Auf dieser Seite bewertet der Berufsverband für Sexarbeiter*innen in Deutschland (BesD e.V.) aus Betroffenensicht die Empfehlungen und Prüf-Empfehlungen der Evaluation des Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz | ProstSchG). Grundlage der Positionierung ist der Abschlussbericht der Evaluation des ProstSchG, der im Auftrag der Bundesregierung erstellt wurde. Ab Seite 616 ff. enthält der Bericht eine tabellarische Übersicht über 46 Empfehlungen und 18 Prüfempfehlungen, gegliedert nach Themenbereichen — der BesD hat jede dieser Empfehlungen einzeln ausgewertet und kommentiert.
Positionierung und Praxistipps zu den 46 Empfehlungen der Evaluation des ProstSchG
- Empfehlung 1: Differenzierte Erfassung von Ablehnungsgründen
- Empfehlung 2: Erfassung aktiver und passiver Abmeldungen
- Empfehlung 3: Veröffentlichung aller erhobenen Statistikdaten
Thema: Akzeptanz des Anmeldeverfahrens
- Empfehlung 4: Aufklärung über Prostitution als anerkannten Beruf
- Empfehlung 5: Maßnahmen gegen Diskriminierung von Prostituierten
- Empfehlung 6: Ausschluss der Übermittlung von Anmeldedaten
- Empfehlung 7: Möglichkeit zur aktiven Abmeldung der Tätigkeit
- Empfehlung 8: Bundesweit kostenfreie Anmeldung
- Empfehlung 9: Dolmetscher*innen/Dolmetschsysteme in Beratungsgesprächen
Thema: Praktikabilität des Anmeldeverfahrens
- Empfehlung 10: Verpflichtende Aus- und Fortbildung der Behörden
- Empfehlung 11: Vernetzung der ProstSchG-Behörden
- Empfehlung 12: Berücksichtigung individueller Bedürfnisse
- Empfehlung 13: Erweiterter Beratungskatalog
- Empfehlung 14: Besondere Aufklärung für Heranwachsende (18–21 Jahre)
- Empfehlung 15: Screeningfragen zum Entwicklungsstand
- Empfehlung 16: Verkürzte Intervalle bei mangelnder Reife
- Empfehlung 17: Erweiterter Themenkatalog für Gesundheits- und Anmeldeberatung
- Empfehlung 18: Anerkennungsverfahren für Fachberatungsstellen
- Empfehlung 19: Langfristige Finanzierung der Beratungsstellen
- Empfehlung 20: Ausweitung des ProstSchG auf Minderjährige zu Schutzzwecken
- Empfehlung 21: Streichung der landesrechtlichen Abweichungsregelung
- Empfehlung 22: Prüfung der Verfassungskonformität von § 5 Abs. 2 Nr. 3 ProstSchG
- Empfehlung 23: Gutachten zu Prostitution in Schwangerschaft
- Empfehlung 24: Überarbeitung strafrechtlicher Bezugnahmen
Thema: Akzeptanz des Erlaubnisverfahrens (Betriebsstätten)
- Empfehlung 25: Untersuchung langer Verfahrensdauern
- Empfehlung 26: Auswirkungen auf Kleinprostitutionsgewerbe
- Empfehlung 27: Kennzeichnung erlaubnispflichtiger Betriebe & Transparenz
Thema: Praktikabilität des Erlaubnisverfahrens
- Empfehlung 28: Bundeseinheitlicher Leitfaden
- Empfehlung 29: Betriebskonzepte bei Prostitutionsvermittlungen
- Empfehlung 30: Mindestanforderungen für Prostitutionsvermittlungen
- Empfehlung 31: Überarbeitung des Straftatenkatalogs (§ 15 Abs. 1)
- Empfehlung 32: Meldepflicht neuer Personen zur Zuverlässigkeitsprüfung
- Empfehlung 33: Geschlechtsneutrale Formulierungen im Gesetz
Thema: Praktikabilität des Überwachungsverfahrens
- Empfehlung 34: Kein „Partnerticket“ für andere Behörden
- Empfehlung 35: Arbeitsgruppe zu illegalen Prostitutionsgewerben
- Empfehlung 36: Klare Regelung zu Personenkontrollen und Dokumenten
- Empfehlung 37: Verzicht auf Scheinfreier*innen-Einsätze
Grad der Zielerreichung – Schutz der sexuellen Selbstbestimmung
- Empfehlung 38: Leitfaden zur Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe
- Empfehlung 39: Forschungsauftrag zu prostitutionsspezifischer Kriminalität
- Empfehlung 40: Handlungsleitfaden für Betreibende bei Fällen von Kriminalität
- Empfehlung 41: Aufklärung von Betreibenden zu Kriminalität
Grad der Zielerreichung – Schutz der Gesundheit
- Empfehlung 42: Framing von Kondomnutzung als Verantwortung für Kolleg*innen
- Empfehlung 43: Streichung einer Formulierung zu Kondomen
Grad der Zielerreichung – Verbesserung der Arbeitsbedingungen
- Empfehlung 44: Leitfaden für unbestimmte Rechtsbegriffe
- Empfehlung 45: Reform oder Abschaffung des Übernachtungsverbots
Positionierung zu den 18 Prüfempfehlungen der Evaluation des ProstSchG
Thema: Auswertung der Bundesstatistik
Thema: Akzeptanz des Anmeldeverfahrens
- Prüfempfehlung 2 aus der Evaluation: Verzicht auf Nennung der Tätigkeit in amtlichen Schreiben
- Prüfempfehlung 3 aus der Evaluation: Einheitlicher, handlicher Ausweis
Thema: Praktikabilität des Anmeldeverfahrens
- Prüfempfehlung 4 aus der Evaluation: Ausnahmen für Sexualassistenz und Tantra-Massage
- Prüfempfehlung 5 aus der Evaluation: Zentralisierung von Anmeldung und Beratung
- Prüfempfehlung 6 aus der Evaluation: Tausch der Reihung der Beratungsgespräche
- Prüfempfehlung 7 aus der Evaluation: Streichung der Angabe geplanter Arbeitsorte
Thema: Akzeptanz des Erlaubnisverfahrens
Thema: Praktikabilität des Erlaubnisverfahrens
- Prüfempfehlung 9 aus der Evaluation: Aufnahme von Prostitutionsplattformen ins Erlaubnisverfahren
- Prüfempfehlung 10 aus der Evaluation: Reifeprüfung für heranwachsende Gewerbetreibende
Thema: Praktikabilität des Überwachungsverfahrens
- Prüfempfehlung 11 aus der Evaluation: Digitale Überwachungsmaßnahmen für Plattformen
- Prüfempfehlung 12 aus der Evaluation: Zugriff der Behörden auf Homepages
- Prüfempfehlung 13 aus der Evaluation: Zutrittsrecht für Fachberatungsstellen zu digitalen Orten
- Prüfempfehlung 14 aus der Evaluation: Spezielle Schließungsbefugnis
- Prüfempfehlung 15 aus der Evaluation: Gestuftes OWiG-Verfahren
Thema: Grad der Zielerreichung — Stärkung und Schutz der sexuellen Selbstbestimmung
Thema: Grad der Zielerreichung — Schutz der Gesundheit von Prostituierten
Thema: Nicht intendierte Nebenwirkungen
46 Empfehlungen
Thema: Bundesstatistik
EMPFEHLUNG 1 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird, die Gründe der Ablehnung der Erteilung einer Anmeldebescheinigung überhaupt und die Gründe der Versagung von Erlaubnissen für Prostitutionsgewerbe differenzierter als bislang zu erfassen.«
Position des BesD:
Auch unser Verband hält eine breitere Differenzierung in den oben genannten Bereichen für sehr sinnvoll.
Dringend erforderlich ist, dass der Datenschutz und die Anonymität dabei gewahrt bleiben.
Gerade bei den Ablehnungen für die Anmeldebescheinigungen ist es sehr wissenswert, dass es sich dabei zum größten Teil um fehlende Papiere handelt und nicht um mutmaßliche Menschenhandelsopfer (1).
Bei den Prostitutionsstätten ist es ebenso wichtig zu erfahren, dass Versagungen der Erlaubnis in der Regel nicht auf Straftatbeständen beruhen (2).
So können diese Statistiken entstigmatisierend wirken.
Es ist sehr wichtig, dass anonymisierte Statistiken, die auf realen Zahlen basieren, veröffentlicht werden. Es finden sich überwiegend fragwürdige Schätzzwerte über die Sexarbeitsbranche in der öffentlichen Darstellung. Diesen gilt es faktenbasierte Daten entgegenzustellen.
Zu 1) Abschlussbericht – Evaluation des Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen, Seite 181ff
Zu 2) Abschlussbericht – Evaluation des Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen, Seite 187ff
EMPFEHLUNG 2 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird, künftig Zahlen zu aktiven Abmeldungen von Prostituierten und Prostitutionsgewerben sowie Zahlen zu passiven Abmeldungen von Prostituierten und Prostitutionsgewerben zu erheben.«
Position des BesD dazu:
Ob diese Erhebung irgendeinen Nutzen hat, können wir nicht einschätzen. Viel wichtiger ist bei diesem Thema die Schaffung der Möglichkeit zur Abmeldung.
Siehe Empfehlung 7.
EMPFEHLUNG 3 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird, alle jährlich mit der Bundesstatistik erfassten Daten zu veröffentlichen.«
Position des BesD dazu:
Es ist sehr wichtig, dass für die Sexarbeitsbranche Statistiken, die auf realen Zahlen basieren, veröffentlicht werden. Es finden sich in der öffentlichen Darstellung überwiegend fragwürdige Schätzwerte über Prostitution. Diesen gilt es faktenbasierte Daten gegenüberzustellen.
Erforderlich ist, dass der Datenschutz und die Anonymität dabei gewahrt bleiben, so wie es bei den jetzigen Statistiken der Fall ist.
Die Veröffentlichung aller aufgenommenen Daten trägt dazu bei, die Branche transparenter und verstehbarer zu machen. Weiterhin sind es die einzigen fundierten Daten, die es über die Branche gibt.
Die Ergebnisse können und sollten dazu beitragen, branchenangepasste, sinnvolle politische Lösungen zu finden.
Thema: Akzeptanz des Anmeldeverfahrens
EMPFEHLUNG 4 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird die Förderung von Maßnahmen, die über Prostitution aufklären und deutlich machen, dass es sich um einen verfassungsrechtlich anerkannten und auch gesellschaftlich anzuerkennenden Beruf handelt.«
Position des BesD:
Diese Empfehlung können wir zu 100 % unterstützen. Eines der größten Probleme der Sexarbeitsbranche ist nach wie vor die Stigmatisierung.
Wir werden zu einem Doppelleben gezwungen, um die Sexarbeit in unserem Lebensalltag unsichtbar zu machen.
Diese suspekte Parallelwelt, in die wir abgedrängt werden, bietet guten Nährboden für Kriminalität oder auch Raum für diffuse Mutmaßungen und vermutete Kriminalität.
