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Will­kom­men beim BesD e.V., dem Berufs­ver­band für sexu­el­le und ero­ti­sche Dienst­leis­tun­gen.

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Wir brau­chen dei­ne Spen­de um wei­ter gegen ein Sexkauf­ver­bot in Deutsch­land anzu­kämp­fen.

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Aktionswoche 2026

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2. bis 6.Juni: Deutsch­land­wei­te Ver­an­stal­tungs­rei­he der Sex­ar­beit!

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Forderungen

Grundsätzliche Positionen

Unser Berufs­ver­band unter­stützt die inter­na­tio­na­len For­de­run­gen der Sex­ar­beits­be­we­gung:

  • voll­stän­di­ge Ent­kri­mi­na­li­sie­rung von Sex­ar­beit
  • Aner­ken­nung von Sex­ar­beit als Arbeit
  • Ent­stig­ma­ti­sie­rung

Entkriminalisierung — Was bedeutet das?

Entkriminalisierung von Sexarbeitenden

Prostitutionsgegner*innen spre­chen von einer Ent­kri­mi­na­li­sie­rung von Sex­ar­bei­ten­den im Sin­ne einer Straf­frei­heit trotz Sexkauf­ver­bot.

Das heißt: In Geset­zes-Model­len mit Sexkauf­ver­bot (wie z.B. in Frank­reich, Irland oder Schwe­den) wer­den Sex­ar­bei­ten­de selbst nicht straf­recht­lich belangt.

Da in die­sen Model­len jedoch der Kauf von sexu­el­len Dienst­leis­tun­gen ver­bo­ten ist, sind Sex­ar­bei­ten­de trotz die­ser „Ent­kri­mi­na­li­sie­rung“ stark nega­tiv betrof­fen. Das Ver­bot von Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten führt zu dem Ver­lust siche­rer Arbeits­plät­ze. Die Bestra­fung der Kund­schaft führt zu weni­ger Ein­nah­men und gefähr­li­che­ren Inter­ak­tio­nen.

Entkriminalisierung von Sexarbeit

Die Sex­ar­beits­be­we­gung spricht von einer Ent­kri­mi­na­li­sie­rung als recht­li­cher Gleich­set­zung von Sex­ar­beit mit ande­rer Erwerbs­ar­beit.

Das heißt: In Geset­zes-Model­len die den Ansatz der Ent­kri­mi­na­li­sie­rung ver­fol­gen (wie z.B. in Neu­see­land oder Bel­gi­en) ist ein­ver­nehm­li­che Sex­ar­beit zwi­schen Erwach­se­nen – sowohl das Anbie­ten als auch der Kauf — erlaubt.

Auch betei­lig­te Drit­te wie z.B. Vermieter*innen, Sicher­heits­per­so­nal oder Wer­be­por­ta­le wer­den nicht straf­recht­lich ver­folgt.

Wich­tig:
 Ent­kri­mi­na­li­sie­rung bedeu­tet nicht Gesetz­lo­sig­keit, son­dern die Ent­fer­nung straf­recht­li­cher Ver­bo­te. Arbeits‑, Gesund­heits- oder Schutz­ge­set­ze sowie Geset­ze gegen Aus­beu­tung, Zuhäl­te­rei, Gewalt etc. sind davon unbe­rührt.

Status Quo in Deutschland

Die Rege­lun­gen in Deutsch­land sind aktu­ell nicht weit von der Ent­kri­mi­na­li­sie­rung ent­fernt.

Es gibt jedoch eini­ge Son­der­ge­set­ze, die eine Gleich­be­hand­lung mit ande­ren Bran­chen in die Fer­ne rücken — z.B. Der Huren­aus­weis laut Pro­st­SchG, die Sperr­be­zirks­ver­ord­nun­gen und extre­me bau- und stadt­pla­nungs­recht­li­che Auf­la­gen für Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten.

Aktu­ell hal­ten wir die voll­stän­di­ge Ent­kri­mi­na­li­sie­rung von Sex­ar­beit in Deutsch­land für nicht durch­setz­bar. Es bleibt aber unser Fern­ziel. In der Zwi­schen­zeit set­zen wir uns für die Reform und Opti­mie­rung der bestehen­den Son­der­ge­set­ze ein.

