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Einfach erklärt: Diskriminierung versus Ungleichbehandlung

Einfach erklärt: Diskriminierung versus Ungleichbehandlung

Einfach erklärt: Diskriminierung versus Ungleichbehandlung
Das Wort “dis­kri­mi­nie­rend” taucht häu­fig im all­ge­mei­nen Sprach­ge­brauch in den ver­schie­dens­ten Kon­tex­ten auf und meint dort oft ver­schie­de­ne Din­ge. Aber was bedeu­tet Dis­kri­mi­nie­rung eigent­lich genau? Was ist unter mit­tel­ba­rer Dis­kri­mi­nie­rung zu ver­ste­hen? Und was ist der klei­ne, aber sehr wich­ti­ge Unter­schied zwi­schen Dis­kri­mi­nie­rung und Ungleich­be­hand­lung?

Direkte und indirekte Diskriminierung

Dis­kri­mi­nie­rung liegt vor, wenn eine Ungleich­be­hand­lung von benachteiligten/marginalisierten Personen(-gruppen) auf­grund von gesell­schaft­lich gewach­se­nen (sys­te­mi­schen) Macht­ver­hält­nis­sen statt­fin­det, die­se repro­du­ziert und damit auf­recht­erhält. Dis­kri­mi­nie­rung ist direkt, also unmit­tel­bar: Wenn eine Hand­lung oder Rege­lung sys­te­misch benach­tei­lig­te Personen(-gruppen) spe­zi­ell auf­grund ihrer Zuge­hö­rig­keit zu die­ser Per­so­nen­grup­pe ungleich behan­delt. Heik­ler, weil weni­ger offen­sicht­lich, ist die indi­rek­te (mit­tel­ba­re) Dis­kri­mi­nie­rung: Wenn eine ver­meint­lich neu­tra­le, also für alle “gleich” gel­ten­de Hand­lung oder Rege­lung dazu führt, dass tat­säch­lich nur bestimm­te sys­te­misch benach­tei­lig­te Personen(-gruppen) dadurch ungleich behan­delt wer­den. Ein Bei­spiel aus der Sex­ar­beit: Unter dem Pro­sti­tu­ier­ten­schutz­ge­setz müs­sen sich Sex­ar­bei­ten­de in Deutsch­land anmel­den, um legal arbei­ten zu dür­fen. Fak­tisch ist es vie­len Sex­ar­bei­ten­den aber nicht mög­lich sich anzu­mel­den. Denn allei­ne um erst die Mög­lich­keit zu haben, sich anmel­den zu kön­nen, brau­chen Sex­ar­bei­ten­de unter ande­rem:
  • den rich­ti­gen Pass
  • eine Arbeits­er­laub­nis
  • das Geld für even­tu­el­le Anmel­de­ge­büh­ren
  • das Wis­sen, um die büro­kra­ti­schen Vor­gän­ge zu ver­ste­hen
  • den Zugang zu Bera­tungs­stel­len, um sich die­ses feh­len­de Wis­sen im Zwei­fel aneig­nen zu kön­nen
  • die Sicher­heit, um ein Outing zu ris­kie­ren
  • die Zeit, sich um die Anmel­dung und jähr­li­che Gesund­heits­be­ra­tung zu küm­mern.
Mit der Anmel­de­pflicht für alle Sex­ar­bei­ten­den in Deutsch­land fin­det also eine indi­rek­te Dis­kri­mi­nie­rung gegen­über sys­te­misch benach­tei­lig­ten Sex­ar­bei­ten­den statt. Es kann übri­gens auch vor­kom­men, dass eine Per­son, die gar nicht Teil einer mar­gi­na­li­sier­ten Personen(-gruppe) ist, trotz­dem über fälsch­li­che Zuord­nung zu die­ser Dis­kri­mi­nie­rung erfährt. Ein per­sön­li­ches Bei­spiel: Jah­re bevor ich ange­fan­gen habe in der Sex­ar­beit tätig zu wer­den, wur­de ich als ver­meint­li­che Sex­ar­bei­te­rin gewalt­sam und dis­kri­mi­nie­rend behan­delt.