Solange eine Gesellschaft verächtlich auf uns Huren schaut, solange eine Gesellschaft möchte, dass wir ausgegrenzt werden und bleiben, werden wir Zielscheibe von Hassdelikten sein.
Wir brauchen mehr Normalität, Anerkennung und sinnvolle Gesetze statt Verbote.
EMPFEHLUNG 5 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird die Prüfung von Maßnahmen, mit denen der vielfältigen Diskriminierung bzw. Benachteiligung von Prostituierten im Alltag aktiv entgegengewirkt wird.«
Position des BesD:
Maßnahmen gegen die Diskriminierung von Prostituierten zu prüfen, halten wir für zentral.
Das Hurenstigma prägt unser Leben — unabhängig davon, ob wir aktuell in der Sexarbeit tätig sind oder in andere Berufe wechseln wollen. Diese strukturelle Benachteiligung zeigt sich in nahezu allen Lebensbereichen: bei Vermieter*innen, Banken, Versicherungen, Behörden, digitalen Plattformen und im Gesundheitswesen.
Um dieser systematischen Ausgrenzung wirksam zu begegnen, fordern wir ausdrücklich, die Berufswahl als zusätzlichen Diskriminierungstatbestand in bestehende Antidiskriminierungsgesetze, wie das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG), aufzunehmen.
Folgende Maßnahmen schlagen wir weiterhin vor:
- keine Verwendung von Schätzzahlen beim Thema Prostitution in öffentlichen Darstellungen
- auf neutrale Formulierungen achten in öffentlichen Darstellungen.
- Pressearbeit anhand der „Handreichung Sexarbeit des Deutschen Journalisten-Verband“ (1)
- Aufklärungsveranstaltungen – Fragerunden mit Sexworkern – Antistigmatisierungs-Kampagnen
- Sexarbeitende geben Sexualkundeunterricht an Schulen
- Finanzielle Unterstützung für das Projekt „roter Stöckelschuh“ = Fortbildungen für Mitarbeitende im Gesundheitsbereich über die besonderen Bedarfe von Sexarbeitenden (2)
- Anti-Stigmatisierungs-Kampagnen für unsere Kundschaft hilft auch den Sexarbeitenden
- Einrichtung einer bundesweiten Mediationsstelle für Probleme mit Banken, Versicherungen, Polizei, Jugendämtern, usw.
Work in Progress, Liste wird ergänzt.
zu 1) Handreichung Sexarbeit des Deutschen Journalisten-Verband: Tipps für Medienschaffende, die über Themen der Sexarbeit berichten: https://www.djv.de/fileadmin/user_upload/DJV/INFORMATIONEN/Chancengleichheit_Diversity/Handreichung_Berichterstattung_Sexarbeit_DJV_BesD_GSSG.pdf
zu 2) Ziel des Projekts Roter Stöckelschuh ist es, Barrieren in der Versorgungslandschaft für Sexarbeiter*innen abzubauen: https://roterstoeckelschuh.de/
EMPFEHLUNG 6 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird ein weitgehender Ausschluss der Übermittlung von Anmeldedaten an andere Stellen.«
Position des BesD:
Der BesD weist seit Jahren darauf hin, dass die im Rahmen des Anmeldeverfahrens erhobenen personenbezogenen Angaben zu den besonders sensiblen Daten im Sinne von Art. 9 DSGVO gehören und daher eines außergewöhnlich hohen Schutzes bedürfen.
Die Evaluation bestätigt diese Einschätzung: Die derzeitige Praxis der Weitergabe von Anmeldedaten an Finanzämter ist datenschutzrechtlich problematisch, technisch unsicher und für Betroffene mit erheblichen Risiken verbunden.
Die dokumentierten Fälle unsicherer Übermittlungen (u. a. per E‑Mail, Post oder Telefon) gefährden die Privatsphäre der Sexarbeitenden, schwächen das Vertrauen in die Behörden und halten viele Betroffene davon ab, sich überhaupt anzumelden.
Darüber hinaus wird das in der Evaluation beschriebene „Recht auf Vergessenwerden“ faktisch unterlaufen, wenn Daten in anderen Behörden weiterverarbeitet oder über Jahre gespeichert werden.
Wir unterstützen daher ausdrücklich Empfehlung 6, die einen weitgehenden Ausschluss der Übermittlung von Anmeldedaten an andere Stellen fordert.
Die in der Evaluation beschriebenen Risiken – einschließlich der Gefahr eines unfreiwilligen Outings – müssen umgehend beseitigt werden. Der Schutz dieser hochsensiblen Daten ist eine Grundvoraussetzung für Sicherheit, Selbstbestimmung und die Akzeptanz des Anmeldeverfahrens nach ProstSchG.
Hierzu noch ein sehr wichtiger Punkt: Das Thema Sondersteuern findet sich nicht in den Empfehlungen, was wir sehr bedauern.
SONDERSTEUERN:
Sexarbeitende sind – wie alle anderen selbstständig Tätigen – steuerpflichtig. Sondersteuermodelle wie das „Düsseldorfer Modell“ werden von unserem Verband abgelehnt, denn wir wünschen uns Gleichbehandlung mit anderen Berufen.
Und gerade das „Düsseldorfer Modell“ führt zu vielen Unsicherheiten und Missverständnissen, denn selbst die Behörden wenden das Gesetz in der Praxis sehr unterschiedlich und zum Teil intransparent an.
Die Betreibenden von Prostitutionsstätten werden zum verlängerten Arm des Gesetzgebers gemacht und sammeln die Abgaben laut Düsseldorfer Modell ein. Optimalerweise geben sie das Geld weiter an das Finanzamt. Teilweise jedoch werden den Sexarbeitenden selbst auf Nachfrage keine Quittungen ausgestellt, womit der Nachweis über die gezahlten Steuern nicht mehr möglich ist.
Oft werden die Zahlungen mit dem Künstlernamen der Sexarbeitenden weitergegeben. Auch hier ist dann keine Zuordnung für das Finanzamt möglich, und die Steuern gelten als nicht gezahlt.
Sollten branchenbezogene abweichende Steuermodelle bundesweit in Betracht gezogen werden, dann müssen diese mit Sexarbeitenden gemeinsam entwickelt werden, um die Praxistauglichkeit im Arbeitsalltag zu gewährleisten.
Solche Modelle müssen rechtsverbindlich, auf alle Bundesländer umsetzbar und niedrigschwellig verstehbar sein. Sexarbeitende müssen entscheiden können, ob sie eine gewöhnliche Steuererklärung machen oder an dem Sonderbesteuerungsmodell teilnehmen.
Weiterhin sollte die Steuerlast mit der Sondersteuer komplett getilgt sein, ohne weitere steuerrechtliche Jahresabschlüsse. Hierbei sind die meisten Probleme beim sogenannten „Düsseldorfer Modell“ aufgetaucht.
Viele Sexarbeitende gingen – teilweise aufgrund falscher Auskünfte durch Steuerbehörden – davon aus, dass mit der Sonderabgabe die gesamte Steuerschuld beglichen sei. Dies führte zum Teil zu erheblichen Strafzahlungen für die Sexarbeitenden, während die Beamt*innen, welche die Falschauskünfte gegeben hatten, nicht belangt wurden.
Wir wünschen uns Klarheit bei dem Thema. Das Düsseldorfer Modell in seiner heutigen Praxis gehört abgeschafft.
EMPFEHLUNG 7 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird, eine (klarstellende) Regelung zu schaffen, die Prostituierten die Möglichkeit bietet, sich aktiv von der Prostitutionstätigkeit abmelden zu können.«
Position des BesD:
Eine offizielle Möglichkeit, die angemeldete Prostitutionstätigkeit wieder streichen zu lassen, ist vom Gesetzgeber nicht vorgesehen und sollte eingerichtet werden.
Üblicherweise werden die Daten nach Ablauf des Ausweises gelöscht. Dies ist in manchen Lebenslagen von Sexworkern zu weit in der Zukunft. Oft gibt es Brüche im Leben, die den Wunsch oder sogar die Notwendigkeit mit sich bringen, die gesellschaftlich nicht anerkannte Tätigkeit in der Sexarbeit sofort aus dem Leben zu löschen. Eine Abmeldung der Prostitutionstätigkeit sollte jederzeit möglich sein.
Erfreulicherweise haben einige Bundesländer die Bedarfe erkannt und solche Abmeldungen schon möglich gemacht. Dies sollte in allen Bundesländern vorgeschrieben werden.
ERGÄNZUNG: Die Möglichkeit der Abmeldung fehlt ebenfalls für Prostitutionsgewerbe und sollte möglich gemacht werden.
EMPFEHLUNG 8 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird eine bundesweit kostenfreie Möglichkeit der Anmeldung zur Prostitutionstätigkeit.«
Position des BesD:
Dies ist eine Forderung, die wir von Anfang an immer wieder vorgebracht haben.
Wie die Ergebnisse der Evaluation ergeben haben, sind die Kosten auch ein Faktor, warum sich viele Sexworker nicht anmelden (1).
Wenn der Gesetzgeber an einer Anmeldepflicht festhalten möchte, dann sollte diese Pflicht zumindest kostenfrei sein.
Zu 1) Abschlussbericht – Evaluation des Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen, Seite 231ff
EMPFEHLUNG 9 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird die Aufnahme einer Regelung in die §§ 7 und 10 ProstSchG, dass zu den Beratungsgesprächen im Bedarfsfall verpflichtend Dolmetscher*innen hinzuzuziehen oder zumindest taugliche Dolmetschungsprogramme einzusetzen sind.«
Position des BesD:
Pflichtberatungen ohne eine gemeinsame Sprachbasis halten wir für wenig sinnvoll.
Eine professionelle Sprachmittlung ist für das Zustandekommen einer informierten Einwilligung und für die sichere Teilnahme am Anmelde- und Beratungssystem dringend erforderlich.
Vorgeschrieben werden sollte eine verbindliche Einbindung qualifizierter Dolmetscher*innen in Beratungsgespräche nach §§ 7 und 10 ProstSchG oder die Nutzung geprüfter digitaler Dolmetschsysteme, wie sie bereits seit Jahren in der aufsuchenden Sozialarbeit eingesetzt werden (z. B. telefonbasierte oder videoassistierte Sofort-Dolmetschdienste).
Auch in vielen Anmeldebehörden wird mit solchen Systemen gearbeitet. Die dort gemachten Erfahrungen könnten als Basis für die deutschlandweite Umsetzung dienen.
Für hilfreich und sehr wichtig, um eine verlässliche und flächendeckende Sprachmittlung sicherzustellen, halten wir eine zentralere Bündelung der Anmeldebehörden.
Siehe unseren Wortlaut dazu bei Prüfempfehlung 5.
Thema: Praktikabilität des Anmeldeverfahrens
EMPFEHLUNG 10 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird die Etablierung eines verpflichtenden Aus- und Fortbildungsangebots für Behördenmitarbeitende in gesundheitlicher Beratung und Anmeldung (und auch in Erlaubnisverfahren und Überwachung).