Unsere Forderungen:

1) Überarbeitung des ProstSchG unter Beteiligung von Sexarbeitenden

Der BesD for­dert grund­sätz­lich die voll­stän­di­ge Ent­kri­mi­na­li­sie­rung der Sex­ar­beit und lehnt somit sämt­li­che Son­der­ge­set­ze ab, inklu­si­ve dem Pro­st­SchG.

Aktu­ell hal­ten wir die Abschaf­fung die­ses Geset­zes für poli­tisch jedoch nicht durch­setz­bar.

Vor die­sem Hin­ter­grund set­zen wir uns aktu­ell für eine ver­nünf­ti­ge, zur Arbeits­rea­li­tät in der Bran­che pas­sen­de Über­ar­bei­tung des Pro­sti­tu­ier­ten­schutz­ge­set­zes auf Grund­la­ge der Eva­lua­ti­on von 2025 ein.

2) Abschaffung aller Sperrbezirks-Regelungen

Der BesD setzt sich grund­sätz­lich für die Abschaf­fung aller Sperr­be­zirks-Rege­lun­gen ein.
Soll­te dies in eini­gen Gegen­den nicht mög­lich sein, for­dern wir die ersatz­wei­se Anwen­dung von Rege­lun­gen, wie zeit­li­cher Beschrän­kung oder dem Ver­bot sicht­ba­rer Pro­sti­tu­ti­on anstel­le von Voll-Sperr­ge­bie­ten.

Sperrbezirke – Worum handelt es sich?

Generell

Sperr­be­zir­ke sind Berei­che, in denen Pro­sti­tu­ti­on ganz oder teil­wei­se ver­bo­ten ist.

Rechts­grund­la­ge ist Art. 297 EGStGB. Als Grün­de für Sperr­be­zir­ke wer­den ange­führt: Schutz der öffent­li­chen Ord­nung, Schutz der Anwohner*innen, Steue­rung der Stra­ßen­pro­sti­tu­ti­on.

Hin­weis: Ab einer bestimm­ten Ein­woh­ner­zahl in einer Stadt muss ein Bereich für Pro­sti­tu­ti­on zuge­las­sen wer­den. Die Zahl schwankt von Bun­des­land zu Bun­des­land zwi­schen 30.000 und 50.000 Einwohner*innen. Eine Aus­nah­me ist Nie­der­sach­sen, wel­ches die­se Rege­lun­gen nicht anwen­det.

Vollsperrgebiete

Hier ist Pro­sti­tu­ti­on ist voll­stän­dig ver­bo­ten. Bei­spiel: Über 90% des Münch­ner Stadt­ge­bie­tes ist Sperr­be­zirk.

Zeitlich beschränkter Sperrbezirk

Hier ist Pro­sti­tu­ti­on zu bestimm­ten Tages­zei­ten erlaubt. Bei­spiel: Ree­per­bahn in Ham­burg — Pro­sti­tu­ti­on ist erlaubt von 20:00 Uhr — 6:00 Uhr.

Verbot von sichtbarer Prostitution

Hier sind alle Tätig­kei­ten und Betrie­be der Sex­ar­beit von denen kei­ne „stö­ren­den Umge­bungs­ein­flüs­se“ aus­ge­hen erlaubt. Die sicht­ba­re oder lau­te Pro­sti­tu­ti­on ist ver­bo­ten – also die Arbeit am Stra­ßen­strich oder im Schau­fens­ter sowie ein­deu­ti­ge Rekla­men auf Bor­del­len u.ä.

Warum fordern wir die Abschaffung?

Mehr Rechts-und Arbeitssicherheit für*innen

Sperr­be­zir­ke drän­gen Pro­sti­tu­ti­on häu­fig in abge­le­ge­ne oder unsi­che­re Berei­che, weil zen­tra­le oder gut erreich­ba­re Zonen ver­bo­ten sind.

Dadurch:

  • sinkt der Zugang zu Poli­zei, Hilfs­an­ge­bo­ten und Gesund­heits­diens­ten
  • steigt das Risi­ko für Gewalt, Aus­beu­tung und unkon­trol­lier­te Arbeits­be­din­gun­gen

Gesellschaftlichen Vorurteilen wird entgegengewirkt

Sperr­be­zir­ke signa­li­sie­ren, dass Sexarbeiter*innen aus bestimm­ten Stadt­tei­len „fern­ge­hal­ten“ wer­den müss­ten.