Ein wich­ti­ger Hin­weis: Dis­kri­mi­nie­rung bleibt Dis­kri­mi­nie­rung — egal ob sie direkt oder indi­rekt statt­fin­det. Um Dis­kri­mi­nie­rung fest­zu­stel­len ist es eben­falls neben­säch­lich, ob die dis­kri­mi­nie­rend han­deln­de Per­son oder Insti­tu­ti­on dabei absicht­lich oder unab­sicht­lich han­delt.


Zur Unterscheidung von Diskriminierung und Ungleichbehandlung

Lei­der wer­den die Begrif­fe Ungleich­be­hand­lung und Dis­kri­mi­nie­rung oft als Syn­ony­me für­ein­an­der ver­wandt. Dis­kri­mi­nie­rung liegt jedoch nur vor, wenn eine Ungleich­be­hand­lung von benachteiligten/marginalisierten Personen(-gruppen) auf­grund von gesell­schaft­lich gewach­se­nen (sys­te­mi­schen) Macht­ver­hält­nis­sen statt­fin­det, die­se repro­du­ziert und damit auf­recht­erhält. Wenn also mei­ne wei­ße, deut­sche Mitbewohner*in einen Job nicht bekommt, mit der Begrün­dung sie sei zu „deutsch/weiß“ für die Stel­le, dann liegt kei­ne ras­sis­ti­sche Dis­kri­mi­nie­rung bzw. Dis­kri­mi­nie­rung auf­grund von Rassifizierung/ eth­ni­scher Her­kunft vor. Denn, sys­te­misch ist sie als wei­ße Deut­sche in unse­rem ras­sis­ti­schen Sys­tem der wei­ßen Vor­herr­schaft nicht benach­tei­ligt, son­dern pri­vi­le­giert. Grund­le­gend immer, auch wenn sie mal einen Job nicht bekommt. Das ändert nichts dar­an, dass sie in die­sem Sze­na­rio eine sich mit Sicher­heit beschis­sen anfüh­len­de Ungleich­be­hand­lung auf­grund einer Zuschrei­bung betref­fend ihre Herkunft/Hautfarbe erfährt. Die weder respekt­voll noch fair ist. Aber nur, weil eine unfai­re, respekt­lo­se Ungleich­be­hand­lung vor­liegt, erfährt sie noch kei­ne Dis­kri­mi­nie­rung. Die Ungleich­be­hand­lung einer Per­son auf­grund eines (zuge­schrie­be­nen) Merk­ma­les, das der Per­son grund­sätz­lich Pri­vi­le­gi­en ver­schafft, ist kei­ne Dis­kri­mi­nie­rung.  War­um ist es wich­tig, da so klein­tei­lig zu unter­schei­den? Es ist enorm wich­tig klar zu dif­fe­ren­zie­ren zwi­schen „ein­fa­chen“ Ungleich­be­hand­lun­gen und Dis­kri­mi­nie­rung — jenen Ungleich­be­hand­lun­gen, die gege­be­ne Macht­ver­hält­nis­se zum Nach­teil der Benach­tei­lig­ten repro­du­zie­ren. Denn wenn von Dis­kri­mi­nie­rung die Rede ist, obwohl eigent­lich „nur“ eine Ungleich­be­hand­lung vor­liegt, wird dadurch tat­säch­li­che Dis­kri­mi­nie­rung ver­harm­lost und unsicht­bar gemacht. Ein Ver­mi­schen der Begrif­fe trägt in die­sem Fall zur Auf­recht­erhal­tung von struk­tu­rel­len Macht­dy­na­mi­ken und damit zur Basis von wei­te­rer Dis­kri­mi­nie­rung bei. 
Die­ser Blog­bei­trag wur­de von Emma Sophie Roe ver­fasst — Sex­ar­bei­te­rin, BesD-Mit­glied und poli­ti­sche Mit­ar­bei­te­rin des Ver­bands.