Satzung in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 12.04.2025
Köln, April 2025 // als pdf
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „Berufsverband erotische und sexuelle Dienstleistungen“. Sitz des Vereins ist Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt die Ziele, die Arbeits- und Lebensbedingungen von Sexarbeitenden zu verbessern, über die unterschiedlichen Aspekte von Prostitution zu informieren und aufzuklären, ein realistisches Bild der Sexarbeit zu vermitteln und der Diskriminierung und Kriminalisierung von Menschen in der Sexarbeit entgegen zu wirken. Der Verein verfolgt diese Ziele insbesondere durch:
- berufsbezogene Veranstaltungen, Beratungs- und Bildungsangebote,
- öffentlichkeitswirksame Arbeit, Promotion und Publikation,
- politisches und rechtliches Engagement,
- nationale und internationale Vernetzung,
- Förderung von Bildung, Forschung und Kultur sowie
- Inklusion von und Solidarität mit Minderheiten in der Sexarbeit.
- Erstellung und Nutzung von Bild‑, Video- und Textmaterial zur Aufklärung über Sexarbeit in Deutschland. Es werden keine erotischen oder pornografischen Erzeugnisse erstellt oder veröffentlicht.
Sexarbeitende sind von unterschiedlichen Benachteiligungen und Herabwürdigungen betroffen, deshalb ist es dem Verein ein wichtiges Anliegen sich gegen jede Form von Diskriminierung zu wenden.
§3 Mitgliedschaft
(1) Ordentliche Mitglieder
Mitglieder des Vereins können nur in den erotischen und sexuellen Dienstleistungen tätige und ehemals tätige Menschen werden, sofern sie die Ziele des Vereins unterstützen. Die Höhe der jährlichen Beiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Ermäßigungen sind zulässig.
(2) Eintritt in den Verein
Die Mitgliedschaft ist über das Online-Formular oder schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme, die auch unter Arbeits- oder Künstlernamen erfolgen kann, entscheidet der Vorstand, dieser kann die Aufgabe an geeignete Personen innerhalb des Verbandes delegieren.
(3) Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod sowie durch Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt ist in Textform beim Vorstand oder der beauftragten Person zu erklären. Er wird spätestens innerhalb von vier Wochen wirksam. Eine anteilige Rückerstattung von Beiträgen ist ausgeschlossen.
(4) Ausschluss aus dem Verein
Der Ausschluss kann auf Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn ein Mitglied
- sich vereinsschädigend verhält,
- grob gegen die Satzung verstößt.
Das Nähere zum Ausschluss eines Mitglieds ist in einer Verfahrensordnung geregelt, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Gegen den Ausschluss ist der Widerspruch innerhalb von zwei Wochen zulässig. Sowohl der Ausschluss als auch der mögliche Widerspruch sind in Schriftform abzugeben. Über den Widerspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Beirat. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können neue Organe benannt werden.
§5 Mitgliederversammlung
(1) Allgemeines & Aufgaben
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, die nicht gemäß Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Sie beschließt insbesondere über die Entlastung des Vorstandes und nimmt zuvor dessen Finanz- und Rechenschaftsbericht entgegen. Finanz- und Rechenschaftsbericht werden den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugeleitet. Mitgliederversammlungen können auch online gehalten werden und sind der Präsenzveranstaltung gleichgestellt.
(2) Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen. Der Vorstand schlägt hierzu eine Wahlordnung vor, welche von der Mitgliederversammlung beschlossen werden muss.
- Weitere Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung verlangen. Alle Mitglieder müssen spätestens vier Wochen zuvor in Textform via elektronischer Form (E‑Mail) eingeladen werden. Die Einladung wird jeweils an die letzte von den Mitgliedern bekannteEmailadresse übermittelt. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen, Ergänzungen zurTagesordnung sind zulässig.
