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Will­kom­men beim BesD e.V., dem Berufs­ver­band für sexu­el­le und ero­ti­sche Dienst­leis­tun­gen.

2. Juni: Hurentag

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Roter Regen­schirm, Sexy Out­fit, und dann ab zum Huren­tag!

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Deine Spende gegen ein Sexkaufverbot

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Wir brau­chen dei­ne Spen­de um wei­ter gegen ein Sexkauf­ver­bot in Deutsch­land anzu­kämp­fen.

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Aktionswoche 2026

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2. bis 6.Juni: Deutsch­land­wei­te Ver­an­stal­tungs­rei­he der Sex­ar­beit!

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Jugendschutzservice

Deutsch­land hat ein sehr stren­ges Jugend­schutz­ge­setz, des­sen Ziel es ist, Kin­der und Jugend­li­che unter ande­rem von Sex­ar­beits­web­sei­ten abzu­schir­men. Die­se benö­ti­gen daher immer eine für den Jugend­schutz beauf­trag­te drit­te Per­son, die dafür geschult wur­de und auf der Web­site mit ange­ge­ben sein muss. Der BesD Jugend­schutz-Ser­vice hilft dir die­se gesetz­li­chen Vor­schrif­ten zu erfül­len und stellt dir eine*n Jugendschutzbeauftragte*n. Das heißt für dich:

  • Jugendschutzbeauftrage*r gem. §7 Abs. 1 JMStV
    Dei­ne Sei­te erhält eine*n Jugend­schutz­be­auf­trag­ten. Alle Auf­la­gen des Jugend­schutz­ge­set­zes wer­den damit erfüllt und dei­ne Sei­te ist geset­zes­kon­form.
  • Über­prü­fung
    Wir über­prü­fen alle Inhal­te dei­ner Web­sei­te, tei­len dir die Ergeb­nis­se in unse­rem Bericht mit und wei­sen dich ggf. dar­auf hin wo du etwas ändern musst.
  • Bera­tung
    Wir hel­fen dir dei­ne Sei­te jugend­schutz­kon­form zu hal­ten. Erklä­ren dir was du beach­ten musst und bera­ten dich zu all dei­nen Inhal­ten
  • Unter­stüt­zung
    Für die Dau­er dei­nes Ver­tra­ges bei uns stel­len wir dir eine Ansprech­per­son für Jugend­schutz­fra­gen. Soll­te es doch ein­mal zu einer Anzei­ge wegen Jugend­schutz­ver­stö­ßen kom­men, ste­hen wir dir mit Rat und Tat zur Sei­te!

Der­zeit stel­len wir unser Ange­bot allen BesD-Mit­glie­dern und klei­nen Ero­tik­un­ter­neh­men zur Ver­fü­gung. Wenn du noch kein Mit­glied bist dann kannst du hier Mit­glied wer­den!
Neben einer für den Jugend­schutz beauf­trag­ten Per­son bei Sei­ten der Sex­ar­beit, müs­sen gene­rell fast alle Web­sei­ten eben­so ein Impres­sum besit­zen, in dem Klar­na­me und Mel­de­adres­se ver­öf­fent­licht wer­den. Wenn du dies nicht möch­test, bie­ten wir dazu einen Impres­sums­ser­vice an.

Referenzen

hier eini­ge Kund*innen unse­res Jugend­schutz­ser­vice..

Preise

Für Sexarbeitende

  • BesD Jugend­schutz­ser­vice:
    50€ / Jahr
  • Kom­bi-Paket Impres­sums­ser­vice & Jugend­schutz:
    160€ / Jahr

Für Erotikunternehmen

  • BesD Jugend­schutzser­vice:
    95€ / Jahr
  • Kom­bi-Paket Impres­sums­ser­vice & Jugend­schutz:
    300€ / Jahr

Unser Ser­vice gilt nur für unse­re Mit­glie­der. Mit­glied wer­den.