Eine Auf­he­bung könn­te:

  • unter­strei­chen, dass Sex­ar­beit als Tätig­keit unter das Selbst­be­stim­mungs­recht fällt
  • die gesell­schaft­li­che Dis­kri­mi­nie­rung von in der Sex­ar­beit täti­gen Men­schen redu­zie­ren

Realitätsnahe Stadtplanung statt symbolische Politik

Sperr­be­zir­ke beru­hen teil­wei­se auf his­to­ri­schen Moral­vor­stel­lun­gen. Es han­delt sich um eher sym­bo­li­sche Maß­nah­men, die in der Pra­xis wenig Ein­fluss auf die öffent­li­che Ord­nung haben.

Eine moder­ne Stadt­po­li­tik setzt eher auf:

  • kla­re, fai­re Regu­lie­run­gen
  • Koope­ra­ti­on mit Bera­tungs­stel­len
  • stadt­pla­ne­ri­sche Lösun­gen, die Anwoh­ner­in­ter­es­sen und Arbeits­rech­te glei­cher­ma­ßen beach­ten

Effektiverer Kampf gegen Menschenhandel

Durch Ver­drän­gung in abge­schnit­te­ne Gebie­te ent­ste­hen Räu­me, in denen Men­schen­han­del schwe­rer zu erken­nen ist. Eine Abschaf­fung der Sperr­be­zir­ke ermög­licht dies­be­züg­lich:

  • mehr Sicht­bar­keit
  • nied­ri­ge­re Schwel­len für Betrof­fe­ne um Hil­fe auf­zu­su­chen
  • bes­se­re Kon­trol­le und schnel­le­re Inter­ven­ti­ons­mög­lich­kei­ten

4) Ausbau des öffentlichen Gesundheitswesens

Der BesD setzt sich für einen dis­kri­mi­nie­rungs­frei­en Zugang zur Gesund­heits­ver­sor­gung für alle Sex­ar­bei­ten­den ein. Wir for­dern, dass medi­zi­ni­sche Ange­bo­te nied­rig­schwel­lig, anonym, bezahl­bar und mehr­spra­chig zugäng­lich sind – unab­hän­gig vom Ver­si­che­rungs­sta­tus.

Wir for­dern ein star­kes öffent­li­ches Gesund­heits­we­sen, das Sex­ar­bei­ten­de ernst nimmt, schützt und bedarfs­ge­recht ver­sorgt.

Generelle Forderungen

  • kos­ten­lo­se und anony­me Bera­tun­gen spe­zi­ell für Sex­ar­bei­ten­de und Unter­su­chun­gen in den Gesund­heits­äm­tern der Städ­te mit mehr als 30.000 EW
  • Sprech­stun­den ohne Ter­min und fle­xi­ble Öff­nungs­zei­ten von Gesund­heits­äm­tern, die sich an den Bedar­fen der Ziel­grup­pen ori­en­tie­ren
  • Bun­des­weit flä­chen­de­cken­de Ange­bo­te auf­su­chen­der Gesund­heits-Bera­tung und Test­mög­lich­kei­ten
  • Mehr­spra­chi­ge medi­zi­ni­sche Ange­bo­te und Bera­tungs­an­ge­bo­te

Für Menschen ohne Krankenversicherung

  • Erst­be­hand­lun­gen in den Gesund­heits­äm­tern und Lösun­gen für Wei­ter­be­hand­lun­gen
  • bun­des­wei­ter Aus­bau von Clea­ring­stel­len zur Unter­stüt­zung bei der Rea­li­sie­rung von Ansprü­chen und zur Ver­mitt­lung mög­lichst vie­ler Men­schen ins gesund­heit­li­che Regel­sys­tem