Erfolgen könnte dies an einer Bundeseinrichtung oder einer Landeseinrichtung, die zentral die Aus- und Fortbildung für die in Deutschland tätigen Sachbearbeitenden übernimmt.«
Position des BesD:
Sexworker erleben oft unzureichend ausgebildete Behördenmitarbeitende, sowohl in der Anmelde‑, als auch in der Gesundheitsberatung.
Nicht selten haben Behörden-Mitarbeitende falsche, zum Teil stigmatisierende Bilder von unserer Tätigkeit im Kopf und beraten daraufhin wenig hilfreich. Ebenso werden oft versehentlich Falschinformationen vermittelt, was auch an fehlendem Wissen liegt.
Von daher stehen wir komplett hinter den Anregung des KFN, dass es verpflichtende Fortbildungen geben muss. Die Inhalte sollten bundesweit einheitlich sein → siehe Empfehlung 11.
Bei den Fortbildungen halten wir es für sehr wichtig, dass:
a) Sexworker selber beteiligt sind und z.B. in Gesprächsrunden aus ihrem Arbeitsalltag erzählen. Auch ist es wichtig, dass dort auch solche Fragen gestellt werden, die üblicherweise als zu intim empfunden werden.
Genau hier wird der Unterschied deutlich, dass Sexworker in der Regel ein anderes Umgehen mit genau diesen Themen haben.
Wie in der Evaluation herausgefunden wurde, schätzen Behördenmitarbeitende die Sexarbeitskundschaft wesentlich übergriffiger und unsympathischer ein als Sexworker selber dies tun. Solche und ähnliche Fehleinschätzungen gilt es aus dem Weg zu räumen.
b) Bordellbesichtigungen und auch Gespräche mit Betreibenden stattfinden
Hier herrscht auch bei den Behördenmitarbeitenden oft ein vorurteilsbehaftetes Bild von Bordellbetreibenden.
Einblicke in betriebswirtschaftliche Notwendigkeiten der Führung eines Bordellbetriebes und vor allen Dingen die menschliche Ebene im persönlichen Gespräch mit Bordellbetreibenden ist wichtig, um wirklich einschätzen zu können, wo es sich um gute Arbeitsbedingungen handelt oder wo Formen von Ausbeutung oder andere Missstände vorliegen.
EMPFEHLUNG 11 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird die Schaffung nachhaltiger Strukturen für eine bessere Vernetzung der Sachbearbeitenden von ProstSchG-Behörden (Schaffung der Strukturen auf Landesebene).«
Position des BesD:
Eine bundesweite Vernetzung der Mitarbeitenden aus den ProstSchG-Behörden ist sehr sinnvoll.
Bei Empfehlung 10 haben wir schon darauf hingewiesen, dass bundeseinheitliche Inhalte sehr wichtig sind.
Die Prostitutionsbranche gestaltet sich in den einzelnen Bundesländern sehr unterschiedlich. Diese Unterschiede ergeben sich nicht nur daraus, ob es sich um dünn oder dicht besiedelte Regionen handelt, sondern auch aus den jeweiligen landesspezifischen Regelungen.
Es gibt in manchen Bundesländern große Saunaclubs, während andere fast ausschließlich kleinere Terminwohnungen aufweisen. In einigen Bundesländern gibt es viel Sexarbeit in Wohnwägen und in anderen tritt diese Form der Prostitution nicht auf. Ebenso ist es mit Straßenstrichen oder Verrichtungsboxen. Auch Laufhäuser sind nur in einigen Bundesländern verbreitet.
Das Wissen, welche Arbeitsplätze es überhaupt gibt und wie die Struktur im Nachbarbundesland und darüber hinaus ist, würde die Beratungsarbeit stark optimieren.
Auch einen Austausch zwischen den Bundesländern halten wir für sehr sinnvoll. Sexarbeitende sind viel unterwegs in verschiedensten Bundesländern und haben oft auch Fragen, welche die Grenze des Bundeslandes überschreiten.
EMPFEHLUNG 12 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird die Einführung einer Norm für die Anmeldung (Äquivalent zur gesundheitlichen Beratung § 10 ProstSchG), in der die Beachtung von individuellen Bedürfnissen in der Anmeldung (klarstellend) festgeschrieben wird.«
Position des BesD:
Absolut wichtig. Siehe unsere Antwort bei Empfehlung 10.
EMPFEHLUNG 13 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird eine Erweiterung des Katalogs der Beratungsthemen nach § 7 ProstSchG um eine realistische und umfassende Aufklärung über die Prostitutionstätigkeit zur Schaffung der Voraussetzungen für die Erteilung einer informierten Einwilligung.«
Position des BesD:
Ursprünglich war vom Gesetzgeber geplant, dass die Anmeldeberatung keine Einstiegsberatung in die Prostitution sein soll, aber es sollte eine sinnvolle Unterstützung für Neulinge sein.
Aktuell hängt die Qualität genau dieser Beratungen sehr vom persönlichen Engagement des Behördenmitarbeitenden ab. Einheitliche Reglungen und Schulungen sind absolut notwendig.
Über folgende Punkte sollten Beratungsstellen aufklären und informieren können:
Rechtliches:
- Was darf mir ein Betreibender einer Prostitutionsstätte vorschreiben und was nicht
- Das Recht auf Nein-Sagen und die Möglichkeit, die Dienstleistung jederzeit abzubrechen
- Nummer des Hilfetelefon: Gewalt gegen Frauen
- Sperrbezirksregelungen
- Main-Facts aus ProstG und ProstSchG
- Arbeiten in anderen Bundesländern
Arbeitsalltag:
- Preisstruktur der jeweiligen Art von Sexarbeit in der betreffenden Region
- Welcher Service wird üblicherweise zum Grundpreis angeboten und was kostet extra
- Grundaufbau der jeweiligen erotischen Dienstleistung
- Umgang mit schwieriger Kundschaft
- Bewusstsein schaffen, ab wann man Kundschaft ablehnen sollte
- Preisverhandlungen meistern
Arbeitsplätze:
- Welche Art von Sexarbeit und welches Angebot passt zu der Person
- Grundsätzliche Kriterien für einen guten und für die Person passenden Sexarbeitsplatz
- Wie erkennt man einen schlechten oder ungeeigneten Sexarbeitsplatz?
- Wo gibt es lokal Arbeitshäuser, Studios und Mietwohnungen, welche Straßen oder Parks sind wie frequentiert?
Know-how:
- Welche Weiterbildungen und Bildungsangebote gibt es – hilfreiche Links
- Betriebswirtschaftliche Grundlagen – Steuern
- Wie gehe ich mit der Stigmatisierung um (z.B. bei der Wohnungssuche)?
- Wie bleibe ich anonym? Was für Zahlungswege eignen sich für Anzahlungen?
- Wie gehe ich mit (Fremd)Outing um?
- Work-Live-Balance – wie schützt man sich selber und nimmt sich rechtzeitig Ruhepausen o.ä.
- Wie gehe ich vor, wenn ich den Verdacht auf Menschenhandel habe?
- Welche Papiere brauche ich bei einer Kontrolle und wer darf welche Papiere kontrollieren?
Vernetzung:
- Adressen der nächsten Beratungsstellen, Gesundheitsämter und sexarbeitsfreundliche Mediziner*innen (https://roterstoeckelschuh.de)
- Was für lokale, überregionale und nationale Sexarbeitsorganisationen gibt es? Wie bekomme ich zu diesen Kontakt? Was können die mir bieten?
- Was für thematisch spezifische Sexarbeitsorganisationen gibt es für Peerberatung? (z.B. transsexworks)
Lebensalltag:
- • Fragen zu Partner*innenschaft, Kindern, Krankenversicherung, Aufenthaltsstatus, Altersabsicherung
- • Was hat die Stadt/der Landkreis zu bieten?
- • Was ist wichtig zu wissen, um dort zu leben und zu arbeiten? (bei Zuzug)
- • Zugang zu Aus- und Weiterbildungsstellen, Zugang zu Sprachkursen
HINWEIS: Liste ist nicht vollständig und wird laufend ergänzt.
Wichtig ist, die Beratungsstellen des bufas Zusammenschlusses mit einzubeziehen. Viele machen teilweise seit vielen Jahren Beratungen und Hilfestellungen auch für Beginner*innen in der Sexarbeit. Oft kommen die Sexarbeits-Interessierten im Rahmen dieses Beratungsgesprächs zu der Einsicht, dass dieser Berufsweg für sie nicht geeignet ist.
Hier sollte zum einen das Angebot der Beratungsstellen weiter ausgebaut werden, denn gerade die Niedrigschwelligkeit kann keine Behörde bieten.
Das Know-how der bufas-Beratungsstellen sollte in den Katalog der Beratungsthemen mit einfließen.
EMPFEHLUNG 14 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird, gesetzlich in § 7 ProstSchG festzuschreiben, dass Heranwachsende vor der Anmeldung besonders umfassend aufgeklärt werden, um auch ihnen die Erteilung einer informierten Einwilligung in die Prostitutionstätigkeit zu ermöglichen.«
Position des BesD:
Bei Heranwachsenden handelt es sich juristisch gesehen um junge Menschen im Alter von 18 bis unter 21 Jahren. Diese werden auch im aktuellen Gesetz gesondert behandelt.
Junge Menschen haben in der Regel andere Bedarfe als ältere. Auf diese besonderen Bedarfe sollte auch ein Beratungsgespräch eingehen.
ERHÖHTE BERATUNGSFREQUENZ:
Bei Heranwachsenden ist der Zyklus für Gesundheits- und Anmeldeberatung doppelt so hoch wie für Sexarbeitende über 21 Jahre. Die Gesundheitsberatung erfolgt halbjährlich statt jährlich und die Anmeldeberatung erfolgt jährlich statt alle zwei Jahre.
Aus unserer Sicht wirft die pauschale Festlegung erhöhter Beratungsfrequenzen für Personen unter 21 Jahren Fragen auf, insbesondere da die Kriterien für einen erhöhten Beratungsbedarf nicht klar definiert sind.
Die Evaluation weist an mehreren Stellen auf unbestimmte Rechtsbegriffe hin, die in der Praxis zu uneinheitlicher Auslegung und Anwendung führen. Ein rein altersbezogener Automatismus wird den unterschiedlichen Lebenslagen Heranwachsender daher nur begrenzt gerecht.
Stattdessen halten wir eine dynamische, fachlich begründete Ausgestaltung für sinnvoll. Geschulte Beratende sollten anhand klarer Kriterien entscheiden können, ob ein individueller Mehrbedarf an Beratung besteht und gegebenenfalls kürzere Intervalle empfehlen.
Viel wichtiger erscheint uns, eine sinnvolle Anbindung der unter 21-Jährigen an eine unabhängige Beratungsstelle für Sexarbeitende, um eine ganzheitliche Unterstützung sicherzustellen.
Sollten keine Anhaltspunkte auf erhöhten Beratungsbedarf durch eine Beratungsstelle bestehen und di*er Sexarbeiter*in dies auch nicht wünschen, so ist dies zu akzeptieren.
EMPFEHLUNG 15 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird, das Aufklärungsgespräch künftig zur Feststellung des Entwicklungsstands bei Heranwachsenden zu nutzen und hierfür geeignete Screeningfragen einzusetzen.
