Berufsverband-Sexarbeit.de

Berufsverband-Sexarbeit.de

Will­kom­men beim BesD e.V., dem Berufs­ver­band für sexu­el­le und ero­ti­sche Dienst­leis­tun­gen.

2. Juni: Hurentag

2. Juni: Hurentag

Roter Regen­schirm, Sexy Out­fit, und dann ab zum Huren­tag!

Mehr erfahren

Deine Spende gegen ein Sexkaufverbot

Deine Spende gegen ein Sexkaufverbot

Wir brau­chen dei­ne Spen­de um wei­ter gegen ein Sexkauf­ver­bot in Deutsch­land anzu­kämp­fen.

Mehr erfahren

Aktionswoche 2026

Aktionswoche 2026

2. bis 6.Juni: Deutsch­land­wei­te Ver­an­stal­tungs­rei­he der Sex­ar­beit!

Mehr erfahren

Sexkaufverbot

Auf einen Blick

  • Sexkauf­ver­bo­te („Nor­di­sches Modell“) kri­mi­na­li­sie­ren den Kauf sexu­el­ler Dienst­leis­tun­gen, Sexdienstleister*innen blei­ben for­mal straf­frei.
  • Ziel ist es, Pro­sti­tu­ti­on durch die Bestra­fung der Kund*innen zurück­zu­drän­gen.
  • Die Reduk­ti­on von Men­schen­han­del, Gewalt oder Aus­beu­tung durch Sexkauf­ver­bo­te bleibt auch nach bei­na­he 30 Jah­ren unbe­legt.
  • Zahl­rei­che Stu­di­en und Berich­te aus Ländern mit Sexkauf­ver­bot doku­men­tie­ren hin­ge­gen kon­stant über die Jah­re: mehr Unsi­cher­heit, Ver­drän­gung in unsi­che­re Arbeits­or­te, stär­ke­ren Preis­druck und erschwer­ten Zugang zu Schutz und Rech­ten für Sex­ar­bei­ten­de.
  • Sex­ar­beit ist recht­lich und men­schen­recht­lich nicht das­sel­be wie Men­schen­han­del: Ein­ver­nehm­li­che Sex­ar­beit zwi­schen Erwach­se­nen ist von Zwang, Täu­schung und Aus­beu­tung zu unter­schei­den.

Europa ist uneins.

Quel­le: - Hete­ro­se­xu­el­le Pro­sti­tu­ti­on nach Län­dern

  • Ent­kri­mi­na­li­sie­rung
  • Lega­li­sie­rung & Regu­lie­rung
  • „Aboli­tio­nis­mus“: Ver­kauf legal, orga­ni­sier­te For­men ille­gal
  • „Nor­di­sches Modell“: Kauf/Dritte ille­gal, Ver­kauf legal
  • Ver­bot (ille­gal)

1. Einleitung: Was ist das Sexkaufverbot / „Nordisches Modell“?

Unter dem Begriff Sexkauf­ver­bot – häu­fig auch „Nor­di­sches Modell“ oder „Schwe­di­sches Modell“ genannt – wer­den Son­der­ge­set­ze für Pro­sti­tu­ti­on zusam­men­ge­fasst, die den Kauf sexu­el­ler Dienst­leis­tun­gen unter Stra­fe stel­len.

Die Kri­mi­na­li­sie­rung rich­tet sich dabei offi­zi­ell gegen die Kund*innen, Per­so­nen, die Sex­ar­beit anbie­ten, kön­nen dies theo­re­tisch straf­frei tun.

Befürworter*innen die­ses Modells gehen davon aus, dass Pro­sti­tu­ti­on grund­sätz­lich Gewalt gegen Frau­en ist und mit Geschlech­ter­ge­rech­tig­keit unver­ein­bar sei.

Durch die Bestra­fung der Kund­schaft soll die Nach­fra­ge nach sexu­el­len Dienst­leis­tun­gen sin­ken, sodass Pro­sti­tu­ti­on lang­fris­tig aus der Gesell­schaft ver­schwin­det.

In poli­ti­schen Debat­ten wird das Sexkauf­ver­bot zudem häu­fig als Instru­ment zur Bekämp­fung von Men­schen­han­del dar­ge­stellt, obwohl eine Ver­bin­dung bis heu­te durch kei­ner­lei Stu­di­en oder Eva­lua­tio­nen belegt wer­den konn­te.

Für Sex­ar­bei­ten­de bedeu­tet das Sexkauf­ver­bot eine wider­sprüch­li­che Situa­ti­on: Ihre Tätig­keit bleibt for­mal legal, sie arbei­ten jedoch mit Kund*innen, die mit Straf­ver­fol­gung rech­nen müs­sen und ihr Ver­hal­ten ent­spre­chend anpas­sen.

Berich­te aus Län­dern mit Sexkauf­ver­bot zei­gen ein wie­der­keh­ren­des Mus­ter: Ver­hand­lun­gen wer­den ver­kürzt, Scree­ning wird erschwert, die Arbeit ver­la­gert sich in weni­ger sicht­ba­re und gefähr­li­che­re Berei­che, der Preis­druck steigt und die Ver­hand­lungs­macht von Sexarbeiter*innen sinkt.

Dar­über hin­aus ver­än­dert sich die gesell­schaft­li­che Wahr­neh­mung von Sex­ar­beit: Sex­ar­bei­ten­de berich­ten von mehr Stig­ma­ti­sie­rung, Pro­ble­men mit Ver­mie­te­rin­nen und Dienst­leis­tern wie Hotels oder Taxi­un­ter­neh­men, einem höhe­ren Risi­ko, dass ihre Tätig­keit in Sor­ge­rechts­ver­fah­ren nega­tiv aus­ge­legt wird, sowie einem erschwer­ten Zugang zu Poli­zei, Gerich­ten und ande­ren Schutz­struk­tu­ren.

2. Das Schwedische Modell: Historie und Ideologie

2.1 Historische Entwicklung in Schweden

1999 führ­te Schwe­den als ers­tes Land welt­weit ein Gesetz ein, das bis heu­te den Kauf sexu­el­ler Dienst­leis­tun­gen unter Stra­fe stellt.Dieses Gesetz gilt als Modell für alle danach kom­men­den Sexkauf­ver­bo­te und wird inter­na­tio­nal als „Schwe­di­sches Modell“, „Nor­di­sches Modell“, „Frei­er­be­stra­fung“ oder „Sexkauf­ver­bot“ bezeich­net. Die Ein­füh­rung des Geset­zes mar­kier­te einen deut­li­chen Bruch mit frü­he­ren Rege­lun­gen, in denen vor allem sicht­ba­re For­men von Pro­sti­tu­ti­on – etwa auf der Stra­ße – ein­ge­schränkt wur­den, ohne die Kund­schaft straf­recht­lich zu ver­fol­gen.

Aus­gangs­punkt der schwe­di­schen Gesetz­ge­bung war ein gleich­stel­lungs­po­li­ti­sches Anlie­gen: Pro­sti­tu­ti­on wur­de als Aus­druck männ­li­cher Gewalt gegen Frau­en ver­stan­den und damit als unver­ein­bar mit dem Ziel der Geschlech­ter­ge­rech­tig­keit bewer­tet.

Die Kri­mi­na­li­sie­rung der Kund*innen soll­te die Nach­fra­ge nach sexu­el­len Dienst­leis­tun­gen redu­zie­ren und Pro­sti­tu­ti­on somit lang­fris­tig zurück­drän­gen und über­flüs­sig machen.

Die Bekämp­fung von Men­schen­han­del spiel­te in der ursprüng­li­chen Begrün­dung eine unter­ge­ord­ne­te Rol­le; erst spä­ter wur­de das Modell zuneh­mend als Instru­ment im Kampf gegen sexu­el­le Aus­beu­tung, Gewalt und Miss­brauch dar­ge­stellt.

In den Fol­ge­jah­ren gewann das Schwe­di­sche Modell inter­na­tio­nal an Ein­fluss. Es dien­te als Refe­renz für poli­ti­sche Initia­ti­ven in ande­ren Län­dern und wur­de in Debat­ten häu­fig als „Vor­bild“ für eine angeb­lich moder­ne, femi­nis­ti­sche Pro­sti­tu­ti­ons­po­li­tik prä­sen­tiert.

Kritiker*innen wei­sen dar­auf hin, dass die schwe­di­sche Debat­te früh von star­ken mora­li­schen und sym­bol­po­li­ti­schen Erwar­tun­gen geprägt war, wäh­rend sys­te­ma­ti­sche, unab­hän­gi­ge Unter­su­chun­gen zu den tat­säch­li­chen Aus­wir­kun­gen auf Sex­ar­bei­ten­de lan­ge Zeit fehl­ten oder nur begrenzt berück­sich­tigt wur­den.

2.2 Ausweitung auf andere Länder

Seit der Ein­füh­rung in Schwe­den wur­de das Modell der Kund*innenkriminalisierung von meh­re­ren Staa­ten über­nom­men oder in ähn­li­cher Form ein­ge­führt.

Dazu gehö­ren unter ande­rem Nor­we­gen und Island (2009), Kana­da (2014), Nord­ir­land (2015), Frank­reich (2016), die Repu­blik Irland (2017) und Isra­el (2018).

Poli­tisch wird dabei häu­fig behaup­tet, das Schwe­di­sche Modell habe sich bewährt und tra­ge wirk­sam zur Bekämp­fung von Men­schen­han­del und Aus­beu­tung bei.

Umfas­sen­de Stu­di­en, die eine Reduk­ti­on von Men­schen­han­del durch Sexkauf­ver­bo­te bele­gen wür­den, feh­len jedoch.

Statt­des­sen doku­men­tie­ren Stu­di­en, NGO-Berich­te und Com­mu­ni­ty-Rese­arch aus ver­schie­de­nen Län­dern über meh­re­re Jah­re hin­weg nega­ti­ve Fol­gen eines Ver­bots für Sicher­heit, Gesund­heit, Ein­kom­men und Rechts­zu­gang von Sex­ar­bei­ten­den.

2.3 Ideologische Grundlagen des Modells

Das Schwe­di­sche Modell basiert auf der Grund­an­nah­me, dass Pro­sti­tu­ti­on per se Gewalt gegen Frau­en sei und mit Geschlech­ter­ge­rech­tig­keit unver­ein­bar ist.

In die­ser Logik kann es kei­ne legi­ti­me, ein­ver­nehm­li­che Sex­ar­beit zwi­schen Erwach­se­nen geben; jede Form der Bezah­lung für Sex gilt als Aus­druck struk­tu­rel­ler Ungleich­heit und männ­li­cher Domi­nanz.

Dar­aus folgt ein stark mora­li­sie­ren­der Blick auf Sex­ar­bei­ten­de: Sie wer­den ent­we­der als pas­si­ve Opfer ohne Hand­lungs­fä­hig­keit oder als „Aus­nah­men“ dar­ge­stellt, deren Sicht­wei­se poli­tisch nicht ernst genom­men wird.

Erfah­rung und Exper­ti­se von Sex­ar­bei­ten­den wer­den so sys­te­ma­tisch aus­ge­blen­det, wäh­rend staat­li­che und zivi­le Akteur*innen über ihre Köp­fe hin­weg defi­nie­ren, was „Schutz“ bedeu­tet.

Sexkauf­ver­bo­te set­zen zudem auf Sym­bol­po­li­tik: Der Kauf von Sex soll gesell­schaft­lich als inak­zep­ta­bel mar­kiert und straf­recht­lich tabui­siert wer­den, um ein „Unrechts­be­wusst­sein“ zu erzeu­gen.

Kritiker*innen bemän­geln, dass der Fokus auf mora­li­sche Bot­schaf­ten und Straf­recht die tat­säch­li­chen Lebens- und Arbeits­be­din­gun­gen von Sex­ar­bei­ten­den aus dem Blick rückt – und damit die Men­schen gefähr­det, die angeb­lich geschützt wer­den sol­len.

3. Internationale Abkommen und Datenlage

3.1 UN-Palermo-Protokoll

Im Jahr 2000 wur­de das soge­nann­te Paler­mo-Pro­to­koll der Ver­ein­ten Natio­nen zur Ver­hü­tung, Bekämp­fung und Bestra­fung des Men­schen­han­dels ver­ab­schie­det.

Es ver­pflich­tet die Ver­trags­staa­ten, Men­schen­han­del zu bekämp­fen, Betrof­fe­ne zu schüt­zen und Prä­ven­ti­ons­maß­nah­men zu ergrei­fen. Arti­kel 9 for­dert unter ande­rem Schrit­te zur Ver­rin­ge­rung der Nach­fra­ge, die Men­schen­han­del begüns­tigt.

Wich­tig ist dabei: Das Pro­to­koll schreibt nicht vor, wie Staa­ten die­se Nach­fra­ge ver­rin­gern sol­len, und ent­hält kei­ne Ver­pflich­tung zur Ein­füh­rung eines Sexkauf­ver­bots.

Ein­ver­nehm­li­che Sex­ar­beit zwi­schen Erwach­se­nen wird nicht als Men­schen­han­del defi­niert, solan­ge kei­ne Ele­men­te wie Zwang, Täu­schung, Gewalt oder Aus­nut­zung einer Zwangs­la­ge vor­lie­gen

3.2 Istanbul-Konvention und weitere Abkommen

Die Istan­bul-Kon­ven­ti­on des Euro­pa­rats ist eines der zen­tra­len euro­päi­schen Men­schen­rechts­ab­kom­men zum Schutz vor Gewalt gegen Frau­en und häus­li­cher Gewalt.

Sie ver­pflich­tet die Ver­trags­staa­ten, Gewalt zu ver­hin­dern, Betrof­fe­ne zu schüt­zen und Täter kon­se­quent zu ver­fol­gen. Ein all­ge­mei­nes Sexkauf­ver­bot oder die Kri­mi­na­li­sie­rung von Sex­ar­beit wer­den in der Kon­ven­ti­on nicht gefor­dert.

Wo Pro­sti­tu­ti­on im Kon­text inter­na­tio­na­ler Abkom­men erwähnt wird, geht es um Misstän­de wie Aus­beu­tung, Gewalt und Men­schen­han­del – nicht um den gene­rel­len Ver­kauf oder Kauf sexu­el­ler Dienst­leis­tun­gen zwi­schen ein­wil­li­gungs­fä­hi­gen Erwach­se­nen.

