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Evaluation des ProstSchG

Auf die­ser Sei­te bewer­tet der Berufs­ver­band für Sexarbeiter*innen in Deutsch­land (BesD e.V.) aus Betrof­fe­nen­sicht die Emp­feh­lun­gen und Prüf-Emp­feh­lun­gen der Eva­lua­ti­on des Geset­zes zur Regu­lie­rung des Pro­sti­tu­ti­ons­ge­wer­bes sowie zum Schutz von in der Pro­sti­tu­ti­on täti­gen Per­so­nen (Pro­sti­tu­ier­ten­schutz­ge­setz | Pro­st­SchG). Grund­la­ge der Posi­tio­nie­rung ist der Abschluss­be­richt der Eva­lua­ti­on des Pro­st­SchG, der im Auf­trag der Bun­des­re­gie­rung erstellt wur­de. Ab Sei­te 616 ff. ent­hält der Bericht eine tabel­la­ri­sche Über­sicht über 46 Emp­feh­lun­gen und 18 Prüf­emp­feh­lun­gen, geglie­dert nach The­men­be­rei­chen — der BesD hat jede die­ser Emp­feh­lun­gen ein­zeln aus­ge­wer­tet und kom­men­tiert.

Positionierung und Praxistipps zu den 46 Empfehlungen der Evaluation des ProstSchG

The­ma: Bun­des­sta­tis­tik

The­ma: Akzep­tanz des Anmel­de­ver­fah­rens

The­ma: Prak­ti­ka­bi­li­tät des Anmel­de­ver­fah­rens

The­ma: Akzep­tanz des Erlaub­nis­ver­fah­rens (Betriebs­stät­ten)

The­ma: Prak­ti­ka­bi­li­tät des Erlaub­nis­ver­fah­rens

The­ma: Prak­ti­ka­bi­li­tät des Über­wa­chungs­ver­fah­rens

Grad der Ziel­er­rei­chung – Schutz der sexu­el­len Selbst­be­stim­mung

Grad der Ziel­er­rei­chung – Schutz der Gesund­heit

Grad der Ziel­er­rei­chung – Ver­bes­se­rung der Arbeits­be­din­gun­gen

The­ma: Nicht inten­dier­te Neben­wir­kun­gen – Ver­tie­fen­de und dif­fe­ren­zie­ren­de Betrach­tung

Positionierung zu den 18 Prüfempfehlungen der Evaluation des ProstSchG

The­ma: Aus­wer­tung der Bun­des­sta­tis­tik

The­ma: Akzep­tanz des Anmel­de­ver­fah­rens

The­ma: Prak­ti­ka­bi­li­tät des Anmel­de­ver­fah­rens

The­ma: Akzep­tanz des Erlaub­nis­ver­fah­rens

The­ma: Prak­ti­ka­bi­li­tät des Erlaub­nis­ver­fah­rens

The­ma: Prak­ti­ka­bi­li­tät des Über­wa­chungs­ver­fah­rens

The­ma: Grad der Ziel­er­rei­chung — Stär­kung und Schutz der sexu­el­len Selbst­be­stim­mung

The­ma: Grad der Ziel­er­rei­chung — Schutz der Gesund­heit von Pro­sti­tu­ier­ten

The­ma: Nicht inten­dier­te Neben­wir­kun­gen

46 Empfehlungen

Thema: Bundesstatistik

EMPFEHLUNG 1 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird, die Gründe der Ablehnung der Erteilung einer Anmeldebescheinigung überhaupt und die Gründe der Versagung von Erlaubnissen für Prostitutionsgewerbe differenzierter als bislang zu erfassen.«

Position des BesD:

Auch unser Ver­band hält eine brei­te­re Dif­fe­ren­zie­rung in den oben genann­ten Berei­chen für sehr sinn­voll.

Drin­gend erfor­der­lich ist, dass der Daten­schutz und die Anony­mi­tät dabei gewahrt blei­ben.

Gera­de bei den Ableh­nun­gen für die Anmel­de­be­schei­ni­gun­gen ist es sehr wis­sens­wert, dass es sich dabei zum größ­ten Teil um feh­len­de Papie­re han­delt und nicht um mut­maß­li­che Men­schen­han­dels­op­fer (1).

Bei den Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten ist es eben­so wich­tig zu erfah­ren, dass Ver­sa­gun­gen der Erlaub­nis in der Regel nicht auf Straf­tat­be­stän­den beru­hen (2).

So kön­nen die­se Sta­tis­ti­ken ent­stig­ma­ti­sie­rend wir­ken.

Es ist sehr wich­tig, dass anony­mi­sier­te Sta­tis­ti­ken, die auf rea­len Zah­len basie­ren, ver­öf­fent­licht wer­den. Es fin­den sich über­wie­gend frag­wür­di­ge Schätzzwer­te über die Sex­ar­beits­bran­che in der öffent­li­chen Dar­stel­lung. Die­sen gilt es fak­ten­ba­sier­te Daten ent­ge­gen­zu­stel­len.

Zu 1) Abschluss­be­richt – Eva­lua­ti­on des Geset­zes zur Regu­lie­rung des Pro­sti­tu­ti­ons­ge­wer­bes sowie zum Schutz von in der Pro­sti­tu­ti­on täti­gen Per­so­nen, Sei­te 181ff

Zu 2)  Abschluss­be­richt – Eva­lua­ti­on des Geset­zes zur Regu­lie­rung des Pro­sti­tu­ti­ons­ge­wer­bes sowie zum Schutz von in der Pro­sti­tu­ti­on täti­gen Per­so­nen, Sei­te 187ff

EMPFEHLUNG 2 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird, künftig Zahlen zu aktiven Abmeldungen von Prostituierten und Prostitutionsgewerben sowie Zahlen zu passiven Abmeldungen von Prostituierten und Prostitutionsgewerben zu erheben.«

Position des BesD dazu:

Ob die­se Erhe­bung irgend­ei­nen Nut­zen hat, kön­nen wir nicht ein­schät­zen. Viel wich­ti­ger ist bei die­sem The­ma die Schaf­fung der Mög­lich­keit zur Abmel­dung.

Sie­he Emp­feh­lung 7.

EMPFEHLUNG 3 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird, alle jährlich mit der Bundesstatistik erfassten Daten zu veröffentlichen.«

Position des BesD dazu:

Es ist sehr wich­tig, dass für die Sex­ar­beits­bran­che Sta­tis­ti­ken, die auf rea­len Zah­len basie­ren, ver­öf­fent­licht wer­den. Es fin­den sich in der öffent­li­chen Dar­stel­lung über­wie­gend frag­wür­di­ge Schätz­wer­te über Pro­sti­tu­ti­on. Die­sen gilt es fak­ten­ba­sier­te Daten gegen­über­zu­stel­len.

Erfor­der­lich ist, dass der Daten­schutz und die Anony­mi­tät dabei gewahrt blei­ben, so wie es bei den jet­zi­gen Sta­tis­ti­ken der Fall ist.

Die Ver­öf­fent­li­chung aller auf­ge­nom­me­nen Daten trägt dazu bei, die Bran­che trans­pa­ren­ter und ver­steh­ba­rer zu machen. Wei­ter­hin sind es die ein­zi­gen fun­dier­ten Daten, die es über die Bran­che gibt.

Die Ergeb­nis­se kön­nen und soll­ten dazu bei­tra­gen, bran­chen­an­ge­pass­te, sinn­vol­le poli­ti­sche Lösun­gen zu fin­den.

Thema: Akzeptanz des Anmeldeverfahrens

EMPFEHLUNG 4 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird die Förderung von Maßnahmen, die über Prostitution aufklären und deutlich machen, dass es sich um einen verfassungsrechtlich anerkannten und auch gesellschaftlich anzuerkennenden Beruf handelt.«

Position des BesD:

Die­se Emp­feh­lung kön­nen wir zu 100 % unter­stüt­zen. Eines der größ­ten Pro­ble­me der Sex­ar­beits­bran­che ist nach wie vor die Stig­ma­ti­sie­rung.

Wir wer­den zu einem Dop­pel­le­ben gezwun­gen, um die Sex­ar­beit in unse­rem Lebens­all­tag unsicht­bar zu machen.

Die­se suspek­te Par­al­lel­welt, in die wir abge­drängt wer­den, bie­tet guten Nähr­bo­den für Kri­mi­na­li­tät oder auch Raum für dif­fu­se Mut­ma­ßun­gen und ver­mu­te­te Kri­mi­na­li­tät.

Solan­ge eine Gesell­schaft ver­ächt­lich auf uns Huren schaut, solan­ge eine Gesell­schaft möch­te, dass wir aus­ge­grenzt wer­den und blei­ben, wer­den wir Ziel­schei­be von Hass­de­lik­ten sein.

Wir brau­chen mehr Nor­ma­li­tät, Aner­ken­nung und sinn­vol­le Geset­ze statt Ver­bo­te.

EMPFEHLUNG 5 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird die Prüfung von Maßnahmen, mit denen der vielfältigen Diskriminierung bzw. Benachteiligung von Prostituierten im Alltag aktiv entgegengewirkt wird.«

Position des BesD:

Maß­nah­men gegen die Dis­kri­mi­nie­rung von Pro­sti­tu­ier­ten zu prü­fen, hal­ten wir für zen­tral.

Das Huren­stig­ma prägt unser Leben — unab­hän­gig davon, ob wir aktu­ell in der Sex­ar­beit tätig sind oder in ande­re Beru­fe wech­seln wol­len. Die­se struk­tu­rel­le Benach­tei­li­gung zeigt sich in nahe­zu allen Lebens­be­rei­chen: bei Vermieter*innen, Ban­ken, Ver­si­che­run­gen, Behör­den, digi­ta­len Platt­for­men und im Gesund­heits­we­sen.

Um die­ser sys­te­ma­ti­schen Aus­gren­zung wirk­sam zu begeg­nen, for­dern wir aus­drück­lich, die Berufs­wahl als zusätz­li­chen Dis­kri­mi­nie­rungs­tat­be­stand in bestehen­de Anti­dis­kri­mi­nie­rungs­ge­set­ze, wie das All­ge­mei­ne Gleich­be­hand­lungs­ge­setz (AGG), auf­zu­neh­men.

Fol­gen­de Maß­nah­men schla­gen wir wei­ter­hin vor:

  • kei­ne Ver­wen­dung von Schätz­zah­len beim The­ma Pro­sti­tu­ti­on in öffent­li­chen Dar­stel­lun­gen
  • auf neu­tra­le For­mu­lie­run­gen ach­ten in öffent­li­chen Dar­stel­lun­gen.
  • Pres­se­ar­beit anhand der „Hand­rei­chung Sex­ar­beit des Deut­schen Jour­na­lis­ten-Ver­band“ (1)
  • Auf­klä­rungs­ver­an­stal­tun­gen – Fra­ge­run­den mit Sex­wor­kern – Anti­stig­ma­ti­sie­rungs-Kam­pa­gnen
  • Sex­ar­bei­ten­de geben Sexu­al­kun­de­un­ter­richt an Schu­len
  • Finan­zi­el­le Unter­stüt­zung für das Pro­jekt „roter Stö­ckel­schuh“ = Fort­bil­dun­gen für Mit­ar­bei­ten­de im Gesund­heits­be­reich über die beson­de­ren Bedar­fe von Sex­ar­bei­ten­den (2)
  • Anti-Stig­ma­ti­sie­rungs-Kam­pa­gnen für unse­re Kund­schaft hilft auch den Sex­ar­bei­ten­den
  • Ein­rich­tung einer bun­des­wei­ten Media­ti­ons­stel­le für Pro­ble­me mit Ban­ken, Ver­si­che­run­gen, Poli­zei, Jugend­äm­tern, usw.

