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2. Juni: Hurentag

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Ist eigenständige Sexarbeit in einigen Bundesländern erlaubt oder nicht?

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Immer öfter hört und liest man mitt­ler­wei­le, Escort sei schon wie­der erlaubt. Die Coro­na-Ver­ord­nun­gen in den meis­tern Bun­des­län­dern wür­den nur den Betrieb von Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten ver­bie­ten aber nicht die eigen­stän­di­ge Sex­ar­beit außer­halb von Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten (Escort, Stra­ßen­strich, eige­ne Woh­nung, usw.) Stein des Ansto­ßes ist eine Unge­nau­ig­keit in der For­mu­lie­rung der Coro­na-Ver­ord­nun­gen. Die­se unter­schei­den sich von Bun­des­land zu Bun­des­land, aber im Zusam­men­hang mit Ver­bo­ten lau­tet die For­mu­lie­rung „Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten und ähn­li­che Ein­rich­tun­gen“. Nicht nur wir als Ver­band hat­ten schon recht zügig nach Erschei­nen die­ser Para­pra­phen nach­ge­fragt, was denn das hei­ßen soll, und ob denn eigen­stän­di­ge Sex­ar­beit außer­halb von Pro­sti­tu­ti­on­stät­ten erlaubt sei? Die Ant­wort war ein­hel­lig. Mit den “ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen” sei­en wir Sex­ar­bei­ten­den gemeint, und dass Escort, Wohn­wa­gen­pro­sti­tu­ti­on, Stra­ßen­strich, usw. natür­lich auch ver­bo­ten sei. Eini­ge Bun­des­län­der haben die dama­li­gen Anfra­gen aber zum Anlaß genom­men und ihre Ver­ord­nun­gen ange­paßt und expli­zit rein­ge­schrie­ben, dass jede Art von Sex­ar­beit ver­bo­ten ist. Ande­re Bun­des­län­der haben den Urspungs­text ein­fach so gelas­sen, denn mit den ähn­li­chen Ein­rich­tun­gen sind wir eben gemeint – und fer­tig. Zu den Hoch­zei­ten von Coro­na muß­te dies auch nicht wei­ter dis­ku­tiert wer­den, denn alle saßen Zuhau­se, also auch wir. Die­ses Gefühl, das alle gleich betrof­fe­nen sind, ist inzwi­schen bezo­gen auf unse­re Bran­che sehr in die Schief­la­ge gera­ten. Über­all sind ver­schie­dens­te kör­per­na­he Dienst­leis­tun­gen wie­der zuge­las­sen und sogar Kon­takt­sport­ar­ten vie­ler­orts wie­der erlaubt. Auch der Schul­be­treib wird nach den Som­mer­fe­ri­en wie­der zur Nor­ma­li­tät über­ge­hen. Sex­ar­beit steht immer noch auf der ver­bo­te­nen Lis­te, trotz gut aus­ge­ar­bei­te­ter Hygie­ne­kon­zep­te, Gerichts­kla­gen in ver­schie­de­nen Bun­des­län­dern und her­vor­ra­gen­der Pres­se­ar­beit. Die Aus­sa­ge von ver­schie­de­nen Polit­kern, dass es bei einem so umfas­sen­den Ver­ord­nungs-Paket eben lei­der auch mal zu Unge­rech­tig­kei­ten kommt oder die pau­scha­le Ein­stu­fung unse­rer Bran­che als Super­sprea­der, stärkt nicht gera­de das Ver­trau­en in die Poli­tik. So ist es ver­ständ­lich und sinn­voll, dass unse­re Bran­che sich die gesetz­li­chen Grund­la­gen noch mal ganz genau anschaut. Dona Car­men aus Frank­furt hat dazu eine sehr hilf­rei­che Auf­lis­tung gemacht. In der Aus­ar­bei­tung set­zen sie dar­auf, was nicht aus­drück­lich ver­bo­ten ist, ist somit erlaubt. Laut Dona Car­men sind Haus&Hotelbesuche in allen Bun­des­län­dern erlaubt, die den Ver­bot nicht aus­drück­lich in ihre Ver­ord­nun­gen auf­ge­nom­men haben. Die­se Mei­nung ist nur zum Teil rich­tig. Dazu muss man aber wis­sen, dass Geset­ze und Ver­ord­nun­gen lei­der nie ein­deu­tig sind. Was raten wir als Berufs­ver­band? VORSICHT Wie ist die Lage in ein­zel­nen Bun­des­län­den? Wo ist jede Art von Sex­ar­beit expli­zit ver­bo­ten? BERLIN, BREMEN, HAMBURG, NRW, SAARLAND, SCHLESWIG-HOLSTEIN Die­se Bun­des­län­der haben ihre Coro­na-Ver­ord­nun­gen demen­spre­chend erwei­tert und neben dem Betrieb von Pro­sti­tui­ons­stät­ten auch jede Art von Sex­ar­beit (laut Pro­st­SchG) ver­bo­ten BADEN-WÜRTTEMBERG Hier wird alles regio­nal gere­gelt und Stutt­gart, Karls­ru­he und Baden-Baden haben in ihren Ver­ord­nun­gen expli­zit Sex­ar­beit ver­bo­ten. Es soll in BW auch noch wei­te­re Städ­te geben, die mei­nen sie hät­ten das ver­bo­ten. Gera­de in Baden-Würt­tem­berg emp­feh­len wir kei­ne Expe­ri­men­te.   