Weder die Istan­bul-Kon­ven­ti­on noch ande­re maß­geb­li­che Men­schen­rechts­in­stru­men­te wie CEDAW oder die Euro­päi­sche Men­schen­rechts­kon­ven­ti­on ent­hal­ten eine Ver­pflich­tung zur Ein­füh­rung eines Sexkauf­ver­bots. Sie ver­lan­gen von den Staa­ten, Men­schen­han­del und Gewalt wirk­sam zu bekämp­fen, Betrof­fe­ne zu schüt­zen und dis­kri­mi­nie­ren­de Rege­lun­gen abzu­bau­en – las­sen aber offen, wel­ches recht­li­che Modell für Sex­ar­beit gewählt wird, solan­ge die Men­schen­rech­te gewahrt wer­den

3.3 In keinem der Abkommen ein Thema: Sexkaufverbote

In poli­ti­schen Debat­ten wird häu­fig behaup­tet, inter­na­tio­na­le Abkom­men wür­den Staa­ten zu einem Sexkauf­ver­bot ver­pflich­ten oder die­ses zumin­dest nahe­le­gen. Ein Blick in die Tex­te zeigt jedoch etwas ande­res:

Weder das UN-Paler­mo-Pro­to­koll noch die Istan­bul-Kon­ven­ti­on oder ande­re zen­tra­le Men­schen­rechts­ab­kom­men erach­ten die Kri­mi­na­li­sie­rung des Kaufs sexu­el­ler Dienst­leis­tun­gen als pro­ba­tes Mit­tel.

Ver­langt wird, Men­schen­han­del, Gewalt und Aus­beu­tung wirk­sam zu bekämp­fen, Betrof­fe­ne zu schüt­zen und dis­kri­mi­nie­ren­de Geset­ze abzu­bau­en.

Wie Staa­ten die­se Zie­le kon­kret umset­zen – ob durch Ent­kri­mi­na­li­sie­rung ein­ver­nehm­li­cher Sex­ar­beit, arbeits- und auf­ent­halts­recht­li­che Refor­men oder ande­re Maß­nah­men – bleibt ihnen über­las­sen, solan­ge men­schen­recht­li­che Stan­dards ein­ge­hal­ten wer­den.

Quellen

3.4 Datenlage zur Auswirkung von Sexkaufverboten auf bestehende Missstände

Zur Wir­kung von Sexkauf­ver­bo­ten auf Men­schen­han­del und Aus­beu­tung gibt es bis heu­te kei­ne umfas­sen­de, unab­hän­gi­ge staat­li­che Eva­lua­ti­on, die eine Reduk­ti­on belast­bar belegt.

Vor­han­de­ne Unter­su­chun­gen kon­zen­trie­ren sich vor allem auf die Lebens- und Arbeits­be­din­gun­gen von Sex­ar­bei­ten­den sowie auf poli­zei­li­che Pra­xis und sozia­le Ord­nung.

Sie zei­gen wie­der­keh­rend nega­ti­ve Fol­gen für Sicher­heit, Ein­kom­men, Gesund­heits­zu­gang und Rechts­po­si­ti­on von Sex­ar­bei­ten­den – las­sen aber oft nur begrenzt Rück­schlüs­se dar­auf zu, wie groß der Ein­fluss des Sexkauf­ver­bots auf bereits bestehen­de Miss­stän­de ist.

Die Daten stam­men über­wie­gend aus wis­sen­schaft­li­chen Stu­di­en, men­schen­recht­li­chen Ana­ly­sen, Com­mu­ni­ty-basier­ten Erhe­bun­gen und Berich­ten von Bera­tungs­stel­len.

4. Länder mit Sexkaufverbot

4.1 Schweden

4.1.1 Rechtslage und Umsetzung

In Schwe­den ist seit 1999 der Kauf sexu­el­ler Dienst­leis­tun­gen straf­bar, wäh­rend Sex­ar­bei­ten­de sich nicht straf­bar machen.

Das Gesetz ver­bie­tet die Inan­spruch­nah­me sexu­el­ler Dienst­leis­tun­gen gegen Ent­gelt und stellt sie als Ord­nungs­wid­rig­keit oder Straf­tat unter Geld- und Frei­heits­stra­fe. Tätig­kei­ten von Dritt­per­so­nen wie Orga­ni­sa­ti­on, Ver­mitt­lung oder gemein­sa­mer Betrieb von Räu­men kön­nen eben­falls straf­recht­lich ver­folgt wer­den, sodass For­men kol­lek­ti­ver Arbeits­or­ga­ni­sa­ti­on für Sex­ar­bei­ten­de recht­lich ris­kant sind.

Obwohl Sex­ar­bei­ten­de selbst nicht als Täter*nnen adres­siert wer­den, sind sie mit­tel­bar von poli­zei­li­chen Maß­nah­men betrof­fen.

Poli­zei und Behör­den beob­ach­ten und kon­trol­lie­ren Orte, an denen Sex­ar­beit ver­mu­tet wird, doku­men­tie­ren Kenn­zei­chen, über­wa­chen Online-Anzei­gen und nut­zen Vermieter*innen, Hotels oder ande­re Dienstleister*innen als Infor­ma­ti­ons­quel­len.

Dadurch ent­steht ein Umfeld, in dem Sex­ar­beit offi­zi­ell „nicht ver­bo­ten“, aber in vie­len Berei­chen fak­tisch an den Rand der Gesell­schaft bezie­hungs­wei­se in den Unter­grund gedrängt wird.

4.1.2 Auswirkungen auf Sexarbeitende

Mit der Kri­mi­na­li­sie­rung der Kund­schaft ver­än­der­ten sich die Arbeits­be­din­gun­gen von Sex­ar­bei­ten­den in Schwe­den grund­le­gend.

Kund*innen agie­ren seit­her unter dem Risi­ko straf­recht­li­cher Ver­fol­gung, was dazu führt, dass Ver­hand­lun­gen und Scree­ning eher ver­kürzt statt­fin­den und Tref­fen häu­fi­ger unter Zeit­druck ablau­fen.

Vie­le Sex­ar­bei­ten­de berich­ten, dass sich ihre Arbeit in weni­ger sicht­ba­re und unsi­che­re Berei­che ver­la­gert hat und der Preis­druck gestie­gen ist.

Sex­ar­beit in der eige­nen Woh­nung oder gemein­sam mit Kol­le­gin­nen kann in Schwe­den als „Zuhäl­te­rei“ oder uner­laub­ter Bor­dell­be­trieb gewer­tet wer­den.

Sex­ar­bei­ten­de wer­den bei Vermieter*innen und Hotels ange­schwärzt und haben Mühe eine Woh­nung zu bekom­men. Partner*innen oder Ange­hö­ri­ge, die am Ein­kom­men einer Sex­ar­bei­te­rin mit par­ti­zi­pie­ren, könn­ten unter Straf­ver­dacht gera­ten.

Berich­tet wer­den außer­dem anhal­ten­de Stig­ma­ti­sie­rung, psy­chi­scher Druck, die Not­wen­dig­keit eines Dop­pel­le­bens und Fäl­le, in denen die Tätig­keit als Sex­ar­bei­te­rin in Sor­ge­rechts­ver­fah­ren nega­tiv aus­ge­legt wur­de.

Unab­hän­gi­ge For­schung und Com­mu­ni­ty-Reports kom­men über­ein­stim­mend zu dem Schluss, dass die­se nega­ti­ven Effek­te nicht auf ein­zel­ne Fehl­an­wen­dun­gen zurück­zu­füh­ren sind, son­dern struk­tu­rell mit dem Modell des Sexkauf­ver­bots ver­bun­den sind.

Fazit ist: Auch wenn der Ver­kauf von sexu­el­len Dienst­leis­tun­gen for­mal straf­frei bleibt, führt ein Sexkauf­ver­bot zu einer fak­ti­schen Kri­mi­na­li­sie­rung von Sex­ar­bei­ten­den und einer Ver­schlech­te­rung ihrer Lebens- und Arbeits­qua­li­tät.

Quellen

  • Cri­mi­na­li­sing the Sex Buy­er: Expe­ri­en­ces from the Nor­dic Regi­on (Nii­na Vuo­la­jär­vi, LSE, 2022) – Poli­cy-Paper auf Basis eth­no­gra­phi­scher For­schung mit 210 Inter­views in Schwe­den, Nor­we­gen und Finn­land; zeigt, dass die Kri­mi­na­li­sie­rung von Sexkäu­fen Sex­ar­bei­ten­de de fac­to kri­mi­na­li­siert, ins­be­son­de­re Migrant*innen stär­ker gefähr­det und emp­fiehlt den Abbau straf­recht­li­cher Sank­tio­nen im Bereich ein­ver­nehm­li­cher Sex­ar­beit.
  • Twen­ty Years of Fai­ling Sex Workers: A Com­mu­ni­ty Report on the Impact of the 1999 Swe­dish Sex Purcha­se Act (Fuckförbundet/TAMPEP, 2019) – Com­mu­ni­ty-basier­ter Bericht einer von Sex­ar­bei­ten­den orga­ni­sier­ten Inter­es­sens­ver­tre­tung in Schwe­den, der die Aus­wir­kun­gen von 20 Jah­ren Sexkauf­ver­bot doku­men­tiert.
  • Sweden’s aboli­tio­nist dis­cour­se and law: Effects on the dyna­mics of Swe­dish sex work and on the lives of Sweden’s sex workers (Levy/Jakobsson, 2014) – Zen­tra­le qua­li­ta­ti­ve Stu­die mit Feld­for­schung; beschreibt Räu­mun­gen, Pro­ble­me mit Aus­län­der­be­hör­den, Sor­ge­rechts­fra­gen, Poli­zei­kon­trol­len und kommt zu dem Schluss, dass das Gesetz Pro­sti­tu­ti­on nicht nach­weis­bar redu­ziert, aber Risi­ken für Sex­ar­bei­ten­de erhöht.

4.2 Norwegen

4.2.1 Einführung und rechtlicher Rahmen

Nor­we­gen führ­te 2009 ein Gesetz ein, das nach schwe­di­schem Vor­bild den Kauf sexu­el­ler Dienst­leis­tun­gen unter Stra­fe stellt, wäh­rend der Ver­kauf for­mal straf­frei bleibt. Ziel der Reform war es, Pro­sti­tu­ti­on zu ver­rin­gern und Nor­we­gen als Stand­ort für Sex­ar­beit und Men­schen­han­del unat­trak­ti­ver zu machen. Bereits bestehen­de Straf­vor­schrif­ten zu Zuhäl­te­rei, „Bor­dell­be­trieb“ und orga­ni­sier­ter Ver­mitt­lung blie­ben bestehen, sodass vie­le For­men gemein­sa­mer oder orga­ni­sier­ter Arbeit von Sex­ar­bei­ten­den recht­lich ris­kant sind.

Poli­zei und Behör­den nut­zen sowohl den Straf­tat­be­stand des Sexkaufs als auch ande­re Vor­schrif­ten, um Orte zu über­wa­chen, an denen sie Sex­ar­beit ver­mu­ten. Davon betrof­fen sind ins­be­son­de­re Stra­ßen­pro­sti­tu­ti­on und Woh­nun­gen, in denen Sex­ar­bei­ten­de arbei­ten oder gemein­sam Räu­me nut­zen.

4.2.2 Berichte zu Folgen und Kritik

Berich­te von Sex­ar­bei­ten­den und Bera­tungs­stel­len aus Nor­we­gen beschrei­ben ähn­li­che Mus­ter wie in Schwe­den:

Kund*innen sind vor­sich­ti­ger, drän­gen auf schnel­le Tref­fen und ver­mei­den iden­ti­fi­zier­bar zu sein, was Ver­hand­lun­gen ver­kürzt und Scree­ning erschwert.

Vie­le Sex­ar­bei­ten­de berich­ten von einer Ver­la­ge­rung ihrer Arbeit in abge­le­ge­ne­re oder weni­ger sicht­ba­re Orte, einem stär­ke­ren Preis­druck und einem erhöh­ten Risi­ko dafür, Gewalt oder Über­grif­fen aus­ge­setzt zu sein.

Beson­ders betrof­fen sind migran­ti­sche Sex­ar­bei­ten­de. Sie gera­ten häu­fi­ger ins Visier von Poli­zei- und Aus­län­der­be­hör­den, ris­kie­ren Kon­trol­len, Haus­durch­su­chun­gen und auf­ent­halts­recht­li­che Kon­se­quen­zen und haben oft weni­ger Zugang zu recht­li­chem Schutz.

Kritiker*innen des nor­we­gi­schen Modells argu­men­tie­ren, dass die Kom­bi­na­ti­on aus Sexkauf­ver­bot, kri­mi­na­li­sier­ten Dritt­par­tei­en und migra­ti­ons­po­li­ti­schem Druck zu einer struk­tu­rel­len Ver­schlech­te­rung der Lebens- und Arbeits­be­din­gun­gen von Sex­ar­bei­ten­den führt, ohne nach­weis­lich Men­schen­han­del zu redu­zie­ren.

Quellen

  • The Human Cost of Crus­hing the Mar­ket: Cri­mi­na­liza­ti­on of Sex Work in Nor­way (Amnes­ty Inter­na­tio­nal, 2016) – Men­schen­recht­li­cher Bericht zu den Fol­gen der Kri­mi­na­li­sie­rung von Sex­ar­beit in Nor­we­gen, mit Fokus auf Gewalt, Zwangs­räu­mun­gen, Abschie­bun­gen und struk­tu­rel­le Risi­ken für ins­be­son­de­re migran­ti­sche Sex­ar­bei­ten­de.
  • Gover­ning in the Name of Caring – The Nor­dic Model of Pro­sti­tu­ti­on and its Puni­ti­ve Con­se­quen­ces for Migrants Who Sell Sex (Nii­na Vuo­la­jär­vi, 2018) – Wis­sen­schaft­li­cher Arti­kel auf Basis von Feld­for­schung und 195 Inter­views in Schwe­den, Nor­we­gen und Finn­land; zeigt die spe­zi­fisch repres­si­ven Effek­te des Nor­di­schen Modells für migran­ti­sche Sex­ar­bei­ten­de.