Work in Pro­gress, Lis­te wird ergänzt.

zu 1) Hand­rei­chung Sex­ar­beit des Deut­schen Jour­na­lis­ten-Ver­band: Tipps für Medi­en­schaf­fen­de, die über The­men der Sex­ar­beit berich­ten: https://www.djv.de/fileadmin/user_upload/DJV/INFORMATIONEN/Chancengleichheit_Diversity/Handreichung_Berichterstattung_Sexarbeit_DJV_BesD_GSSG.pdf

zu 2) Ziel des Pro­jekts Roter Stö­ckel­schuh ist es, Bar­rie­ren in der Ver­sor­gungs­land­schaft für Sexarbeiter*innen abzu­bau­en: https://roterstoeckelschuh.de/

EMPFEHLUNG 6 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird ein weitgehender Ausschluss der Übermittlung von Anmeldedaten an andere Stellen.«

Position des BesD:

Der BesD weist seit Jah­ren dar­auf hin, dass die im Rah­men des Anmel­de­ver­fah­rens erho­be­nen per­so­nen­be­zo­ge­nen Anga­ben zu den beson­ders sen­si­blen Daten im Sin­ne von Art. 9 DSGVO gehö­ren und daher eines außer­ge­wöhn­lich hohen Schut­zes bedür­fen.

Die Eva­lua­ti­on bestä­tigt die­se Ein­schät­zung: Die der­zei­ti­ge Pra­xis der Wei­ter­ga­be von Anmel­de­da­ten an Finanz­äm­ter ist daten­schutz­recht­lich pro­ble­ma­tisch, tech­nisch unsi­cher und für Betrof­fe­ne mit erheb­li­chen Risi­ken ver­bun­den.

Die doku­men­tier­ten Fäl­le unsi­che­rer Über­mitt­lun­gen (u. a. per E‑Mail, Post oder Tele­fon) gefähr­den die Pri­vat­sphä­re der Sex­ar­bei­ten­den, schwä­chen das Ver­trau­en in die Behör­den und hal­ten vie­le Betrof­fe­ne davon ab, sich über­haupt anzu­mel­den.

Dar­über hin­aus wird das in der Eva­lua­ti­on beschrie­be­ne „Recht auf Ver­ges­sen­wer­den“ fak­tisch unter­lau­fen, wenn Daten in ande­ren Behör­den wei­ter­ver­ar­bei­tet oder über Jah­re gespei­chert wer­den.

Wir unter­stüt­zen daher aus­drück­lich Emp­feh­lung 6, die einen weit­ge­hen­den Aus­schluss der Über­mitt­lung von Anmel­de­da­ten an ande­re Stel­len for­dert.

Die in der Eva­lua­ti­on beschrie­be­nen Risi­ken – ein­schließ­lich der Gefahr eines unfrei­wil­li­gen Outings – müs­sen umge­hend besei­tigt wer­den. Der Schutz die­ser hoch­sen­si­blen Daten ist eine Grund­vor­aus­set­zung für Sicher­heit, Selbst­be­stim­mung und die Akzep­tanz des Anmel­de­ver­fah­rens nach Pro­st­SchG.

Hier­zu noch ein sehr wich­ti­ger Punkt: Das The­ma Son­der­steu­ern fin­det sich nicht in den Emp­feh­lun­gen, was wir sehr bedau­ern.

SONDERSTEUERN:

Sex­ar­bei­ten­de sind – wie alle ande­ren selbst­stän­dig Täti­gen – steu­er­pflich­tig. Son­der­steu­er­mo­del­le wie das „Düs­sel­dor­fer Modell“ wer­den von unse­rem Ver­band abge­lehnt, denn wir wün­schen uns Gleich­be­hand­lung mit ande­ren Beru­fen.

Und gera­de das „Düs­sel­dor­fer Modell“ führt zu vie­len Unsi­cher­hei­ten und Miss­ver­ständ­nis­sen, denn selbst die Behör­den wen­den das Gesetz in der Pra­xis sehr unter­schied­lich und zum Teil intrans­pa­rent an.

Die Betrei­ben­den von Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten wer­den zum ver­län­ger­ten Arm des Gesetz­ge­bers gemacht und sam­meln die Abga­ben laut Düs­sel­dor­fer Modell ein. Opti­ma­ler­wei­se geben sie das Geld wei­ter an das Finanz­amt. Teil­wei­se jedoch wer­den den Sex­ar­bei­ten­den selbst auf Nach­fra­ge kei­ne Quit­tun­gen aus­ge­stellt, womit der Nach­weis über die gezahl­ten Steu­ern nicht mehr mög­lich ist.

Oft wer­den die Zah­lun­gen mit dem Künst­ler­na­men der Sex­ar­bei­ten­den wei­ter­ge­ge­ben. Auch hier ist dann kei­ne Zuord­nung für das Finanz­amt mög­lich, und die Steu­ern gel­ten als nicht gezahlt.

Soll­ten bran­chen­be­zo­ge­ne abwei­chen­de Steu­er­mo­del­le bun­des­weit in Betracht gezo­gen wer­den, dann müs­sen die­se mit Sex­ar­bei­ten­den gemein­sam ent­wi­ckelt wer­den, um die Pra­xis­taug­lich­keit im Arbeits­all­tag zu gewähr­leis­ten.

Sol­che Model­le müs­sen rechts­ver­bind­lich, auf alle Bun­des­län­der umsetz­bar und nied­rig­schwel­lig ver­steh­bar sein. Sex­ar­bei­ten­de müs­sen ent­schei­den kön­nen, ob sie eine gewöhn­li­che Steu­er­erklä­rung machen oder an dem Son­der­be­steue­rungs­mo­dell teil­neh­men.

Wei­ter­hin soll­te die Steu­er­last mit der Son­der­steu­er kom­plett getilgt sein, ohne wei­te­re steu­er­recht­li­che Jah­res­ab­schlüs­se. Hier­bei sind die meis­ten Pro­ble­me beim soge­nann­ten „Düs­sel­dor­fer Modell“ auf­ge­taucht.

Vie­le Sex­ar­bei­ten­de gin­gen – teil­wei­se auf­grund fal­scher Aus­künf­te durch Steu­er­be­hör­den – davon aus, dass mit der Son­der­ab­ga­be die gesam­te Steu­er­schuld begli­chen sei. Dies führ­te zum Teil zu erheb­li­chen Straf­zah­lun­gen für die Sex­ar­bei­ten­den, wäh­rend die Beamt*innen, wel­che die Falschaus­künf­te gege­ben hat­ten, nicht belangt wur­den.

Wir wün­schen uns Klar­heit bei dem The­ma. Das Düs­sel­dor­fer Modell in sei­ner heu­ti­gen Pra­xis gehört abge­schafft.

EMPFEHLUNG 7 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird, eine (klarstellende) Regelung zu schaffen, die Prostituierten die Möglichkeit bietet, sich aktiv von der Prostitutionstätigkeit abmelden zu können.«

Position des BesD:

Eine offi­zi­el­le Mög­lich­keit, die ange­mel­de­te Pro­sti­tu­ti­ons­tä­tig­keit wie­der strei­chen zu las­sen, ist vom Gesetz­ge­ber nicht vor­ge­se­hen und soll­te ein­ge­rich­tet wer­den.

Übli­cher­wei­se wer­den die Daten nach Ablauf des Aus­wei­ses gelöscht. Dies ist in man­chen Lebens­la­gen von Sex­wor­kern zu weit in der Zukunft. Oft gibt es Brü­che im Leben, die den Wunsch oder sogar die Not­wen­dig­keit mit sich brin­gen, die gesell­schaft­lich nicht aner­kann­te Tätig­keit in der Sex­ar­beit sofort aus dem Leben zu löschen. Eine Abmel­dung der Pro­sti­tu­ti­ons­tä­tig­keit soll­te jeder­zeit mög­lich sein.

Erfreu­li­cher­wei­se haben eini­ge Bun­des­län­der die Bedar­fe erkannt und sol­che Abmel­dun­gen schon mög­lich gemacht. Dies soll­te in allen Bun­des­län­dern vor­ge­schrie­ben wer­den.

ERGÄNZUNG: Die Mög­lich­keit der Abmel­dung fehlt eben­falls für Pro­sti­tu­ti­ons­ge­wer­be und soll­te mög­lich gemacht wer­den.

EMPFEHLUNG 8 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird eine bundesweit kostenfreie Möglichkeit der Anmeldung zur Prostitutionstätigkeit.«

Position des BesD:

Dies ist eine For­de­rung, die wir von Anfang an immer wie­der vor­ge­bracht haben.

Wie die Ergeb­nis­se der Eva­lua­ti­on erge­ben haben, sind die Kos­ten auch ein Fak­tor, war­um sich vie­le Sex­wor­ker nicht anmel­den (1).

Wenn der Gesetz­ge­ber an einer Anmel­de­pflicht fest­hal­ten möch­te, dann soll­te die­se Pflicht zumin­dest kos­ten­frei sein.

Zu 1) Abschluss­be­richt – Eva­lua­ti­on des Geset­zes zur Regu­lie­rung des Pro­sti­tu­ti­ons­ge­wer­bes sowie zum Schutz von in der Pro­sti­tu­ti­on täti­gen Per­so­nen, Sei­te 231ff

EMPFEHLUNG 9 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird die Aufnahme einer Regelung in die §§ 7 und 10 ProstSchG, dass zu den Beratungsgesprächen im Bedarfsfall verpflichtend Dolmetscher*innen hinzuzuziehen oder zumindest taugliche Dolmetschungsprogramme einzusetzen sind.«

Position des BesD:

Pflicht­be­ra­tun­gen ohne eine gemein­sa­me Sprach­ba­sis hal­ten wir für wenig sinn­voll.

Eine pro­fes­sio­nel­le Sprach­mitt­lung ist für das Zustan­de­kom­men einer infor­mier­ten Ein­wil­li­gung und für die siche­re Teil­nah­me am Anmel­de- und Bera­tungs­sys­tem drin­gend erfor­der­lich.

Vor­ge­schrie­ben wer­den soll­te eine ver­bind­li­che Ein­bin­dung qua­li­fi­zier­ter Dolmetscher*innen in Bera­tungs­ge­sprä­che nach §§ 7 und 10 Pro­st­SchG oder die Nut­zung geprüf­ter digi­ta­ler Dol­metsch­sys­te­me, wie sie bereits seit Jah­ren in der auf­su­chen­den Sozi­al­ar­beit ein­ge­setzt wer­den (z. B. tele­fon­ba­sier­te oder video­as­sis­tier­te Sofort-Dol­metsch­diens­te).