Die Sachbearbeitenden sind hierfür entsprechend zu schulen. Zuvor sollte ein Gutachten zur Prüfung und/oder (Weiter-)Entwicklung passender Instrumente in Auftrag gegeben werden.«
Position des BesD:
Bei Heranwachsenden handelt es sich juristisch gesehen um junge Menschen im Alter von 18 bis unter 21 Jahren. Diese werden auch im aktuellen Gesetz gesondert behandelt.
Es stellt sich die Frage, in wie weit es möglich ist Screeningfragen zu entwickeln, die sinnvolle und verwertbare Antworten liefern? Wir halten die Gefahr von Fehleinschätzungen und Falschinterpretationen für sehr hoch.
Sollte dies aber ein Weg sein, um auch Heranwachsenden weiterhin die legale Möglichkeit zu Sexarbeit zu bieten, dann sollte nicht nur die Polizei als Ratgeber gelten für die Frageliste, sondern auch Menschenhandelsberatungsstellen, Beratungsstellen für Sexarbeitende mit Schwerpunkt auf Heranwachsende und Betroffene selber.
Das viel diskutierte Heraufsetzen des Schutzalters für Prostitution auf 21 Jahre geht am eigentlichen Problem vorbei. Es ist nicht geeignet, Heranwachsende vor Manipulation und Ausbeutung zu schützen.
Junge Erwachsene mit einem dringenden Verdienstbedürfnis warten mit dem Einstieg in die Sexarbeit nicht bis zum 21. Lebensjahr. Durch ein Verbot bleibt genau diesen lebensunerfahrenen Menschen der Zugang zu sicheren Arbeitsplätzen und der dortige Austausch mit erfahreneren Kolleg*innen verwehrt.
Sie werden stattdessen in die Kriminalität gedrängt und gezwungen, an Orten zu arbeiten, an denen sie Gefahren schutzlos ausgeliefert sind. Ein illegaler Status macht es ihnen schwer möglich, sich gegen Unrecht zur Wehr zu setzen.
Daraus erwachsen die beklagten Phänomene wie rechtsfreie Grauzonen, ungeschützte Arbeitsverhältnisse und Übergriffe auf die Sexarbeiter*innen erst.
Eine Zusammenfassung der Positionen von Beratungsstellen über Landespolitik bis hin zum Gesundheitsbereich zur Anhebung der Altersgrenze in der Sexarbeit findet sich hier → https://www.berufsverband-sexarbeit.de/index.php/2021/03/17/argumente-gegen-eine-anhebung-der-altersgrenze-auf-21-fuer-prostituierte/
EMPFEHLUNG 16 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird, das Beratungsgespräch bei Anzeichen mangelnder Reife einer*s Heranwachsenden entsprechend anzupassen und für solche Fälle eine gesetzliche Möglichkeit zur Verkürzung des Intervalls bis zur nächsten gesundheitlichen Beratung und Anmeldung zu schaffen.«
Position des BesD:
Wir sind bei dieser Frage sehr unsicher.
Grundsätzlich sind wir der Meinung, dass die Intervalle zwischen den Beratungsterminen eher wesentlich größer sein sollten.
Wir hören aber immer wieder von Beratungsfällen, bei denen bei den Berater*innen Unsicherheit auf eventuelle Abhängigkeitsverhältnisse herrscht. Die Genehmigung wird dann aber in der Regel erteilt.
In diesen Fällen könnte es eventuell sinnvoll sein, dass die Sexarbeitenden früher wieder vorsprechen müssen.
Es muss hierbei genau festgelegt werden, in welchen Fällen solch eine Verkürzung angewendet werden darf, um Behördenmissbrauch oder Leichtfertigkeit einzudämmen. Und die Beratenden müssen speziell geschult werden in Bezug auf Heranwachsende und eventuelle Ausbeutungs- und Abhängigkeitsstrukturen.
Es sollte dazu ein Kriterienkatalog angelegt werden, als Grundlage für eine solche Verkürzung.
Als Berufsverband sind uns zum einen die Arbeitsrechte wichtig, zum anderen wollen wir Menschenhandel und Abhängigkeiten eindämmen.
EMPFEHLUNG 17 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird, einen über die gesetzlichen Regelungen (§§ 7, 8, 10 ProstSchG) hinausgehenden Themenkatalog zu erarbeiten, der unter Berücksichtigung der Feldheterogenität und der Differenzierungsmaßgabe die Inhalte der gesundheitlichen Beratung sowie des Informations- und Beratungsgesprächs festlegt.«
Position des BesD:
Die Inhalte der Beratungsgespräche sollten sinnvoller und einheitlicher gestaltet werden.
Wir empfehlen zur Unterstützung die Studie der Deutschen Aidshilfe:
Was brauchen Sexarbeiter*innen für ihre Gesundheit? Eine qualitativ-partizipative Studie zu den gesundheitlichen Bedarfen von Sexarbeiter*innen in Deutschland → https://www.aidshilfe.de/medien/md/was-brauchen-sexarbeiterinnen-fuer-ihre-gesundheit/
EMPFEHLUNG 18 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird die Entwicklung eines auf Gütekriterien beruhenden Anerkennungsverfahrens für Fachberatungsstellen zur Qualitätssicherung in Zusammenarbeit mit maßgeblichen Akteur*innen, etwa dem bufas.«
Position des BesD:
Unser Verband hat exzellente Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit bufas als Verband gemacht sowie mit den einzelnen bundesweiten Beratungsstellen des bufas-Zusammenschlusses.
Wir stimmen diesem Punkt zu, denn wir beobachten, dass gerade bei neuen Beratungsstellen der Bedarf nach Grundkonzepten und Handlungsleitfäden groß ist. Es gibt ein Konzept „Musterberatungsstelle“ von bufas, welches wir als Grundlage empfehlen > https://www.bufas.net/
EMPFEHLUNG 19 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird eine auskömmliche und langfristig gesicherte Finanzierung anerkannter Beratungsstellen als Grundlage für qualitativ hochwertige Arbeit.«
Position des BesD:
Dieser Punkt ist sehr wichtig. Wir beobachten im Austausch mit den Beratungsstellen, dass diese einen großen Teil ihrer Arbeitszeit aufwenden, um immer wieder neue und sehr zeitintensive Finanzierungsanträge zu stellen.
Sinnvoller wäre eine langfristige und ausreichende Finanzierung.
Somit steht mehr Beratungszeit für Sexarbeitende zur Verfügung, statt sich mit dem Schreiben von Anträgen zu beschäftigen. Auch gibt es den Sozialarbeitenden Sicherheit in ihrer beruflichen Lebensplanung.
Sexarbeit befindet sich im Wandel und es gibt nicht erst seit Corona eine Verschiebung der Tätigkeiten von den Prostitutionsstätten als Arbeitsplatz hin in die individuelle Einzelarbeit in Hotels, Ferien- oder Terminwohnungen oder als Hausbesuche.
Hier muss die Beratungsarbeit neue Wege gehen in der Kontaktanbahnung. Vor allem in der aufsuchenden Arbeit handelt es sich um Beziehungsarbeit. Viele Sexarbeitende leben mit der Angst vor Outing und Stigmatisierung.
Der Aufbau eines Vertrauensverhältnisses zwischen Sozialarbeiter*innen und der Sexarbeitenden dauert oft Jahre. Dies ist gerade bei Menschen in schwierigen Lebenslagen und/oder Abhängigkeitsstrukturen wichtig.
Hier müssen die Finanzmittel aufgestockt werden.
EMPFEHLUNG 20 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird, zu prüfen, ob der Anwendungsbereich des ProstSchG (§ 1 ProstSchG) teilweise auf minderjährige Prostituierte ausgeweitet werden sollte, etwa um im Bedarfsfall Schutzmaßnahmen nach § 9 ProstSchG zu ermöglichen.«
Position des BesD:
Unser Verband hält das Einstiegsalter von 18 Jahren in die Sexarbeit für richtig.
Die Ausübung der Prostitution ist für Minderjährige in Deutschland untersagt, die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen von Minderjährigen ist strafbar (§ 182 Abs. 2 StGB).
Die in der Evaluation herausgearbeitete Empfehlung, auch minderjährigen Prostituierten Unterstützung zu bieten, halten wir für sehr sinnvoll. Denjenigen, die trotz des Verbotes schon als Minderjährige in der Prostitution tätig sind, brauchen besonders dringend Unterstützungsmöglichkeiten und Anlaufstellen.
Diese Menschen haben ganz besondere Bedarfe, welche in der Evaluation zum Teil erfragt wurden.
Auch gibt es einige wenige Beratungsstellen, die einen ihrer Schwerpunkte im Bereich Minderjährigenprostitution haben. Dieses Beratungsangebot sollte bundesweit ausgebaut oder geschaffen werden. Konzepte für diese Ausrichtung von Beratungsstellen gibt es bei bufas oder von Netzwork.
Ausserdem fehlt es an Plätzen in Jugendwohnungen, was nicht selten einer der Gründe für den Einstieg in die Prostitution ist.
EMPFEHLUNG 21 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird, § 3 Abs. 2 ProstSchG (Möglichkeit zum Erlass einer abweichenden landesrechtlichen Regelung zur räumlichen Gültigkeit der Anmeldebescheinigung) zu streichen. Zugleich könnten die zugehörigen §§ 4 Abs. 3 S. 2 ProstSchG und 6 Abs. 3 ProstSchG gestrichen werden.«
Position des BesD:
Wenn es schon verpflichtende Regelungen gibt, dann sollten diese möglichst einheitlich sein. Je mehr regionale Sonderregelungen, um so größer wird die Gefahr, dass reisende Sexarbeitende, die sehr oft in verschiedenen Bundesländern arbeiten, sich aus Unwissenheit strafbar machen.
Somit ist die vom KFN vorgeschlagene Streichung der Möglichkeiten zu Sonderregelungen sehr begrüßenswert.
EMPFEHLUNG 22 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird, § 5 Abs. 2 Nr. 3 ProstSchG auf seine Verfassungskonformität hin zu überprüfen und den aufgezeigten möglichen Widerspruch durch Streichung oder Ersetzung der Norm aufzulösen.«
Position des BesD:
Zur Beurteilung von juristischen Feinheiten fehlt uns die Expertise. Eine Prüfung erscheint uns aber sehr sinnvoll.
EMPFEHLUNG 23 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird, vor einem etwaigen Komplettverbot der Prostitution für Hochschwangere in einem unabhängigen Gutachten klären zu lassen, inwieweit Prostitution nachgewiesenermaßen Risiken für das ungeborene Leben mit sich bringt.«
Position des BesD:
Schwangerschaft ist keine Krankheit und rechtfertigt kein pauschales Arbeitsverbot.
Dennoch ist Schwangerschaft in der Sexarbeit ein komplexes Thema, bei dem oft ein Kausalzusammenhang mit dem Schutz des ungeborenen Lebens konstruiert wird. Eine wissenschaftliche Grundlage gibt es dafür nicht.