Für mehr Prävention im Gesundheitsbereich

  • Wei­ter­fi­nan­zie­rung und Aus­bau des Pro­jek­tes „Roter Stö­ckel­schuh“
    Ziel des Pro­jekts Roter Stö­ckel­schuh ist es, Bar­rie­ren in der Ver­sor­gungs­land­schaft für Sexarbeite*rinnen abzu­bau­en. Neben der Pfle­ge einer Adress­da­ten­bank für sex­ar­beits­freund­li­che Dienstleister*innen – pri­mär aus dem gesund­heit­li­chen Bereich – orga­ni­sier­te das Pro­jekt Schu­lun­gen, um Mit­ar­bei­ten­de im Gesund­heits­we­sen auf die beson­de­ren Bedar­fe von Sex­ar­bei­ten­den zu sen­si­bi­li­sie­ren.
  • Umset­zung der Emp­feh­lun­gen aus der Stu­die der Deut­schen Aids­hil­fe „Sexu­el­le Gesund­heit und HIV/S­TI-Prä­ven­ti­ons­stra­te­gien und ‑bedar­fe von Sex­ar­bei­ten­den“
    2022 bis 2024 führ­te die Deut­sche Aids­hil­fe ein par­ti­zi­pa­ti­ves For­schungs­pro­jekt mit dem Ziel durch, ein bes­se­res Ver­ständ­nis für die unter­schied­li­chen Bedar­fe von Sexarbeiter*innen in Bezug auf Gesund­heit, dabei ins­be­son­de­re auf HIV/S­TI-Prä­ven­ti­on, zu erlan­gen. Das Pro­jekt wur­de vom Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Gesund­heit geför­dert.

5) Anerkennung von Sexarbeit als freier Beruf mit Einrichtung einer branchenspezifischen Krankenkasse

Der BesD for­dert eine Ein­stu­fung von Sex­ar­beit als freiberufliche/künstlerische Tätig­keit.

Damit ver­bun­den set­zen wir uns für den Zugang zu sozia­ler Absi­che­rung über ein Modell wie die Künst­ler­so­zi­al­kas­se (KSK) oder eine bran­chen­spe­zi­fi­sche Sozi­al­kas­se ein.

Sex­ar­beit ist eine im hohen Maße indi­vi­du­el­le Arbeit. Sex­ar­bei­ten­den soll Nie­der­las­sungs­frei­heit ein­ge­räumt wer­den, eben­so die Mög­lich­keit, sich zur frei­en Asso­zia­ti­on zusam­men­zu­schlie­ßen – etwa indem zwei bis drei Kolleg*innen gemein­sam eine Woh­nung als Arbeits­ort nut­zen.

Dies gewähr­leis­tet Anony­mi­tät und Schutz und för­dert zugleich die Ent­stig­ma­ti­sie­rung durch die Aner­ken­nung als Berufs­grup­pe.

Hin­weis: Die mit dem Pro­stG geschaf­fe­ne Mög­lich­keit zu sozi­al­ver­si­che­rungs­pflich­ti­gen Ange­stell­ten­ver­hält­nis­sen hat sich nicht durch­ge­setzt. Dafür gibt es vie­le Grün­de. Den­noch ist es wich­tig, die Mög­lich­keit zu Ange­stell­ten­ver­hält­nis­sen zu behal­ten.

6) Rentenversicherung für Sexarbeitende

Der BesD schließt sich den For­de­run­gen von ver­di für Solo-Selbst­stän­di­ge an:

  • Ein­be­zie­hung von Selbst­stän­di­gen in die gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung
  • Ent­wick­lung der gesetz­li­che Ren­ten­ver­si­che­rung zu einer umla­ge­fi­nan­zier­ten Erwerbs­tä­ti­gen­ver­si­che­rung
  • Auf­trag­ge­ber wer­den unmit­tel­bar oder mit­tel­bar an der Alters­vor­sor­ge betei­ligt.


Hin­weis: Seit dem Pro­stG sind Ange­stel­len­ver­hält­nis­se in der Sex­ar­beit recht­lich mög­lich. Jedoch fin­det dies wenig Anklang in der Bran­che und kommt nur in ver­schwin­dend wenig Fäl­len Anwen­dung.

Klas­si­sche Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se pas­sen nicht zu den schnell­le­bi­gen Orts­wech­seln und dem Wunsch nach fle­xi­blen Arbeits­zei­ten in der Sex­ar­beits­bran­che.

Wir schau­en nach Bel­gi­en, das als ein­zi­ges Land in Euro­pa die kom­plet­te Ent­kri­mi­na­li­sie­rung von Sex­ar­beit ein­ge­führt hat und gera­de mit Sex­wor­kern und Betrei­ben­den gemein­sam Kon­zep­te für Arbeits­ver­trä­ge ent­wi­ckelt.

7) Wohnraum für Sexarbeitende

Sex­ar­beit ist nach wie vor eine hoch­stig­ma­ti­sier­te Tätig­keit, was die Woh­nungs­su­che bei dem vie­ler­orts sehr knap­pen Ange­bot zusätz­lich kom­pli­ziert.