Auch in vie­len Anmel­de­be­hör­den wird mit sol­chen Sys­te­men gear­bei­tet. Die dort gemach­ten Erfah­run­gen könn­ten als Basis für die deutsch­land­wei­te Umset­zung die­nen.

Für hilf­reich und sehr wich­tig, um eine ver­läss­li­che und flä­chen­de­cken­de Sprach­mitt­lung sicher­zu­stel­len, hal­ten wir eine zen­tra­le­re Bün­de­lung der Anmel­de­be­hör­den.

Sie­he unse­ren Wort­laut dazu bei Prüf­emp­feh­lung 5.

Thema: Praktikabilität des Anmeldeverfahrens

EMPFEHLUNG 10 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird die Etablierung eines verpflichtenden Aus- und Fortbildungsangebots für Behördenmitarbeitende in gesundheitlicher Beratung und Anmeldung (und auch in Erlaubnisverfahren und Überwachung).

Erfolgen könnte dies an einer Bundeseinrichtung oder einer Landeseinrichtung, die zentral die Aus- und Fortbildung für die in Deutschland tätigen Sachbearbeitenden übernimmt.«

Position des BesD:

Sex­wor­ker erle­ben oft unzu­rei­chend aus­ge­bil­de­te Behör­den­mit­ar­bei­ten­de, sowohl in der Anmelde‑, als auch in der Gesund­heits­be­ra­tung.

Nicht sel­ten haben Behör­den-Mit­ar­bei­ten­de fal­sche, zum Teil stig­ma­ti­sie­ren­de Bil­der von unse­rer Tätig­keit im Kopf und bera­ten dar­auf­hin wenig hilf­reich. Eben­so wer­den oft ver­se­hent­lich Falsch­in­for­ma­tio­nen ver­mit­telt, was auch an feh­len­dem Wis­sen liegt.

Von daher ste­hen wir kom­plett hin­ter den Anre­gung des KFN, dass es ver­pflich­ten­de Fort­bil­dun­gen geben muss. Die Inhal­te soll­ten bun­des­weit ein­heit­lich sein → sie­he Emp­feh­lung 11.

Bei den Fort­bil­dun­gen hal­ten wir es für sehr wich­tig, dass:

a) Sex­wor­ker sel­ber betei­ligt sind und z.B. in Gesprächs­run­den aus ihrem Arbeits­all­tag erzäh­len. Auch ist es wich­tig, dass dort auch sol­che Fra­gen gestellt wer­den, die übli­cher­wei­se als zu intim emp­fun­den wer­den.

Genau hier wird der Unter­schied deut­lich, dass Sex­wor­ker in der Regel ein ande­res Umge­hen mit genau die­sen The­men haben.

Wie in der Eva­lua­ti­on her­aus­ge­fun­den wur­de, schät­zen Behör­den­mit­ar­bei­ten­de die Sex­ar­beits­kund­schaft wesent­lich über­grif­fi­ger und unsym­pa­thi­scher ein als Sex­wor­ker sel­ber dies tun. Sol­che und ähn­li­che Fehl­ein­schät­zun­gen gilt es aus dem Weg zu räu­men.

b) Bor­dell­be­sich­ti­gun­gen und auch Gesprä­che mit Betrei­ben­den statt­fin­den

Hier herrscht auch bei den Behör­den­mit­ar­bei­ten­den oft ein vor­ur­teils­be­haf­te­tes Bild von Bor­dell­be­trei­ben­den.

Ein­bli­cke in betriebs­wirt­schaft­li­che Not­wen­dig­kei­ten der Füh­rung eines Bor­dell­be­trie­bes und vor allen Din­gen die mensch­li­che Ebe­ne im per­sön­li­chen Gespräch mit Bor­dell­be­trei­ben­den ist wich­tig, um wirk­lich ein­schät­zen zu kön­nen, wo es sich um gute Arbeits­be­din­gun­gen han­delt oder wo For­men von Aus­beu­tung oder ande­re Miss­stän­de vor­lie­gen.

EMPFEHLUNG 11 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird die Schaffung nachhaltiger Strukturen für eine bessere Vernetzung der Sachbearbeitenden von ProstSchG-Behörden (Schaffung der Strukturen auf Landesebene).«

Position des BesD:

Eine bun­des­wei­te Ver­net­zung der Mit­ar­bei­ten­den aus den Pro­st­SchG-Behör­den ist sehr sinn­voll.

Bei Emp­feh­lung 10 haben wir schon dar­auf hin­ge­wie­sen, dass bun­des­ein­heit­li­che Inhal­te sehr wich­tig sind.

Die Pro­sti­tu­ti­ons­bran­che gestal­tet sich in den ein­zel­nen Bun­des­län­dern sehr unter­schied­lich. Die­se Unter­schie­de erge­ben sich nicht nur dar­aus, ob es sich um dünn oder dicht besie­del­te Regio­nen han­delt, son­dern auch aus den jewei­li­gen lan­des­spe­zi­fi­schen Rege­lun­gen.

Es gibt in man­chen Bun­des­län­dern gro­ße Sau­na­clubs, wäh­rend ande­re fast aus­schließ­lich klei­ne­re Ter­min­woh­nun­gen auf­wei­sen. In eini­gen Bun­des­län­dern gibt es viel Sex­ar­beit in Wohn­wä­gen und in ande­ren tritt die­se Form der Pro­sti­tu­ti­on nicht auf. Eben­so ist es mit Stra­ßen­stri­chen oder Ver­rich­tungs­bo­xen. Auch Lauf­häu­ser sind nur in eini­gen Bun­des­län­dern ver­brei­tet.

Das Wis­sen, wel­che Arbeits­plät­ze es über­haupt gibt und wie die Struk­tur im Nach­bar­bun­des­land und dar­über hin­aus ist, wür­de die Bera­tungs­ar­beit stark opti­mie­ren.

Auch einen Aus­tausch zwi­schen den Bun­des­län­dern hal­ten wir für sehr sinn­voll. Sex­ar­bei­ten­de sind viel unter­wegs in ver­schie­dens­ten Bun­des­län­dern und haben oft auch Fra­gen, wel­che die Gren­ze des Bun­des­lan­des über­schrei­ten.

EMPFEHLUNG 12 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird die Einführung einer Norm für die Anmeldung (Äquivalent zur gesundheitlichen Beratung § 10 ProstSchG), in der die Beachtung von individuellen Bedürfnissen in der Anmeldung (klarstellend) festgeschrieben wird.«

Position des BesD:

Abso­lut wich­tig. Sie­he unse­re Ant­wort bei Emp­feh­lung 10.

EMPFEHLUNG 13 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird eine Erweiterung des Katalogs der Beratungsthemen nach § 7 ProstSchG um eine realistische und umfassende Aufklärung über die Prostitutionstätigkeit zur Schaffung der Voraussetzungen für die Erteilung einer informierten Einwilligung.«

Position des BesD:

Ursprüng­lich war vom Gesetz­ge­ber geplant, dass die Anmel­de­be­ra­tung kei­ne Ein­stiegs­be­ra­tung in die Pro­sti­tu­ti­on sein soll, aber es soll­te eine sinn­vol­le Unter­stüt­zung für Neu­lin­ge sein.

Aktu­ell hängt die Qua­li­tät genau die­ser Bera­tun­gen sehr vom per­sön­li­chen Enga­ge­ment des Behör­den­mit­ar­bei­ten­den ab. Ein­heit­li­che Reg­lun­gen und Schu­lun­gen sind abso­lut not­wen­dig.

Über fol­gen­de Punk­te soll­ten Bera­tungs­stel­len auf­klä­ren und infor­mie­ren kön­nen:

Recht­li­ches:

  • Was darf mir ein Betrei­ben­der einer Pro­sti­tu­ti­ons­stät­te vor­schrei­ben und was nicht
  • Das Recht auf Nein-Sagen und die Mög­lich­keit, die Dienst­leis­tung jeder­zeit abzu­bre­chen
  • Num­mer des Hil­fe­te­le­fon: Gewalt gegen Frau­en
  • Sperr­be­zirks­re­ge­lun­gen
  • Main-Facts aus Pro­stG und Pro­st­SchG
  • Arbei­ten in ande­ren Bun­des­län­dern

Arbeits­all­tag:

  • Preis­struk­tur der jewei­li­gen Art von Sex­ar­beit in der betref­fen­den Regi­on
  • Wel­cher Ser­vice wird übli­cher­wei­se zum Grund­preis ange­bo­ten und was kos­tet extra
  • Grund­auf­bau der jewei­li­gen ero­ti­schen Dienst­leis­tung
  • Umgang mit schwie­ri­ger Kund­schaft
  • Bewusst­sein schaf­fen, ab wann man Kund­schaft ableh­nen soll­te
  • Preis­ver­hand­lun­gen meis­tern

Arbeits­plät­ze:

  • Wel­che Art von Sex­ar­beit und wel­ches Ange­bot passt zu der Per­son
  • Grund­sätz­li­che Kri­te­ri­en für einen guten und für die Per­son pas­sen­den Sex­ar­beits­platz
  • Wie erkennt man einen schlech­ten oder unge­eig­ne­ten Sex­ar­beits­platz?
  • Wo gibt es lokal Arbeits­häu­ser, Stu­di­os und Miet­woh­nun­gen, wel­che Stra­ßen oder Parks sind wie fre­quen­tiert?

Know-how:

  • Wel­che Wei­ter­bil­dun­gen und Bil­dungs­an­ge­bo­te gibt es – hilf­rei­che Links
  • Betriebs­wirt­schaft­li­che Grund­la­gen – Steu­ern
  • Wie gehe ich mit der Stig­ma­ti­sie­rung um (z.B. bei der Woh­nungs­su­che)?
  • Wie blei­be ich anonym? Was für Zah­lungs­we­ge eig­nen sich für Anzah­lun­gen?
  • Wie gehe ich mit (Fremd)Outing um?
  • Work-Live-Balan­ce – wie schützt man sich sel­ber und nimmt sich recht­zei­tig Ruhe­pau­sen o.ä.
  • Wie gehe ich vor, wenn ich den Ver­dacht auf Men­schen­han­del habe?
  • Wel­che Papie­re brau­che ich bei einer Kon­trol­le und wer darf wel­che Papie­re kon­trol­lie­ren?

Ver­net­zung:

  • Adres­sen der nächs­ten Bera­tungs­stel­len, Gesund­heits­äm­ter und sex­ar­beits­freund­li­che Mediziner*innen (https://roterstoeckelschuh.de)
  • Was für loka­le, über­re­gio­na­le und natio­na­le Sex­ar­beits­or­ga­ni­sa­tio­nen gibt es? Wie bekom­me ich zu die­sen Kon­takt? Was kön­nen die mir bie­ten?
  • Was für the­ma­tisch spe­zi­fi­sche Sex­ar­beits­or­ga­ni­sa­tio­nen gibt es für Peer­be­ra­tung? (z.B. trans­sexworks)

Lebens­all­tag:

  • • Fra­gen zu Partner*innenschaft, Kin­dern, Kran­ken­ver­si­che­rung, Auf­ent­halts­sta­tus, Alters­ab­si­che­rung
  • • Was hat die Stadt/der Land­kreis zu bie­ten?
  • • Was ist wich­tig zu wis­sen, um dort zu leben und zu arbei­ten? (bei Zuzug)
  • • Zugang zu Aus- und Wei­ter­bil­dungs­stel­len, Zugang zu Sprach­kur­sen

HINWEIS: Lis­te ist nicht voll­stän­dig und wird lau­fend ergänzt.