Wichtig für dich zu wissen:

Hier erklä­ren wir dir wie du dei­ne Web­sei­te gestall­ten musst, damit sie jugend­schutz­kon­form ist:

Das Jugend­schutz­ge­setz ist ein Bun­des­ge­setz. Kon­kre­te Rege­lun­gen zum The­ma Sex­ar­beit fin­den sich im Jugend­me­di­en­schutz-Staats­ver­trag 1). Dar­in sind die Bestim­mun­gen gere­gelt, die zu dem The­ma von den Bun­des­län­dern ver­ab­schie­det wur­den. Aber auch dort fin­den sich kei­ne exak­ten Anga­ben, wel­che Text­stel­len oder Bil­der jugend­frei sind und wel­che erst ab 18 Jah­ren zuge­las­sen sind. Wir haben im Fol­gen­den zusam­men­ge­tra­gen, wor­an du dich den­noch ori­en­tie­ren kannst.

Die mit Jugend­schutz beauf­trag­te Behör­de, Jugendschutz.net, erklärt:
„Mitt­ler­wei­le hat die Pro­sti­tu­ti­on zwar einen gewis­sen Grad der gesell­schaft­li­chen Akzep­tanz erreicht. Gedul­det wer­den jedoch wer­ben­de Maß­nah­men in die­sem Bereich nur, wenn die­se sich auf eine sach­li­che Dar­stel­lung der Dienst­leis­tung beschrän­ken und dabei jede grob-anstös­si­ge For­mu­lie­rung oder Abbil­dung ver­mei­den.“

Der Wer­be­rat Mün­chen erklärt:

„Man muss berück­sich­ti­gen, dass sich die Sexua­li­tät gewan­delt hat. Und das The­ma Pro­sti­tu­ti­on ist gesell­schaft­lich mitt­ler­wei­le aner­kannt“, erklärt Pres­se­spre­che­rin Danie­la Schle­gel. Ent­schei­dend ist laut Frau Schle­gel, wie die Wer­bung gestal­tet ist. Dar­stel­lun­gen, die auch eine Urlaubs- oder Des­sous-Wer­bung sein könn­ten, gel­ten nicht als jugend­ge­fähr­dend.

Wei­ter­hin sagt der Wer­be­rat: „In der kom­mer­zi­el­len Wer­bung dür­fen …kei­ne Aus­sa­gen oder Dar­stel­lun­gen ver­wen­det wer­den, die den Ein­druck erwe­cken, Per­so­nen sei­en käuf­lich zu erwer­ben, die den herr­schen­den all­ge­mei­nen Grund­über­zeu­gun­gen wider­spre­chen (zum Bei­spiel durch über­trie­be­ne Nackt­heit), die Per­so­nen auf ihre rein sexu­el­le Funk­ti­on redu­zie­ren und/oder deren stän­di­ge sexu­el­le Ver­füg­bar­keit nahe­le­gen und die por­no­gra­fi­schen Cha­rak­ter besit­zen…“

Dies dür­fe nicht so gedeu­tet wer­den, dass sich der Wer­be­rat auto­ma­tisch gegen jede Wer­bung für Pro­sti­tu­ti­on stemmt. „Die ange­bo­te­ne Dienst­leis­tung ist nun mal Sex und müs­se auch bewor­ben wer­den kön­nen – wenn sie sich an die recht­li­chen Rah­men­be­din­gun­gen hält.“ 3)

Was gilt als jugendgefährdend?