Erschwe­rend kom­men oft noch ein Migra­ti­ons­hin­ter­grund sowie schwan­ken­de Ein­künf­te aus der Selbst­stän­dig­keit hin­zu.

Der BesD for­dert daher:

  • aus­rei­chend Plät­ze in Frau­en­häu­sern sowie eben­falls eine siche­re Unter­brin­gung für Män­ner, trans‑, inter- und nicht­bi­nä­re Per­so­nen, die vor häus­li­cher Gewalt flie­hen
  • mehr Plät­ze in Über­nach­tungs­ein­rich­tun­gen für woh­nungs- und obdach­lo­se Men­schen
  • spe­zi­el­le Unter­künf­te für woh­nungs­lo­se Frau­en, Jugend­li­che und LSBTIQ Per­so­nen (z.B in Hotel- oder Hos­tel­zim­mern)
  • Aus­bau von Unter­brin­gungs­pro­gram­men wie „Housing First“
  • Aus­set­zung des im Pro­st­SchG vor­ge­schrie­be­nem Über­nach­tungs­ver­bot in Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten und Erlaub­nis der Nut­zung als vor­über­ge­hen­de Wohn­mög­lich­keit

8) Entwicklung eines niedrigschwelligen Ausbildungs- und Fortbildungssystem für Sexarbeitende

Der BesD for­dert die Ent­wick­lung eines nied­rig­schwel­li­gen Aus­bil­dungs- und Fort­bil­dungs­sys­tem für Sex­ar­bei­ten­de. Dabei geht es nicht um eine for­ma­le Berufs­aus­bil­dung son­dern um ein berufs­be­glei­ten­den und frei­wil­li­ges Ange­bot.

Gebüh­ren soll­ten ein­kom­mens­ab­hän­gig gestaf­felt sein, bezie­hungs­wei­se für Gering­ver­die­nen­de ent­fal­len. Die Ange­bo­te soll­ten in den am häu­figs­ten gespro­che­nen Spra­chen der in Deutsch­land täti­gen Sex­ar­bei­ten­den ver­füg­bar gemacht wer­den. Bei der Ent­wick­lung der Unter­richts­kon­zep­te soll­ten Sex­ar­bei­ten­de von Anfang an ein­be­zo­gen wer­den.

Mög­li­che Inhal­te:

  • Arbeits­pra­xis
  • Umgang mit Kund­schaft
  • Mar­ke­ting
  • Kör­per­li­che Gesund­heit (inklu­si­ve Prä­ven­ti­on STIs)
  • Psy­chi­sche Gesund­heit (inklu­si­ve Umgang mit Stig­ma­ti­sie­rung + Work-Life-Balan­ce)
  • Busi­ness­pla­nung als Selbstständige*r (inklu­si­ve Basis­wis­sen Steu­ern)

9) Ausbau von Beratungs- und Umstiegsangeboten

Nach wie vor ist Sex­ar­beit eine hoch­stig­ma­ti­sier­te Tätig­keit. Bera­tungs­stel­len für Sex­ar­bei­ten­de sind wich­tig, weil sie spe­zi­ell auf deren beson­de­re Lebens- und Arbeits­be­din­gun­gen ein­ge­hen.

Mit­ar­bei­ten­de in Fach­be­ra­tungs­stel­len bie­ten neben Bran­chen­kennt­nis­sen auch einen ver­trau­li­chen Raum und hel­fen indi­vi­du­ell und vor­ur­teils­frei – unab­hän­gig davon, ob jemand die Tätig­keit fort­füh­ren oder umstei­gen möch­te.

Der BesD for­dert daher:

  • Aus­bau eines flä­chen­de­cken­den Bera­tungs­stel­len-Net­zes
  • Auf- und Aus­bau der auf­su­chen­den Bera­tung
  • lang­fris­ti­ge und aus­rei­chen­de Finan­zie­rung der Bera­tungs­stel­len


Im Bezug auf Umstiegs­an­ge­bo­te for­dern wir:

  • Wei­ter­füh­rung und deutsch­land­wei­ter Aus­bau des Modell­pro­jek­tes des Fami­li­en­mi­nis­te­ri­ums „Unter­stüt­zung des Umstiegs aus der Pro­sti­tu­ti­on“
  • Ein­be­zie­hung der Schluss­fol­ge­run­gen und Emp­feh­lun­gen des Abschluss­be­richts von 2025
  • Zah­lung von Über­brü­ckungs­gel­dern für die Zeit der Ori­en­tie­rung oder Wei­ter­bil­dung: In der Pra­xis kön­nen Sex­ar­bei­ten­de die einen Umstieg wün­schen. die­sen nur mit aus­rei­chen­der finan­zi­el­ler Unter­stüt­zung auch umset­zen.