4.3 Frankreich

4.3.1 Entwicklung der Gesetzgebung

Seit April 2016 ist in Frank­reich der Kauf sexu­el­ler Dienst­leis­tun­gen straf­bar. Bereits vor Ein­füh­rung des Sexkauf­ver­bots war Sex­ar­beit recht­lich nicht als regu­lier­ter Beruf aner­kannt:

Der Ver­kauf sexu­el­ler Dienst­leis­tun­gen war for­mal nicht straf­bar, aber es gab zahl­rei­che ord­nungs­recht­li­che Ein­schrän­kun­gen, ins­be­son­de­re im Stra­ßen­be­reich (zum Bei­spiel Geset­ze gegen „pas­si­ve Anbah­nung“) sowie straf­recht­li­che Ver­bo­te von Zuhäl­te­rei und bestimm­ten For­men orga­ni­sier­ter Ver­mitt­lung.

Mit dem Gesetz von 2016 wur­de die Kri­mi­na­li­sie­rung von der Anbah­nung im öffent­li­chen Raum auf die Kund­schaft ver­la­gert.

Gleich­zei­tig ver­sprach der Gesetz­ge­ber, Sex­ar­bei­ten­de bes­ser zu schüt­zen und Aus­stiegs­mög­lich­kei­ten zu för­dern. Berich­te von Sex­ar­bei­ten­den, Bera­tungs­stel­len und NGOs zei­gen jedoch, dass die meis­ten Men­schen wei­ter in der Sex­ar­beit tätig sind, sich aber ihre Arbeits- und Lebens­be­din­gun­gen deut­lich ver­än­dert haben.

4.3.2 Ergebnisse aus Studien und Community-Reports

Stu­di­en und Com­mu­ni­ty-Reports aus Frank­reich zeich­nen ein kla­res Bild der Fol­gen des Sexkauf­ver­bots.

Sex­ar­bei­ten­de berich­ten ins­be­son­de­re von ver­stärk­ter poli­zei­li­cher Kon­trol­le, häu­fi­gen Iden­ti­täts­kon­trol­len, Ein­schüch­te­rung durch Poli­zei, ver­kürz­ten Ver­hand­lun­gen mit Kund*innen, erschwer­tem Scree­ning, sin­ken­den Ein­kom­men, wach­sen­der Armut und einem Rück­gang des Kon­dom­ge­brauchs.

Beson­ders betrof­fen sind migran­ti­sche Sex­ar­bei­ten­de im Stra­ßen­be­reich, die zusätz­lich der Bedro­hung durch Abschie­bung aus­ge­setzt sind.

Eine Befra­gung von Sex­ar­bei­ten­den in Frank­reich ergab unter ande­rem: 88% leh­nen die Kri­mi­na­li­sie­rung der Kund­schaft ab, 63% berich­ten von einer Ver­schlech­te­rung ihrer Lebens­be­din­gun­gen, 38% fin­den es schwie­ri­ger, auf Kon­dom­ge­brauch zu bestehen, 78% haben Ein­kom­mens­ver­lus­te erlit­ten und 42% berich­ten von mehr Gewalt seit Ein­füh­rung des Geset­zes.

Die­se Ergeb­nis­se ste­hen im deut­li­chen Wider­spruch zur poli­ti­schen Behaup­tung, das Sexkauf­ver­bot schüt­ze Sex­ar­bei­ten­de – viel­mehr doku­men­tie­ren sie eine Ver­schär­fung von Unsi­cher­heit, Armut und Gewalt.

Quellen

  • Com­pa­ra­ti­ve Sum­ma­ry of Eva­lua­ti­on Reports on France’s 2016 Pro­sti­tu­ti­on Law (Coll­ec­tif d’organisations de la socié­té civi­le, 2020) – ver­glei­chen­de Aus­wer­tung drei­er Eva­lua­ti­ons­be­rich­te (staat­lich und zivil­ge­sell­schaft­lich); zeigt, dass selbst regie­rungs­na­he Berich­te nega­ti­ve Fol­gen wie wach­sen­de Pre­ka­ri­tät und Risi­ken für Sex­ar­bei­ten­de fest­stel­len und dass die behaup­te­ten Zie­le der „Bekämp­fung des Pro­sti­tu­ti­on-Sys­tems“ ver­fehlt wer­den.
  • What do sex workers think about the French Pro­sti­tu­ti­on Act? A Stu­dy on the Impact of the Law from 13 April 2016 Against the ‘Pro­sti­tu­ti­on Sys­tem’ in France (Le Bail/Giametta/Rassouw, 2018) – Empi­ri­sche Stu­die von Méde­cins du Mon­de und Part­ner­or­ga­ni­sa­tio­nen zu den Aus­wir­kun­gen des fran­zö­si­schen Sexkauf­ver­bots auf Lebens- und Arbeits­be­din­gun­gen von Sex­ar­bei­ten­den; doku­men­tiert u. a. mehr Gewalt, stär­ke­re Armut, sin­ken­de Ein­kom­men, weni­ger Kon­dom­ge­brauch und ver­schlech­ter­te Bezie­hun­gen zur Poli­zei.

4.4 Irland

4.4.1 Gesetzliche Änderungen seit 2017

In Irland ist seit 2017 der Kauf sexu­el­ler Dienst­leis­tun­gen straf­bar. Bereits vor der Geset­zes­än­de­rung war Sex­ar­beit recht­lich nicht als regu­lier­ter Beruf aner­kannt:

Der Ver­kauf sexu­el­ler Dienst­leis­tun­gen war for­mal nicht straf­bar, aller­dings kri­mi­na­li­sier­te das Straf­recht zahl­rei­che beglei­ten­de Tätig­kei­ten wie gemein­sa­mes Arbei­ten („Bor­dell­be­trieb“), das Mit­ver­die­nen am Ein­kom­men aus Sex­ar­beit und bestimm­te Ver­mitt­lungs­for­men.

Mit der Ein­füh­rung des Sexkauf­ver­bots wur­de die Kri­mi­na­li­sie­rung auf die Kund­schaft aus­ge­wei­tet, ohne die bestehen­den Ver­bo­te gegen Dritt­par­tei­en und gemein­sa­mes Arbei­ten auf­zu­he­ben.

Ins­be­son­de­re migran­ti­sche Sex­ar­bei­ten­de sind zusätz­lich durch auf­ent­halts­recht­li­che Bestim­mun­gen und Kon­trol­len vul­nerabel, sodass sich Straf­recht, Migra­ti­ons­recht und sozia­le Unsi­cher­heit wech­sel­sei­tig ver­stär­ken.

4.4.2 Strukturelle Gewalt und Migration

Berich­te von Sex­ar­bei­ten­den, Bera­tungs­stel­len und Men­schen­rechts­or­ga­ni­sa­tio­nen zei­gen, dass die meis­ten Sex­ar­bei­ten­den ihre Tätig­keit nach der Geset­zes­än­de­rung fort­ge­setzt haben, sich aber ihre Arbeits- und Lebens­be­din­gun­gen ver­schlech­tert haben.

Beschrie­ben wer­den erhöh­te Unsi­cher­heit im Arbeits­all­tag, Ver­la­ge­rung in iso­lier­te und unsi­che­re Set­tings, erschwer­tes Scree­ning, kür­ze­re Ver­hand­lun­gen mit Kund*innen, Angst vor Kon­takt mit Poli­zei und Behör­den – auch im Fall von Gewalt – sowie anhal­ten­de Stig­ma­ti­sie­rung und hoher psy­chi­scher Druck.

Beson­ders pro­ble­ma­tisch ist die Situa­ti­on migran­ti­scher Sex­ar­bei­ten­der. Sie sind ver­stärkt von Raz­zi­en, Fest­nah­men und auf­ent­halts­recht­li­chen Kon­se­quen­zen betrof­fen und mei­den aus Angst vor Abschie­bung oft jeg­li­chen Kon­takt zu Poli­zei oder Hilfs­an­ge­bo­ten.

Men­schen­rechts­or­ga­ni­sa­tio­nen spre­chen von struk­tu­rel­ler Gewalt: Ein recht­li­cher Rah­men, der vor­gibt, Sex­ar­bei­ten­de zu schüt­zen, führt in der Pra­xis zu mehr Kon­trol­le, Aus­gren­zung und Ver­letz­bar­keit – ohne dass eine kla­re Reduk­ti­on von Men­schen­han­del oder Aus­beu­tung nach­weis­bar wäre.

Quellen

4.5 Weitere Länder

Wei­te­re Län­der wie Island, Kana­da und Isra­el haben ähn­li­che Model­le ein­ge­führt, bei denen der Kauf straf­bar und der Ver­kauf for­mal straf­frei ist, wäh­rend vie­le For­men gemein­sa­mer oder orga­ni­sier­ter Arbeit kri­mi­na­li­siert blei­ben.

Berich­te von Sex­ar­bei­ten­den und zivil­ge­sell­schaft­li­chen Orga­ni­sa­tio­nen aus die­sen Län­dern beschrei­ben eben­falls Ver­drän­gung, ver­schärf­te Unsi­cher­heit und beson­de­re Risi­ken für migran­ti­sche und ras­si­fi­zier­te Sex­ar­bei­ten­de.

Island: Seit 2009 ist in Island der Kauf sexu­el­ler Dienst­leis­tun­gen ver­bo­ten, wäh­rend der Ver­kauf for­mal erlaubt bleibt; zugleich gel­ten Ver­bo­te für Strip­tease-Clubs und straf­recht­li­che Rege­lun­gen gegen Dritt­par­tei­en, etwa Ver­mie­tung von Räu­men für Sex­ar­beit.

Kana­da: Mit dem Pro­tec­tion of Com­mu­ni­ties and Exploi­ted Per­sons Act (PCEPA) von 2014 wur­den der Kauf von Sex und zahl­rei­che For­men von Orga­ni­sa­ti­on, Wer­bung und „mate­ri­el­lem Nut­zen“ straf­bar gemacht; kri­ti­sche Ana­ly­sen zei­gen, dass das Gesetz ins­be­son­de­re mar­gi­na­li­sier­te und ras­si­fi­zier­te Sex­ar­bei­ten­de stär­ker gefähr­det und den Zugang zu Rech­ten und Schutz­an­ge­bo­ten erschwert.

Isra­el: 2018 ver­ab­schie­de­te Isra­el ein Gesetz, das seit 2020 in Kraft ist und die Inan­spruch­nah­me sexu­el­ler Dienst­leis­tun­gen als Ord­nungs­wid­rig­keit mit Geld­bu­ßen sank­tio­niert, wäh­rend der Ver­kauf for­mal straf­frei bleibt; aktu­el­le Berich­te ver­wei­sen auf wach­sen­de Stig­ma­ti­sie­rung und Repres­si­on, ohne dass belast­ba­re Bele­ge für eine Reduk­ti­on von Men­schen­han­del oder Aus­beu­tung vor­lie­gen.

Quellen

  • A Social-Legal Ana­ly­sis of Reforms in the Regu­la­ti­on of Sex Work in Isra­el (Doron/Hertz u. a., 2023) – Sozi­al­recht­li­che Ana­ly­se des israe­li­schen End-Demand-Geset­zes, die die Rol­le aboli­tio­nis­ti­scher Femi­nis­tin­nen und die Aus­wir­kun­gen auf Sex­ar­bei­ten­de beleuch­tet.
  • Pro­tec­tion of Com­mu­ni­ties and Exploi­ted Per­sons Act – Expert Evi­dence from the AESHA Pro­ject (Cra­go u. a., 2022) – Wis­sen­schaft­lich fun­dier­te Stel­lung­nah­me an das kana­di­sche Par­la­ment, die auf meh­re­ren peer-review­ten Stu­di­en basiert und zeigt, dass PCEPA die Sicher­heit, Gesund­heit und Men­schen­rech­te von Sex­ar­bei­ten­den ver­schlech­tert; emp­fiehlt aus­drück­lich, die End-Demand-Kri­mi­na­li­sie­rung zurück­zu­neh­men
  • Sex workers’ expe­ri­en­ces and occu­pa­tio­nal con­di­ti­ons post-imple­men­ta­ti­on of end-demand cri­mi­na­liza­ti­on in Metro Van­cou­ver, Cana­da (McBri­de u. a., 2019) – Empi­ri­sche Stu­die mit 299 Sex­ar­bei­ten­den in Van­cou­ver; zeigt, dass vie­le kei­ne Ver­bes­se­run­gen, aber signi­fi­kan­te Antei­le kla­re Ver­schlech­te­run­gen durch PCEPA berich­ten (u. a. weni­ger Mög­lich­keit zu Scree­ning und Ver­hand­lung, ein­ge­schränk­ter Zugang zu Arbeits­or­ten, stär­ke­re Risi­ken für im/migrantische Sex­ar­bei­ten­de).

5. Deutschland

5.1 Aktuelles Modell: Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

In Deutsch­land ist der­zeit ein regu­lier­tes Modell in Kraft, in dem sowohl Sex­ar­beit als auch der Kauf von sexu­el­len Dienst­leis­tun­gen erlaubt, aber durch ein Son­der­ge­setz gere­gelt ist — das Pro­sti­tu­ier­ten­schutz­ge­setz (Pro­st­SchG).

Das Pro­st­SchG trat 2017 in Kraft und bil­det zusam­men mit dem Pro­sti­tu­ti­ons­ge­setz (Pro­stG) den zen­tra­len gesetz­li­chen Rah­men für Pro­sti­tu­ti­on in Deutsch­land. Es rich­tet sich sowohl an in der Pro­sti­tu­ti­on täti­ge Per­so­nen als auch an Per­so­nen und Unter­neh­men, die Pro­sti­tu­ti­ons­ge­wer­be betrei­ben.

Kerninstrumente: Anmeldung, Beratung, Erlaubnispflicht

Seit der Ein­füh­rung des Pro­st­SchG besteht eine Anmel­de­pflicht für alle Per­so­nen, die sexu­el­le Dienst­leis­tun­gen anbie­ten, unab­hän­gig davon, ob sie dies regel­mä­ßig oder nur gele­gent­lich tun. Nach der Anmel­dung erhal­ten Sex­ar­bei­ten­de eine aus­weis­för­mi­ge Anmel­de­be­schei­ni­gung, die sie bei der Arbeit mit­füh­ren müs­sen und die bei Kon­trol­len oder gegen­über Betreiber*innen vor­zu­zei­gen ist; häu­fig als „Huren­aus­weis“ oder „Huren­pass“ bezeich­net.

Mit der Anmel­dung ver­bun­den ist ein ver­pflich­ten­des Infor­ma­ti­ons- und Bera­tungs­ge­spräch, das über Rech­te und Pflich­ten, sozia­le Absi­che­rung sowie Unter­stüt­zungs­an­ge­bo­te infor­mie­ren soll.