Das genannte Gutachten kann endlich Klarheit bringen.
Wir empfehlen dazu die Forscherin und Gesundheitsexpertin, Giovanna Gilges, die sich mit dem Thema Schwangerschaft in der Sexarbeit schon umfangreich befasst hat.
Das immer wieder diskutierte Verbot von Sexarbeit während der Schwangerschaft lehnen wir ab, denn die meisten Sexarbeitenden hören in der Schwangerschaft von selber irgendwann auf zu arbeiten.
Jedoch bei Sexarbeitenden im prekären Bereich ist solch eine Entscheidung selten möglich. Sie verfügen oft über keine finanziellen Rücklagen und wären auch bei einem Verbot gezwungen weiter zu arbeiten.
Sie würden dann die Schwangerschaft versuchen zu verbergen und wahrscheinlich die Vorsorgeuntersuchungen nicht in Anspruch nehmen aus Angst vor einem damit verbundenen Arbeitsverbot.
Sollte Sexarbeit während der Schwangerschaft vom Gesetzgeber untersagt werden, dann muss es finanzielle Absicherung in ausreichendem Maße für die werdenden Mütter geben.
Losgelöst von einem Verbot würden solche Ersatzleistungen vielen schwangeren Sexarbeitenden helfen. Dann könnte die jeweilige Person selber entscheiden, ob sie die Ersatzleistungen in Anspruch nimmt oder weiter arbeitet.
EMPFEHLUNG 24 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird, die in der Evaluationsstudie benannten Bezugnahmen des ProstSchG auf strafrechtliche Regelungen zu überarbeiten.«
Position des BesD:
Zur Beurteilung von juristischen Feinheiten fehlt uns die Expertise.
Thema: Akzeptanz des Erlaubnisverfahrens (Betriebsstätten)
EMPFEHLUNG 25 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird, einen Untersuchungsauftrag zu vergeben, um die Ursachen für die teils sehr langen Verfahrensdauern zu ermitteln und Maßnahmen zur Verkürzung zu entwickeln.«
Position des BesD:
Wir halten es für sehr sinnvoll, Maßnahmen zur Verkürzung der Verfahrensdauer bei der Genehmigung von Prostitutionsstätten zu entwickeln.
Nicht nur von Sexarbeitenden, die eine kleine Prostitutionsstätte eröffnen wollten, wissen wir, wie schwer es ist, die Genehmigung dafür zu erhalten.
Die Suche nach einem geeigneten Objekt inklusive aller behördlichen Maßnahmen umfasst in der Regel 2–3 Jahre.
Diese sehr langwierigen, finanziell risikoreichen und administrativ anspruchsvollen Wege können eigenständige Sexarbeitende, die entweder alleine oder mit einer oder zwei Kolleginnen zusammen eine eigene Prostitutionsstätte eröffnen wollen, in der Regel nicht bewältigen.
Somit bleiben Neueröffnungen oft in den Händen derer, die schon eine oder mehrere Prostitutionsstätten besitzen und somit die Wartezeit querfinanzieren können.
Die Branche braucht aber dringend neue, junge Unternehmer*innen, und genau deshalb sollten die Verfahren nicht langwieriger sein als bei vergleichbaren anderen Betrieben außerhalb des Rotlichts.
EMPFEHLUNG 26 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird, in dieser Untersuchung (Empfehlung 25) auch der Frage weiter nachzugehen, inwieweit infolge der Einführung des Erlaubnisverfahrens nach ProstSchG Kleinprostitutionsgewerbe vom Markt verdrängt wurden und wie man u.U. gegensteuern kann.«
Position des BesD:
Diese Untersuchung erachten wir als sehr wichtig, denn genau diese „Kleinstbetriebe“ sind auch die Betriebe, die von Sexworkern selber eröffnet werden können, denn für Großbetriebe fehlt in der Regel das Kapital, das betriebswirtschaftliche Know-how und der damit verbundene Mut.
Hier Erleichterungen zu schaffen, ist sehr wichtig.
Wir empfehlen:
- Zulassung von „Kleinprostitutionsgewerbe“ in allen Bereichen der stadtplanerischen Mischgebiete
- Einzelfallprüfung bei der Zulassung von „Kleinprostitutionsgewerbe“ in Wohngebieten
- Abschaffung der Sperrbezirke oder im ersten Zug Begrenzung der Sperrbezirke auf sichtbare Prostitution. So könnten dort kleine, unauffällige Wohnungsbordelle ohne störende Umgebungseinflüsse entstehen
EMPFEHLUNG 27 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird, nach dem Vorbild des Glücksspielrechts, eine Pflicht für Gewerbetreibende zu schaffen, online und offline darauf hinzuweisen, dass sie eine Erlaubnis nach dem ProstSchG besitzen.«
Position des BesD:
Die Kennzeichnung, ob es sich um einen angemeldeten Betrieb handelt, halten wir für unbedeutend, können dies aber nicht abschließend beurteilen.
Wichtiger finden wir die Transparenz zwischen Betreibenden und Sexarbeitenden als Mieter*innen.
Auf jeder Webseite einer Prostitutionsstätte sollten die Abrechnungsmodalitäten oder die Mietpreise zu finden sein. So können sich die Sexarbeitenden orientieren und entscheiden, ob sie unter den genannten Bedingungen arbeiten wollen.
Wir wünschen uns außerdem die Abschaffung der %-Regelungen und Einführung von festen Mietpreisen für die jeweilige Nutzungsdauer der Zimmer. Tages‑, Wochen- oder Monatsmietpreise sind ebenfalls möglich. Auch diese sollten auf der Webseite oder an anderer öffentlicher Stelle zu finden sein.
Unser Verband arbeitet an Vorschlägen zur „Mindestanforderungen an Prostitutionsgewerbe“. Wir werden diese im 2. Quartal von 2026 vorlegen.
Thema: Praktikabilität des Erlaubnisverfahrens
EMPFEHLUNG 28 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird die Entwicklung eines bundeseinheitlichen Leitfadens für mit dem Erlaubnisverfahren und der Überwachung befasste Sachbearbeitende. Der Leitfaden sollte sich insbesondere mit den in der Praxis seltener vorkommenden Prostitutionsgewerben befassen.«
Position des BesD:
Dies halten wir für sehr sinnvoll, denn unser Verband hat schon Anfragen von regionalen Behörden bekommen, nach unserer Einschätzung zu nicht ganz alltäglichen Prostitutionsstätten-Konzepten.
Wichtig ist dabei, dass Sexarbeitende in die Erstellung des Leitfadens mit einbezogen werden, denn gerade Betroffene selber können wirklich sagen, ob das jeweilige vorliegende Betriebskonzept einen guten Arbeitsplatz darstellt.
Natürlich muss es möglich sein, die Prostitutionsstätte betriebswirtschaftlich sinnvoll zu betreiben. Vor diesem Hintergrund ist es unabdingbar, auch die Expertise von Betreibenden-Verbänden einzuholen.
Unser Verband arbeitet an Vorschlägen zur „Mindestanforderungen an Prostitutionsgewerbe“. Wir werden diese im 2. Quartal von 2026 vorlegen.
EMPFEHLUNG 29 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird, eine Regelung einzuführen, die in § 12 ProstSchG festlegt, dass sich die Erlaubnis auch bei Prostitutionsvermittlungen auf ein bestimmtes Betriebskonzept beziehen muss.«
Position des BesD:
Prostitutionsvermittlungen können sehr unterschiedliche Konzepte haben, aber es gibt etliche grundsätzliche Basics, die auf fast alle dieser Vermittlungen zutreffen. Diese Basics sollten auch für die Sachbearbeitenden zusammengestellt werden zur Beschleunigung und Vereinheitlichung des Genehmigungsverfahrens.
Oft wollen langjährige Escorts oder Ehemalige selber einen Escort-Service (Prostitutionsvermittlung) eröffnen. Leider scheitern sie oft.
Hier kommen gute Ansätze für faire Arbeitsplätze nicht zustande, denn Unsicherheiten der Behördenmitarbeitenden führen teilweise zu jahrelangen Genehmigungsverfahren und regional sehr unterschiedlichen, zum Teil illustren Auflagen.
Der Berufsverband arbeitet gerade an Vorschlägen zu Richtlinien für Betriebskonzepte von Escort-Services. Wir werden diese im 2. Quartal von 2026 vorlegen.
EMPFEHLUNG 30 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird, auch für Prostitutionsvermittlungen Mindestanforderungen zu normieren, um den Schutz der Prostituierten zu gewährleisten.«
Position des BesD:
Mindestanforderungen sind eine gute Grundlage. Sie sollten allerdings gemeinsam mit Sexarbeitenden entwickelt werden.
Außenstehende haben wenig Einblick in die wirklichen Bedarfe von Escort-Sexworker*innen.
Der Berufsverband arbeitet gerade an Vorschlägen zu Richtlinien für Betriebskonzepte von Escort-Services und an Mindestanforderungen an diese. Wir werden diese im 2. Quartal von 2026 vorlegen.
EMPFEHLUNG 31 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird, den Katalog der Straftaten in § 15 Abs. 1 ProstSchG zu überarbeiten und dabei die in den Gesetzesmaterialien niedergelegte Leitlinie des Gesetzgebers zu berücksichtigen, dass lediglich einschlägig vorbestrafte Personen grundsätzlich ungeeignet sind, ein Prostitutionsgewerbe zu führen.«
Position des BesD:
Hier fehlt uns die Expertise, um den Sachverhalt beurteilen zu können.
EMPFEHLUNG 32 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird, Prostitutionsgewerbetreibende de lege ferenda dazu zu verpflichten, neu in den Betrieb eintretende Personen i. S. d. § 25 Abs. 2 ProstSchG der Erlaubnisbehörde zur Durchführung einer Zuverlässigkeitsprüfung zu melden.«
Position des BesD:
Hier fehlt uns die Expertise, um den Sachverhalt beurteilen zu können.
EMPFEHLUNG 33 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird, bei einer möglichen Reform des ProstSchG sprachlich anzuerkennen, dass es auch weibliche, non-binäre oder trans*Personen als Betreiber*innen gibt, und idealerweise das Gesetz geschlechtsneutral zu fassen.«
Position des BesD:
Die Sexarbeit ist, wie kaum eine andere Berufsgruppe, ein Sammelplatz für Menschen aller geschlechtlichen Identitäten. Und so ist es gerade in der Sexarbeitsbranche wichtig, auf Geschlechtsneutralität zu achten.
Wichtig ist dies nicht nur bei Sexarbeitenden, sondern auch im Bezug auf Betriebsstätten. Ein großer Teil der Betriebsstätten wird von Frauen geführt.
Wir empfehlen, die Ansprache verschiedenster Geschlechtsidentitäten auch in allen behördlichen Formularen zu berücksichtigen.