  • Grob anstö­ßi­ge For­mu­lie­run­gen
    Die­se erfül­len den Tat­be­stand der Ent­wick­lungs­be­ein­träch­ti­gung. Hier der Link zur Ber­li­ner Lis­te. Ein­zel­ne dort gebrand­mark­te Begrif­fe wer­den je nach Kon­text mitt­ler­wei­le zuge­las­sen. Man beach­te, dass es immer auf den Gesamt­zu­sam­men­hang ankommt, und die dort genann­ten Wör­ter nicht pau­schal ver­bo­ten sind. Sie gel­ten nur als pro­ble­ma­tisch.
  • Das offe­rie­ren von Sexu­al­prak­ti­ken, die den Ent­wick­lungs­stand von Kin­dern nicht ent­spre­chen
    Bezie­hungs­wei­se von die­sen schwer ein­ge­ord­net wer­den kön­nen. Es sehr schwie­rig, Wer­be­tex­te mit Beschrei­bun­gen von ein­deu­ti­gen sexu­el­len Hand­lun­gen jugend­frei zu gestal­ten. Wir raten zu Andeu­tun­gen oder sehr vagen Umschrei­bun­gen, die nur Wis­sen­de ver­ste­hen, von Kin­der, Jugend­li­chen oder sons­ti­gen Per­so­nen aber nicht als sol­che erkannt wer­den.
  • Sexu­el­le Vor­gän­ge, die selbst­zweck­haft ohne nach­voll­zieh­ba­ren Hand­lungs­kon­text prä­sen­tiert wer­den
    z.B.: Beschrei­bun­gen von Rol­len­spie­len mit „Rol­len­spiel“ über­ti­teln, ero­ti­sche Hand­lun­gen (sofern sie denn über­haupt jugend­frei dar­zu­stel­len sind) immer in einen kom­plet­ten Hand­lungs­rah­men packen. Jugend­li­che müs­sen das Gesche­hen ein­ord­nen kön­nen. Also nicht nur ein­zel­ne „pro­vo­zie­ren­de“ Sät­ze oder lose anein­an­der­ge­reih­te Wör­ter für die Such­ma­schi­nen oder porn­ö­se Beschrei­bun­gen, son­dern eine sach­li­che Beschrei­bung der gesam­ten Situa­ti­on. Die­se muss natür­lich jugend­frei sein. Bezie­hungs­wei­se von Jugend­li­chen schwer ein­ge­ord­net wer­den kön­nen. Es ist sehr schwie­rig, Wer­be­tex­te mit Beschrei­bun­gen von ein­deu­ti­gen sexu­el­len Hand­lun­gen jugend­frei zu gestal­ten. Wir raten zu Andeu­tun­gen oder sehr vagen Umschrei­bun­gen, die nur Wis­sen­de ver­ste­hen, von Kin­der, Jugend­li­chen oder sons­ti­gen Per­so­nen aber nicht als sol­che erkannt wer­den.
  • Detail­lier­te Leis­tungs­be­schrei­bun­gen ein­schließ­lich Dau­er- und Preis­an­ga­ben
    Dies heißt nicht, dass es grund­sätz­lich ver­bo­ten ist, Prei­se für sexu­el­le Dienst­leis­tun­gen ins Inter­net zu stel­len. So lan­ge kein Zusam­men­hang zwi­schen einem bestimm­ten Ser­vice und dem Preis her­ge­stellt wer­den kann, ist das legi­tim. Stun­den­prei­se ohne kon­kre­te Anga­ben, was alles ange­bo­ten wird in die­ser Stun­de, sind erlaubt 2).
  • Grund­sätz­lich gilt, dass Anzei­gen für „Sex gegen Geld“ Kin­dern unter 16 Jah­ren ein fal­sches Bild der Sexua­li­tät ver­mit­teln
    Es könn­te der Ein­druck ent­ste­hen, dass Sexua­li­tät nur über geschäft­li­che Trans­ak­tio­nen statt­fin­det. Die­se Argu­men­ta­ti­on stützt auch der §120 OwiG (FSM-Beschwer­de-Ent­scheid Nr. 02205).

Welche Angebote sind verboten

  • Ange­bo­te, die por­no­gra­fisch sind und Gewalt­tä­tig­kei­ten, den sexu­el­len Miss­brauch von Kin­dern oder Jugend­li­chen oder sexu­el­le Hand­lun­gen von Men­schen mit Tie­ren zum Gegen­stand haben.
    dies gilt auch bei vir­tu­el­len Dar­stel­lun­gen laut §4 Absatz 10 (JMStV)
  • Das Anbie­ten, Zei­gen, Ver­kau­fen und sons­ti­ges Zugäng­lich­ma­chen von por­no­gra­phi­schen Bil­dern, Dar­stel­lun­gen oder Fil­men an Per­so­nen unter 18 Jah­ren ist straf­bar.
    Geld­stra­fe bzw. Frei­heits­stra­fe bis zu einem Jahr. Ob „ein­fa­che“ oder „har­te“ Por­no­gra­phie (höhe­rer Straf­rah­men) vor­liegt wird im Ein­zel­fall ent­schie­den laut  §184 ff StGB.
  • Wer­bung von Sexu­al­prak­ti­ken ohne Kon­dom ist unter­sagt. Dies gilt auch für Oral­ver­kehr.
    Sie­he Pro­st­SchG §32. Hier­bei dür­fen auch kei­ne Abkür­zun­gen oder ein­schlä­gig bekann­ten Wör­ter benutzt wer­den wie z.B.: AO/FO, Fran­zö­sisch total, tabu­los, natur, natur­geil, Natur­ser­vice, Total­ser­vice
  • Wer­bung von Sex mit Schwan­ge­ren oder ero­ti­schen Dienst­leis­tun­gen von Schwan­ge­ren ist unter­sagt
    Sie­he Pro­st­SchG §32
  • Rechts­ra­di­ka­le Ver­brei­tun­gen, Gewalt­dar­stel­lun­gen und Ver­let­zun­gen der Men­schen­wür­de
    Alles, was zusätz­lich noch in §4 Abs. 2 und §5 Abs. 1 JMStV auf­ge­lis­tet ist. Es betrifft aber die Sex­ar­beits­bran­che nicht wirk­lich.