Zusätz­lich müs­sen Sex­ar­bei­ten­de in regel­mä­ßi­gen Abstän­den eine gesund­heit­li­che Bera­tung wahr­neh­men, für die in der Regel die Gesund­heits­äm­ter der Län­der zustän­dig sind.

Für Pro­sti­tu­ti­ons­be­trie­be gilt eine Erlaub­nis­pflicht:

Betreiber*innen von Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten und ande­ren Pro­sti­tu­ti­ons­ge­wer­ben müs­sen eine behörd­li­che Erlaub­nis bean­tra­gen und ver­schie­de­ne Auf­la­gen erfül­len, etwa hin­sicht­lich Betriebs­ab­läu­fen, Schutz­kon­zep­ten und Zuver­läs­sig­keit.

Sie dür­fen nur mit Per­so­nen zusam­men­ar­bei­ten, die eine gül­ti­ge Anmel­de­be­schei­ni­gung vor­le­gen kön­nen, und müs­sen mit Sank­tio­nen bis hin zum Ent­zug der Erlaub­nis rech­nen, wenn sie gegen die Vor­ga­ben ver­sto­ßen.

Ver­stö­ße – etwa feh­len­de Anmel­dung, feh­len­de Erlaub­nis oder Miss­ach­tung von Auf­la­gen – kön­nen als Ord­nungs­wid­rig­keit mit Buß­gel­dern geahn­det wer­den.

Zielsetzung und Schutzlogik

Offi­zi­ell soll das Pro­st­SchG die in der Pro­sti­tu­ti­on täti­gen Per­so­nen bes­ser schüt­zen, ihre Rech­te stär­ken und Aus­beu­tung sowie Begleit­kri­mi­na­li­tät ein­däm­men.

Der Gesetz­ge­ber for­mu­liert als Schutz­zie­le unter ande­rem den Schutz von Gesund­heit und sexu­el­ler Selbst­be­stim­mung von Sex­ar­bei­ten­den, den Schutz vor Aus­beu­tung sowie den Jugend­schutz. Zugleich stärkt das Gesetz die Kon­troll­be­fug­nis­se der Behör­den, indem es Anmel­de- und Erlaub­nis­pflich­ten mit Über­wa­chungs- und Sank­ti­ons­mög­lich­kei­ten ver­bin­det.

In der Pra­xis füh­ren die föde­ra­len Zustän­dig­kei­ten dazu, dass die kon­kre­te Aus­ge­stal­tung – etwa zustän­di­ge Behör­den, Abläu­fe der Anmel­dung oder die Hand­ha­bung von Auf­la­gen – zwi­schen den Bun­des­län­dern und Kom­mu­nen spür­bar vari­ie­ren kann.

Grundrechtsbezug und offene Fragen

Das aktu­el­le Modell geht von der grund­sätz­li­chen Zuläs­sig­keit ein­ver­nehm­li­cher Sex­ar­beit zwi­schen Erwach­se­nen aus und knüpft dar­an gewer­be- und ord­nungs­recht­li­che Pflich­ten.

Gleich­zei­tig wird die Tätig­keit durch umfang­rei­che Kon­troll- und Regis­trie­rungs­pflich­ten erfasst, die aus Sicht von Sex­ar­bei­ten­den und Fach­or­ga­ni­sa­tio­nen Risi­ken für Daten­schutz, Anony­mi­tät und freie Berufs­aus­übung mit sich brin­gen kön­nen.

Zen­tral ist dabei der Bezug zur durch Arti­kel 12 Grund­ge­setz geschütz­ten Berufs­frei­heit: Ein­grif­fe in die Mög­lich­keit, Sex­ar­beit legal und sicher aus­zu­üben, berüh­ren unmit­tel­bar die­ses Grund­recht und sind daher poli­tisch wie recht­lich umstrit­ten.

Quellen

  • Gesetz zum Schutz von in der Pro­sti­tu­ti­on täti­gen Per­so­nen (2016) – Amt­li­che Fas­sung des Pro­st­SchG mit voll­stän­di­gem Geset­zes­text; regelt Anmel­de- und Bera­tungs­pflich­ten für Sex­ar­bei­ten­de, die Erlaub­nis­pflicht für Pro­sti­tu­ti­ons­ge­wer­be sowie Kon­troll- und Sank­ti­ons­be­fug­nis­se der Behör­den

5.2 Evaluation des ProstSchG

Die im Gesetz vor­ge­se­he­ne Eva­lua­ti­on des Pro­sti­tu­ier­ten­schutz­ge­set­zes wur­de 2025 abge­schlos­sen und in einem umfang­rei­chen Abschluss­be­richt ver­öf­fent­licht.

Beauf­tragt wur­de ein For­schungs­kon­sor­ti­um unter Lei­tung des Kri­mi­no­lo­gi­schen For­schungs­in­sti­tuts Nie­der­sach­sen (KFN), das bun­des­wei­te Befra­gun­gen, Inter­views und Akten­ana­ly­sen in meh­re­ren Bun­des­län­dern durch­führ­te. Unter­sucht wur­den unter ande­rem Umset­zungs­pra­xis, Reich­wei­te der Anmel­dung und gesund­heit­li­chen Bera­tung, Wir­kung der Erlaub­nis­pflicht für Betrie­be, behörd­li­che Kon­trol­len sowie Aus­wir­kun­gen auf Schutz, Gesund­heit und Rechts­po­si­ti­on von Sex­ar­bei­ten­den.

Der Abschluss­be­richt kommt zu dem Ergeb­nis, dass die Zie­le des Pro­st­SchG nur teil­wei­se erreicht wur­den und die Umset­zung von erheb­li­chen Voll­zugs­pro­ble­men, Unein­heit­lich­kei­ten und Res­sour­cen­eng­päs­sen geprägt ist. Die Anmel­de- und Bera­tungs­pflich­ten wer­den je nach Bun­des­land sehr unter­schied­lich genutzt und kon­trol­liert; ins­be­son­de­re bei mobil arbei­ten­den und migran­ti­schen Sex­ar­bei­ten­den bleibt die Erreich­bar­keit begrenzt. Für Pro­sti­tu­ti­ons­be­trie­be bedeu­ten Erlaub­nis­pflicht und Auf­la­gen einen hohen büro­kra­ti­schen Auf­wand, wäh­rend gleich­zei­tig ein Teil des Gewer­bes in Berei­che aus­weicht, die sich behörd­li­cher Kon­trol­le ent­zie­hen. Eine kla­re Ver­bes­se­rung der Lebens‑ und Arbeits­be­din­gun­gen von Sex­ar­bei­ten­den oder ein nach­weis­ba­rer Rück­gang von Aus­beu­tung und Men­schen­han­del las­sen sich aus den vor­lie­gen­den Daten nicht ablei­ten.

Aus men­schen­recht­li­cher und sexarbeits‑politischer Per­spek­ti­ve wird kri­ti­siert, dass das Gesetz in der Pra­xis zu einer Aus­wei­tung von Kon­trol­le, Regis­trie­rung und Stig­ma­ti­sie­rung geführt hat und zen­tra­le Schutz­ver­spre­chen ver­fehlt. Sexarbeiter*innen‑Organisationen und Fach­stel­len bemän­geln ins­be­son­de­re die Pflicht zum Mit­füh­ren der Anmel­de­be­schei­ni­gung („Huren­aus­weis“), daten­schutz­recht­li­che Risi­ken, Angst vor Behör­den­kon­takt sowie die fak­ti­sche Erschwe­rung selbst­be­stimm­ter, kol­lek­ti­ver Arbeits­for­men. Neben der staat­li­chen Eva­lua­ti­on lie­gen zivil­ge­sell­schaft­li­che Gegen‑ und Par­al­lel­be­wer­tun­gen vor, die zu dem Schluss kom­men, dass das Pro­st­SchG eher neue Risi­ken und Bar­rie­ren schafft, als tat­säch­li­chen Schutz zu ver­bes­sern, und daher refor­miert oder grund­le­gend neu aus­ge­rich­tet wer­den soll­te.

Quellen

  • Posi­tio­nie­rung des BesD zu den Emp­feh­lun­gen der Eva­lua­ti­on des Pro­st­SchG (Berufs­ver­band Sex­ar­beit, 2025)
  • Eva­lua­ti­on des Geset­zes zur Regu­lie­rung des Pro­sti­tu­ti­ons­ge­wer­bes sowie zum Schutz von in der Pro­sti­tu­ti­on täti­gen Per­so­nen (Abschluss­be­richt, Bun­des­re­gie­rung 2025) – Offi­zi­el­ler Abschluss­be­richt zur Eva­lua­ti­on des Pro­st­SchG; ana­ly­siert Umset­zung, Reich­wei­te und Wir­kun­gen des Geset­zes und benennt Voll­zugs­pro­ble­me sowie begrenz­te Nach­wei­se für die Errei­chung der Schutz­zie­le.
  • Pro­jekt­sei­te „Eva­lua­ti­on des Pro­sti­tu­ier­ten­schutz­ge­set­zes (Pro­st­SchG)“ (Kri­mi­no­lo­gi­sches For­schungs­in­sti­tut Nie­der­sach­sen, 2025) – Über­blick über For­schungs­de­sign, Metho­den und zen­tra­le Befun­de der Eva­lua­ti­on; beschreibt u. a. unter­schied­li­che Umset­zungs­pra­xen in den Bun­des­län­dern.

5.3 Politische Debatte um das Sexkaufverbot

In der deut­schen Poli­tik ste­hen sich der­zeit zwei grund­sätz­li­che Lini­en gegen­über: Ein Teil der Akteur*innen will das bestehen­de regu­lier­te Modell (Pro­st­SchG) bei­be­hal­ten oder refor­mie­ren, ande­re for­dern einen radi­ka­len Wech­sel hin zu einem Sexkauf­ver­bot nach Nor­di­schem Modell.

Die CDU/CSU hat in einem Posi­ti­ons­pa­pier und einem Bun­des­tags­an­trag ein sol­ches Sexkauf­ver­bot mit Frei­er­straf­bar­keit sowie weit­ge­hen­den Ver­bo­ten von Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten gefor­dert und begrün­det dies vor allem mit dem Anspruch, Men­schen­han­del und Zwangs­pro­sti­tu­ti­on zu bekämp­fen.

In öffent­li­chen Debat­ten wird Pro­sti­tu­ti­on von füh­ren­den Uni­ons­po­li­ti­ke­rin­nen zudem häu­fig mit Begrif­fen wie „Puff Euro­pas“ und struk­tu­rel­ler Gewalt gegen Frau­en ver­knüpft.

Die Ampel­par­tei­en haben in der lau­fen­den Legis­la­tur­pe­ri­ode kein Sexkauf­ver­bot ver­ein­bart und ver­wei­sen auf die Ergeb­nis­se der Eva­lua­ti­on des Pro­st­SchG sowie auf wei­te­re fach­li­che Bera­tung, bevor über Geset­zes­än­de­run­gen ent­schie­den wer­den soll.

Auch inner­halb von SPD und Grü­nen exis­tie­ren jedoch unter­schied­li­che Strö­mun­gen: Wäh­rend ein­zel­ne pro­mi­nen­te Stim­men ein Nor­di­sches Modell unter­stüt­zen, spre­chen sich ande­re für Refor­men ohne Sexkauf­ver­bot oder für eine Ent­kri­mi­na­li­sie­rung aus; die FDP lehnt ein Sexkauf­ver­bot über­wie­gend ab und betont indi­vi­du­el­le Frei­heits­rech­te.

Bei einer Anhö­rung im Bun­des­tag äußer­ten zahl­rei­che Sach­ver­stän­di­ge – dar­un­ter Vertreter*innen von Fach­be­ra­tungs­stel­len, Men­schen­rechts­or­ga­ni­sa­tio­nen und Sexarbeiterinnen‑Verbänden – erheb­li­che verfassungs‑ und men­schen­recht­li­che Beden­ken gegen ein Sexkauf­ver­bot und ver­wie­sen auf feh­len­de Wirk­sam­keits­nach­wei­se sowie auf Risi­ken für die Berufs­frei­heit und die Sicher­heit von Sex­ar­bei­ten­den.

Quellen

5.4 Mögliche Folgen eines Sexkaufverbots in Deutschland

Ein Über­gang vom der­zei­ti­gen regu­lier­ten Modell zu einem Sexkauf­ver­bot nach Nor­di­schem Vor­bild wäre ein tief­grei­fen­der Sys­tem­wech­sel, der die gesam­te Struk­tur von Sex­ar­beit in Deutsch­land ver­än­dern wür­de.

Zen­tral ist dabei der Bezug zur durch Arti­kel 12 Grund­ge­setz geschütz­ten Berufs­frei­heit: Ein­ver­nehm­li­che Sex­ar­beit zwi­schen Erwach­se­nen ist der­zeit als erlaub­te gewerb­li­che Tätig­keit recht­lich aner­kannt; ein Ver­bot der Inan­spruch­nah­me sexu­el­ler Dienst­leis­tun­gen oder eine fak­ti­sche Unter­sa­gung der Berufs­aus­übung wür­de daher einen erheb­li­chen Ein­griff in die Berufs­frei­heit von Sex­ar­bei­ten­den dar­stel­len, der ver­fas­sungs­recht­lich beson­ders stren­gen Recht­fer­ti­gungs­an­for­de­run­gen unter­liegt.

Ein Sexkauf­ver­bot hät­te vor­aus­sicht­lich weit­rei­chen­de Fol­gen für die Arbeits­be­din­gun­gen, die Sicher­heit und die Hand­lungs­op­tio­nen von Sex­ar­bei­ten­den.

Erfah­run­gen aus Län­dern mit Nor­di­schem Modell zei­gen, dass Anbieter*innen bei Ver­hand­lun­gen gegen­über der Kund­schaft schnel­ler im Nach­teil sind. Die Arbeit wird ver­stärlt in weni­ger gut kon­trol­lier­ba­re Berei­che ver­la­gert. Damit stei­gen die Risi­ken für Gewalt, Erpres­sung und Aus­beu­tung stei­gen – ins­be­son­de­re für migran­ti­sche und ohne­hin mar­gi­na­li­sier­te Sex­ar­bei­ten­de.

