Berufsverband-Sexarbeit.de

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Will­kom­men beim BesD e.V., dem Berufs­ver­band für sexu­el­le und ero­ti­sche Dienst­leis­tun­gen.

2. Juni: Hurentag

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Roter Regen­schirm, Sexy Out­fit, und dann ab zum Huren­tag!

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Deine Spende gegen ein Sexkaufverbot

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Wir brau­chen dei­ne Spen­de um wei­ter gegen ein Sexkauf­ver­bot in Deutsch­land anzu­kämp­fen.

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Aktionswoche 2026

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2. bis 6.Juni: Deutsch­land­wei­te Ver­an­stal­tungs­rei­he der Sex­ar­beit!

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Anfrage an das Familienministerium: Vorübergehende Prostituierten-Ausweise & Chaos-Gesundheitsberatung

Anfrage an das Familienministerium: Vorübergehende Prostituierten-Ausweise & Chaos-Gesundheitsberatung

Anfrage an das Familienministerium: Vorübergehende Prostituierten-Ausweise & Chaos-Gesundheitsberatung
Anfra­ge an das Fami­li­en­mi­nis­te­ri­um: Sehr geehr­te Damen und Her­ren, dies­mal habe ich eini­ge sehr kur­ze Fra­gen. 1. Es wird Bun­des­län­der geben, die bis zum 1.1. noch kei­ne Anmel­de­mög­lich­keit haben oder bis dann noch nicht für jede Sex­ar­bei­ten­de einen Ter­min ermög­li­chen konn­ten für das Anmel­de­pro­ze­de­re. FRAGE: Kön­nen die­sen Kolleg*innen mit der schrift­li­chen Bestä­ti­gung, dass sie ver­sucht haben sich anzu­mel­den, auch in den übri­gen Bun­des­län­dern arbei­ten? 2. Es kön­nen ja neben dem Haut­tä­tig­keits­ort noch wei­te­re Bun­des­län­dern oder Städ­te zum Arbei­ten ange­ge­ben wer­den. Gibt es eine ver­bind­li­che Rege­lung, dass die Aus­wei­se in jedem der ande­ren Bun­des­län­der aner­kannt wer­den müs­sen? 3. Müs­sen wir mit Kon­se­quen­zen rech­nen, wenn wir bei der gesund­heit­li­che Bera­tung nicht alle Fra­gen oder gar kei­ne beant­wor­ten? Z.B. die Fra­ge nach Schwan­ger­schaft darf ja bei Bewer­bungs­ge­sprä­chen aus­ge­spart wer­den. Darf das Doku­ment über die gesund­heit­li­che Bera­tung über­haupt ver­wei­gert wer­den? Gruß, Johan­na Weber Vor­stand BesD —————————————————————————————   Sehr geehr­te Frau Weber, zunächst möch­te ich grund­sätz­lich noch­mals auf die Zustän­dig­keit der Län­der und der Kom­mu­nen bei der Umset­zung und spe­zi­ell dem Voll­zug des Pro­sti­tu­ier­ten­schutz­ge­set­zes hin­wei­sen. Ich wer­de Ihre für die Pra­xis sehr wich­ti­ge ers­te Fra­ge noch­mals schnellst­mög­lich mit den zustän­di­gen Lan­des­kol­le­gIn­nen bespre­chen. Das Pro­blem wur­de bereits in Grund­zü­gen bei unse­rer Bund-Län­der-Bespre­chung im Okto­ber dis­ku­tiert und die Bun­des­län­der haben uns ver­si­chert, dass dort wo mit sol­chen „Anmel­de­ver­suchs­be­schei­ni­gun­gen“ oder Ter­min­ver­ga­ben gear­bei­tet wird, kei­ne Kon­se­quen­zen erwach­sen wer­den, wenn Pro­sti­tu­ier­te mit sol­chen „Ver­suchs­be­schei­ni­gun­gen“ ange­trof­fen wer­den. Die Ver­zö­ge­run­gen in der Umset­zung des Geset­zes kön­nen nicht zu Las­ten der Betrof­fe­nen gehen. Dar­über hin­aus ste­hen Ihnen jeder­zeit Rechts­be­hel­fe gegen öffent­lich-recht­li­che Ent­schei­dun­gen, also gegen jede Art von Ver­wal­tungs­han­deln in Deutsch­land zu. Gegen belas­ten­de Beschei­de, wie bei­spiels­wei­se Buß­geld­be­schei­de, besteht die Mög­lich­keit einen form­lo­sen Wider­spruch ein­zu­le­gen und Kla­ge vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt zu erhe­ben. Wenn eine Anmel­de­be­schei­ni­gung von der zustän­di­gen Behör­de vor Ort aus­ge­ge­ben wur­de, ist die­se bun­des­weit gül­tig gem. § 5 Absatz 3 des Pro­sti­tu­ier­ten­schutz­ge­set­zes. Es gibt davon kei­ne Aus­nah­men, da kei­nes der Bun­des­län­der von der im Gesetz vor­ge­se­he­nen Mög­lich­keit einer abwei­chen­den Rege­lung zur räum­li­chen Gül­tig­keit gebrauch gemacht hat im Sin­ne von § 3 Absatz 2 des Pro­sti­tu­ier­ten­schutz­ge­set­zes. Grund­sätz­lich wird jeder Per­son, die bei der gesund­heit­li­chen Bera­tung im Sin­ne des Pro­sti­tu­ier­ten­schutz­ge­set­zes anwe­send ist, eine sol­che Gesund­heits­be­schei­ni­gung aus­ge­stellt. Die von den Gesund­heits­äm­tern gestell­ten Fra­gen die­nen ledig­lich dem Schutz der Pro­sti­tu­ier­ten und der ange­mes­se­nen auf die Lebens­si­tua­ti­on ange­pass­te Bera­tung im Sin­ne von § 10 Absatz 2 des Geset­zes uns soll Infor­ma­tio­nen lie­fern. Die oder der Pro­sti­tu­ier­te wird zu Beginn der Bera­tung über die Ver­trau­lich­keit infor­miert, so dass ein offe­nes Gespräch geführt wer­den kann. Es erwach­sen kei­ne Kon­se­quen­zen wenn Fra­gen im Rah­men der Bera­tung nicht beant­wor­tet wer­den. Als Bei­spiel u.a. der Fly­er aus HH: http://www.hamburg.de/contentblob/9721304/99c902e1f8a2d110c54b766b23c4d51b/data/infoflyer-gesundheitliche-beratung.pdf Die oder der Pro­sti­tu­ier­te muss dem­nach ledig­lich ein Aus­weis­do­ku­ment zur Iden­ti­täts­fest­stel­lung mit­brin­gen. Das Gesetz sieht vor, dass über die erfolg­te gesund­heit­li­che Bera­tung als Nach­weis vor­aus­set­zungs­los eine per­so­na­li­sier­te Beschei­ni­gung aus­ge­stellt wer­den muss, die eben­so wie die Anmel­de­be­schei­ni­gung auch auf den bei der Anmel­dung ange­ge­be­nen Ali­as­na­men aus­ge­stellt wer­den kann. Dem­nach darf die gesund­heit­li­che Beschei­ni­gung nach erfolg­tem Bera­tungs­ge­spräch nicht ver­wei­gert wer­den. Für Fra­gen ste­he ich Ihnen auch ger­ne wei­ter­hin zur Ver­fü­gung. Mit freund­li­chen Grü­ßen Refe­ren­tin des Refe­rats 403 — Schutz von Frau­en vor Gewalt Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Fami­lie, Senio­ren, Frau­en und Jugend Tele­fon: 030 — 201 791 30 Inter­net: www.bmfsfj.de