. Das Zusam­men­ar­bei­ten von Sex­ar­bei­ten­den ist oft nicht nur prak­ti­ka­bler, son­dern auch siche­rer, indem z.B. Arbeits­räu­me gemein­sam ange­mie­tet und genutz­ten und dabei auf­ein­an­der geach­tet oder zum Schutz in Grüpp­chen auf der Stra­ße ange­wor­ben wird. Das gemein­sa­me Anmie­tung und Nut­zung von Arbeits­räu­men war jedoch ver­bo­ten. Auch in lega­len und siche­re­ren Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten kann nicht gear­bei­tet wer­den, wenn die­se, wegen des Pro­fi­tie­rens Drit­ter, ver­bo­ten sind. Bei­des gefähr­det und stig­ma­ti­siert Sexarbeiter*innen. Die Stig­ma­ti­sie­rung wird geför­dert, weil das Nar­ra­tiv der ille­gal bzw. kri­mi­nell han­deln­den und damit grund­sätz­lich zu miss­trau­en­den Sex­ar­bei­ten­den am Ran­de der Gesell­schaft gefüt­tert wird. Um mehr Rech­te und damit tat­säch­li­chen Schutz vor Gewalt und Aus­beu­tung für Sex­ar­bei­ten­de zu schaf­fen, hat Bel­gi­en, sich dafür ent­schie­den die Geset­zes­än­de­rung in Zusam­men­ar­beit mit Sexarbeiter*innen anzu­ge­hen. Ähn­lich wie Neu­see­land (4), das 2003 als ers­tes Land welt­weit Sex­ar­beit ent­kri­mi­na­li­sier­te und dabei eben­falls mit Sex­ar­bei­ten­den zusam­men­ar­bei­te­te. Aus­lö­ser für die Über­ar­bei­tung der Geset­ze war der durch die Coro­na-Kri­se deut­lich sicht­bar gewor­de­ne Zusam­men­hang, zwi­schen Ver­bo­ten rund um Sex­ar­beit und der abneh­men­den Sicher­heit der Sex­ar­bei­ten­den. Durch die feh­len­de Aner­ken­nung der Sex­ar­beit als Arbeit und aus Angst vor Dis­kri­mi­nie­rung konn­ten vie­le Sex­ar­bei­ten­de auch im Lock­down kei­ne finan­zi­el­le Unter­stüt­zung vom Staat bekom­men. So muss­ten vie­le wei­ter­ar­bei­ten, trotz erhöh­tem Risi­ko sich mit Coro­na anzu­ste­cken und gegen Gesetz­te zu ver­sto­ßen. In die­sem Zeit­raum began­ge­ne Gewalt­ta­ten und Über­grif­fe gegen­über Sex­ar­bei­ten­den wur­den, aus Angst der Sex­ar­bei­ten­den sich selbst zu belas­ten, teils nicht medi­zi­nisch behan­delt und/oder poli­zei­lich ange­zeigt. Der aus die­sen Erkennt­nis­sen ent­stan­de­ne Geset­zes­ent­wurf zur Reform des bel­gi­schen Sexu­al­straf­rechts for­dert im Bezug auf Sex­ar­beit:
  • Die Aner­ken­nung und der Schutz von Sexarbeiter*innen
  • Die Fähig­keit rechts­gül­ti­ge Ver­trä­ge abzu­schlie­ßen (z.B. zwi­schen Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten und Sex­ar­bei­ten­den)
  • Das Auf­he­ben der Straf­bar­keit von mit Sexarbeiter*innen getrof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen
  • Ermög­li­chung von Kre­dit­auf­nah­me und Eröff­nen von Bank­kon­ten für Sexarbeiter*innen
  • Lega­le Zusam­men­ar­beit von Sex­ar­bei­ten­den mit Drit­ten
  • Erleich­ter­te Maß­nah­men zur Bekämp­fung von Men­schen­han­del und sexu­el­ler Aus­beu­tung
  • Die (Selbst-)Organisation in der Sex­ar­beit zu ermög­li­chen
  Wei­ter­hin ille­gal bleibt:
  • Zuhäl­te­rei
  • För­de­rung und Anstif­tung zu Pro­sti­tu­ti­on
  • Aus­nut­zung eines sog. „anor­ma­len Vor­teils“