Jugendschutzprogramme

Die Instal­la­ti­on des FSM-Label und/oder Jus­Prog als Label in die Sei­te ist sehr zu emp­feh­len. Eltern kön­nen auf den Com­pu­tern ihrer Kin­der die­sen Fil­ter instal­lie­ren, und fort­an sind alle dort ein­ge­tra­ge­nen Sei­ten gesperrt. Auch die­je­ni­gen, die ihre Web­sei­te bei Jus­prog regis­trie­ren, müs­sen sich an die Jugend­schutz­be­stim­mun­gen hal­ten. Da der Fil­ter nicht als wirk­lich sicher gilt, dür­fen dahin­ter kei­ne jugend­ge­fähr­den­den Inhal­te dar­ge­stellt wer­den. Jus­prog gilt aber als gutes Zei­chen und ist drin­gend anzu­ra­ten. Auf der Web­sei­te von Jus­prog ist sehr gut erklärt, wie die­ser zu instal­lie­ren ist.

Unter­schied jugend­ge­fähr­dend und ent­wick­lungs­ge­fähr­dend
Die Unter­schei­dung die­ser bei­den Begrif­fe ist sehr wich­tig für die Gestal­tung von Sex­ar­beits­web­sei­ten. Man geht davon aus, dass Jugend­li­che ab 16 Jah­ren nicht mehr so leicht in ihrer sexu­el­len Ent­wick­lung zu beein­flus­sen sind wie Unter-16-Jäh­ri­ge. Die Web­sei­te der frei­wil­li­ge Selbst­kon­trol­le Fern­se­hen sagt dazu:
„Jugend­li­che ab 16 Jah­ren ver­fü­gen bereits über eine rela­tiv gefes­tig­te Wer­te­ori­en­tie­rung, die es ihnen ermög­licht, sich auch mit pro­ble­ma­ti­schen Medi­en­in­hal­ten kri­tisch aus­ein­an­der­zu­set­zen.“

Was bedeu­tet das für mei­ne Sex­ar­beits­web­sei­te?
Wenn dafür gesorgt wird, dass nur Men­schen ab 16 Jah­ren die Web­sei­te betrach­ten kön­nen, dann dür­fen auch leicht ent­wick­lungs­ge­fähr­den­de Sach­ver­hal­te dar­ge­stellt wer­den. Es gibt kei­ne all­ge­mei­nen Vor­ga­ben, wel­che Bil­der oder Tex­te für über 16jährige als zumut­bar gese­hen wer­den. Unter Ent­wick­lungs­ge­fähr­dung ist eine gra­vie­ren­de sozi­al­ethi­sche Des­ori­en­tie­rung zu ver­ste­hen. Als Tipp kann gel­ten: ero­ti­sche Dar­stel­lun­gen, die zwar Din­ge andeu­ten, aber nicht expli­zit zei­gen. Auch sof­te SM-Dar­stel­lun­gen oder Rol­len­spie­le oder die Dar­stel­lung eines Dil­dos oder sons­ti­gen Ero­tik-Toys sind sehr wahr­schein­lich mög­lich. Aber auch dabei kommt es immer auf den Kon­text drauf an. Es gibt, wie gesagt, kei­ne gene­rel­len fes­ten Regeln.