Wich­tig ist, die Bera­tungs­stel­len des bufas Zusam­men­schlus­ses mit ein­zu­be­zie­hen. Vie­le machen teil­wei­se seit vie­len Jah­ren Bera­tun­gen und Hil­fe­stel­lun­gen auch für Beginner*innen in der Sex­ar­beit. Oft kom­men die Sex­ar­beits-Inter­es­sier­ten im Rah­men die­ses Bera­tungs­ge­sprächs zu der Ein­sicht, dass die­ser Berufs­weg für sie nicht geeig­net ist.

Hier soll­te zum einen das Ange­bot der Bera­tungs­stel­len wei­ter aus­ge­baut wer­den, denn gera­de die Nied­rig­schwel­lig­keit kann kei­ne Behör­de bie­ten.

Das Know-how der bufas-Bera­tungs­stel­len soll­te in den Kata­log der Bera­tungs­the­men mit ein­flie­ßen.

EMPFEHLUNG 14 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird, gesetzlich in § 7 ProstSchG festzuschreiben, dass Heranwachsende vor der Anmeldung besonders umfassend aufgeklärt werden, um auch ihnen die Erteilung einer informierten Einwilligung in die Prostitutionstätigkeit zu ermöglichen.«

Position des BesD:

Bei Her­an­wach­sen­den han­delt es sich juris­tisch gese­hen um jun­ge Men­schen im Alter von 18 bis unter 21 Jah­ren. Die­se wer­den auch im aktu­el­len Gesetz geson­dert behan­delt.

Jun­ge Men­schen haben in der Regel ande­re Bedar­fe als älte­re. Auf die­se beson­de­ren Bedar­fe soll­te auch ein Bera­tungs­ge­spräch ein­ge­hen.

ERHÖHTE BERATUNGSFREQUENZ:

Bei Her­an­wach­sen­den ist der Zyklus für Gesund­heits- und Anmel­de­be­ra­tung dop­pelt so hoch wie für Sex­ar­bei­ten­de über 21 Jah­re. Die Gesund­heits­be­ra­tung erfolgt halb­jähr­lich statt jähr­lich und die Anmel­de­be­ra­tung erfolgt jähr­lich statt alle zwei Jah­re.

Aus unse­rer Sicht wirft die pau­scha­le Fest­le­gung erhöh­ter Bera­tungs­fre­quen­zen für Per­so­nen unter 21 Jah­ren Fra­gen auf, ins­be­son­de­re da die Kri­te­ri­en für einen erhöh­ten Bera­tungs­be­darf nicht klar defi­niert sind.

Die Eva­lua­ti­on weist an meh­re­ren Stel­len auf unbe­stimm­te Rechts­be­grif­fe hin, die in der Pra­xis zu unein­heit­li­cher Aus­le­gung und Anwen­dung füh­ren. Ein rein alters­be­zo­ge­ner Auto­ma­tis­mus wird den unter­schied­li­chen Lebens­la­gen Her­an­wach­sen­der daher nur begrenzt gerecht.

Statt­des­sen hal­ten wir eine dyna­mi­sche, fach­lich begrün­de­te Aus­ge­stal­tung für sinn­voll. Geschul­te Bera­ten­de soll­ten anhand kla­rer Kri­te­ri­en ent­schei­den kön­nen, ob ein indi­vi­du­el­ler Mehr­be­darf an Bera­tung besteht und gege­be­nen­falls kür­ze­re Inter­val­le emp­feh­len.

Viel wich­ti­ger erscheint uns, eine sinn­vol­le Anbin­dung der unter 21-Jäh­ri­gen an eine unab­hän­gi­ge Bera­tungs­stel­le für Sex­ar­bei­ten­de, um eine ganz­heit­li­che Unter­stüt­zung sicher­zu­stel­len.

Soll­ten kei­ne Anhalts­punk­te auf erhöh­ten Bera­tungs­be­darf durch eine Bera­tungs­stel­le bestehen und di*er Sexarbeiter*in dies auch nicht wün­schen, so ist dies zu akzep­tie­ren.

EMPFEHLUNG 15 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird, das Aufklärungsgespräch künftig zur Feststellung des Entwicklungsstands bei Heranwachsenden zu nutzen und hierfür geeignete Screeningfragen einzusetzen.

Die Sachbearbeitenden sind hierfür entsprechend zu schulen. Zuvor sollte ein Gutachten zur Prüfung und/oder (Weiter-)Entwicklung passender Instrumente in Auftrag gegeben werden.«

Position des BesD:

Bei Her­an­wach­sen­den han­delt es sich juris­tisch gese­hen um jun­ge Men­schen im Alter von 18 bis unter 21 Jah­ren. Die­se wer­den auch im aktu­el­len Gesetz geson­dert behan­delt.

Es stellt sich die Fra­ge, in wie weit es mög­lich ist Scree­ning­fra­gen zu ent­wi­ckeln, die sinn­vol­le und ver­wert­ba­re Ant­wor­ten lie­fern? Wir hal­ten die Gefahr von Fehl­ein­schät­zun­gen und Falsch­in­ter­pre­ta­tio­nen für sehr hoch.

Soll­te dies aber ein Weg sein, um auch Her­an­wach­sen­den wei­ter­hin die lega­le Mög­lich­keit zu Sex­ar­beit zu bie­ten, dann soll­te nicht nur die Poli­zei als Rat­ge­ber gel­ten für die Fra­ge­lis­te, son­dern auch Men­schen­han­dels­be­ra­tungs­stel­len, Bera­tungs­stel­len für Sex­ar­bei­ten­de mit Schwer­punkt auf Her­an­wach­sen­de und Betrof­fe­ne sel­ber.

Das viel dis­ku­tier­te Her­auf­set­zen des Schutz­al­ters für Pro­sti­tu­ti­on auf 21 Jah­re geht am eigent­li­chen Pro­blem vor­bei. Es ist nicht geeig­net, Her­an­wach­sen­de vor Mani­pu­la­ti­on und Aus­beu­tung zu schüt­zen.

Jun­ge Erwach­se­ne mit einem drin­gen­den Ver­dienst­be­dürf­nis war­ten mit dem Ein­stieg in die Sex­ar­beit nicht bis zum 21. Lebens­jahr. Durch ein Ver­bot bleibt genau die­sen lebens­un­er­fah­re­nen Men­schen der Zugang zu siche­ren Arbeits­plät­zen und der dor­ti­ge Aus­tausch mit erfah­re­ne­ren Kolleg*innen ver­wehrt.

Sie wer­den statt­des­sen in die Kri­mi­na­li­tät gedrängt und gezwun­gen, an Orten zu arbei­ten, an denen sie Gefah­ren schutz­los aus­ge­lie­fert sind. Ein ille­ga­ler Sta­tus macht es ihnen schwer mög­lich, sich gegen Unrecht zur Wehr zu set­zen.

Dar­aus erwach­sen die beklag­ten Phä­no­me­ne wie rechts­freie Grau­zo­nen, unge­schütz­te Arbeits­ver­hält­nis­se und Über­grif­fe auf die Sexarbeiter*innen erst.

Eine Zusam­men­fas­sung der Posi­tio­nen von Bera­tungs­stel­len über Lan­des­po­li­tik bis hin zum Gesund­heits­be­reich zur Anhe­bung der Alters­gren­ze in der Sex­ar­beit fin­det sich hier → https://www.berufsverband-sexarbeit.de/index.php/2021/03/17/argumente-gegen-eine-anhebung-der-altersgrenze-auf-21-fuer-prostituierte/

EMPFEHLUNG 16 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird, das Beratungsgespräch bei Anzeichen mangelnder Reife einer*s Heranwachsenden entsprechend anzupassen und für solche Fälle eine gesetzliche Möglichkeit zur Verkürzung des Intervalls bis zur nächsten gesundheitlichen Beratung und Anmeldung zu schaffen.«

Position des BesD:

Wir sind bei die­ser Fra­ge sehr unsi­cher.

Grund­sätz­lich sind wir der Mei­nung, dass die Inter­val­le zwi­schen den Bera­tungs­ter­mi­nen eher wesent­lich grö­ßer sein soll­ten.

Wir hören aber immer wie­der von Bera­tungs­fäl­len, bei denen bei den Berater*innen Unsi­cher­heit auf even­tu­el­le Abhän­gig­keits­ver­hält­nis­se herrscht. Die Geneh­mi­gung wird dann aber in der Regel erteilt.

In die­sen Fäl­len könn­te es even­tu­ell sinn­voll sein, dass die Sex­ar­bei­ten­den frü­her wie­der vor­spre­chen müs­sen.

Es muss hier­bei genau fest­ge­legt wer­den, in wel­chen Fäl­len solch eine Ver­kür­zung ange­wen­det wer­den darf, um Behör­den­miss­brauch oder Leicht­fer­tig­keit ein­zu­däm­men. Und die Bera­ten­den müs­sen spe­zi­ell geschult wer­den in Bezug auf Her­an­wach­sen­de und even­tu­el­le Aus­beu­tungs- und Abhän­gig­keits­struk­tu­ren.

Es soll­te dazu ein Kri­te­ri­en­ka­ta­log ange­legt wer­den, als Grund­la­ge für eine sol­che Ver­kür­zung.

Als Berufs­ver­band sind uns zum einen die Arbeits­rech­te wich­tig, zum ande­ren wol­len wir Men­schen­han­del und Abhän­gig­kei­ten ein­däm­men.

EMPFEHLUNG 17 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird, einen über die gesetzlichen Regelungen (§§ 7, 8, 10 ProstSchG) hinausgehenden Themenkatalog zu erarbeiten, der unter Berücksichtigung der Feldheterogenität und der Differenzierungsmaßgabe die Inhalte der gesundheitlichen Beratung sowie des Informations- und Beratungsgesprächs festlegt.«

Position des BesD:

Die Inhal­te der Bera­tungs­ge­sprä­che soll­ten sinn­vol­ler und ein­heit­li­cher gestal­tet wer­den.

Wir emp­feh­len zur Unter­stüt­zung die Stu­die der Deut­schen Aids­hil­fe:

Was brau­chen Sexarbeiter*innen für ihre Gesund­heit? Eine qua­li­ta­tiv-par­ti­zi­pa­ti­ve Stu­die zu den gesund­heit­li­chen Bedar­fen von Sexarbeiter*innen in Deutsch­land → https://www.aidshilfe.de/medien/md/was-brauchen-sexarbeiterinnen-fuer-ihre-gesundheit/

EMPFEHLUNG 18 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird die Entwicklung eines auf Gütekriterien beruhenden Anerkennungsverfahrens für Fachberatungsstellen zur Qualitätssicherung in Zusammenarbeit mit maßgeblichen Akteur*innen, etwa dem bufas.«

Position des BesD:

Unser Ver­band hat exzel­len­te Erfah­run­gen in der Zusam­men­ar­beit mit bufas als Ver­band gemacht sowie mit den ein­zel­nen bun­des­wei­ten Bera­tungs­stel­len des bufas-Zusam­men­schlus­ses.