Wo ist “eigen­stän­di­ge” Sex­ar­beit erlaubt? NIEDERSACHSEN Haus&Hotelbesuche und auch Escort­ser­vice (Pro­sti­tui­ons­ver­mitt­lung) ist erlaubt. Hier das dem­entspre­chen­de Gerichts­ur­teil. Bit­te bis Abschnitt 44 run­ter­scrol­len. Da die Ord­nungs­be­hör­den oft von dem Beschluss nichts wis­sen, raten wir die­sen aus­zu­dru­cken und mit­zu­füh­ren. Am bes­ten mar­kiert ihr die Nr. 44 mit Text­mar­ker. MECKLENBURG-VORPOMMERN Es läuft hier gera­de eine Kla­ge, die hof­fent­lich auf sel­ber Rege­lun­gen wie in Nie­der­sach­sen hin­aus­lau­fen wird. BAYERN Haus- und Hotel­be­su­che außer­halb des Sperr­be­zirks sind nicht unter­sagt. ABER: laut §23 dür­fen die Kom­mu­nen eige­ne ergän­zen­de Ver­ord­nun­gen erlas­sen, z.B.  in Nürn­berg ist Pro­sti­tu­ti­on all­ge­mein ver­bo­ten D.h.es gibt kei­ne ein­heit­li­che Ver­pflich­tung und man muss die Ver­ord­nung der betref­fen­den Kom­mu­ne stu­die­ren. Der Wort­laut der Ant­wort­mail des StMPG ist: „Gemäß § 11 Abs. 5 der Sechs­ten Baye­ri­schen Infek­ti­ons­schutz­maß­nah­men­ver­ord­nung (5. BayIfSMV) sind Bor­dell­be­trie­be und ver­gleich­ba­re Ver­gnü­gungs­stät­ten geschlos­sen. Pro­sti­tu­ti­ons­hand­lun­gen all­ge­mein fal­len nicht unter § 11 Satz Abs. 5 der 5. BayIfSMV, da die­ser nur die Schlie­ßung von Bor­dell­be­trie­ben und ver­gleich­ba­ren Frei­zeit­ein­rich­tun­gen regelt. Pro­sti­tu­ti­ons­hand­lun­gen sind viel­mehr als Dienst­leis­tung mit Kun­den­ver­kehr anzu­se­hen und unter­fal­len damit den Vor­aus­set­zun­gen des § 12 Abs. 2 i.V.m. § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 und 4 der 6. BayIfSMV. Pro­sti­tu­ti­ons­hand­lun­gen in ange­mie­te­ten Räum­lich­kei­ten außer­halb des Sperr­be­zirks fal­len folg­lich nicht unter § 11 Abs. 5 der 6. BayIfSMV. Ob die Tätig­keits­auf­nah­me nach ande­ren Vor­schrif­ten, ins­be­son­de­re nach dem Pro­st­SchG, unter­sagt ist, kön­nen wir nicht beur­tei­len, da dies nicht in unse­re Zustän­dig­keit fällt.” RHEINLAND-PFLAZ Die geplan­te Öff­nung, die auf ein Gerichts­ur­teil basier­te, wur­de ja wie­der zurück genom­men. Die Kla­ge, dass man ja sich nicht ein­fach so über ein Gerichts­ur­teil hin­weg­set­zen kön­ne, wur­de nun wegen Form­feh­lern abge­wie­sen. In den ande­ren Bun­des­län­dern schei­tert die Sex­ar­beit am Abstands­ge­bot von 1,5m. Auch wenn dies in eini­gen Bun­des­län­dern mitt­ler­wei­le so „schwam­mig“ for­mu­liert ist, dass wir da wahr­schein­lich nicht mehr drun­ter fal­len wür­den, raten wir vom Arbei­ten ab. Die Ver­ord­nun­gen ändern sich aller­dings täg­lich und somit auch auch die Abstands­re­ge­lun­gen. Den aktu­el­len Stand erfah­ren Mit­glie­der immer in unse­rem Mit­glie­der­fo­rum. War­um raten wir dort vom Arbei­ten ab? Die Ord­nungs­be­hör­den in den Bun­des­län­dern gehen davon aus, dass jede Sex­ar­beit ver­bo­ten ist. Wer also beim Arbei­ten erwischt wird, kommt in der Regel um den Gerichts­weg nicht umhin. Die Chan­gen, den Pro­zess dann zu gewin­nen sind hoch, aber das geht ja lei­der mit einem Kom­plet­tou­ting ein­her, denn kla­gen kann man ja nur mit dem Real­na­men. Wir vom BesD kön­nen gute Anwäl­te emp­feh­len, aber es gibt kei­ne siche­re Arbeits­grund­la­ge. Auch sind in ver­schie­de­nen Städ­ten Behör­den­mit­ar­bei­ter als soge­nann­te „Schein­frei­er“ unter­wegs. Daten­stand 26.6.2020