Sobald Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten unter­sagt oder ein­ge­schränkt wer­den, wür­den vie­le eta­blier­te und siche­re Arbeits­plät­ze weg­fal­len, wäh­rend gleich­zei­tig die Anbin­dung an Bera­tungs­stel­len, Gesund­heits­ver­sor­gung und Rechts­bei­stand erschwert wer­den wür­de.

Die Erfah­run­gen mit den Corona‑Arbeitsverboten 2020 haben mehr als deut­lich gezeigt, wie weit­rei­chend sich pau­scha­le Ver­bo­te auf die Lebens­rea­li­tät von Sex­ar­bei­ten­den aus­wir­ken. Über Mona­te hin­weg waren Pro­sti­tu­ti­ons­be­trie­be und viel­fach auch ande­re For­men der Sex­ar­beit unter­sagt; Sex­ar­bei­ten­de waren von mas­si­ven Ein­kom­mens­ver­lus­te, Ver­schul­dung, Woh­nungs­lo­sig­keit und Preis­ver­fall betrof­fen, es fand eine Ver­la­ge­rung der Pro­sti­tu­ti­on in pri­va­te Woh­nun­gen statt. Vie­le Sex­ar­bei­ten­de hat­ten kei­nen oder nur ein­ge­schränk­ten Zugang zu staat­li­chen Hilfs­pro­gram­men, sodass sie trotz Ver­bot wei­ter­ar­bei­ten muss­ten und dabei zusätz­li­chen straf‑ und ord­nungs­recht­li­chen Risi­ken aus­ge­setzt waren.

Die­se Erfah­run­gen zei­gen uns, dass gene­rel­le Tätigkeits‑ oder Nach­fra­ge­ver­bo­te nicht zu mehr Schutz, son­dern im Gegen­teil zu Ver­drän­gung, Pre­ka­ri­sie­rung und erhöh­ter Ver­letz­bar­keit füh­ren. Ein dau­er­haf­tes Sexkauf­ver­bot wür­de ganz abseh­bar nach­tei­li­ge Fol­gen haben.

In Anhö­run­gen und Stel­lung­nah­men haben sich vie­le Orga­ni­sa­tio­nen ganz klar gegen ein Sexkauf­ver­bot in Deutsch­land posi­tio­niert.

Ob Juris­tin­nen­bund, Aids­hil­fe, Amnes­ty, die Dia­ko­nie oder Fach­be­ra­tungs­stel­len gegen Men­schen­han­del: Sie alle emp­feh­len, Schutz vor Aus­beu­tung über bes­se­re Arbeits‑, Sozial‑ und Auf­ent­halts­rech­te sowie die Ent­kri­mi­na­li­sie­rung ein­ver­nehm­li­cher Sex­ar­beit zu errei­chen, statt über Straf­recht und Nach­fra­ge­ver­bo­te.

Quellen

  • Stel­lung­nah­me zum Sexkauf­ver­bot (Deut­scher Juris­tin­nen­bund, 2025) – Juris­ti­sche Argu­men­ta­ti­on gegen ein Sexkauf­ver­bot, mit Hin­wei­sen auf Kon­flik­te mit Grund­rech­ten und feh­len­de Evi­denz für wirk­sa­men Schutz vor Gewalt und Men­schen­han­del.
  • Orga­ni­sa­tio­nen posi­tio­nie­ren sich gegen das Sexkauf­ver­bot (Link­samm­lung auf kein-sexkaufverbot.de, 2025) – Samm­lung von Stel­lung­nah­men ver­schie­de­ner Orga­ni­sa­tio­nen (u. a. BesD, KOK, Fach­be­ra­tungs­stel­len, Frau­en­ver­bän­de), die ein Sexkauf­ver­bot ableh­nen und alter­na­ti­ve Schutz­an­sät­ze for­dern.
  • Men­schen­recht­li­che Per­spek­ti­ve auf die Kri­mi­na­li­sie­rung des Sexkaufs (Amnes­ty Inter­na­tio­nal Deutsch­land, 2024) – Stel­lung­nah­me, die die Kri­mi­na­li­sie­rung des Sexkaufs aus men­schen­recht­li­cher Sicht kri­ti­siert und Ent­kri­mi­na­li­sie­rung ein­ver­nehm­li­cher Sex­ar­beit emp­fiehlt
  • Gemein­sa­mes Posi­ti­ons­pa­pier „Unter­stüt­zung statt Sexkauf­ver­bot“ (u. a. bff, Deut­sche Aids­hil­fe, medi­ca mon­dia­le, wild­was­ser, 2019) – Brei­tes zivil­ge­sell­schaft­li­ches Bünd­nis warnt vor den Fol­gen eines Sexkauf­ver­bots, ver­weist auf Grund­rech­te (insb. Art. 2, 12 GG) und emp­fiehlt statt­des­sen Unter­stüt­zung, Gesund­heits­ver­sor­gung und Rech­te für Sex­ar­bei­ten­de.

6. Sexarbeit ist nicht gleich Menschenhandel

6.1 Konsens als zentrales Kriterium

Die Men­schen­rechts­or­ga­ni­sa­ti­on Amnes­ty Inter­na­tio­nal unter­schei­det klar zwi­schen ein­ver­nehm­li­cher Sex­ar­beit und Ver­bre­chen wie: Men­schen­han­del, sexu­el­ler Aus­beu­tung, sexu­el­ler Gewalt sowie geschlechts­spe­zi­fi­scher Gewalt.

Ent­schei­dend ist der Kon­sens der betei­lig­ten Per­son — im Fal­le der sex­ar­bei­ten­den Per­son ist das die frei­wil­li­ge und fort­lau­fen­de Zustim­mung zur Aus­übung sexu­el­ler Dienst­leis­tun­gen mit ihrem Gegen­über.

Kon­sens ist kein ein­ma­li­ger Akt: Die Zustim­mung zu sexu­el­len Akten — egal ob pri­vat oder im Rah­men einer sexu­el­len Dienst­leis­tung, kann jeder­zeit geän­dert oder wider­ru­fen wer­den und muss von allen Betei­lig­ten respek­tiert wer­den.

Zustim­mung zu Sex bedeu­tet nicht Zustim­mung zu Gewalt – wenn Zustim­mung nicht frei­wil­lig ist oder ein Wider­ruf igno­riert wird, han­delt es sich um sexu­el­le Gewalt bzw. Ver­ge­wal­ti­gung, die als schwe­re Men­schen­rechts­ver­let­zung straf­recht­lich ver­folgt wer­den muss.

6.2 Menschenrechtslogik statt Moralurteil

Amnes­ty Inter­na­tio­nal betont, dass bei allen poli­ti­schen und recht­li­chen Bewer­tun­gen zual­ler­erst die Per­spek­ti­ven und Ein­schät­zun­gen der Men­schen, die Sex ver­kau­fen, berück­sich­tigt wer­den müs­sen.

Deren Men­schen­rech­te gel­ten unab­hän­gig davon, ob die Tätig­keit, die sie aus­üben, gesell­schaft­lich akzep­tiert ist oder mora­lisch abge­lehnt wird.

Ent­schei­dend ist, ob Hand­lun­gen auf frei­wil­li­ger Ent­schei­dung beru­hen oder auf Zwang, Gewalt und Aus­beu­tung.

Die Ana­ly­se von Kon­sens ist dabei kon­text- und fak­ten­ab­hän­gig:

Armut, sozia­le Ungleich­heit oder Mar­gi­na­li­sie­rung beein­flus­sen die Ent­schei­dun­gen von Men­schen mas­siv, heben die Fähig­keit zur Selbst­be­stim­mung jedoch nicht auto­ma­tisch auf!

Kon­sens ist nur dann aus­ge­schlos­sen, wenn Zwang, Bedro­hung, Gewalt oder Macht­miss­brauch vor­lie­gen; in die­sen Fäl­len spre­chen wir von Men­schen­han­del, sexu­el­ler Aus­beu­tung oder sexu­el­ler Gewalt – nicht von ein­ver­nehm­li­cher Sex­ar­beit.

Der bei Straft­ta­ten lei­der häu­fig ver­wen­de­te Begriff „Zwangs­pro­sti­tu­ti­on“ ist aus die­ser Per­spek­ti­ve pro­ble­ma­tisch, weil er zwei gegen­sätz­li­che Ebe­nen ver­mischt.

Ent­we­der han­delt es sich um Pro­sti­tu­ti­on im Sin­ne ein­ver­nehm­li­cher Sex­ar­beit – dann liegt auch kein Zwang vor –, oder es lie­gen Zwang, Gewalt oder Aus­nut­zung einer Zwangs­la­ge vor, dann spre­chen wir von sexu­el­ler Aus­beu­tung, Gewalt, Miss­brauch oder Ver­ge­wal­ti­gung, nicht von „Pro­sti­tu­ti­on“.

6.3 Problematische Vorstellungen über Zustimmung

Im Bezug auf Sex­ar­beit kur­sie­ren in unse­rer Gesell­schaft zwei gegen­sätz­li­che, aber glei­cher­ma­ßen schäd­li­che Vor­stel­lun­gen über die Kon­sens­fä­hig­keit von Sex­ar­bei­ten­den.

Die ers­te Annah­me lau­tet: „Sex­ar­bei­ten­de stim­men immer zu.“

Weil Men­schen im Rah­men ihrer Arbeit Sex anbie­ten, wird ihnen teil­wei­se abge­spro­chen, Opfer sexu­el­ler Gewalt wer­den zu kön­nen. Über­grif­fe auf Sex­ar­bei­ten­de — ob im Rah­men ihrer Tätig­keit, oder pri­vat — wer­den dann mög­li­cher­wei­se nicht ernst genom­men und nicht als Straf­tat ver­folgt.

Die zwei­te Annah­me lau­tet: „Sex­ar­bei­ten­de kön­nen nie­mals zustim­men.“

Hier wird behaup­tet, nie­mand kön­ne frei­wil­lig Sex ver­kau­fen. Sex­ar­bei­ten­den wird damit grund­sätz­lich abge­spro­chen, eigen­stän­dig Ent­schei­dun­gen über ihr Leben und ihre Arbeit tref­fen zu kön­nen. Gegen­tei­li­ge Beteue­run­gen bewei­sen, dass die betref­fen­de Per­son nicht ganz bei Trost ist.

Wenn Sex­ar­bei­ten­de ent­we­der nicht als schutz­be­dürf­tig aner­kannt oder nicht als selbst­be­stimm­te Per­so­nen respek­tiert wer­den, hat das nega­ti­ve Fol­gen für die Betrof­fe­nen: wie ein­ge­schränk­ten Zugang zur Jus­tiz, man­geln­den Schutz vor Gewalt, feh­len­de sozia­le Rücken­de­ckung, feh­len­de recht­li­che Aner­ken­nung usw. usf.

6.4 Einvernehmliche Sexarbeit vs. Zwang und Ausbeutung

Sex­ar­beit bezeich­net die ein­ver­nehm­li­che Erbrin­gung sexu­el­ler Dienst­leis­tun­gen zwi­schen mün­di­gen Erwach­se­nen.

Men­schen­han­del und sexu­el­le Aus­beu­tung lie­gen vor, wenn Tätig­kei­ten unter Zwang, Täu­schung, Gewalt oder Aus­nut­zung von Abhän­gig­kei­ten erfol­gen.

Wer Sex­ar­beit pau­schal als Gewalt defi­niert, ver­wischt die Gren­ze zwi­schen frei­wil­li­ger Tätig­keit und tat­säch­li­chem Ver­bre­chen und erschwert damit wirk­sa­men Schutz für Betrof­fe­ne von Zwang und Aus­beu­tung.

Eine wirk­sa­me Bekämp­fung von Men­schen­han­del setzt des­halb vor­aus, ein­ver­nehm­li­che Sex­ar­beit nicht zu kri­mi­na­li­sie­ren, son­dern recht­lich von Zwangs- und Aus­beu­tungs­si­tua­tio­nen zu tren­nen.

6.5 Wenn alles gleichgesetzt wird, leidet der Schutz

Wird Sex­ar­beit mit Men­schen­han­del gleich­ge­setzt, Straf­ta­ten als „Zwangs­pro­sti­tu­ti­on“ bezeich­net und kein Unter­schied zwi­schen einer ein­ver­nehm­lich statt­fin­den­den Tätig­keit und Kri­mi­na­li­tät gemacht, hat das kon­kre­te nega­ti­ve Fol­gen:

Behör­den so wie auch Öffent­lich­keit nei­gen dann dazu, alle Per­so­nen in der Sex­ar­beit pau­schal als „Opfer“ und Kun­den als „Täter“ zu sehen, statt genau hin­zu­schau­en, wo tat­säch­lich Zwang, Gewalt oder Aus­beu­tung vor­lie­gen.

Poli­zei und Behör­den set­zen auf groß­flä­chi­ge Kon­trol­le und erwar­ten im Zusam­men­hang mit Sex­ar­beit ten­den­ti­ell kri­mi­nel­len Hin­ter­grund. Wer in der Sex­ar­beit arbei­tet, muss befürch­ten, bei Kon­takt mit der Poli­zei eher kon­trol­liert, mora­lisch ver­ur­teilt oder bei der Arbeit gestört zu wer­den, statt Schutz zu erhal­ten – dadurch sinkt das Ver­trau­en in die Behör­den und damit die Bereit­schaft im Fal­le des Fal­les Gewalt oder Aus­beu­tung zu mel­den.

Selbst­be­stimm­te Sex­ar­bei­ten­de wer­den ent­mün­digt: Ihnen wird abge­spro­chen, eige­ne Ent­schei­dun­gen tref­fen zu kön­nen; ihre Ein­schät­zun­gen zu Arbeits­be­din­gun­gen oder Gewalt fin­den weni­ger Gehör, weil sie nicht in das erwar­te­te Bild des „Opfers“ pas­sen.

Zahl­rei­che wis­sen­schaft­li­che Stu­di­en kom­men zu dem Schluss, dass Schutz bes­ser gelingt, wo ein­ver­nehm­li­che Sex­ar­beit ent­kri­mi­na­li­siert wird. Res­sour­cen soll­ten gezielt in die Bekämp­fung von Zwang, Aus­beu­tung und Gewalt flie­ßen und Men­schen hel­fen, die tat­säch­lich gegen ihren Wil­len fest­ge­hal­ten, bedroht oder aus­ge­beu­tet wer­den.