Wir stim­men die­sem Punkt zu, denn wir beob­ach­ten, dass gera­de bei neu­en Bera­tungs­stel­len der Bedarf nach Grund­kon­zep­ten und Hand­lungs­leit­fä­den groß ist. Es gibt ein Kon­zept „Mus­ter­be­ra­tungs­stel­le“ von bufas, wel­ches wir als Grund­la­ge emp­feh­len > https://www.bufas.net/

EMPFEHLUNG 19 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird eine auskömmliche und langfristig gesicherte Finanzierung anerkannter Beratungsstellen als Grundlage für qualitativ hochwertige Arbeit.«

Position des BesD:

Die­ser Punkt ist sehr wich­tig. Wir beob­ach­ten im Aus­tausch mit den Bera­tungs­stel­len, dass die­se einen gro­ßen Teil ihrer Arbeits­zeit auf­wen­den, um immer wie­der neue und sehr zeit­in­ten­si­ve Finan­zie­rungs­an­trä­ge zu stel­len.

Sinn­vol­ler wäre eine lang­fris­ti­ge und aus­rei­chen­de Finan­zie­rung.

Somit steht mehr Bera­tungs­zeit für Sex­ar­bei­ten­de zur Ver­fü­gung, statt sich mit dem Schrei­ben von Anträ­gen zu beschäf­ti­gen. Auch gibt es den Sozi­al­ar­bei­ten­den Sicher­heit in ihrer beruf­li­chen Lebens­pla­nung.

Sex­ar­beit befin­det sich im Wan­del und es gibt nicht erst seit Coro­na eine Ver­schie­bung der Tätig­kei­ten von den Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten als Arbeits­platz hin in die indi­vi­du­el­le Ein­zel­ar­beit in Hotels, Feri­en- oder Ter­min­woh­nun­gen oder als Haus­be­su­che.

Hier muss die Bera­tungs­ar­beit neue Wege gehen in der Kon­takt­an­bah­nung. Vor allem in der auf­su­chen­den Arbeit han­delt es sich um Bezie­hungs­ar­beit. Vie­le Sex­ar­bei­ten­de leben mit der Angst vor Outing und Stig­ma­ti­sie­rung.

Der Auf­bau eines Ver­trau­ens­ver­hält­nis­ses zwi­schen Sozialarbeiter*innen und der Sex­ar­bei­ten­den dau­ert oft Jah­re. Dies ist gera­de bei Men­schen in schwie­ri­gen Lebens­la­gen und/oder Abhän­gig­keits­struk­tu­ren wich­tig.

Hier müs­sen die Finanz­mit­tel auf­ge­stockt wer­den.

EMPFEHLUNG 20 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird, zu prüfen, ob der Anwendungsbereich des ProstSchG (§ 1 ProstSchG) teilweise auf minderjährige Prostituierte ausgeweitet werden sollte, etwa um im Bedarfsfall Schutzmaßnahmen nach § 9 ProstSchG zu ermöglichen.«

Position des BesD:

Unser Ver­band hält das Ein­stiegs­al­ter von 18 Jah­ren in die Sex­ar­beit für rich­tig.

Die Aus­übung der Pro­sti­tu­ti­on ist für Min­der­jäh­ri­ge in Deutsch­land unter­sagt, die Inan­spruch­nah­me sexu­el­ler Dienst­leis­tun­gen von Min­der­jäh­ri­gen ist straf­bar (§ 182 Abs. 2 StGB).

Die in der Eva­lua­ti­on her­aus­ge­ar­bei­te­te Emp­feh­lung, auch min­der­jäh­ri­gen Pro­sti­tu­ier­ten Unter­stüt­zung zu bie­ten, hal­ten wir für sehr sinn­voll. Den­je­ni­gen, die trotz des Ver­bo­tes schon als Min­der­jäh­ri­ge in der Pro­sti­tu­ti­on tätig sind, brau­chen beson­ders drin­gend Unter­stüt­zungs­mög­lich­kei­ten und Anlauf­stel­len.

Die­se Men­schen haben ganz beson­de­re Bedar­fe, wel­che in der Eva­lua­ti­on zum Teil erfragt wur­den.

Auch gibt es eini­ge weni­ge Bera­tungs­stel­len, die einen ihrer Schwer­punk­te im Bereich Min­der­jäh­ri­gen­pro­sti­tu­ti­on haben. Die­ses Bera­tungs­an­ge­bot soll­te bun­des­weit aus­ge­baut oder geschaf­fen wer­den. Kon­zep­te für die­se Aus­rich­tung von Bera­tungs­stel­len gibt es bei bufas oder von Netz­work.

Aus­ser­dem fehlt es an Plät­zen in Jugend­woh­nun­gen, was nicht sel­ten einer der Grün­de für den Ein­stieg in die Pro­sti­tu­ti­on ist.

EMPFEHLUNG 21 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird, § 3 Abs. 2 ProstSchG (Möglichkeit zum Erlass einer abweichenden landesrechtlichen Regelung zur räumlichen Gültigkeit der Anmeldebescheinigung) zu streichen. Zugleich könnten die zugehörigen §§ 4 Abs. 3 S. 2 ProstSchG und 6 Abs. 3 ProstSchG gestrichen werden.«

Position des BesD:

Wenn es schon ver­pflich­ten­de Rege­lun­gen gibt, dann soll­ten die­se mög­lichst ein­heit­lich sein. Je mehr regio­na­le Son­der­re­ge­lun­gen, um so grö­ßer wird die Gefahr, dass rei­sen­de Sex­ar­bei­ten­de, die sehr oft in ver­schie­de­nen Bun­des­län­dern arbei­ten, sich aus Unwis­sen­heit straf­bar machen.

Somit ist die vom KFN vor­ge­schla­ge­ne Strei­chung der Mög­lich­kei­ten zu Son­der­re­ge­lun­gen sehr begrü­ßens­wert.

EMPFEHLUNG 22 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird, § 5 Abs. 2 Nr. 3 ProstSchG auf seine Verfassungskonformität hin zu überprüfen und den aufgezeigten möglichen Widerspruch durch Streichung oder Ersetzung der Norm aufzulösen.«

Position des BesD:

Zur Beur­tei­lung von juris­ti­schen Fein­hei­ten fehlt uns die Exper­ti­se. Eine Prü­fung erscheint uns aber sehr sinn­voll.

EMPFEHLUNG 23 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird, vor einem etwaigen Komplettverbot der Prostitution für Hochschwangere in einem unabhängigen Gutachten klären zu lassen, inwieweit Prostitution nachgewiesenermaßen Risiken für das ungeborene Leben mit sich bringt.«

Position des BesD:

Schwan­ger­schaft ist kei­ne Krank­heit und recht­fer­tigt kein pau­scha­les Arbeits­ver­bot.

Den­noch ist Schwan­ger­schaft in der Sex­ar­beit ein kom­ple­xes The­ma, bei dem oft ein Kau­sal­zu­sam­men­hang mit dem Schutz des unge­bo­re­nen Lebens kon­stru­iert wird. Eine wis­sen­schaft­li­che Grund­la­ge gibt es dafür nicht.

Das genann­te Gut­ach­ten kann end­lich Klar­heit brin­gen.

Wir emp­feh­len dazu die For­sche­rin und Gesund­heits­exper­tin, Gio­van­na Gil­ges, die sich mit dem The­ma Schwan­ger­schaft in der Sex­ar­beit schon umfang­reich befasst hat.

Das immer wie­der dis­ku­tier­te Ver­bot von Sex­ar­beit wäh­rend der Schwan­ger­schaft leh­nen wir ab, denn die meis­ten Sex­ar­bei­ten­den hören in der Schwan­ger­schaft von sel­ber irgend­wann auf zu arbei­ten.

Jedoch bei Sex­ar­bei­ten­den im pre­kä­ren Bereich ist solch eine Ent­schei­dung sel­ten mög­lich. Sie ver­fü­gen oft über kei­ne finan­zi­el­len Rück­la­gen und wären auch bei einem Ver­bot gezwun­gen wei­ter zu arbei­ten.

Sie wür­den dann die Schwan­ger­schaft ver­su­chen zu ver­ber­gen und wahr­schein­lich die Vor­sor­ge­un­ter­su­chun­gen nicht in Anspruch neh­men aus Angst vor einem damit ver­bun­de­nen Arbeits­ver­bot.

Soll­te Sex­ar­beit wäh­rend der Schwan­ger­schaft vom Gesetz­ge­ber unter­sagt wer­den, dann muss es finan­zi­el­le Absi­che­rung in aus­rei­chen­dem Maße für die wer­den­den Müt­ter geben.

Los­ge­löst von einem Ver­bot wür­den sol­che Ersatz­leis­tun­gen vie­len schwan­ge­ren Sex­ar­bei­ten­den hel­fen. Dann könn­te die jewei­li­ge Per­son sel­ber ent­schei­den, ob sie die Ersatz­leis­tun­gen in Anspruch nimmt oder wei­ter arbei­tet.

EMPFEHLUNG 24 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird, die in der Evaluationsstudie benannten Bezugnahmen des ProstSchG auf strafrechtliche Regelungen zu überarbeiten.«

Position des BesD:

Zur Beur­tei­lung von juris­ti­schen Fein­hei­ten fehlt uns die Exper­ti­se.

Thema: Akzeptanz des Erlaubnisverfahrens (Betriebsstätten)

Hin­weis des BesD: 
 
Unser Ver­band ist ein Ver­band für Sex­ar­bei­ten­de und nicht für Betrei­ben­de von Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten. Den­noch ist dies ein wich­ti­ger The­men­block, denn es han­delt sich um unse­re Arbeits­plät­ze, ohne die ein gro­ßer Teil der Sex­ar­bei­ten­den nur schwer ihrer Tätig­keit nach­ge­hen könn­te.
 

Wir beschäf­ti­gen uns somit sehr damit, wie die Arbeits­be­din­gun­gen in den ver­schie­de­nen Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten sein soll­ten, um einen opti­ma­len Arbeits­platz zu schaf­fen. Wir sehen Betrei­ben­de von Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten nicht pau­schal als unse­re Gegen­par­tei, son­dern als Akteur*innen mit denen wir gemein­sam gute und ver­ant­wor­tungs­vol­le Arbeits­plät­ze schaf­fen wol­len.