(3) Beschlussfähigkeit und Stimmrechte
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Delegation der Stimme in Textform ist zulässig. Gegen die Entscheidungen der MV hat der Vorstand ein Vetorecht, wenn eine Entscheidung der MV sich gegen die grundlegenden Vereinszwecke gemäß Satzung richtet. Auf Antrag der MV hat der Vorstand binnen drei Monaten eine weitere MV einzuberufen, welche sich mit genau diesen Entscheidungen befasst. Der Vorstand hat diese Entscheidung ohne Antrag spätestens auf der folgenden MV zu behandeln. Die dort getroffene Entscheidung der MV ist dann für den Vorstand bindend. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine 3/4‑Mehrheit der abgegebenen Stimmen ist hingegen erforderlich für Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
(4) Protokollführung
Über den Verlauf bzw. die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift in Form eines Ergebnisprotokolls erstellt, die vom Versammlungsleitenden und Protokollführenden unterschrieben wird. Über die Annahme des Protokolls, das den Mitgliedern im Nachgang mit der nächsten Einladung zugesandt wird, entscheidet die Mitgliederversammlung auf der nächsten Sitzung.
§6 Vorstand
(1) Allgemeines & Wahl des Vorstandes
Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus 3 bis 5 ordentlichen Vereinsmitgliedern inklusive der Person des Kassenwartes. Die Mitglieder des Vorstandes können gemeinschaftlich oder auf Antrag eines Mitglieds einzeln mittels „Wahl durch Zustimmung“ gewählt werden. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Wiederwahl für den Vorstand ist zulässig. Der Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder bleiben im Übrigen so lange kommissarisch im Amt, bis ein neuer Vorstand bzw. ein neues Mitglied des Vorstands gewählt worden ist. Die Person des Kassenwartes kann rein organisatorische Aufgaben an eine hierzu bestimmte Person delegieren. Aufsicht und Direktionsrechte des Vorstandes bleiben gewahrt. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus, Ehrenamtspauschalen sind zulässig. Über ihre Beschlüsse sind die Mitglieder zu informieren.
(2) Befugnisse des Vorstandes
- Jedes Vorstandsmitglied ist im Außenverhältnis allein vertretungsberechtigt.
- Ausgenommen sind die Aufnahme oder Beendigung von Arbeitsverhältnissen, Abschluss von unbefristeten Mietverträgen oder Aufnahme von Krediten.
- Der Vorstand darf gegenüber Finanzinstituten und Online-Bezahldiensten uneingeschränkt handeln.
- Zwischen den Mitgliederversammlungen entscheidet der Vorstand über dringende Angelegenheiten des Verbandes. Diese Entscheidungen sind der nächsten Mitgliederversammlung im Rahmen der Entlastung zur Genehmigung vorzulegen.
- Der Vorstand ist berechtigt, einzelne seiner Mitglieder zur Vornahme bestimmter Geschäfte zu ermächtigen und außergerichtliche Aufgaben an den Beirat, einzelne Mitglieder oder Gruppen (z.B. Arbeitsgruppen, Ortsgruppen, Projektgruppen) zu delegieren.
(3) Geschäftsordnung
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung zur Durchführung der laufenden Geschäfte geben. Die Geschäftsordnung muss der Mitgliederversammlung vorgelegt und von dieser beschlossen werden.
§7 Beirat
Der Beirat setzt sich aus jeweils einer*m Sprecher*in der aktiven Arbeitsgruppen zusammen sowie weiteren an einer Mitarbeit interessierten ordentlichen Mitgliedern. Er berät den Vorstand und fördert die Kommunikation, insbesondere zwischen Mitgliedern und Vorstand hinsichtlich projektbezogener Arbeit. Die Rechte des Vorstands und der Mitgliederversammlung bleiben davon unberührt.
§8 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
Der Beschluss über die Auflösung des Vereins kann nur nach fristgerechter Ankündigung in der Einladung gefasst werden. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine oder mehrere sich für Sexarbeitende engagierende Organisationen, die bei der Mitgliederversammlung als Auflösungsveranstaltung bestimmt wird.
§9 Übergangsregelung
Der Vorstand ist berechtigt, formale Änderungen der Satzung, wie sie z.B. im Zuge der Eintragung in das Vereinsregister möglicherweise erforderlich werden, durchzuführen. Beschlüsse müssen durch folgende MV genehmigt werden.
Köln, April 2025