Thema: Praktikabilität des Überwachungsverfahrens
EMPFEHLUNG 34 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird, als Weiterbildungsinhalt (Empfehlung 10) auch aufzunehmen, dass die in § 29 Abs. 1 ProstSchG enthaltene Befugnis für ProstSchG zur Kontrolle von Prostitutionsgewerben nicht von anderen Behörden, die kein eigenes Betretungsrecht haben, gleichsam als „Partnerticket“ genutzt werden darf, um ebenfalls Kontrollen in Prostitutionsgewerben durchzuführen.«
Position des BesD:
Hier müssen definitiv Lösungen geschaffen werden, denn die Großaufgebote von Ordnungs- und Gewerbeamt, Polizei und Zoll, die gemeinsam zu einer Kontrolle in einer Prostitutionsstätte auflaufen, werden keinesfalls als vertrauensbildende Maßnahme wahrgenommen — im Gegenteil.
EMPFEHLUNG 35 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird die Einrichtung einer Arbeitsgruppe, die sich mit der Frage befasst, wie nicht erlaubte Prostitutionsgewerbe (insbesondere auch Prostitutionsveranstaltungen und ‑fahrzeuge) künftig besser entdeckt werden können.«
Position des BesD:
Auch wir sind der Meinung, dass schwarze Schafe aufgedeckt werden sollen. Bei den nicht angemeldeten Prostitutionsstätten handelt es sich aber nicht zwangsläufig um kriminelle Strukturen.
Oft sind es sogar gute Arbeitsplätze, die aber leider stadtplanungsrechtlich im falschen Gebiet oder im Sperrbezirk liegen — und alleine aus diesem Grund keine Genehmigung bekommen können.
Wir plädieren für die Überarbeitung der stadtplanungsrechtlichen Regelungen und Sperrbezirksverordnungen wie in Empfehlung 26 beschrieben.
Im anderen Bereich handelt es sich um Escort-Services, bei denen fast ausschließlich Studierende oder Nebenberufliche arbeiten, die sich auf keinen Fall laut ProstSchG anmelden wollen/können.
Für den Escort Bereich empfehlen wir langfristige Entstigmatisierungs-Kampagnen.
EMPFEHLUNG 36 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird, in § 29 ProstSchG eindeutig zu regeln, was im Rahmen von Personenkontrollen kontrolliert werden darf und welche Ausweispapiere und Berechtigungsscheine von den kontrollierten Personen vorgelegt werden müssen.«
Position des BesD:
Sehr wichtig. Diese Information, welche Behörde bei Kontrollen welche Zuständigkeit hat und welche Unterlagen jeweils vorgezeigt werden müssen, sollte auch in jeder Anmeldebehörde an die Sexarbeitenden weitergereicht werden.
Sinnvoll wäre dies in Form eines kleinen Handzettels, der mitgenommen werden darf.
Hinweis:
Leider interessieren sich viele Behörden nicht für den Alias-Ausweis laut ProstSchG, sondern sie wollen den Original-Meldeausweis mit dem Realnamen sehen. Somit fällt der „Schutzgedanke“ des Alias-Ausweises weg.
Auch in den Betriebsstätten muss der Original-Ausweis vorgelegt werden, denn es wird ja ein Miet- oder Nutzungsvertrag geschlossen.
EMPFEHLUNG 37 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird, auf Scheinfreier*innen-Einsätze, bei denen Prostituierte getäuscht werden, in Gänze zu verzichten.«
Position des BesD:
Dies ist eine sehr alte Forderung des Berufsverbandes.
Die o. g. Scheinfreier werden von den zuständigen Behörden in der Regel eingesetzt, um Sperrbezirksverstöße von Sexarbeitenden aufzudecken.
Besonders schwierig ist dabei, dass die Sexworker oft erst durch die Scheinfreier in Hotels im Sperrbezirk gelockt werden — gängige Praxis in einigen bayerischen Städten.
Besonders kritisch ist der Scheinfreier-Einsatz zu sehen im Bereich von Beschaffungsprostitution — Beispiel ist Hamburg St. Georg. In dem klassischen Bahnhofsstadtteil wurde vor einigen Jahren die Straßenprostitution durch eine Kontaktverbotsverordnung eingeschränkt.
Sie findet aber trotzdem statt. Die Sexarbeitenden vor Ort verfügen über keine praktikablen Alternativen und verbleiben an ihren angestammten Plätzen in Hamburg St. Georg – dies unter extrem erschwerten Bedingungen.
Die Kundschaft ist stark zurückgegangen, die Kontrolleinsätze – auch durch Scheinfreier – bestimmen den Arbeitsalltag, denn die Sexarbeitenden müssen sich immer wieder als Spaziergänger*innen tarnen oder verstecken.
Sinnvoller wären sogenannte „Präventionsbeamte“ – wie z. B. auf der Kurfürstenstraße in Berlin oder dem Straßenstrich Geestemünder Straße in Köln.
Auch hier weisen wir wieder darauf hin, dass eine Abschaffung oder Eingrenzung der Sperrbezirke wie in Empfehlung 26 erläutert sehr sinnvoll wäre.
Thema: Grad der Zielerreichung – Stärkung und Schutz der sexuellen Selbstbestimmung
EMPFEHLUNG 38 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird die Erarbeitung eines bundeseinheitlichen Leitfadens, der den Sachbearbeitenden in der Anmeldung bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe des ProstSchG hilft.«
Position des BesD:
Wir begrüßen grundsätzlich den Ansatz, bundesweit einheitliche Leitfäden zu schaffen, da die bestehende Uneinheitlichkeit zu Unsicherheiten für Sexarbeitende führt.
EMPFEHLUNG 39 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird, einen Forschungsauftrag zur Erarbeitung eines Instruments zum Erkennen des Betroffenseins von prostitutionsspezifischer Kriminalität in Auftrag zu geben.«
Position des BesD:
Die Ergebnisse einer solchen Forschung oder Untersuchung wären sehr wichtig, um Maßnahmen von Polizei und Ordnungsbehörden sinnvoll und zielorientiert zu gestalten.
Die Polizei als „Freund und Helfer“ würde in unserer Branche sicher viel hilfreicher sein als abschreckende Kontrollen.
EMPFEHLUNG 40 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird, in Zusammenarbeit mit Prostitutionsgewerbetreibenden einen verbindlichen Handlungsleitfaden für Fälle zu erarbeiten, in denen Betreibende einen Fall von prostitutionsspezifischer Kriminalität erkannt haben.«
Position des BesD:
Gerade die Zusammenarbeit mit Prostitutionsgewerbetreibenden ist bei der Erstellung eines solchen Leitfadens unerlässlich. Nur mit deren Expertise können sinnvolle Konzepte entwickelt werden, die auch zum Arbeitsalltag in Prostitutionsstätten passen und dort auch umsetzbar sind.
Nicht nur bei diesem Thema ist eine Zusammenarbeit mit Prostitutionsgewerbetreibenden sinnvoll.
Aktueller Bezug: Betreibende sollten auch in die Ausarbeitungen der Expertenkommission zum ProstSchG mit einbezogen werden.
Thema: Grad der Zielerreichung – Stärkung und Schutz der sexuellen Selbstbestimmung
EMPFEHLUNG 38 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird die Erarbeitung eines bundeseinheitlichen Leitfadens, der den Sachbearbeitenden in der Anmeldung bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe des ProstSchG hilft.«
Position des BesD:
Wir begrüßen grundsätzlich den Ansatz, bundesweit einheitliche Leitfäden zu schaffen, da die bestehende Uneinheitlichkeit zu Unsicherheiten für Sexarbeitende führt.
EMPFEHLUNG 39 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird, einen Forschungsauftrag zur Erarbeitung eines Instruments zum Erkennen des Betroffenseins von prostitutionsspezifischer Kriminalität in Auftrag zu geben.«
Position des BesD:
Die Ergebnisse einer solchen Forschung oder Untersuchung wären sehr wichtig, um Maßnahmen von Polizei und Ordnungsbehörden sinnvoll und zielorientiert zu gestalten.
Die Polizei als „Freund und Helfer“ würde in unserer Branche sicher viel hilfreicher sein als abschreckende Kontrollen.
EMPFEHLUNG 40 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird, in Zusammenarbeit mit Prostitutionsgewerbetreibenden einen verbindlichen Handlungsleitfaden für Fälle zu erarbeiten, in denen Betreibende einen Fall von prostitutionsspezifischer Kriminalität erkannt haben.«
Position des BesD:
Gerade die Zusammenarbeit mit Prostitutionsgewerbetreibenden ist bei der Erstellung eines solchen Leitfadens unerlässlich.
Nur mit deren Expertise können sinnvolle Konzepte entwickelt werden, die auch zum Arbeitsalltag in Prostitutionsstätten passen und dort auch umsetzbar sind.
Nicht nur bei diesem Thema ist eine Zusammenarbeit mit Prostitutionsgewerbetreibenden sinnvoll.
Aktueller Bezug:
Betreibende sollten auch in die Ausarbeitungen der Expertenkommission zum ProstSchG mit einbezogen werden.
EMPFEHLUNG 41 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird, Betreiber*innen im Erlaubnisverfahren ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Anmeldebescheinigung nicht als eine Art „Negativattest“ (i.S.e.: ein Betroffensein von prostitutionsspezifischer Kriminalität liegt nicht vor) verstanden werden darf.«
Position des BesD:
siehe Empfehlung 40
Thema: Grad der Zielerreichung — Schutz der Gesundheit von Prostituierten
EMPFEHLUNG 42 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird, in der gesundheitlichen Beratung darauf hinzuweisen, dass Prostituierte in Fragen der Kondomnutzung auch Verantwortung für Kolleg*innen tragen.«
Position des BesD:
Auch der BesD hält Kondomnutzung für selbstverständlich. Die genannte Empfehlung jedoch halten wir für praxisfern und lehnen sie ab.
In vielen Arbeitssettings bestehen keine stabilen Kolleg*innen-Strukturen. Die Branche ist durch Mobilität, Anonymität und Konkurrenz geprägt.
Hinweise auf eine vermeintliche „Verantwortung gegenüber Kolleginnen“ greifen unter diesen Bedingungen nicht und können in der gesundheitlichen Beratung Irritation oder Ablehnung auslösen.
Die Beratung sollte sich daher auf individuelle Prävention und Schutzentscheidungen konzentrieren und Sexarbeitenden keine Verantwortung zuschreiben, die sie in der Realität ihrer Arbeitsbedingungen nicht tragen können.
Wir halten diese Forderung für über-ambitioniert, praxisfern und sogar kontraproduktiv.
EMPFEHLUNG 43 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird, in § 24 Abs. 2 S. 2 ProstSchG die Formulierung „in den für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räumen“ zu streichen/zu ersetzen.«
Position des BesD:
Hier geht es darum, dass vorgeschrieben wird, Kondome in den Zimmer der Sexarbeit bereit zu stellen. Dies führt in erotischen Massagestudios immer wieder zu Problemen, denn die Kundschaft geht dann davon aus, dass auch sexuelle Handlungen angeboten werden.
Es macht absolut Sinn, den genannten Teil des Satzes zu streichen.