Wir spre­chen hier nicht von Ange­stell­ten­ver­hält­nis­sen, son­der sehen die Betrei­ben­den als Vermieter*innen und Organisator*innen eines jewei­li­gen Arbeits­rah­mens (z.B. Sau­na­club, Rot­licht­bar,…)
 

EMPFEHLUNG 25 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird, einen Untersuchungsauftrag zu vergeben, um die Ursachen für die teils sehr langen Verfahrensdauern zu ermitteln und Maßnahmen zur Verkürzung zu entwickeln.«

Position des BesD:

Wir hal­ten es für sehr sinn­voll, Maß­nah­men zur Ver­kür­zung der Ver­fah­rens­dau­er bei der Geneh­mi­gung von Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten zu ent­wi­ckeln.

Nicht nur von Sex­ar­bei­ten­den, die eine klei­ne Pro­sti­tu­ti­ons­stät­te eröff­nen woll­ten, wis­sen wir, wie schwer es ist, die Geneh­mi­gung dafür zu erhal­ten.

Die Suche nach einem geeig­ne­ten Objekt inklu­si­ve aller behörd­li­chen Maß­nah­men umfasst in der Regel 2–3 Jah­re.

Die­se sehr lang­wie­ri­gen, finan­zi­ell risi­ko­rei­chen und admi­nis­tra­tiv anspruchs­vol­len Wege kön­nen eigen­stän­di­ge Sex­ar­bei­ten­de, die ent­we­der allei­ne oder mit einer oder zwei Kol­le­gin­nen zusam­men eine eige­ne Pro­sti­tu­ti­ons­stät­te eröff­nen wol­len, in der Regel nicht bewäl­ti­gen.

Somit blei­ben Neu­eröff­nun­gen oft in den Hän­den derer, die schon eine oder meh­re­re Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten besit­zen und somit die War­te­zeit quer­fi­nan­zie­ren kön­nen.

Die Bran­che braucht aber drin­gend neue, jun­ge Unternehmer*innen, und genau des­halb soll­ten die Ver­fah­ren nicht lang­wie­ri­ger sein als bei ver­gleich­ba­ren ande­ren Betrie­ben außer­halb des Rot­lichts.

EMPFEHLUNG 26 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird, in dieser Untersuchung (Empfehlung 25) auch der Frage weiter nachzugehen, inwieweit infolge der Einführung des Erlaubnisverfahrens nach ProstSchG Kleinprostitutionsgewerbe vom Markt verdrängt wurden und wie man u.U. gegensteuern kann.«

Position des BesD:

Die­se Unter­su­chung erach­ten wir als sehr wich­tig, denn genau die­se „Kleinst­be­trie­be“ sind auch die Betrie­be, die von Sex­wor­kern sel­ber eröff­net wer­den kön­nen, denn für Groß­be­trie­be fehlt in der Regel das Kapi­tal, das betriebs­wirt­schaft­li­che Know-how und der damit ver­bun­de­ne Mut.

Hier Erleich­te­run­gen zu schaf­fen, ist sehr wich­tig.

Wir emp­feh­len:

  • Zulas­sung von „Klein­pro­sti­tu­ti­ons­ge­wer­be“ in allen Berei­chen der stadt­pla­ne­ri­schen Misch­ge­bie­te
  • Ein­zel­fall­prü­fung bei der Zulas­sung von „Klein­pro­sti­tu­ti­ons­ge­wer­be“ in Wohn­ge­bie­ten
  • Abschaf­fung der Sperr­be­zir­ke oder im ers­ten Zug Begren­zung der Sperr­be­zir­ke auf sicht­ba­re Pro­sti­tu­ti­on. So könn­ten dort klei­ne, unauf­fäl­li­ge Woh­nungs­bor­del­le ohne stö­ren­de Umge­bungs­ein­flüs­se ent­ste­hen

EMPFEHLUNG 27 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird, nach dem Vorbild des Glücksspielrechts, eine Pflicht für Gewerbetreibende zu schaffen, online und offline darauf hinzuweisen, dass sie eine Erlaubnis nach dem ProstSchG besitzen.«

Position des BesD:

Die Kenn­zeich­nung, ob es sich um einen ange­mel­de­ten Betrieb han­delt, hal­ten wir für unbe­deu­tend, kön­nen dies aber nicht abschlie­ßend beur­tei­len.

Wich­ti­ger fin­den wir die Trans­pa­renz zwi­schen Betrei­ben­den und Sex­ar­bei­ten­den als Mieter*innen.

Auf jeder Web­sei­te einer Pro­sti­tu­ti­ons­stät­te soll­ten die Abrech­nungs­mo­da­li­tä­ten oder die Miet­prei­se zu fin­den sein. So kön­nen sich die Sex­ar­bei­ten­den ori­en­tie­ren und ent­schei­den, ob sie unter den genann­ten Bedin­gun­gen arbei­ten wol­len.

Wir wün­schen uns außer­dem die Abschaf­fung der %-Rege­lun­gen und Ein­füh­rung von fes­ten Miet­prei­sen für die jewei­li­ge Nut­zungs­dau­er der Zim­mer. Tages‑, Wochen- oder Monats­miet­prei­se sind eben­falls mög­lich. Auch die­se soll­ten auf der Web­sei­te oder an ande­rer öffent­li­cher Stel­le zu fin­den sein.

Unser Ver­band arbei­tet an Vor­schlä­gen zur „Min­dest­an­for­de­run­gen an Pro­sti­tu­ti­ons­ge­wer­be“. Wir wer­den die­se im 2. Quar­tal von 2026 vor­le­gen.

Thema: Praktikabilität des Erlaubnisverfahrens

EMPFEHLUNG 28 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird die Entwicklung eines bundeseinheitlichen Leitfadens für mit dem Erlaubnisverfahren und der Überwachung befasste Sachbearbeitende. Der Leitfaden sollte sich insbesondere mit den in der Praxis seltener vorkommenden Prostitutionsgewerben befassen.«

Position des BesD:

Dies hal­ten wir für sehr sinn­voll, denn unser Ver­band hat schon Anfra­gen von regio­na­len Behör­den bekom­men, nach unse­rer Ein­schät­zung zu nicht ganz all­täg­li­chen Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten-Kon­zep­ten.

Wich­tig ist dabei, dass Sex­ar­bei­ten­de in die Erstel­lung des Leit­fa­dens mit ein­be­zo­gen wer­den, denn gera­de Betrof­fe­ne sel­ber kön­nen wirk­lich sagen, ob das jewei­li­ge vor­lie­gen­de Betriebs­kon­zept einen guten Arbeits­platz dar­stellt.

Natür­lich muss es mög­lich sein, die Pro­sti­tu­ti­ons­stät­te betriebs­wirt­schaft­lich sinn­voll zu betrei­ben. Vor die­sem Hin­ter­grund ist es unab­ding­bar, auch die Exper­ti­se von Betrei­ben­den-Ver­bän­den ein­zu­ho­len.

Unser Ver­band arbei­tet an Vor­schlä­gen zur „Min­dest­an­for­de­run­gen an Pro­sti­tu­ti­ons­ge­wer­be“. Wir wer­den die­se im 2. Quar­tal von 2026 vor­le­gen.

EMPFEHLUNG 29 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird, eine Regelung einzuführen, die in § 12 ProstSchG festlegt, dass sich die Erlaubnis auch bei Prostitutionsvermittlungen auf ein bestimmtes Betriebskonzept beziehen muss.«

Position des BesD:

Pro­sti­tu­ti­ons­ver­mitt­lun­gen kön­nen sehr unter­schied­li­che Kon­zep­te haben, aber es gibt etli­che grund­sätz­li­che Basics, die auf fast alle die­ser Ver­mitt­lun­gen zutref­fen. Die­se Basics soll­ten auch für die Sach­be­ar­bei­ten­den zusam­men­ge­stellt wer­den zur Beschleu­ni­gung und Ver­ein­heit­li­chung des Geneh­mi­gungs­ver­fah­rens.

Oft wol­len lang­jäh­ri­ge Escorts oder Ehe­ma­li­ge sel­ber einen Escort-Ser­vice (Pro­sti­tu­ti­ons­ver­mitt­lung) eröff­nen. Lei­der schei­tern sie oft.

Hier kom­men gute Ansät­ze für fai­re Arbeits­plät­ze nicht zustan­de, denn Unsi­cher­hei­ten der Behör­den­mit­ar­bei­ten­den füh­ren teil­wei­se zu jah­re­lan­gen Geneh­mi­gungs­ver­fah­ren und regio­nal sehr unter­schied­li­chen, zum Teil illus­tren Auf­la­gen.

Der Berufs­ver­band arbei­tet gera­de an Vor­schlä­gen zu Richt­li­ni­en für Betriebs­kon­zep­te von Escort-Ser­vices. Wir wer­den die­se im 2. Quar­tal von 2026 vor­le­gen.

EMPFEHLUNG 30 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird, auch für Prostitutionsvermittlungen Mindestanforderungen zu normieren, um den Schutz der Prostituierten zu gewährleisten.«

Position des BesD:

Min­dest­an­for­de­run­gen sind eine gute Grund­la­ge. Sie soll­ten aller­dings gemein­sam mit Sex­ar­bei­ten­den ent­wi­ckelt wer­den.

Außen­ste­hen­de haben wenig Ein­blick in die wirk­li­chen Bedar­fe von Escort-Sexworker*innen.

Der Berufs­ver­band arbei­tet gera­de an Vor­schlä­gen zu Richt­li­ni­en für Betriebs­kon­zep­te von Escort-Ser­vices und an Min­dest­an­for­de­run­gen an die­se. Wir wer­den die­se im 2. Quar­tal von 2026 vor­le­gen.

EMPFEHLUNG 31 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird, den Katalog der Straftaten in § 15 Abs. 1 ProstSchG zu überarbeiten und dabei die in den Gesetzesmaterialien niedergelegte Leitlinie des Gesetzgebers zu berücksichtigen, dass lediglich einschlägig vorbestrafte Personen grundsätzlich ungeeignet sind, ein Prostitutionsgewerbe zu führen.«

Position des BesD:

Hier fehlt uns die Exper­ti­se, um den Sach­ver­halt beur­tei­len zu kön­nen.

EMPFEHLUNG 32 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird, Prostitutionsgewerbetreibende de lege ferenda dazu zu verpflichten, neu in den Betrieb eintretende Personen i. S. d. § 25 Abs. 2 ProstSchG der Erlaubnisbehörde zur Durchführung einer Zuverlässigkeitsprüfung zu melden.«

Position des BesD:

Hier fehlt uns die Exper­ti­se, um den Sach­ver­halt beur­tei­len zu kön­nen.

EMPFEHLUNG 33 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird, bei einer möglichen Reform des ProstSchG sprachlich anzuerkennen, dass es auch weibliche, non-binäre oder trans*Personen als Betreiber*innen gibt, und idealerweise das Gesetz geschlechtsneutral zu fassen.«

Position des BesD:

Die Sex­ar­beit ist, wie kaum eine ande­re Berufs­grup­pe, ein Sam­mel­platz für Men­schen aller geschlecht­li­chen Iden­ti­tä­ten. Und so ist es gera­de in der Sex­ar­beits­bran­che wich­tig, auf Geschlechts­neu­tra­li­tät zu ach­ten.