Durch die Ent­kri­mi­na­li­sie­rung und damit ein­her­ge­hen­de gesetz­li­che Aner­ken­nung von Sex­ar­beit als Arbeit, wird Sex­ar­beit also aus dem Straf­ge­setz­buch gestri­chen und statt­des­sen ein arbeits­recht­li­cher Rah­men für Sex­ar­beit geschaf­fen wer­den. Noch unge­klärt sind die genau­en Regu­lie­run­gen zur Stra­ßen­s­ex­ar­beit. Laut Brüs­sels Bür­ger­meis­ter Phil­lip Clo­se unter­liegt dies den jewei­li­gen Gemein­den, mit den Ziel Stra­ßen­s­ex­ar­beit in Wohn­ge­bie­ten regu­lie­ren zu kön­nen. Der Unter­schied, zu dem uns aus Deutsch­land bekann­ten Sperr­be­zir­ken, scheint hier vor allem zu sein, dass es in Bel­gi­en nur um die sicht­ba­re Sex­ar­beit geht, wäh­rend in vie­len Sperr­be­zir­ken Deutsch­lands Pro­sti­tu­ti­on in jed­we­der Form ver­bo­ten ist. Wie die Lage hier­zu lang­fris­tig in Bel­gi­en gehand­habt wird, ist aktu­ell noch nicht ersicht­lich. Es scheint aber zunächst nur Stra­ßen­s­ex­ar­beit zu betref­fen, mit der Absicht öffent­li­che Ord­nung zu sichern. Anzu­mer­ken ist, dass auch das Ver­bot von Stra­ßen­s­ex­ar­beit kei­ne sinn­vol­le Lösung ist. Den Sex­ar­bei­ten­den wird der Arbeits­platz genom­men und in der Regel kei­ne Alter­na­ti­ven ange­bo­ten. Bes­ser wäre es, wenn gemein­sam mit den dor­ti­gen Sexarbeiter*innen, Anwohner*innen, Bera­tungs­stel­len, Poli­tik und wei­te­ren Betei­lig­ten eine prak­ti­ka­ble Lösung vor Ort erar­bei­tet wird, wie die Arbeit auf dem Stra­ßen­strich für alle Betei­lig­ten mög­lich gemacht wer­den kann. Der gro­ße Unter­schied im Ver­gleich zu Deutsch­land ist, dass hier genau die Sex­ar­bei­ten­den, die Rech­te und Schutz brau­chen oft nicht legal arbei­ten kön­nen, weil sie die Geset­ze nicht erfül­len kön­nen. Und dies teils trotz lega­lem Auf­ent­halts­sta­tus. Dies ist ein gutes Bei­spiel für den zu Beginn mit Van Quickenborne’s Wor­ten beschrie­be­nen Unter­schied zwi­schen Lega­li­tät und Ent­kri­mi­na­li­sie­rung. In Deutsch­land herrscht Lega­li­tät nicht Ent­kri­mi­na­li­sie­rung, was bedeu­tet, dass Sex­ar­bei­ten­de für vie­le schwer umzu­set­zen­den Regeln fol­gen müs­sen, um legal zu arbei­ten zu kön­nen. Da die­se Regeln von vie­len Sex­ar­bei­ten­den nicht befolgt wer­den kön­nen, aus Angst vor Outing, Dis­kri­mi­nie­rung oder wegen feh­len­dem Auf­ent­halts­sta­tus, füh­ren die­se Son­der­ge­set­ze zur Kri­mi­na­li­sie­rung gro­ßer Tei­le der Sex­ar­bei­ten­den. Dies bedeu­tet im Umkehr­schluss, dass nur ein Teil der Sex­ar­beit in Deutsch­land tat­säch­lich kom­plett legal tätig ist. Dadurch sind Sexarbeiter*innen als Gan­zes in Deutsch­land leich­ter von sozia­ler Teil­ha­be aus­ge­schlos­sen und von Gewalt betrof­fen. Sie sind leich­ter kri­mi­na­li­siert, stig­ma­ti­siert und mit Straf­ta­ten asso­zi­iert, als in Bel­gi­en seit der Geset­zes­än­de­rung.  
Fuß­no­ten 1 = https://utsopi.be/ 2= https://www.berufsverband-sexarbeit.de/index.php/2022/11/05/belgien-will-sich-europaweit-fuer-die-entkriminalisierung-von-sexarbeit-einsetzen/ 3 = https://www.eswalliance.org/ 4 = https://www.nzpc.org.nz/The-New-Zealand-Model