Wie kann ich gewähr­leis­ten, dass nur Men­schen über 16 auf mei­ne Sei­te kom­men?
Es gibt dazu spe­zi­el­le Inter­net­fil­ter oder Jugend­schutz­pro­gram­me, die in die betref­fen­de Web­sei­te ein­ge­baut wer­den müs­sen und dann den Zugriff für eine bestimm­te User­grup­pe ver­wei­gern. Natür­lich wis­sen die­se Pro­gram­me auch nicht wie alt der oder die User*in ist. Doch die Eltern kön­nen das Jugend­schutz­pro­gramm auf den Gerä­ten der Kin­dern instal­lie­ren. Es gibt ver­schie­de­ne Anbie­ter. Wir emp­feh­len Jus­Prog. Es han­delt sich um eine Fil­ter­soft­ware, die Kin­der vor nicht alters­ge­rech­ten Inhal­ten im Inter­net schützt.

Verlinkungen und Einbindungen von Social Media

Links zu ande­ren Web­sei­ten

Es dür­fen nur Web­sei­ten ver­linkt wer­den, die jugend­frei sind. Betrei­ben­de von Web­sei­ten sind auch ver­ant­wort­lich für die Inhal­te Drit­ter, also auch für die Links. Der ger­ne genom­me­ne Umweg über Links die eige­nen Por­no­film­chen zu ver­mark­ten, ist nicht erlaubt.

Ein­bin­dung von Social Media wie X, face­book, insta­gram, usw.

Auch dort muß jugend­frei kom­mu­ni­ziert wer­den. Auch alle Ret­weets müs­sen zu 100% jugend­frei sein! Du darfst nichts ret­wee­ten, tei­len oder schrei­ben, was bedenk­lich ist. Da es sich bei die­sen Medi­en um sehr flüch­ti­ge Kom­mu­ni­ka­ti­ons­ka­nä­le han­delt, wo schnell reagiert wer­den muss, kann da leicht was Fal­sches geschrie­ben oder geteilt wer­den.

Wir raten von der Ein­bin­dung auf die eige­ne Web­sei­te ab.
Auch ohne Ein­bin­dung muss auch auf face­book, X und Co jugend­frei kom­mu­ni­ziert wer­den. Die Kon­trol­le die­ser Por­ta­le ist nur sehr sehr schwie­rig. Des­halb geht da super viel durch, was auf einer ste­hen­den Web­sei­te lei­der nicht geht.

Anforderungen an Bilder bei Veröffentlichungen im Bereich Sexarbeit

Ob ein Bild jugend­frei ist oder nicht, ist in vie­len Fäl­len Aus­le­gungs­sa­che. Eini­ge schö­ne Bild­bei­spie­le fin­den sich auf der Ber­li­ner Lis­te des Rechts­an­walts Mar­co Dör­re.

NICHT OK:

  • Ver­kehr in allen Vari­an­ten, auch oral
  • Bil­der, wo der Po extrem als „Ein­la­dung“ in die Kame­ra gereckt ist
  • Selbst­be­frie­di­gungs­sze­nen
  • Erreg­te oder sehr auf­rei­zen­de Dar­stel­lun­gen
  • Geni­ta­li­en soll­ten lie­ber kom­plett weg­ge­las­sen wer­den
  • Bil­der, wo eine Per­son oder meh­re­re hilf­los wir­ken oder unter­drückt wer­den
  • Bil­der von Min­der­jäh­ri­gen sind ver­bo­ten – Schul­mäd­chen­bil­der sind schwie­rig aber nicht pau­schal ver­bo­ten
  • Wenn ande­re Per­so­nen mit auf dem Bild sind, müs­sen die­se ein­ver­stan­den sein (schrift­lich)
  • Kein Blut, Fäka­li­en – NS ist in harm­lo­sen Vari­an­ten OK (Sekt­glas)
  • Waf­fen­dar­stel­lun­gen sind schwie­rig

OK:

  • Brüs­te – in Deutsch­land dür­fen auch Nip­pel dar­ge­stellt wer­den, nicht bei bei platt­for­men aus den USA (X, face­book, ins­ta)
  • Latex- oder sons­ti­ge Fetisch­klei­dung, wenn es nicht zu auf­rei­zend wirkt
  • Fes­sel­bil­der sofern sie eher nach Kunst-Bon­da­ge aus­se­hen, als hilf­los
  • Pobil­der im Sin­ne von Akt-Foto­gra­fie oder Jeans-Arsch sind erlaubt
  • Des­sous-Fotos ohne auf­rei­zen­de Pose
  • Bil­der von Frau­en mit Zöp­fen oder Knie­strüp­fen sind erlaubt, sofern nicht der Ein­druck ent­steht es han­de­le sich um eine Min­der­jäh­ri­ge

Über Jugendschutzbeauftragte

Wer sind die?