Wich­tig ist dies nicht nur bei Sex­ar­bei­ten­den, son­dern auch im Bezug auf Betriebs­stät­ten. Ein gro­ßer Teil der Betriebs­stät­ten wird von Frau­en geführt.

Wir emp­feh­len, die Anspra­che ver­schie­dens­ter Geschlechts­iden­ti­tä­ten auch in allen behörd­li­chen For­mu­la­ren zu berück­sich­ti­gen.

Thema: Praktikabilität des Überwachungsverfahrens

EMPFEHLUNG 34 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird, als Weiterbildungsinhalt (Empfehlung 10) auch aufzunehmen, dass die in § 29 Abs. 1 ProstSchG enthaltene Befugnis für ProstSchG zur Kontrolle von Prostitutionsgewerben nicht von anderen Behörden, die kein eigenes Betretungsrecht haben, gleichsam als „Partnerticket“ genutzt werden darf, um ebenfalls Kontrollen in Prostitutionsgewerben durchzuführen.«

Position des BesD:

Hier müs­sen defi­ni­tiv Lösun­gen geschaf­fen wer­den, denn die Groß­auf­ge­bo­te von Ord­nungs- und Gewer­be­amt, Poli­zei und Zoll, die gemein­sam zu einer Kon­trol­le in einer Pro­sti­tu­ti­ons­stät­te auf­lau­fen, wer­den kei­nes­falls als ver­trau­ens­bil­den­de Maß­nah­me wahr­ge­nom­men — im Gegen­teil.

EMPFEHLUNG 35 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird die Einrichtung einer Arbeitsgruppe, die sich mit der Frage befasst, wie nicht erlaubte Prostitutionsgewerbe (insbesondere auch Prostitutionsveranstaltungen und ‑fahrzeuge) künftig besser entdeckt werden können.«

Position des BesD:

Auch wir sind der Mei­nung, dass schwar­ze Scha­fe auf­ge­deckt wer­den sol­len. Bei den nicht ange­mel­de­ten Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten han­delt es sich aber nicht zwangs­läu­fig um kri­mi­nel­le Struk­tu­ren.

Oft sind es sogar gute Arbeits­plät­ze, die aber lei­der stadt­pla­nungs­recht­lich im fal­schen Gebiet oder im Sperr­be­zirk lie­gen — und allei­ne aus die­sem Grund kei­ne Geneh­mi­gung bekom­men kön­nen.

Wir plä­die­ren für die Über­ar­bei­tung der stadt­pla­nungs­recht­li­chen Rege­lun­gen und Sperr­be­zirks­ver­ord­nun­gen wie in Emp­feh­lung 26 beschrie­ben.

Im ande­ren Bereich han­delt es sich um Escort-Ser­vices, bei denen fast aus­schließ­lich Stu­die­ren­de oder Neben­be­ruf­li­che arbei­ten, die sich auf kei­nen Fall laut Pro­st­SchG anmel­den wollen/können.

Für den Escort Bereich emp­feh­len wir lang­fris­ti­ge Ent­stig­ma­ti­sie­rungs-Kam­pa­gnen.

EMPFEHLUNG 36 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird, in § 29 ProstSchG eindeutig zu regeln, was im Rahmen von Personenkontrollen kontrolliert werden darf und welche Ausweispapiere und Berechtigungsscheine von den kontrollierten Personen vorgelegt werden müssen.«

Position des BesD:

Sehr wich­tig. Die­se Infor­ma­ti­on, wel­che Behör­de bei Kon­trol­len wel­che Zustän­dig­keit hat und wel­che Unter­la­gen jeweils vor­ge­zeigt wer­den müs­sen, soll­te auch in jeder Anmel­de­be­hör­de an die Sex­ar­bei­ten­den wei­ter­ge­reicht wer­den.

Sinn­voll wäre dies in Form eines klei­nen Hand­zet­tels, der mit­ge­nom­men wer­den darf.

Hin­weis:

Lei­der inter­es­sie­ren sich vie­le Behör­den nicht für den Ali­as-Aus­weis laut Pro­st­SchG, son­dern sie wol­len den Ori­gi­nal-Mel­de­aus­weis mit dem Real­na­men sehen. Somit fällt der „Schutz­ge­dan­ke“ des Ali­as-Aus­wei­ses weg.

Auch in den Betriebs­stät­ten muss der Ori­gi­nal-Aus­weis vor­ge­legt wer­den, denn es wird ja ein Miet- oder Nut­zungs­ver­trag geschlos­sen.

EMPFEHLUNG 37 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird, auf Scheinfreier*innen-Einsätze, bei denen Prostituierte getäuscht werden, in Gänze zu verzichten.«

Position des BesD:

Dies ist eine sehr alte For­de­rung des Berufs­ver­ban­des.

Die o. g. Schein­frei­er wer­den von den zustän­di­gen Behör­den in der Regel ein­ge­setzt, um Sperr­be­zirks­ver­stö­ße von Sex­ar­bei­ten­den auf­zu­de­cken.

Beson­ders schwie­rig ist dabei, dass die Sex­wor­ker oft erst durch die Schein­frei­er in Hotels im Sperr­be­zirk gelockt wer­den — gän­gi­ge Pra­xis in eini­gen baye­ri­schen Städ­ten.

Beson­ders kri­tisch ist der Schein­frei­er-Ein­satz zu sehen im Bereich von Beschaf­fungs­pro­sti­tu­ti­on — Bei­spiel ist Ham­burg St. Georg. In dem klas­si­schen Bahn­hofs­stadt­teil wur­de vor eini­gen Jah­ren die Stra­ßen­pro­sti­tu­ti­on durch eine Kon­takt­ver­bots­ver­ord­nung ein­ge­schränkt.

Sie fin­det aber trotz­dem statt. Die Sex­ar­bei­ten­den vor Ort ver­fü­gen über kei­ne prak­ti­ka­blen Alter­na­ti­ven und ver­blei­ben an ihren ange­stamm­ten Plät­zen in Ham­burg St. Georg – dies unter extrem erschwer­ten Bedin­gun­gen.

Die Kund­schaft ist stark zurück­ge­gan­gen, die Kon­troll­ein­sät­ze – auch durch Schein­frei­er – bestim­men den Arbeits­all­tag, denn die Sex­ar­bei­ten­den müs­sen sich immer wie­der als Spaziergänger*innen tar­nen oder ver­ste­cken.

Sinn­vol­ler wären soge­nann­te „Prä­ven­ti­ons­be­am­te“ – wie z. B. auf der Kur­fürs­ten­stra­ße in Ber­lin oder dem Stra­ßen­strich Geest­e­mün­der Stra­ße in Köln.

Auch hier wei­sen wir wie­der dar­auf hin, dass eine Abschaf­fung oder Ein­gren­zung der Sperr­be­zir­ke wie in Emp­feh­lung 26 erläu­tert sehr sinn­voll wäre.

Thema: Grad der Zielerreichung – Stärkung und Schutz der sexuellen Selbstbestimmung

EMPFEHLUNG 38 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird die Erarbeitung eines bundeseinheitlichen Leitfadens, der den Sachbearbeitenden in der Anmeldung bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe des ProstSchG hilft.«

Position des BesD:

Wir begrü­ßen grund­sätz­lich den Ansatz, bun­des­weit ein­heit­li­che Leit­fä­den zu schaf­fen, da die bestehen­de Unein­heit­lich­keit zu Unsi­cher­hei­ten für Sex­ar­bei­ten­de führt.

EMPFEHLUNG 39 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird, einen Forschungsauftrag zur Erarbeitung eines Instruments zum Erkennen des Betroffenseins von prostitutionsspezifischer Kriminalität in Auftrag zu geben.«

Position des BesD:

Die Ergeb­nis­se einer sol­chen For­schung oder Unter­su­chung wären sehr wich­tig, um Maß­nah­men von Poli­zei und Ord­nungs­be­hör­den sinn­voll und ziel­ori­en­tiert zu gestal­ten.

Die Poli­zei als „Freund und Hel­fer“ wür­de in unse­rer Bran­che sicher viel hilf­rei­cher sein als abschre­cken­de Kon­trol­len.

EMPFEHLUNG 40 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird, in Zusammenarbeit mit Prostitutionsgewerbetreibenden einen verbindlichen Handlungsleitfaden für Fälle zu erarbeiten, in denen Betreibende einen Fall von prostitutionsspezifischer Kriminalität erkannt haben.«

Position des BesD:

Gera­de die Zusam­men­ar­beit mit Pro­sti­tu­ti­ons­ge­wer­be­trei­ben­den ist bei der Erstel­lung eines sol­chen Leit­fa­dens uner­läss­lich. Nur mit deren Exper­ti­se kön­nen sinn­vol­le Kon­zep­te ent­wi­ckelt wer­den, die auch zum Arbeits­all­tag in Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten pas­sen und dort auch umsetz­bar sind.

Nicht nur bei die­sem The­ma ist eine Zusam­men­ar­beit mit Pro­sti­tu­ti­ons­ge­wer­be­trei­ben­den sinn­voll.

Aktu­el­ler Bezug: Betrei­ben­de soll­ten auch in die Aus­ar­bei­tun­gen der Exper­ten­kom­mis­si­on zum Pro­st­SchG mit ein­be­zo­gen wer­den.

Thema: Grad der Zielerreichung – Stärkung und Schutz der sexuellen Selbstbestimmung

EMPFEHLUNG 38 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird die Erarbeitung eines bundeseinheitlichen Leitfadens, der den Sachbearbeitenden in der Anmeldung bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe des ProstSchG hilft.«

Position des BesD:

Wir begrü­ßen grund­sätz­lich den Ansatz, bun­des­weit ein­heit­li­che Leit­fä­den zu schaf­fen, da die bestehen­de Unein­heit­lich­keit zu Unsi­cher­hei­ten für Sex­ar­bei­ten­de führt.

EMPFEHLUNG 39 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird, einen Forschungsauftrag zur Erarbeitung eines Instruments zum Erkennen des Betroffenseins von prostitutionsspezifischer Kriminalität in Auftrag zu geben.«

Position des BesD:

Die Ergeb­nis­se einer sol­chen For­schung oder Unter­su­chung wären sehr wich­tig, um Maß­nah­men von Poli­zei und Ord­nungs­be­hör­den sinn­voll und ziel­ori­en­tiert zu gestal­ten.

Die Poli­zei als „Freund und Hel­fer“ wür­de in unse­rer Bran­che sicher viel hilf­rei­cher sein als abschre­cken­de Kon­trol­len.

EMPFEHLUNG 40 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird, in Zusammenarbeit mit Prostitutionsgewerbetreibenden einen verbindlichen Handlungsleitfaden für Fälle zu erarbeiten, in denen Betreibende einen Fall von prostitutionsspezifischer Kriminalität erkannt haben.«

Position des BesD:

Gera­de die Zusam­men­ar­beit mit Pro­sti­tu­ti­ons­ge­wer­be­trei­ben­den ist bei der Erstel­lung eines sol­chen Leit­fa­dens uner­läss­lich.

Nur mit deren Exper­ti­se kön­nen sinn­vol­le Kon­zep­te ent­wi­ckelt wer­den, die auch zum Arbeits­all­tag in Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten pas­sen und dort auch umsetz­bar sind.