Quellen

  • Amnes­ty Inter­na­tio­nal poli­cy on sta­te obli­ga­ti­ons to respect, pro­tect and ful­fil the human rights of sex workers (Amnes­ty Inter­na­tio­nal, 2016) – Grund­satz­pa­pier, das auf­zeigt, war­um der Schutz der Men­schen­rech­te von Sex­ar­bei­ten­den eine kla­re Unter­schei­dung zwi­schen ein­ver­nehm­li­cher Sex­ar­beit und Aus­beu­tung vor­aus­setzt und die Ent­kri­mi­na­li­sie­rung erwach­se­ner, frei­wil­li­ger Sex­ar­beit emp­fiehlt.

7. Internationale Haltung zu Sexkaufverboten

7.1 Sexarbeiter*innen-Netzwerke

Inter­na­tio­na­le Netz­wer­ke Sex­ar­bei­ten­der wie das Glo­bal Net­work of Sex Work Pro­jects (NSWP) und die Euro­pean Sex Workers Rights Alli­ance (ESWA) leh­nen das Nor­di­sche Modell aus­drück­lich ab.

Sie kri­ti­sie­ren, dass die Kri­mi­na­li­sie­rung der Kund­schaft in der Pra­xis zu Ver­drän­gung und höhe­ren Risi­ken führt, wäh­rend Sex­ar­bei­ten­de wei­ter­hin stig­ma­ti­siert und regel­mä­ßig poli­zei­li­cher Kon­trol­le aus­ge­setzt sind.

Sowohl NSWP als auch ESWA for­dern die voll­stän­di­ge Ent­kri­mi­na­li­sie­rung von Sex­ar­beit, recht­li­che und sozia­le Absi­che­rung für Sex­ar­bei­ten­de sowie eine kla­re Tren­nung zwi­schen Sex­ar­beit und Men­schen­han­del.

7.2 Menschenrechtsorganisationen

Meh­re­re inter­na­tio­na­le Men­schen­rechts­or­ga­ni­sa­tio­nen spre­chen sich gegen kri­mi­na­li­sie­ren­de Ansät­ze wie das Sexkauf­ver­bot aus und plä­die­ren für die Ent­kri­mi­na­li­sie­rung ein­ver­nehm­li­cher Sex­ar­beit.

Amnes­ty Inter­na­tio­nal hält fest, dass Kri­mi­na­li­sie­rung – ob von Kauf oder Ver­kauf – den Zugang zu Gesund­heit, zu Rechts­schutz sowie den Schutz vor Gewalt ver­schlech­tert.

Sie emp­feh­len Staa­ten, die frei­wil­li­ge Sex­ar­beit Erwach­se­ner zu ent­kri­mi­na­li­sie­ren und gleich­zei­tig Aus­beu­tung, Gewalt und Men­schen­han­del kon­se­quent zu ver­fol­gen.

Human Rights Watch doku­men­tiert welt­weit, dass straf­recht­li­che Ver­bo­te Sex­ar­bei­ten­de in die Ille­ga­li­tät drän­gen, Über­grif­fe durch Poli­zei und Drit­te begüns­ti­gen und den Zugang zu Gesund­heits­ver­sor­gung, ins­be­son­de­re zu HIV-Prä­ven­ti­on, erschwe­ren.

GAATW und ande­re Anti-Men­schen­han­dels-Netz­wer­ke zei­gen anhand meh­re­rer Län­der­bei­spie­le, dass Anti-Traf­fi­cking-Maß­nah­men, die Sex­ar­beit mit Men­schen­han­del ver­mi­schen, zu Raz­zi­en, Abschie­bun­gen und Rechts­ver­let­zun­gen füh­ren, ohne Aus­beu­tung wirk­sam zu redu­zie­ren.

Die Inter­na­tio­nal Com­mis­si­on of Jurists (ICJ) hat 2025 Prin­zi­pi­en vor­ge­legt, die vor den schäd­li­chen Men­schen­rechts­fol­gen unge­recht­fer­tig­ter Kri­mi­na­li­sie­rung war­nen und expli­zit beto­nen, dass Geset­ze gegen Aus­beu­tung und Men­schen­han­del sich auf Zwang und Gewalt rich­ten müs­sen – nicht auf ein­ver­nehm­li­che Sex­ar­beit.

Quellen

  • ICJ: Legal prin­ci­ples to address the harmful human rights impact of unju­s­ti­fied cri­mi­na­liza­ti­on (Inter­na­tio­nal Com­mis­si­on of Jurists, 2025) – Kri­ti­sche Bewer­tung von Kri­mi­na­li­sie­rung ein­ver­nehm­li­cher sexu­el­ler Hand­lun­gen zwi­schen Erwach­se­nen; for­dern eine kla­re Unter­schei­dung zwi­schen Sex­ar­beit und aus­beu­te­ri­schen Prak­ti­ken for­dern.
  • How Sex Work Laws Are Imple­men­ted on the Ground and Their Impact on Sex Workers in Five Count­ries in East and Sou­thern Afri­ca (NSWP, 2022) – Regio­na­les Brie­fing von NSWP mit Fall­stu­di­en aus fünf afri­ka­ni­schen Län­dern; zeigt, wie Kri­mi­na­li­sie­rung und Ver­bo­te die Gewalt, Poli­zei­miss­brauch und feh­len­den Zugang zu Jus­tiz und Gesund­heit für Sex­ar­bei­ten­de ver­stärkt.
  • Expe­ri­en­ces of Sex Workers During COVID‑19 – NSWP brie­fing and recom­men­da­ti­ons (NSWP, 2020) – Brie­fing zur Situa­ti­on von Sex­ar­bei­ten­den wäh­rend der Pan­de­mie; doku­men­tiert u. a. poli­zei­li­che Raz­zi­en, Gewalt und Aus­schluss von Sozi­al­schutz und emp­fiehlt Ent­kri­mi­na­li­sie­rung und sozia­le Absi­che­rung
  • Sex Workers Orga­ni­s­ing for Chan­ge: Self-repre­sen­ta­ti­on, com­mu­ni­ty mobi­li­sa­ti­on, and working con­di­ti­ons (GAATW, 2018) – Bericht mit Bei­spie­len aus sie­ben Län­dern, wie Sexarbeiter*innen Gewalt, Zwang und Aus­beu­tung adres­sie­ren; zeigt, dass Anti‑Trafficking‑Politik ohne Tren­nung von Sex­ar­beit und Men­schen­han­del zu schwe­ren Rechts­ver­let­zun­gen füh­ren kann.
  • Why Sex Work Should Be Decri­mi­na­li­zed (Human Rights Watch, 2019) – Über­blicks­ar­ti­kel, der doku­men­tiert, wie Kri­mi­na­li­sie­rung (ein­schließ­lich Kund*innenkriminalisierung) Gewalt, Poli­zei­miss­brauch und Gesund­heits­ri­si­ken für Sex­ar­bei­ten­de ver­stärkt und war­um Ent­kri­mi­na­li­sie­rung emp­foh­len wird.

8. Zum Zusammenhang von Sexkaufverbot, Migration und Rassismus

8.1 „Moderne Sklaverei“-Narrative und rassistische Opferbilder

In vie­len Debat­ten über Sex­ar­beit wird mit Bil­dern von „moder­ner Skla­ve­rei“ gear­bei­tet, die vor allem jun­ge migran­ti­sche Frau­en als pas­si­ve, hilf­lo­se Opfer dar­stel­len.

Die­se Erzäh­lun­gen über­se­hen, dass Migra­ti­on und Erwerbs­ar­beit – auch in der Sex­ar­beit – oft Ergeb­nis akti­ver, wenn auch durch Armut und ande­re Lebens­um­stän­de bestimm­ter Ent­schei­dun­gen sind.

Auch wenn es ver­ein­zelt sicher „gut gemeint“ ist, ver­knüp­fen sol­che Erzäh­lun­gen bestimm­te Her­kunfts­län­der und deren Lands­leu­te mit Vor­stel­lun­gen von Rück­stän­dig­keit und feh­len­der Hand­lungs­fä­hig­keit.

For­schun­gen zu „sexu­al huma­ni­ta­ria­nism“ zei­gen, dass die glei­chen Nar­ra­ti­ve dazu genützt wer­den, repres­si­ve und ras­si­fi­zier­te For­men von Migra­ti­ons­kon­trol­le zu legi­ti­mie­ren, etwa durch ver­stärk­te Grenz­kon­trol­len, Raz­zi­en und Abschie­bun­gen.

8.2 Auswirkungen auf migrantische Sexarbeitende (Kontrolle, Abschiebung, Unsichtbarkeit)

Migran­ti­sche Sex­ar­bei­ten­de sind in beson­de­rem Maß von Kon­trol­len, Raz­zi­en und auf­ent­halts­recht­li­chen Kon­se­quen­zen betrof­fen. Das liegt nicht zuletzt dar­an, dass Sex­ar­beit oft mit Kri­mi­na­li­tät, im spe­zi­el­len Men­schen­han­del gleich­ge­setzt wird.

Pro­jek­te wie TAMPEP doku­men­tie­ren seit vie­len Jah­ren, dass in euro­päi­schen Län­dern migrations‑ und sex­ar­beits­recht­li­che Maß­nah­men zusam­men­wir­ken — und zwar zum Nach­teil der betrof­fe­nen migran­tisch Sex­ar­bei­ten­den.

Migran­ti­sche Sex­ar­bei­ten­de wer­den über­pro­por­tio­nal kon­trol­liert, regis­triert und teil­wei­se aus­ge­wie­sen, wäh­rend ihre Arbeits- und Lebens­be­din­gun­gen wenig geschützt wer­den.

Stu­di­en in nor­di­schen Län­dern zei­gen, dass das Sexkauf­ver­bot für migran­ti­sche Sex­ar­bei­ten­de beson­ders häu­fig mit Haus­durch­su­chun­gen, Räu­mun­gen und Abschie­bun­gen ver­bun­den ist, obwohl das Modell offi­zi­ell vor­gibt, sie schüt­zen zu wol­len.

Aus Angst vor Repres­si­on und Abschie­bung mei­den vie­le Betrof­fe­ne den Kon­takt zu Poli­zei und Behör­den – selbst bei Gewalt oder Aus­beu­tung – und arbei­ten alter­na­tiv­los in ver­steck­ten, unsi­che­ren Set­tings.

8.3 Das sagen Organisationen und Studien

Das euro­päi­sche Netz­werk TAMPEP ist ein migran­tin­nen­ge­führ­tes Netz­werk, das für das Recht auf Arbeit, das Recht auf Gesund­heit und das Recht auf Frei­zü­gig­keit für migran­ti­sche Sex­ar­bei­ten­de ein­tritt.

In Posi­ti­ons­pa­pie­ren betont TAMPEP, dass die Gleich­set­zung von Migra­ti­on, Sex­ar­beit und Men­schen­han­del zu Mehr­fach­dis­kri­mi­nie­rung führt:

Migran­ti­sche Sex­ar­bei­ten­de wer­den zugleich als „Ille­ga­le“ oder als „Opfer“ gese­hen. Ähn­lich zei­gen For­schungs­pro­jek­te wie SEXHUM, dass Anti‑Menschenhandels‑ und „Schutz“-Interventionen häu­fig auf ras­si­fi­zier­ten Annah­men über vul­nerable Migran­tin­nen­grup­pen beru­hen und in der Pra­xis vor allem zu mehr Kon­trol­len, Grenz­si­che­rung und Abschie­bun­gen füh­ren.

Sex­ar­bei­te­rin­nen- und Migrantinnen‑Organisationen for­dern daher, Migra­ti­ons- und Sozi­al­po­li­tik klar von der Regu­lie­rung ein­ver­nehm­li­cher Sex­ar­beit zu tren­nen.

Ras­sis­ti­sche Opfer­bil­der müs­sen hin­ter­fragt und Schutz­maß­nah­men an den tat­säch­li­chen Bedürf­nis­sen der Betrof­fe­nen aus­ge­rich­tet wer­den– etwa durch gesi­cher­tes Auf­ent­halts­recht, Arbeits­rech­te und Zugang zu Bera­tung statt durch Kri­mi­na­li­sie­rung und Arbeits­ver­bo­te.

Quellen

  • Gedan­ken­ex­pe­ri­ment Pfle­ge statt Sex­ar­beit: Bes­ser ver­ste­hen, war­um Son­der­ge­set­ze abge­lehnt wer­den (Berufs­ver­band Sex­ar­beit, 2022) – Gedan­ken­ex­pe­ri­ment, das Sex­ar­beit mit dem Beruf Pfle­ge ver­gleicht; zeigt anschau­lich, war­um regis­trie­rungs­pflich­ti­ge Son­der­ge­set­ze und Model­le wie ein „Pfle­ge­kauf­ver­bot“ bzw. Sexkauf­ver­bot gera­de migran­ti­sche und pre­kär arbei­ten­de Per­so­nen gefähr­den, statt sie zu schüt­zen.
  • SEXHUM – Migra­ti­on, Sex Work and Traf­fi­cking: Glo­bal Key Fin­dings (Mai et al., 2021) – Inter­na­tio­na­les For­schungs­pro­jekt zu „sexu­al huma­ni­ta­ria­nism“; beschreibt, wie als „Schutz“ begrün­de­te Inter­ven­tio­nen tat­säch­lich repres­si­ve, ras­si­fi­zier­te Migra­ti­ons­kon­trol­len legi­ti­mie­ren und die sozia­len Risi­ken für migran­ti­sche Sex­ar­bei­ten­de erhö­hen.
  • Stra­te­gien gegen Aus­beu­tung und Gewalt – War­um ein Sexkauf­ver­bot vor allem migran­ti­schen Sexarbeiter*innen scha­det (Berufs­ver­band Sex­ar­beit, 2019) – Zusam­men­fas­sung von Posi­tio­nen und Emp­feh­lun­gen des Netz­werks TAMPEP
  • Gover­ning in the Name of Caring – The Nor­dic Model of Pro­sti­tu­ti­on and its Puni­ti­ve Con­se­quen­ces for Migrants Who Sell Sex (Vuo­la­jär­vi, 2018) – Qua­li­ta­ti­ve Stu­die zu Schwe­den, Nor­we­gen und Finn­land; zeigt, wie das Nor­di­sche Modell in der Pra­xis zu Kon­trol­le, Räu­mun­gen und Abschie­bun­gen migran­ti­scher Sex­ar­bei­ten­der führt und damit bestehen­de Ungleich­hei­ten ver­schärft.
  • TAMPEP Posi­ti­on Paper on Migra­ti­on and Sex Work (TAMPEP, 2015) – Posi­ti­ons­pa­pier eines migran­ti­schen Sexarbeiter*innen‑Netzwerks; ana­ly­siert, wie Migrations‑ und Anti‑Trafficking‑Politik zur Kri­mi­na­li­sie­rung und Unsicht­bar­keit migran­ti­scher Sex­ar­bei­ten­der bei­trägt und for­dert Rech­te statt Repres­si­on

9. Probleme in der Sexarbeitsbranche

9.1 Arbeitsbedingungen, Gesundheit, Burnout, Emotionsarbeit

Wie in ande­ren Dienst­leis­tungs­bran­chen gibt es auch in der Sex­ar­beit rea­le Pro­ble­me: kör­per­li­che Belas­tun­gen, wirt­schaft­li­cher Druck, Emo­ti­ons­ar­beit, das Risi­ko von Über­for­de­rung oder Burn­out.