Auf jeden Fall muss eine angemessene Ausstattung mit Kondomen, Gleitmitteln und Hygieneartikeln jederzeit bereitstehen. Je nach Art der Prostitutionsstätte müssen diese Artikel aber nicht in den „Arbeitszimmern“ direkt vorgehalten werden, sondern können bei Bedarf genutzt werden.
In den allermeisten Prostitutionsstätten sind diese Artikel eh schon seit Jahrzehnten immer in den „Arbeitszimmern“ direkt greifbar. Der vermeintlich richtige Platz muss nicht extra vorgeschrieben werden, denn das wird durch die Arbeitsabläufe bestimmt.
HINWEIS:
Wir schlagen vor, im Gesetzestext zu ergänzen, dass diese Artikel kostenlos bereit gestellt werden müssen.
Thema: Grad der Zielerreichung — Verbesserung der Arbeitsbedingungen
EMPFEHLUNG 44 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird, einen bundeseinheitlichen Leitfaden zu entwickeln, der die unbestimmten Rechtsbegriffe in §§ 18 und 19 ProstSchG sowie den behandelt (ergänzend zu Empfehlung 38).«
Position des BesD:
Wir begrüßen grundsätzlich den Ansatz, bundesweit einheitliche Auslegungsstandards zu schaffen, da die bestehende Uneinheitlichkeit zu Unsicherheiten für Sexarbeitende und Betreiber*innen führt.
Eine präzise juristische Bewertung dieser Empfehlung liegt jedoch außerhalb unserer Expertise.
EMPFEHLUNG 45 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird die Reform oder die Abschaffung des § 18 Abs. 2 Nr. 7 ProstSchG.«
Position des BesD:
Es geht hier um das Übernachtungsverbot in Prostitutionsstätten. Schon von Beginn des Gesetzes an haben wir auf die negativen Auswirkungen dieser Regelung hingewiesen.
Viele Sexarbeitende nehmen es nicht als störend wahr, in ihrem Arbeitszimmer zu übernachten. Sie freuen sich, dass sie die Kosten für ein Hotel sparen, denn sie sind zum Arbeiten nach Deutschland oder in die andere Stadt gekommen, und wollen kein Geld für Übernachtung ausgeben.
Unsere Befürchtungen sind eingetreten, denn wir mutmaßten schon, dass Betreibende Extra-Räume einrichten werden mit Etagenbetten, die den Damen dann für überteuerte Preise angeboten werden. Die Preise liegen in der Regel bei 20 Euro pro Nacht, was günstiger ist als jedes Hotel aber die Kosten für die Sexarbeitenden dennoch erhöht.
Viele Betreibende sind aber nicht in der Lage, diese Übernachtungsplätze gratis zur Verfügung zu stellen, denn durch die Nutzung als reine Schlafräume verlieren sie Arbeitszimmer und somit Mieteinnahmen oder es müssen separat Wohnungen angemietet werden.
Mittlerweile geht der Trend dahin, das Sexarbeitende zwar das Extra-Bett bezahlen aber doch in ihrem Arbeitszimmer schlafen, denn dort fühlen sie sich sich oft wohler. Sie sind alleine und können es sich so einrichten, wie sich es wünschen. Dies sollte wieder legalisiert werden.
Losgelöst von der Übernachtungsmöglichkeit in der Prostitutionsstätte steht es jeder Sexarbeiter*in frei, sich ein separates Hotelzimmer zu mieten.
Und es gab auch schon immer Prostitutionsstätten, die damit geworben haben, dass sie separate Einzelzimmer anbieten zum Schlafen. Diese wird es auch weiterhin geben, denn sie ziehen dadurch ein spezielles Klientel an Sexworker*innen an.
Thema: Nicht intendierte Nebenwirkungen — Vertiefende und differenzierende Betrachtung
EMPFEHLUNG 46 aus der Evaluation:
»Empfohlen wird, bei einer möglichen Überarbeitung des ProstSchG die unterschiedlichen Bedürfnisse von Prostituierten stärker zu berücksichtigen und die Unterstützung individuell an die spezifischen Lebensrealitäten der verschiedenen Gruppen anzupassen.«
Position des BesD:
Um das Gesetz wirklich sinnvoll zu überarbeiten, bedarf es bei jedem Punkt der Einbeziehung von Sexarbeitenden.
Der erste Schritt ist, dass Sexarbeitende in der Experten-Kommission zum ProstSchG, die just mit der Arbeit begonnen hat, beteiligt sind. Dies ist angeblich geplant.
Sexarbeit ist eine enorm breit gefächerte Branche.
Von unserem Berufsverband werden gerade folgende Punkte ausgearbeitet:
a) Bedarfe von Sexarbeitenden beim zu erstellenden Muster-Betriebskonzept für Escort-Agenturen
b) Ausstattung und sinnvolle Regelungen für Prostitutionsstätten – Wie muss ein guter Arbeitsplatz in einer Prostitutionsstätte aussehen? Wir gehen dabei in Rücksprache mit den Organisationen für Betreibende, denn nur eine Zusammenarbeit kann praktikable Lösungen bieten.
18 Prüfempfehlungen
Thema: Auswertung der Bundesstatistik
Prüfempfehlung 1 aus der Evaluation
»Empfohlen wird die Prüfung, ob eine klare und statistisch handhabbare Definition für den den Begriff „Kleinstprostitutionsstätte“ gefunden werden kann.«
Position des BesD:
Eine sehr sinnvolle Prüfempfehlung. Prostitutionsstätten sind extrem unterschiedlich und können nicht adäquat in gleicher Art geregelt werden.
Gerade für Kleinstbetriebe ist es wichtig, dass andere Vorgaben gelten als für Großbetriebe. Eine Ein-Zimmer-Terminwohnung ist kein Saunaclub.
Den vorgeschlagenen Begriff „Kleinstprostitutionsstätte“ halten wir für gut gewählt.
Unsere Vorschläge zur Umsetzung in der Praxis:
- Aufhebung des Übernachtungsverbotes speziell in Kleinstbetrieben
- Die Vorschrift zu getrennten Toiletten für Kundschaft und Sexworker sollten in Kleinstbetrieben wegfallen
- Keine Einschränkungen bei Zulassung von Kleinstbetrieben in Mischgebieten- wohlwollende jeweilige Einzelfallprüfung ob ein Kleinstbetrieb im Wohngebiet zugelassen werden kann
HINWEIS: Weitere Ausarbeitungen dazu liefert der BesD kurzfristig
Thema: Akzeptanz des Anmeldeverfahrens
Prüfempfehlung 2 aus der Evaluation
»Empfohlen wird die Prüfung, welche Möglichkeiten es gibt, auf eine Nennung der Prostitutionstätigkeit in amtlichen Schreiben zu verzichten, um eine ungewollte Enttarnung zu verhindern.«
Position des BesD:
Auf diesen Punkt wiesen wir schon seit Jahren hin. Eine Prüfung dieses Sachverhaltes ist sehr wünschenswert.
Prüfempfehlung 3 aus der Evaluation
»Empfohlen wird die Prüfung, welche Möglichkeiten es gibt, einen einheitlichen, handlichen Ausweis zu schaffen, der die Anmeldung und die gesundheitliche Beratung insgesamt dokumentiert.«
Position des BesD:
Unser Verband begrüßt es sehr, wenn es keine 2 separate Ausweise für die Anmelde- und die Gesundheitsberatung geben würde.
Der Datenschutz sollte jedoch absolut im Vordergrund stehen.Wie bisher sollten keine Daten bei der Gesundheitsberatung gespeichert werden.
Dazu könnte eventuell der in Prüfempfehlung 6 vorgeschlagene Wechsel der Abfolge dienlich sein.
Thema: Praktikabilität des Anmeldeverfahrens
Prüfempfehlung 4 aus der Evaluation
»Empfohlen wird die Prüfung, ob für den bislang sehr weit gefassten Begriff der Prostitution (§ 2 Abs. 3 ProstSchG) Ausnahmen zugelassen werden können.
Mögliche Ausnahmefälle könnten beispielsweise die Sexualassistenz oder unter bestimmten Umständen auch der Bereich Tantra- Massage sein.«
Position des BesD:
Die angeregte Herauslösung von Tantramassage und Sexualassistenz aus dem Korsett des ProstSchG beruft sich darauf, dass diese den Schutzstatus des Gesetzes vermeintlich nicht benötigen.
Es stellt sich die Frage, wie wird eine Einteilung vorgenommen, wann es sich um eine erotische Massage und wann um eine Tantra-Massage handelt?
Wo beginnt eine Sexualbegleitung oder ‑assistenz? Reicht es dabei, einen Rollstuhl zu benötigen?
Durch die Brille des nicht nötigen Schutzes gesehen, betrifft diese Prüfempfehlung etliche weitere Tätigkeitsbereiche in der Sexarbeit, wie z.B.: Edel-Escort, Domina-Arbeit usw.
Wir als Berufsverband für Sexarbeitende sind der Meinung: Ein Schutzgesetz darf nicht dazu führen, dass ganze Bereiche einer zu regelnden Branche sich aus diesen Regelungen rauswinden wollen.
Ein solches Gesetz muss so ausgestaltet sein, dass es von allen als nützlich und sinnvoll empfunden wird.
Prüfempfehlung 5 aus der Evaluation
»Empfohlen wird die Prüfung, ob eine vermehrte Zentralisierung von Anmeldung und gesundheitlicher Beratung sinnvoll ist.«
Position des BesD:
Obwohl wir der Anmeldepflicht nach wie vor sehr kritisch gegenüberstehen, haben wir schon bei der Einrichtung der Anmeldebehörden auf Bundesländerebene angeregt, diese zentralisiert an wichtigen Punkten zu platzieren.
Einen guten Weg ist Schleswig-Holstein gegangen — mit der zentralen Anmeldestelle in Neumünster, welches mitten im Bundesland liegt. Neumünster ist sehr gut erreichbar und die Wege dorthin sehen wir als zumutbar für Sexarbeitende.
Die Bedingungen in den einzelnen Bundesländern sind jedoch sehr unterschiedlich. So haben wir für das Bundesland Brandenburg zwei Anmeldestellen vorgeschlagen in Potsdam und in Halle.
Die aktuelle Regelung, dass Anmeldungen in jeder Kommune möglich sind, hat sich unserer Meinung nach nicht bewährt.
Nur mit stärker frequentierten Anmeldestellen kann eine kompetente und gute Beratung stattfinden. Nur hier kann spezielles Personal dafür eingestellt und fortgebildet werden. Und nur bei einem größeren Meldeaufkommen kann auch gute Übersetzungsarbeit geleistet werden (siehe dazu Empfehlung 9).
Wichtig ist dabei, dass beide Termine (Gesundheits- und Anmeldeberatung) direkt im Anschluss aneinander möglich sein müssen. Die Wege dürfen nicht zu kostenspielig oder schwer zu organisieren sein.
Wir empfehlen die Einrichtung größerer Anmeldebehörden an gut erreichbaren Knotenpunkten.