10) Bleiberecht für Betroffene von Menschenhandel

Der BesD for­dert einen bedin­gungs­lo­sen und unbe­fris­te­ten Auf­ent­halts­ti­tel für von Men­schen­han­del betrof­fe­ne Per­so­nen. Der bis­he­ri­ge Zwang zur Aus­sa­ge in Straf­ver­fah­ren führt zu erneu­ter Abhän­gig­keit und ver­schärft die Gefahr von Aus­beu­tung.

Erst ein gesi­cher­ter Auf­ent­halt schafft die Grund­la­ge für Schutz, Zugang zu Unter­stüt­zung und die Chan­ce auf ein selbst­be­stimm­tes Leben.

Wir schlie­ßen uns damit den For­de­run­gen des KOK – Bun­des­wei­ter Koor­di­nie­rungs­kreis gegen Men­schen­han­del e.V. an. Die­ser betont seit Jah­ren, dass nur durch ein bedin­gungs­lo­ses Auf­ent­halts­recht wirk­sa­mer Schutz und ech­te Hil­fe für Betrof­fe­ne gewähr­leis­tet wer­den kann.

11) Arbeitsvisa für Sexarbeitende

Der BesD for­dert die Schaf­fung von lega­len Arbeits- und Auf­ent­halts­er­laub­nis­sen für Sex­ar­bei­ten­de aus Dritt­staa­ten.

Der Aus­schluss von regu­lä­ren Arbeits­vi­sa zwingt vie­le Men­schen in die Ille­ga­li­tät und erschwert den Zugang zu Gesund­heits­ver­sor­gung, Bera­tung und Rechts­schutz.

Ein gere­gel­tes Visa-Sys­tem schafft Sicher­heit, Trans­pa­renz und beugt Aus­beu­tung vor.

Wir unter­stüt­zen und emp­feh­len in die­sem Zusam­men­hang erneut die For­de­run­gen des KOK – Bun­des­wei­ter Koor­di­nie­rungs­kreis gegen Men­schen­han­del e.V., der lega­le Arbeits­mög­lich­kei­ten als zen­tra­len Schutz­me­cha­nis­mus gegen Aus­beu­tung benennt.

12) Aufnahme von Sexarbeit in das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz

Der BesD for­dert die Auf­nah­me von Sex­ar­beit in das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG).

Damit wird Dis­kri­mi­nie­rung auf­grund der Tätig­keit als Sex­ar­bei­ten­der aus­drück­lich ver­bo­ten – etwa durch Ban­ken, Vermieter*innen, Ver­si­che­run­gen oder im Gesund­heits­we­sen.

Eine sol­che Ergän­zung wür­de den recht­li­chen Schutz stär­ken, glei­che Rech­te wie für ande­re Berufs­grup­pen schaf­fen und dazu bei­tra­gen, Benach­tei­li­gun­gen abzu­bau­en.

13) Verstärkter Datenschutz und weniger Sonderregelungen im Steuerrecht

Der BesD for­dert, dass Sex­ar­bei­ten­de im Steu­er­recht nicht län­ger durch Son­der­re­ge­lun­gen benach­tei­ligt wer­den sowie bes­se­ren Schutz vor einem unfrei­wil­li­gen Outing erhal­ten.

Keine Übermittlung der Anmeldedaten an die Finanzämter

Die im Rah­men des Anmel­de­ver­fah­rens laut Pro­st­SchG erho­be­nen per­so­nen­be­zo­ge­nen Anga­ben gehö­ren zu den beson­ders sen­si­blen Daten im Sin­ne von Art. 9 DSGVO und bedür­fen daher eines außer­ge­wöhn­lich hohen Schut­zes.