Wer dau­er­haft mehr arbei­tet, als gut tut, stän­dig „funk­tio­nie­ren“ muss oder aus Geld­not mehr anbie­tet, als eigent­lich passt, läuft Gefahr, gesund­heit­lich und psy­chisch aus­zu­bren­nen — das ist in der Pfle­ge so, in der Sozi­al­ar­beit, in der Sex­ar­beit und in einer Viel­zahl an ähn­li­chen Beru­fen.

Hin­zu kommt in der Sex­ar­beit ein star­ker Stig­ma­ti­sie­rungs­druck: Vie­le müs­sen ihre Tätig­keit vor Fami­lie, Ver­mie­te­rin­nen oder Kol­le­gin­nen ver­ber­gen, haben Angst vor Outing, Sor­ge­rechts­ver­lust oder Pro­ble­men mit Behör­den.

Das kann es noch­mal erschwe­ren, offen über Belas­tun­gen zu spre­chen, Gren­zen zu zie­hen oder pro­fes­sio­nel­le Hil­fe in Anspruch zu neh­men.

Sol­che Pro­ble­me sind nicht Aus­druck einer „beson­ders gefähr­li­chen“ Tätig­keit, son­dern Aus­druck all­ge­mei­ner Arbeits‑ und Lebens­be­din­gun­gen: Armut, Unsi­cher­heit, feh­len­de sozia­le Absi­che­rung und der Man­gel an Mög­lich­kei­ten, über Stress oder Grenz­ver­let­zun­gen zu spre­chen.

Finan­zi­el­le Absi­che­rung, Zugang zu Bera­tung, Zugang zu kol­le­gia­len Struk­tu­ren, fami­liä­rer Rück­halt oder ein siche­rer sozia­les Netz sind wie über­all Gold wert.

Wo Sex­ar­beit recht­lich mög­lich ist, selbst­be­stimmt orga­ni­siert wer­den kann und Peer‑Strukturen, Bera­tungs­stel­len und Gesund­heits­an­ge­bo­te erreich­bar sind, las­sen sich die genann­ten Risi­ken viel bes­ser begren­zen als dort, wo Ver­bo­te herr­schen.

9.2 Arbeitsmigration und ausbeuterische Verhältnisse

Die Sex­ar­beits­bran­che ist – wie die Land­wirt­schaft, der Bau oder die Pfle­ge – ein klas­si­scher Bereich für Arbeits­mi­gra­ti­on. Vie­le Men­schen arbei­ten hier, weil sie in ihrem Her­kunfts­land kei­ne Per­spek­ti­ve sehen, aber im Ziel­land nur ein­ge­schränk­ten Zugang zu regu­lä­ren Jobs, Aufenthalts‑ oder Arbeits­ti­teln haben.

Wer kei­nen siche­ren Auf­ent­halts­sta­tus hat, wenig Sprach­kennt­nis­se und kei­ne ent­spre­chend ein­träg­li­chen Alter­na­ti­ven zu Sex­ar­beit, der wird immer anfäl­li­ger für aus­beu­te­ri­sche Struk­tu­ren sein:

Über­teu­er­te Mie­ten, Schul­den­ver­hält­nis­se, Abhän­gig­keit von Vermittler*innen oder Betreiber*innen, die ver­bo­te­ner­wei­se Prei­se, Arbeits­or­te und Kund­schaft bestim­men.

Netz­wer­ke wie TAMPEP zei­gen, dass aus­beu­te­ri­sche Ver­hält­nis­se dort am stärks­ten sind, wo Migra­ti­on und Sex­ar­beit kri­mi­na­li­siert oder stark kon­trol­liert wer­den.

Wer Angst vor Abschie­bung, Buß­gel­dern oder Straf­ver­fah­ren haben muss, mei­det Behör­den, Gewerk­schaf­ten und Bera­tungs­stel­len – selbst dann, wenn Löh­ne vor­ent­hal­ten wer­den, Gewalt und Aus­beu­tung statt­fin­den.

Das Pro­blem liegt also nicht in der Tat­sa­che, dass Men­schen migrie­ren und Sex­ar­beit anbie­ten, son­dern dar­in, dass ihnen grund­le­gen­de Rech­te, siche­re Aufenthalts‑ und Arbeits­mög­lich­kei­ten sowie Zugang zu Schutz und Unter­stüt­zung feh­len.

9.3 Loverboys, häusliche Gewalt, toxische Beziehungen

Für Aus­beu­tungs­ver­hält­nis­se in der Sex­ar­beit braucht es kei­ne „kri­mi­nel­len Ban­den“. Beson­ders per­fi­de ist Aus­beu­tung und Zwang auch, wenn er in Bezie­hun­gen auf­taucht, die nach außen als Liebes‑ oder Fami­li­en­be­zie­hun­gen erschei­nen.

Die soge­nann­te Loverboy‑Methode beschreibt, dass Täter eine Bezie­hung auf­bau­en oder bestehen­de Gefüh­le aus­nut­zen, um Betrof­fe­ne emo­tio­nal abhän­gig zu machen, zu iso­lie­ren und schließ­lich in Pro­sti­tu­ti­on oder ande­re For­men sexu­el­ler Aus­beu­tung zu drän­gen.

Typisch sind Mus­ter, die aus häus­li­cher Gewalt bekannt sind: Kon­trol­le über Geld und Doku­men­te, Dro­hun­gen, Schuld­um­kehr, Eifer­sucht, kör­per­li­che Gewalt und das sys­te­ma­ti­sche Klein­ma­chen der betrof­fe­nen Per­son.

Ähn­li­che Mecha­nis­men fin­den sich in fami­liä­ren Kon­stel­la­tio­nen, in denen Ange­hö­ri­ge von der Arbeit in der Sex­ar­beit pro­fi­tie­ren oder sie erzwin­gen.

Coer­ci­on – also Zwang durch Dro­hung, Abhän­gig­keit und Kon­trol­le – kann bedeu­ten, dass Fami­lie oder Part­ne­rin­nen mit Woh­nungs­ver­lust, Sor­ge­rechts­streit, Abschie­bung oder Lie­bes­ent­zug dro­hen, wenn jemand die Sex­ar­beit been­den will oder Gren­zen setzt.

Vie­le Betrof­fe­ne sehen sich lan­ge nicht als „Opfer“, son­dern füh­len sich ver­ant­wort­lich für den Lebens­un­ter­halt von Kin­dern, Eltern oder Partner*innen, für Schul­den oder für das „Fami­li­en­ein­kom­men“.

Straf­recht­li­che Instru­men­te grei­fen in sol­chen Situa­tio­nen nur begrenzt: Ver­fah­ren schei­tern oft, weil Betrof­fe­ne kei­ne Anzei­ge erstat­ten, Aus­sa­gen zurück­zie­hen oder die Kon­se­quen­zen einer Straf­an­zei­ge (Tren­nung, Woh­nungs­ver­lust, Auf­ent­halts­ri­si­ken) nicht tra­gen kön­nen oder wol­len.

Gera­de des­halb beto­nen Fach­ver­bän­de, wie wich­tig dau­er­haft finan­zier­te, nied­rig­schwel­li­ge Bera­tungs­stel­len und Fach­be­ra­tungs­stel­len für Sex­ar­bei­ten­de sind:

Orte, an denen Sex­ar­bei­ten­de über län­ge­re Zeit anonym und ohne Anzei­ge­pflicht mit Sozialarbeiter*innen spre­chen kön­nen, Ver­trau­en auf­bau­en und Schritt für Schritt eige­ne Hand­lungs­mög­lich­kei­ten ent­wi­ckeln.

Erst wenn Alter­na­ti­ven denk­bar wer­den, wird es für vie­le rea­lis­tisch, sich aus miss­bräuch­li­chen Struk­tu­ren zu lösen.

9.4 Warum Verbote diese Probleme nicht lösen

Die beschrie­be­nen Pro­ble­me – beson­ders schlech­te Arbeits­be­din­gun­gen auf­grund von Armut, unsi­che­re Auf­ent­halts­ver­hält­nis­se, Loverboy‑Methoden, häus­li­che und fami­liä­re Gewalt – sind im Grun­de nichts als wohl­be­kann­te Macht‑ und Ungleich­heits­ver­hält­nis­sen in einer kapi­ta­lis­ti­schen, von Ras­sis­mus und Sexis­mus gepräg­ten Gesell­schaft.

Ein Sexkauf­ver­bot oder ein pau­scha­les Ver­bot von Sex­ar­beit ver­än­dert die­se Struk­tu­ren nicht: Es schafft weder siche­re Jobs in ande­ren Bran­chen, noch hebt es Armut, Schul­den, feh­len­de Woh­nun­gen oder dra­ko­ni­sche Migra­ti­ons­ge­set­ze auf.

Im Gegen­teil: Kri­mi­na­li­sie­rung drängt vor allem bereits benach­tei­lig­te Sex­ar­bei­ten­de wei­ter ins Dun­kel­feld, schwächt ihre Ver­hand­lungs­macht und macht es schwie­ri­ger, Hil­fe zu suchen, sich zu orga­ni­sie­ren oder Gewalt zu mel­den, ohne zusätz­li­che Risi­ken ein­zu­ge­hen.

Orga­ni­sa­tio­nen wie GAATW, Amnes­ty Inter­na­tio­nal, Men­schen­rechts-Orga­ni­sa­tio­nen und Sex­work-Netz­wer­ke for­dern des­halb, ins­be­son­de­re für migran­ti­sche Sex­ar­bei­ten­de:

Arbeits‑ und sozi­al­recht­li­che Absi­che­rung, fai­re Löh­ne, Zugang zu Kran­ken­ver­si­che­rung und Ren­ten, siche­re Aufenthalts‑Visa, Schutz vor Abschie­bung für Betrof­fe­ne von Aus­beu­tung egal ob sie gegen Täter*innen aus­sa­gen oder nicht, gut finan­zier­te Bera­tungs­stel­len und Frau­en­häu­ser, Anti‑­Dis­kri­mi­nie­rungs-Maß­nah­men und eine Polizei‑ und Jus­tiz­pra­xis, die Gewalt gegen Sex­ar­bei­ten­de sowie auch deren Recht auf Auto­no­mie und eige­ne Ent­schei­dun­gen ernst nimmt.

Quellen

10. Was wirklich schützt: Lösungsansätze und Forderungen

10.1 Entkriminalisierung einvernehmlicher Sexarbeit am Beispiel von Neuseeland und Belgien

Ein wirk­sa­mer Schutz vor Gewalt ent­steht dort, wo Men­schen in der Sex­ar­beit Rech­te haben – nicht dort, wo sie kri­mi­na­li­siert wer­den.

Ent­kri­mi­na­li­sie­rung bedeu­tet: Ein­ver­nehm­li­che Sex­ar­beit zwi­schen Erwach­se­nen wird nicht straf­recht­lich ver­folgt, son­dern wie ande­re Dienst­leis­tun­gen regu­liert.

Das Straf­recht rich­tet sich nur auf tat­säch­li­che Men­schen­rechts­ver­let­zun­gen – also auf Men­schen­han­del, Gewalt, Nöti­gung, sexu­el­le Aus­beu­tung von Min­der­jäh­ri­gen und ande­re For­men von Zwang – und nicht auf ein­ver­nehm­li­che Kon­tak­te zwi­schen Erwach­se­nen. Eine kla­re Tren­nung zwi­schen Sex­ar­beit und Men­schen­han­del ist dafür zen­tral.

Ein Bei­spiel für die­ses Modell ist Neu­see­land, das 2003 eine weit­ge­hen­de Ent­kri­mi­na­li­sie­rung ein­ge­führt hat.

Die Reform ziel­te dar­auf, die Rech­te und die Sicher­heit von Sex­ar­bei­ten­den zu stär­ken, die Zusam­men­ar­beit mit Poli­zei und Gesund­heits­diens­ten zu ver­bes­sern und Stig­ma­ti­sie­rung abzu­bau­en.

Eva­lua­ti­ons­be­rich­te zei­gen, dass Sex­ar­bei­ten­de dort mehr Mög­lich­kei­ten haben, Gewalt anzu­zei­gen, ihre Arbeits­be­din­gun­gen zu gestal­ten und safer-sex-Regeln durch­zu­set­zen; Hin­wei­se auf einen Anstieg von Men­schen­han­del erga­ben sich nicht.

Auch Bel­gi­en hat 2022 als ers­tes euro­päi­sches Land ein­ver­nehm­li­che Sex­ar­beit umfas­send ent­kri­mi­na­li­siert.

Straf­bar blei­ben Aus­beu­tung, Zwang, Min­der­jäh­ri­gen­pro­sti­tu­ti­on und Men­schen­han­del, wäh­rend Sex­ar­beit als Arbeit aner­kannt und in arbeits- und steu­er­recht­li­che Rege­lun­gen ein­ge­bun­den wur­de.

Ziel der Reform ist, Sex­ar­bei­ten­de aus dem Straf­recht her­aus­zu­ho­len, Schutz­rech­te zu stär­ken und Poli­zei­res­sour­cen auf ech­te Gewalt und Aus­beu­tung zu kon­zen­trie­ren.

10.2 Arbeits‑, Sozial- und Aufenthaltsrechte

Sex­ar­bei­ten­de brau­chen die glei­chen Arbeits‑ und sozia­len Rech­te wie ande­re Erwerbs­tä­ti­ge, um sich vor Gewalt, Aus­beu­tung und Abhän­gig­keit schüt­zen zu kön­nen.