Prüfempfehlung 6 aus der Evaluation
»Empfohlen wird die Prüfung, ob es möglich ist, die Reihung von gesundheitlicher Beratung und Informations- und Beratungsgespräch zu tauschen.«
Position des BesD:
Ein Austauschen der Abfolge erscheint uns sehr sinnvoll, denn der Aliasausweis, den ein Großteil der Sexworker beantragt, kann nicht bei der Gesundheitsberatung ausgestellt werden, sondern nur auf der laut dem jetzigen Vorgehen nachfolgenden Anmeldeberatung.
Auch macht es Sinn, dass zunächst die allgemeine Beratung stattfindet. Dort werden dann zuerst die grundsätzlichen Fragen geklärt, und bei der gesundheitlichen Beratung geht es dann ausschließlich um gesundheitliche Fragen.
Die Vermischung der Beratungszuständigkeit wurde von den befragten Behörden in der Evaluation ja auch beklagt.
Prüfempfehlung 7 aus der Evaluation
»Empfohlen wird die Prüfung, ob es erforderlich ist, an der Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 5 ProstSchG festzuhalten.«
Position des BesD:
Wir empfehlen, § 4 Abs. 1 Nr. 5 ProstSchG zu streichen und durch die Regelung zu ersetzen, dass die Anmeldebescheinigung grundsätzlich für das gesamte Bundesgebiet gilt.
Die Pflicht, geplante Arbeitsorte anzugeben, ist für viele Sexarbeitende nicht praxistauglich und führt zu unnötigen Änderungsmeldungen.
Eine bundesweit gültige Bescheinigung entspricht den realen Mobilitätsmustern und reduziert Konflikte mit gesetzlichen Vorgaben. Sie ist zudem deutlich niederschwelliger und erleichtert insbesondere Menschen mit Sprachbarrieren den Zugang zum Verfahren.
Thema: Akzeptanz des Erlaubnisverfahrens
Prüfempfehlung 8 aus der Evaluation
»Empfohlen wird die Prüfung, ob Ausnahmen vom Weisungsverbot für die Festsetzung von Mindestpreisen, möglicherweise mit Zustimmung der Erlaubnisbehörde, zugelassen werden können.«
Position des BesD:
Wir halten es für dringend erforderlich, dass in Prostitutionsstätten Mindestpreise festgelegt werden dürfen.
Die Geschäfte laufen heutzutage leider nicht so gut, und viele Kolleg*innen begegnen dem Mangel an Kundschaft mit Schnäppchenpreisen, was zu einer preislichen Abwärtsspirale führt.
Die Preise durch einen Mindestsatz zu stabilisieren, ist sinnvoll. Diese Mindestpreise sollten marktangepasst sein.
Die Sorge, dass Prostitutionsstätten die Mindestpreise viel zu hoch ansetzen, ist unbegründet, denn sie haben nichts davon, wenn die Sexarbeitenden keine Kundschaft mehr haben.
Thema: Praktikabilität des Erlaubnisverfahrens
Prüfempfehlung 9 aus der Evaluation
»Empfohlen wird die Prüfung, ob Prostitutionsplattformen in das Erlaubnisverfahren aufgenommen werden sollten.«
Position des BesD:
Hier kommt von uns ein eindeutiges Nein.
Wie die Ergebnisse dieser Evaluation zeigen, gibt es vielfältige Gründe, warum Sexworker sich nicht laut ProstSchG anmelden. Diesen die Möglichkeit zu legaler und guter Werbung zu versperren führt dazu, dass sie ihre Dienste im völlig unkontrollierbaren Bereich Social-Media anpreisen.
Auch würden solche Erlaubnisverfahren zu einem Abwandern der Plattformen ins Ausland führen. Die meisten haben auch jetzt schon ihren Sitz in Hongkong, Panama oder auf Zypern.
Die wenigen in Deutschland ansässigen Werbeplattformen arbeiten in der Regel sehr seriös. Sie sind viel besser erreichbar für die Sexarbeitenden.
Etliche im Ausland positionierte Werbeplattformen mit dubiosen Adressen sind kaum zu erreichen; oft werden Bilder nach Ablauf der Werbung weiter verwendet, ein Einspruch ist dort sehr schwer.
Sehr wahrscheinlich würden auch deutsche Plattformen Wege für eine Auslagerung gehen und wären dann für den deutschen Gesetzgeber noch schlechter erreichbar.
Wir empfehlen, sinnvolle Wege der Zusammenarbeit zwischen Behörden, Beratungsstellen und den Werbeportalen zu entwickeln. Werbeportale können auch wichtige Unterstützer beim Aufdecken von Kriminalität sein.
Prüfempfehlung 10 aus der Evaluation
»Empfohlen wird die Prüfung, ob es auch für heranwachsende Prostitutionsgewerbetreibende einer besonderen Reifeprüfung bedarf.«
Position des BesD:
Wir sehen keinen Bedarf für eine zusätzliche „Reifeprüfung“ für heranwachsende Prostitutionsgewerbetreibende.
Thema: Praktikabilität des Überwachungsverfahrens
Prüfempfehlung 11 aus der Evaluation
»Empfohlen wird die Prüfung, ob bestimmte, verhältnismäßige digitale Überwachungsmaßnahmen für Prostitutionsplattformen und andere digitale Anbieter eingeführt werden müssen.«
Position des BesD:
Siehe Antwort bei Prüfempfehlung 9.
Prüfempfehlung 12 aus der Evaluation
»Empfohlen wird die Prüfung, ob und wie Behörden ihre Computersysteme so ausrichten können, dass die mit der Überwachung befassten Sachbearbeiter*innen problemlos auf die maßgeblichen Homepages zugreifen können.«
Position des BesD:
Laut unserem Wissen geht es hier darum, dass auf den Behördenrechnern die Erotik-Seiten gesperrt sind. Es ist nachvollziehbar, dass zuständige Behörden sich im Rahmen eines Branchenüberblickes auch die Webseiten von Sexarbeitenden und einschlägigen Werbeportalen anschauen sollten.
Es ist aber leider schon vorgekommen, dass regelrechte Bewegungsprotokolle von deutschlandweit aktiven Sexworkern angefertigt wurden.
Diese Durchleuchtung halten wir für absolut inakzeptabel, denn dies wurde flächendeckend vorgenommen und nicht nur in den Fällen mit dringenden Verdachtsmomenten.
Prüfempfehlung 13 aus der Evaluation
»Empfohlen wird die Prüfung, ob und in welchem Umfang ein Zutrittsrecht für bestimmte Fachberatungsstellen zu digitalen Anbahnungsorten und weitere Befugnisse für Fachberatungsstellen geschaffen werden sollten.«
Position des BesD:
Hier geht es darum, dass Werbeportale enger mit den Beratungsstellen zusammenarbeiten sollten. Da die Sexarbeit sich stark aus den Bordellen und Clubs heraus in Einzelwohnungen oder Richtung Hausbesuche verlagert hat, sind Sexworker schwerer zu erreichen.
Es sollten Möglichkeiten geschaffen werden, dass die Beratungsstellen Kontakt zu den werbenden Sexworker*innen aufnehmen können. Zum Beispiel sollte Beratungsstellen kostenlos Werbeplatz angeboten werden.
Auch sollten den neuregistrierten Sexarbeitenden bei dem Portal in einer Willkommensmail die regionalen Beratungsstellen, Gesundheitsangebote, usw. angeboten werden.
Eine Zusammenarbeit mit bufas (Bündnis der Fachberatungsstellen für Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter) ist hier dringend angeraten.
Prüfempfehlung 14 aus der Evaluation
»Empfohlen wird die Prüfung, ob eine spezielle Schließungsbefugnis für Prostitutionsgewerbe ohne Erlaubnis in den fünften Abschnitt des ProstSchG aufgenommen werden kann.
Alternativ sollte überlegt werden, ob die Schließungsbefugnis nach § 15 Abs. 2 GewO bei Bedarf auch auf die für die Überwachung nach dem ProstSchG zuständigen Behörden übertragen werden kann.«
Position des BesD:
Hier fehlt uns die Expertise. Dies sollte abgestimmt werden mit Verbänden der Betreibenden.
Prüfempfehlung 15 aus der Evaluation
»Empfohlen wird die Prüfung, ob die im RefE noch vorgesehene Pflicht zur Durchführung eines gestuften OWiG-Verfahrens (§ 34 RefE) bei Verstößen von Prostituierten in das Gesetz aufgenommen werden sollte.«
Position des BesD:
Hier fehlt uns die juristische Expertise, um den Sachverhalt beurteilen zu können.
Thema: Grad der Zielerreichung — Stärkung und Schutz der sexuellen Selbstbestimmung
Prüfempfehlung 16 aus der Evaluation
»Empfohlen wird die Prüfung, ob eine Regelung zur Parallelisierung von Strafrecht und Prostituiertenschutzrecht, womöglich angelehnt an die frühere Vorschrift des § 180b StGB aF (Menschenhandel), geschaffen werden sollte.«
Position des BesD:
Hier fehlt uns die juristische Expertise, um den Sachverhalt beurteilen zu können.
Thema: Grad der Zielerreichung — Schutz der Gesundheit von Prostituierten
Prüfempfehlung 17 aus der Evaluation
»Empfohlen wird die Prüfung, ob zur Unterstützung der Kondompflicht ein OWiG-Tatbestand geschaffen werden sollte, der bereits die Anfrage nach „Sex ohne Kondom“ unter Sanktionsdrohung stellt.«
Position des BesD:
Dies halten wir für eine sehr gute Idee. Die Anfragen nach Sex ohne Kondom sind während der Coronazeit in die Höhe geschnellt und leider seitdem nur wenig wieder zurückgegangen.
Eine Anzeige zu machen muss möglichst niedrigschwellig sofort online möglich sein. Dazu sollte ein spezielles Formular entwickelt werden.
Größtenteils haben Sexworker keine Angaben vom Kunden, die sie für eine Strafanzeige verwenden könnten. Aber auch ohne die reale Möglichkeit zur Anzeige könnte die Regelung hilfreich sein.
Thema: Nicht intendierte Nebenwirkungen
Prüfempfehlung 18 aus der Evaluation
»Empfohlen wird die Prüfung, ob Fachberatungsstellen für Prostituierte finanziell so ausgestattet werden können, dass sie als Zustelladresse für Prostituierte fungieren können.«
Position des BesD:
Diese Finanzierung sollte auf jeden Fall ermöglicht werden, denn die Anbindung mit einer Zustelladresse an eine Beratungsstelle ist wesentlich sinnvoller als das Bordell als Adresse zu nehmen oder zum Teil dubiose Zustelladressedienste zu nutzen. Dort können Abhängigkeiten entstehen.
Für reisende Sexarbeitende ist die Zustelladresse eine perfekte Lösung.
Aber auch für lokal ansässige Sexarbeitende ist dies wichtig, da Wohnungslosigkeit ein sehr großes Problem darstellt.
Auf dem an vielen Orten knappen Wohnungsmarkt haben es Sexarbeitende aufgrund der hohen Stigmatisierung besonders schwer; aktuelle Mietpreise sind für prekär arbeitende Sexarbeitende oft kaum finanzierbar.
Zudem bedarf es mehr Plätze in Frauenhäusern. Hier braucht es sinnvolle Lösungen.