Die Eva­lua­ti­on bestä­tigt die­se Ein­schät­zung: Die der­zei­ti­ge Pra­xis der Wei­ter­ga­be von Anmel­de­da­ten an Finanz­äm­ter ist daten­schutz­recht­lich pro­ble­ma­tisch, tech­nisch unsi­cher und für Betrof­fe­ne mit erheb­li­chen Risi­ken ver­bun­den. (sie­he Emp­feh­lung 6 Eva­lua­ti­on des Pro­st­SchG)

Die doku­men­tier­ten Fäl­le unsi­che­rer Über­mitt­lun­gen (u.a. per E‑Mail, Post oder Tele­fon) gefähr­den die Pri­vat­sphä­re von Sex­ar­bei­ten­den, schwä­chen das Ver­trau­en in die Behör­den und hal­ten vie­le Betrof­fe­ne davon ab, sich über­haupt anzu­mel­den.

Dar­über hin­aus wird das in der Eva­lua­ti­on beschrie­be­ne „Recht auf Ver­ges­sen­wer­den“ fak­tisch unter­lau­fen, wenn Daten in ande­ren Behör­den wei­ter­ver­ar­bei­tet und über Jah­re gespei­chert wer­den.

Wir unter­stüt­zen daher aus­drück­lich Emp­feh­lung 6 der Eva­lua­ti­on des Pro­st­SchG, die einen weit­ge­hen­den Aus­schluss der Über­mitt­lung von Anmel­de­da­ten an ande­re Stel­len for­dert.

Die in der Eva­lua­ti­on beschrie­be­nen Risi­ken – ein­schließ­lich der Gefahr eines unfrei­wil­li­gen Outings – müs­sen umge­hend besei­tigt wer­den. Der Schutz die­ser hoch­sen­si­blen Daten ist eine Grund­vor­aus­set­zung für Sicher­heit, Selbst­be­stim­mung und die Akzep­tanz des Anmel­de­ver­fah­rens nach Pro­st­SchG. Vgl.: Unse­rer Posi­tio­nie­rung zu Emp­feh­lung 6.

Abschaffung des Düsseldorfer Modells

Beim „Düs­sel­dor­fer Ver­fah­ren“ han­delt es sich um eine Son­der­re­ge­lung zur Steu­er­ab­ga­be, wel­che nur in der Sex­ar­beits­bran­che ange­wen­det wird. Es gibt kei­ne kla­re Rechts­grund­la­ge dafür.

Das Düs­sel­dor­fer Modell wird nur in eini­gen Bun­des­län­dern ange­wen­det. Ziel­grup­pe sind Sex­ar­bei­ten­de in Bor­del­len, Bars, Sau­na­clubs, Lauf­häu­sern o.ä.

An jedem Anwe­sen­heits­tag müs­sen sie einen pau­scha­len Betrag in der Pro­sti­tu­ti­ons­stät­te abge­ben. Die­se Sum­me muss quit­tiert und an das Finanz­amt wei­ter­ge­ge­ben wer­den. Die Höhe die­ser Pau­scha­le vari­iert zwi­schen den Bun­des­län­dern & Kom­mu­nen und liegt zwi­schen 6€ und 30€ pro Arbeits­tag, unab­hän­gig davon wie viel der/die Sexarbeiter*in ver­dient hat.

Die­se Pau­schal­steu­ern befrei­en nicht von einer Steu­er­erklä­rung. Beim steu­er­li­chen Jah­res­ab­schluss kann man theo­re­tisch das zu viel gezahl­te Geld zurück­er­hal­ten oder muss nach­zah­len.
Pro­ble­me in der Pra­xis sind:

  • die Teil­nah­me ist eigent­lich frei­wil­lig, wird aber oft ver­pflich­tend gehand­habt
  • es wer­den oft kei­ne Quit­tun­gen aus­ge­stellt oder nur auf den Künst­ler­na­men, und so ist die Steu­er­zah­lung nicht zuzu­ord­nen
  • Sex­ar­bei­ten­den wird oft der Ein­druck ver­mit­telt, dass sie mit die­sen Zah­lun­gen von wei­te­ren Steu­er­erklä­run­gen befreit sei­en, was dann zu Straf­zah­lun­gen führt
  • für Sex­ar­bei­ten­de mit sehr gerin­gen Ein­nah­men sind die­se Vor­aus­zah­lun­gen unver­hält­nis­mä­ßig belas­tend
  • Vie­le Sex­ar­bei­ten­de sind in ver­schie­de­nen Städ­ten und Bun­des­län­dern tätig. Es ist in der Pra­xis so gut wie unmög­lich, die gezahl­ten Pau­schal­steu­ern in der Hei­mat­stadt, wo man steu­er­lich ange­mel­det ist, gel­tend zu machen.

vie­len Dank!