Die Jugend­schutz­be­auf­trag­te muss kei­ne Jurist*in sein, sich aber sehr gut mit den recht­li­chen Bestim­mun­gen und Aus­le­gun­gen des Jugend­schutz­ge­set­zes aus­ken­nen. Es geht dar­um, die Inha­ber von Web­sei­ten mit jugend­ge­fähr­den­den oder ent­wick­lungs­be­ein­träch­ti­gen­den Inhal­ten zu bera­ten, wie sie ihr Inhal­te prä­sen­tie­ren dür­fen.
Auch soll die Jugend­schutz­be­auf­trag­te Schrei­ben von Auf­sichts­be­hör­den oder von jugendschutz.net rich­tig inter­pre­tie­ren, ver­ste­hen und dem Anbie­ter bei den Ände­run­gen bera­ten.

Die Jugend­schutz­be­auf­trag­te über­nimmt nur bera­ten­de Posi­ti­on und ist nicht haft­bar, wenn die Emp­feh­lun­gen vom Betreiber*in der Web­sei­te nicht umge­setzt wer­den.

Die Jugend­schutz­be­auf­trag­te ist ver­pflich­tet sich in dem Bereich regel­mä­ßig fort­zu­bil­den oder mit ande­ren Jugend­schutz­be­auf­trag­ten aus­zu­tau­schen. Dies machen die Zustän­di­gen vom BesD regel­mä­ßig auf den halb­jähr­lich statt­fin­den­den Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen.

Wer kontrolliert das?

Es gibt eine staat­li­che Behör­de, die sich Jugendschutz.net nennt.
Die­se Behör­de hat den gesetz­li­chen Auf­trag, Ange­bo­te in Tele­me­di­en auf Ver­stö­ße gegen den Jugend­schutz zu prü­fen und Maß­nah­men bei Ver­stö­ßen ein­zu­lei­ten. Außer­dem betreibt jugendschutz.net eine Beschwer­de-Hot­line, wo man jugend­ge­fähr­den­de Ange­bo­te mel­den kann. Wei­te­re Infor­ma­tio­nen unter: www.jugendschutz.net

Was sollte man tun, wenn ein Schreiben von jugendschutz.net eintrifft?

Sofort han­deln, denn die Sum­men, die als Stra­fe auf­ge­ru­fen wer­den, sind beacht­lich. Es kann bis zu 500.000 Euro sein. Die­se wer­den aber zunächst nur ange­droht, und wenn man alle Feh­ler recht­zei­tig besei­tigt, dann gilt die Sache zunächst als erle­digt. Man soll­te das aber nicht auf die leich­te Schul­ter neh­men und sich wirk­lich sofort drum küm­mern.
Die Schrei­ben haben meis­tens Fris­ten und Män­gel­lis­ten. Die­se Män­gel­lis­ten sind nicht zwin­gend voll­stän­dig. Jugendschutz.net macht nur auf den Ver­stoß all­ge­mein auf­merk­sam. Als Webseitenbetreiber*in muss man dafür sor­gen, dass die Sei­ten jugend­schutz­kon­form sind. Am bes­ten man kon­tak­tiert sogleich sei­ne Jugend­schutz­be­auf­trag­te, und macht sich gemein­sam an die Besei­ti­gung der Män­gel.

Ist Werbung für Prostituion eigentlich erlaubt?

Im §119 und §120 des Ord­nungs­wid­rig­kei­ten­ge­setz (OwiG) steht, dass Wer­bung für Pro­sti­tu­ti­on ver­bo­ten ist 4) Dies wur­de aber durch meh­re­re Gerichts­ur­tei­le außer Kraft gesetzt – haupt­säch­lich durch fol­gen­den Pro­zess vor dem OLG Zwei­brü­cken am 7.4.2008 :„..Der 1. Zivil­se­nat des Bun­des­ge­richts­hofs ver­tritt die Auf­fas­sung, dass auf­grund des Inkraft­tre­tens des Geset­zes zur Rege­lung der Rechts­ver­hält­nis­se der Pro­sti­tu­ier­ten vom 20. Dezem­ber 2001 am 1. Janu­ar 2002 sowie dem gewan­del­ten Ver­ständ­nis in der Bevöl­ke­rung an einem gene­rel­len Ver­bot jeder Wer­bung für ent­gelt­li­che sexu­el­le Hand­lun­gen nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG nicht mehr fest­zu­hal­ten sei. Das Ver­bot sei viel­mehr auf sol­che Fäl­le zu beschrän­ken, in denen durch die Wer­bung eine kon­kre­te Beein­träch­ti­gung von Rechts­gü­tern der All­ge­mein­heit, ins­be­son­de­re des Jugend­schut­zes, ein­tritt….“5)