Wo Sex­ar­beit recht­lich aner­kannt ist, kön­nen Sex­ar­bei­ten­de Ver­trä­ge schlie­ßen, Ein­kom­men absi­chern, sich orga­ni­sie­ren und Über­grif­fe mel­den, ohne den Ver­lust ihrer Exis­tenz­grund­la­ge zu ris­kie­ren.

Arbeits­rech­te – etwa zu Arbeits­zeit, Gesund­heits­schutz und Mit­be­stim­mung – ermög­li­chen es, gefähr­li­che Bedin­gun­gen abzu­leh­nen und siche­re Arbeits­struk­tu­ren auf­zu­bau­en. Sozi­al­rech­te wie Kranken‑ und Ren­ten­ver­si­che­rung, Arbeitslosen‑ und Grund­si­che­rung redu­zie­ren öko­no­mi­schen Druck und machen es leich­ter, aus­beu­te­ri­sche Situa­tio­nen zu ver­las­sen.

Für migran­ti­sche Sex­ar­bei­ten­de ist ein gesi­cher­ter Auf­ent­halts­sta­tus zen­tral, damit sie Gewalt anzei­gen und Unter­stüt­zung nut­zen kön­nen, ohne Abschie­bung oder straf­recht­li­che Kon­se­quen­zen befürch­ten zu müs­sen.

Fach­stel­len und Men­schen­rechts­or­ga­ni­sa­tio­nen beto­nen, dass restrik­ti­ve Migra­ti­ons­po­li­tik und feh­len­de Auf­ent­halts­si­cher­heit das Risi­ko von Aus­beu­tung deut­lich erhö­hen.

10.3 Zugang zu Gesundheit, Beratung und Peer-Strukturen

Sex­ar­bei­ten­de brau­chen frei­en, nicht-stig­ma­ti­sie­ren­den Zugang zu medi­zi­ni­scher Ver­sor­gung (phy­sisch und psy­chisch) Rechts­be­ra­tung und sozia­ler Unter­stüt­zung.

Wo Ange­bo­te anonym, nied­rig­schwel­lig und ohne mora­li­sche Bewer­tung vor­han­den sind, sin­ken gesund­heit­li­che Risi­ken, und Betrof­fe­ne holen sich schnel­ler Hil­fe bei Gewalt, Kri­sen oder dem Wunsch nach beruf­li­chem Umstieg.

Spe­zia­li­sier­te Bera­tungs­stel­len und Com­mu­ni­ty-Pro­jek­te ken­nen die Arbeits­rea­li­tä­ten in der Sex­ar­beit und kön­nen gezielt zu Rech­ten, Sicher­heit, Finan­zen, Migra­ti­on und Schutz vor Aus­beu­tung bera­ten.

Auch sehr wirk­sam sind Peer-Struk­tu­ren, bei denen Sex­ar­bei­ten­de sich gegen­sei­tig infor­mie­ren, beglei­ten und orga­ni­sie­ren – etwa bei der Ent­wick­lung siche­rer Arbeits­wei­sen oder beim Kon­takt mit Behör­den.

Inter­na­tio­na­le Erfah­run­gen zei­gen, dass gut aus­ge­stat­te­te Gesund­heits- und Bera­tungs­an­ge­bo­te, die Sex­ar­beit nicht kri­mi­na­li­sie­ren, deren Ver­letz­lich­keit gegen­über Gewalt und Aus­beu­tung deut­lich ver­rin­gern.

Um ihre Arbeit leis­ten zu kön­nen, brau­chen sol­che Stel­len natür­lich eine ver­läss­li­che Finan­zie­rung, an der es lei­der oft man­gelt.

10.4 Trennung von Migrations- und Sozialpolitik

Schutz vor Aus­beu­tung gelingt bes­ser, wenn Sozi­al­po­li­tik nicht als ver­län­ger­te Grenz- oder Straf­po­li­tik funk­tio­niert.

Wo Zugang zu Bera­tung, Gesund­heits­ver­sor­gung, Schutz­woh­nun­gen oder Exis­tenz­si­che­rung an Auf­ent­halts­sta­tus, „Opfer­rol­le“ oder Koope­ra­ti­on mit Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den geknüpft ist, mei­den vie­le migran­ti­sche Sex­ar­bei­ten­de aus berech­tig­ter Angst vor Abschie­bung die­se Ange­bo­te.

Men­schen­recht­lich ori­en­tier­te Kon­zep­te tren­nen des­halb klar zwi­schen Maß­nah­men gegen Aus­beu­tung und der Kon­trol­le von Migra­ti­on.

Unter­stüt­zungs­an­ge­bo­te müs­sen unab­hän­gig vom Auf­ent­halts­sta­tus nutz­bar sein, und Gewalt­be­trof­fe­ne brau­chen siche­re Wege, Hil­fe zu suchen und Anzei­ge zu erstat­ten, ohne migra­ti­ons­recht­li­che Nach­tei­le befürch­ten zu müs­sen.

Eine sol­che Tren­nung stärkt nicht nur die Rech­te von migran­ti­schen Sex­ar­bei­ten­den, son­dern erleich­tert auch Behör­den und Bera­tungs­stel­len die tat­säch­li­che Bekämp­fung von Men­schen­han­del und Arbeits­aus­beu­tung.

Quellen

  • Bel­gi­um Adopts His­to­ric Law Against Sexu­al Explo­ita­ti­on (Human Rights Watch, 2024) – Ord­net die bel­gi­sche Reform men­schen­recht­lich ein und betont, dass Kri­mi­na­li­sie­rung mit höhe­rem Risi­ko für Gewalt und Poli­zei­miss­brauch ver­bun­den ist.
  • UTSOPI – Decri­mi­na­li­sa­ti­on (Com­mu­ni­ty-Paper der bel­gi­schen Sex­wor­ker-Orga­ni­sa­ti­on) – beschreibt, wie Ent­kri­mi­na­li­sie­rung Rech­te, Zugang zu Sozi­al­schutz und Schutz vor Aus­beu­tung kon­kret ver­bes­sert und wo noch Bau­stel­len sind
  • Arm­strong, L. (2021): ‘I Can Lead the Life That I Want to Lead’: Social Harm, Human Needs and the Decri­mi­na­li­sa­ti­on of Sex Work in Aotearoa/New Zea­land – Qua­li­ta­ti­ve Stu­die zu den Aus­wir­kun­gen der Ent­kri­mi­na­li­sie­rung in Neu­see­land auf Auto­no­mie, Sicher­heit und Bezie­hun­gen zu Behör­den
  • Report of the Pro­sti­tu­ti­on Law Review Com­mit­tee on the Ope­ra­ti­on of the Pro­sti­tu­ti­on Reform Act 2003 (Neu­see­land, Regie­rungs­eva­lua­ti­on 2003) – Zeigt u. a., dass die Ent­kri­mi­na­li­sie­rung in Neu­see­land die Rech­te und Sicher­heit von Sex­ar­bei­ten­den stärkt und die Zusam­men­ar­beit mit Poli­zei und Gesund­heits­diens­ten ver­bes­sert.

11. Häufige Vorwürfe – kurze Antworten

11.1 „Ist die Sexarbeitsbewegung eine Zuhälterlobby?“

Die Sex­ar­beits­be­we­gung besteht aus Sex­ar­bei­ten­den selbst und Unterstützer*innen, die für Menschen‑ und Arbeits­rech­te, Sicher­heit und Ent­stig­ma­ti­sie­rung kämp­fen – nicht für Aus­beu­tung.

Orga­ni­sa­tio­nen wie der BesD, NSWP oder ESWA tre­ten aus­drück­lich gegen Zwang, Gewalt und Men­schen­han­del ein und for­dern kla­re Straf­ver­fol­gung von Ausbeuter*innen und Profiteur*innen.

11.2 „Ohne Sexkaufverbot lässt sich Menschenhandel nicht bekämpfen.“

Men­schen­han­del ist längst als schwe­re Straf­tat ver­bo­ten und kann unab­hän­gig von Sexkauf­ver­bo­ten ver­folgt wer­den; Stu­di­en fin­den kei­ne Bele­ge dafür, dass das Nor­di­sche Modell Men­schen­han­del wirk­sam redu­ziert.

Statt­des­sen zei­gen Berich­te aus Schwe­den, Nor­we­gen, Frank­reich und Irland, dass Sex­ar­bei­ten­de durch Ver­bo­te stär­ker mar­gi­na­li­siert wer­den, Gewalt sel­te­ner mel­den und dadurch auch die Auf­klä­rung von Men­schen­han­del erschwert wird.

11.3 „Wer Sex verkauft, kann nie wirklich zustimmen.“

Men­schen­rech­te basie­ren dar­auf, dass erwach­se­ne Per­so­nen grund­sätz­lich zu Arbeit, Bezie­hun­gen und sexu­el­len Hand­lun­gen zustim­men oder sie ableh­nen kön­nen – auch in der Sex­ar­beit.

Inter­na­tio­na­le Men­schen­rechts­or­ga­ni­sa­tio­nen wie Amnes­ty Inter­na­tio­nal beto­nen, dass Kon­sens ein fort­lau­fen­der Pro­zess ist: Er kann gege­ben, begrenzt und jeder­zeit wider­ru­fen wer­den; wo Zwang, Täu­schung oder Gewalt vor­lie­gen, ist das kei­ne Sex­ar­beit, son­dern straf­ba­re Aus­beu­tung oder sexu­el­le Gewalt.

11.4 „Das Sexkaufverbot schützt Frauen — was spricht denn dagegen?“

Stu­di­en und Community‑Berichte aus Län­dern mit Sexkauf­ver­bot doku­men­tie­ren kei­ne erhöh­tes Gefühl von Schutz, dafür ver­mehr­te Unsi­cher­heit:

Ver­kürz­te Ver­hand­lun­gen mit Kund*innen, erschwer­tes Scree­ning, Ver­la­ge­rung der Arbeit in abge­le­ge­ne Orte, mehr Preis­druck, höhe­res Risi­ko für Gewalt‑ und Aus­beu­tung, schlech­te­re gesund­heit­li­che Ver­sor­gung, psy­chi­sche Belas­tung durch ver­stärk­te Ver­ur­tei­lung durch die Gesell­schaft.

11.5 „Kritik am Sexkaufverbot kommt immer nur von Lobbygruppen.“

Kri­tik an Sexkauf­ver­bo­ten kommt nicht nur von Sexarbeiter*innen‑Organisationen.

Inter­na­tio­nal aner­kann­ten Menschenrechts‑, Gesundheits‑ und Fach­or­ga­ni­sa­tio­nen wie Amnes­ty Inter­na­tio­nal, die WHO, Human Rights Watch, UNAIDS und UN-Men­schen­rechts­gre­mi­en war­nen über­ein­stim­mend vor kri­mi­na­li­sie­ren­den Geset­ze.

Sie argu­men­tie­ren, dass die­se die Rech­te, die Gesund­heit und den Zugang zu Schutz und Jus­tiz für Sex­ar­bei­ten­de ver­schlech­tern und emp­feh­len die Ent­kri­mi­na­li­sie­rung von ein­ver­nehm­li­cher Sex­ar­beit.

12. Sexkaufverbot: Mythen und Fakten

12.1 Mythos 1: „Das Sexkaufverbot schützt die hilfsbedürftigsten Mitglieder unserer Gesellschaft.“

Empi­ri­sche Unter­su­chun­gen aus Schwe­den, Frank­reich und Irland zei­gen, dass Sex­ar­bei­ten­de nach Ein­füh­rung des Sexkauf­ver­bots mehr Gewalt, stär­ke­ren Preis­druck, ris­kan­te­re Arbeits­or­te und schlech­te­re Bezie­hun­gen zur Poli­zei berich­ten.

Des wei­te­ren zei­gen die­se Unter­su­chun­gen, dass die Ver­bo­te gera­de migran­tisch und mehr­fach mar­gi­na­li­sier­ten Sex­ar­bei­ten­den beson­ders scha­den.

Der eigent­li­che Schutz vor Gewalt ent­steht dort, wo Sex­ar­bei­ten­de Rech­te haben, sicher arbei­ten kön­nen und ohne Angst vor Stra­fe Hil­fe holen dür­fen.

12.2 Mythos 2: „Internationale Abkommen verlangen ein Sexkaufverbot.“

Weder das UN‑Palermo‑Protokoll noch die Istanbul‑Konvention schrei­ben ein Sexkauf­ver­bot vor oder ver­lan­gen die Kri­mi­na­li­sie­rung von Sex­ar­beit.

Sie ver­pflich­ten die Staa­ten, Men­schen­han­del, Gewalt und Aus­beu­tung zu bekämp­fen, dis­kri­mi­nie­ren­de Geset­ze abzu­bau­en und den Zugang zu Schutz‑ und Unter­stüt­zungs­an­ge­bo­ten zu ver­bes­sern.

12.3 Mythos 3: „Sexarbeit ist immer Menschenhandel.“

Sex­ar­beit bezeich­net die ein­ver­nehm­li­che Erbrin­gung sexu­el­ler Dienst­leis­tun­gen; Men­schen­han­del liegt vor, wenn Tätig­kei­ten unter Zwang, Täu­schung, Gewalt oder Aus­nut­zung einer Zwangs­la­ge statt­fin­den.

Wer bei­des ver­mischt, ver­wischt die Gren­ze zwi­schen frei­wil­li­ger Arbeit und schwe­ren Straf­ta­ten, erschwert den effek­ti­ven Schutz von Betrof­fe­nen von Men­schen­han­del und trägt zur Stig­ma­ti­sie­rung von Sex­ar­bei­ten­den bei.

12.4 Mythos 4: „Wenn Kund*innen kriminalisiert werden, verschwindet Prostitution.“

Lang­fris­ti­ge Beob­ach­tun­gen in Schwe­den und Stu­di­en zu Frank­reich zei­gen kei­ne belast­ba­re Reduk­ti­on der Gesamt­zahl von Sex­ar­bei­ten­den; viel­mehr ver­la­gert sich die Arbeit in ver­steck­te­re, unsi­che­re Berei­che.

Die sicht­bars­te Fol­ge des Sexkauf­ver­bots ist nicht das Ver­schwin­den von Pro­sti­tu­ti­on, son­dern Ver­drän­gung und Anstieg der Risi­ken für die in der Sex­ar­beit täti­gen Men­schen.