1) Jugend­schutz­ge­setz und Jugend­me­di­en­schutz-Staats­ver­trag https://www.bmfsfj.de/blob/94082/3711cb37be8733a15a3c605cf326ee63/jugendschutzgesetz-jugendmedienschutz-staatsvertrag-data.pdf

2) § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG
→ http://www.it-recht-kanzlei.de/werbung-prostitution.html
Das OLG Zwei­brü­cken führ­te hier­zu aus:
„Die detail­lier­ten Leis­tungs­be­schrei­bun­gen sowie die Zeit- und Preis­an­ga­ben wider­spre­chen ekla­tant dem Anfor­de­rungs­pro­fil des Bun­des­ge­richts­hofs an eine zuläs­si­ge Wer­bung. Die Inter­net­wer­bung des Betrof­fe­nen ist weder nach Auf­ma­chung, Inhalt oder Umfang in der gebo­te­nen zurück­hal­ten­den Form erfolgt. Sie ist nach Art des Wer­be­trä­gers und sei­ner Ver­brei­tung geeig­net, schutz­be­dürf­ti­ge Rechts­gü­ter, Belan­ge der All­ge­mein­heit ein­schließ­lich des Kin­der- und Jugend­schut­zes, zu beein­träch­ti­gen. Die dar­ge­stell­te Kom­mer­zia­li­sie­rung von sexu­el­len Hand­lun­gen ver­stößt auch unter Berück­sich­ti­gung eines geän­der­ten Ver­ständ­nis­ses in der Bevöl­ke­rung dem Anstands­ge­fühl der Allgemeinheit.“aus Wer­be­rat : Bor­dell-Wer­bung in Mün­chen: Was ist erlaubt?

→ https://www.wuv.de/marketing/bordell_werbung_in_muenchen_was_ist_erlaubt

3) §119 Abs.1 Nr.2 OwiG
…durch Ver­brei­ten von Schrif­ten, Ton- oder Bild­trä­gern, Daten­spei­chern, Abbil­dun­gen oder Dar­stel­lun­gen Gele­gen­heit zu ent­gelt­li­chen sexu­el­len Hand­lun­gen anbie­tet, ankün­digt, anpreist oder Erklä­run­gen sol­chen Inhalts bekannt­gibt; dem Ver­brei­ten steht das öffent­li­che Aus­stel­len, Anschla­gen, Vor­füh­ren oder das sons­ti­ge öffent­li­che Zugäng­lich­ma­chen gleich.

4) OLG Zwei­brü­cken: Wer­bung für Pro­sti­tu­ti­on darf nicht zu detail­liert aus­fal­len
Gericht: Pfäl­zi­sches Ober­lan­des­ge­richt Zwei­brü­cken
Datum: 07.04.2008
Akten­zei­chen: 1 Ss 17807

→ http://www.presserecht-aktuell.de/urteile/medienrecht/olg-zweibrucken-werbung-fur-prostitution-darf-nicht-zu-detailliert-ausfallen/

5) Dies gel­te, so das OLG Zwei­brü­cken (Az.: 1 Ss 17807, Beschluss vom 07.04.2008 ), unab­hän­gig von der Fra­ge, ob auf­grund des Inkraft­tre­tens des Geset­zes zur Rege­lung der Rechts­ver­hält­nis­se der Pro­sti­tu­ier­ten vom 20. Dezem­ber 2001 (Bun­des­ge­setz­blatt I 2001, 3983) am 1. Janu­ar 2002 eine ein­schrän­ken­de Aus­le­gung des Wer­be­ver­bo­tes nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG vor­zu­neh­men ist.