Nicht nur bei die­sem The­ma ist eine Zusam­men­ar­beit mit Pro­sti­tu­ti­ons­ge­wer­be­trei­ben­den sinn­voll.

Aktu­el­ler Bezug:

Betrei­ben­de soll­ten auch in die Aus­ar­bei­tun­gen der Exper­ten­kom­mis­si­on zum Pro­st­SchG mit ein­be­zo­gen wer­den.

EMPFEHLUNG 41 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird, Betreiber*innen im Erlaubnisverfahren ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Anmeldebescheinigung nicht als eine Art „Negativattest“ (i.S.e.: ein Betroffensein von prostitutionsspezifischer Kriminalität liegt nicht vor) verstanden werden darf.«

Position des BesD:

sie­he Emp­feh­lung 40

Thema: Grad der Zielerreichung — Schutz der Gesundheit von Prostituierten

EMPFEHLUNG 42 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird, in der gesundheitlichen Beratung darauf hinzuweisen, dass Prostituierte in Fragen der Kondomnutzung auch Verantwortung für Kolleg*innen tragen.«

Position des BesD:

Auch der BesD hält Kond­om­nut­zung für selbst­ver­ständ­lich. Die genann­te Emp­feh­lung jedoch hal­ten wir für pra­xis­fern und leh­nen sie ab.

In vie­len Arbeits­set­tings bestehen kei­ne sta­bi­len Kolleg*innen-Strukturen. Die Bran­che ist durch Mobi­li­tät, Anony­mi­tät und Kon­kur­renz geprägt.

Hin­wei­se auf eine ver­meint­li­che „Ver­ant­wor­tung gegen­über Kol­le­gin­nen“ grei­fen unter die­sen Bedin­gun­gen nicht und kön­nen in der gesund­heit­li­chen Bera­tung Irri­ta­ti­on oder Ableh­nung aus­lö­sen.

Die Bera­tung soll­te sich daher auf indi­vi­du­el­le Prä­ven­ti­on und Schutz­ent­schei­dun­gen kon­zen­trie­ren und Sex­ar­bei­ten­den kei­ne Ver­ant­wor­tung zuschrei­ben, die sie in der Rea­li­tät ihrer Arbeits­be­din­gun­gen nicht tra­gen kön­nen.

Wir hal­ten die­se For­de­rung für über-ambi­tio­niert, pra­xis­fern und sogar kon­tra­pro­duk­tiv.

EMPFEHLUNG 43 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird, in § 24 Abs. 2 S. 2 ProstSchG die Formulierung „in den für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räumen“ zu streichen/zu ersetzen.«

Position des BesD:

Hier geht es dar­um, dass vor­ge­schrie­ben wird, Kon­do­me in den Zim­mer der Sex­ar­beit bereit zu stel­len. Dies führt in ero­ti­schen Mas­sa­ge­stu­di­os immer wie­der zu Pro­ble­men, denn die Kund­schaft geht dann davon aus, dass auch sexu­el­le Hand­lun­gen ange­bo­ten wer­den.

Es macht abso­lut Sinn, den genann­ten Teil des Sat­zes zu strei­chen.

Auf jeden Fall muss eine ange­mes­se­ne Aus­stat­tung mit Kon­do­men, Gleit­mit­teln und Hygie­ne­ar­ti­keln jeder­zeit bereit­ste­hen. Je nach Art der Pro­sti­tu­ti­ons­stät­te müs­sen die­se Arti­kel aber nicht in den „Arbeits­zim­mern“ direkt vor­ge­hal­ten wer­den, son­dern kön­nen bei Bedarf genutzt wer­den.

In den aller­meis­ten Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten sind die­se Arti­kel eh schon seit Jahr­zehn­ten immer in den „Arbeits­zim­mern“ direkt greif­bar. Der ver­meint­lich rich­ti­ge Platz muss nicht extra vor­ge­schrie­ben wer­den, denn das wird durch die Arbeits­ab­läu­fe bestimmt.

HINWEIS:

Wir schla­gen vor, im Geset­zes­text zu ergän­zen, dass die­se Arti­kel kos­ten­los bereit gestellt wer­den müs­sen.

Thema: Grad der Zielerreichung — Verbesserung der Arbeitsbedingungen

EMPFEHLUNG 44 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird, einen bundeseinheitlichen Leitfaden zu entwickeln, der die unbestimmten Rechtsbegriffe in §§ 18 und 19 ProstSchG sowie den behandelt (ergänzend zu Empfehlung 38).«

Position des BesD:

Wir begrü­ßen grund­sätz­lich den Ansatz, bun­des­weit ein­heit­li­che Aus­le­gungs­stan­dards zu schaf­fen, da die bestehen­de Unein­heit­lich­keit zu Unsi­cher­hei­ten für Sex­ar­bei­ten­de und Betreiber*innen führt.

Eine prä­zi­se juris­ti­sche Bewer­tung die­ser Emp­feh­lung liegt jedoch außer­halb unse­rer Exper­ti­se.

EMPFEHLUNG 45 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird die Reform oder die Abschaffung des § 18 Abs. 2 Nr. 7 ProstSchG.«

Position des BesD:

Es geht hier um das Über­nach­tungs­ver­bot in Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten. Schon von Beginn des Geset­zes an haben wir auf die nega­ti­ven Aus­wir­kun­gen die­ser Rege­lung hin­ge­wie­sen.

Vie­le Sex­ar­bei­ten­de neh­men es nicht als stö­rend wahr, in ihrem Arbeits­zim­mer zu über­nach­ten. Sie freu­en sich, dass sie die Kos­ten für ein Hotel spa­ren, denn sie sind zum Arbei­ten nach Deutsch­land oder in die ande­re Stadt gekom­men, und wol­len kein Geld für Über­nach­tung aus­ge­ben.

Unse­re Befürch­tun­gen sind ein­ge­tre­ten, denn wir mut­maß­ten schon, dass Betrei­ben­de Extra-Räu­me ein­rich­ten wer­den mit Eta­gen­bet­ten, die den Damen dann für über­teu­er­te Prei­se ange­bo­ten wer­den. Die Prei­se lie­gen in der Regel bei 20 Euro pro Nacht, was güns­ti­ger ist als jedes Hotel aber die Kos­ten für die Sex­ar­bei­ten­den den­noch erhöht.

Vie­le Betrei­ben­de sind aber nicht in der Lage, die­se Über­nach­tungs­plät­ze gra­tis zur Ver­fü­gung zu stel­len, denn durch die Nut­zung als rei­ne Schlaf­räu­me ver­lie­ren sie Arbeits­zim­mer und somit Miet­ein­nah­men oder es müs­sen sepa­rat Woh­nun­gen ange­mie­tet wer­den.

Mitt­ler­wei­le geht der Trend dahin, das Sex­ar­bei­ten­de zwar das Extra-Bett bezah­len aber doch in ihrem Arbeits­zim­mer schla­fen, denn dort füh­len sie sich sich oft woh­ler. Sie sind allei­ne und kön­nen es sich so ein­rich­ten, wie sich es wün­schen. Dies soll­te wie­der lega­li­siert wer­den.

Los­ge­löst von der Über­nach­tungs­mög­lich­keit in der Pro­sti­tu­ti­ons­stät­te steht es jeder Sexarbeiter*in frei, sich ein sepa­ra­tes Hotel­zim­mer zu mie­ten.

Und es gab auch schon immer Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten, die damit gewor­ben haben, dass sie sepa­ra­te Ein­zel­zim­mer anbie­ten zum Schla­fen. Die­se wird es auch wei­ter­hin geben, denn sie zie­hen dadurch ein spe­zi­el­les Kli­en­tel an Sexworker*innen an.

Thema: Nicht intendierte Nebenwirkungen — Vertiefende und differenzierende Betrachtung

EMPFEHLUNG 46 aus der Evaluation:

»Empfohlen wird, bei einer möglichen Überarbeitung des ProstSchG die unterschiedlichen Bedürfnisse von Prostituierten stärker zu berücksichtigen und die Unterstützung individuell an die spezifischen Lebensrealitäten der verschiedenen Gruppen anzupassen.«

Position des BesD:

Um das Gesetz wirk­lich sinn­voll zu über­ar­bei­ten, bedarf es bei jedem Punkt der Ein­be­zie­hung von Sex­ar­bei­ten­den.

Der ers­te Schritt ist, dass Sex­ar­bei­ten­de in der Exper­ten-Kom­mis­si­on zum Pro­st­SchG, die just mit der Arbeit begon­nen hat, betei­ligt sind. Dies ist angeb­lich geplant.

Sex­ar­beit ist eine enorm breit gefä­cher­te Bran­che.

Von unse­rem Berufs­ver­band wer­den gera­de fol­gen­de Punk­te aus­ge­ar­bei­tet:

a) Bedar­fe von Sex­ar­bei­ten­den beim zu erstel­len­den Mus­ter-Betriebs­kon­zept für Escort-Agen­tu­ren

b) Aus­stat­tung und sinn­vol­le Rege­lun­gen für Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten – Wie muss ein guter Arbeits­platz in einer Pro­sti­tu­ti­ons­stät­te aus­se­hen? Wir gehen dabei in Rück­spra­che mit den Orga­ni­sa­tio­nen für Betrei­ben­de, denn nur eine Zusam­men­ar­beit kann prak­ti­ka­ble Lösun­gen bie­ten.

18 Prüfempfehlungen

Thema: Auswertung der Bundesstatistik

Prüfempfehlung 1 aus der Evaluation

»Empfohlen wird die Prüfung, ob eine klare und statistisch handhabbare Definition für den den Begriff „Kleinstprostitutionsstätte“ gefunden werden kann.«

Position des BesD:

Eine sehr sinn­vol­le Prüf­emp­feh­lung. Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten sind extrem unter­schied­lich und kön­nen nicht adäquat in glei­cher Art gere­gelt wer­den.

Gera­de für Kleinst­be­trie­be ist es wich­tig, dass ande­re Vor­ga­ben gel­ten als für Groß­be­trie­be. Eine Ein-Zim­mer-Ter­min­woh­nung ist kein Sau­na­club.

Den vor­ge­schla­ge­nen Begriff „Kleinst­pro­sti­tu­ti­ons­stät­te“ hal­ten wir für gut gewählt.

Unse­re Vor­schlä­ge zur Umset­zung in der Pra­xis:

  • Auf­he­bung des Über­nach­tungs­ver­bo­tes spe­zi­ell in Kleinst­be­trie­ben
  • Die Vor­schrift zu getrenn­ten Toi­let­ten für Kund­schaft und Sex­wor­ker soll­ten in Kleinst­be­trie­ben weg­fal­len
  • Kei­ne Ein­schrän­kun­gen bei Zulas­sung von Kleinst­be­trie­ben in Misch­ge­bie­ten- wohl­wol­len­de jewei­li­ge Ein­zel­fall­prü­fung ob ein Kleinst­be­trieb im Wohn­ge­biet zuge­las­sen wer­den kann

HINWEIS: Wei­te­re Aus­ar­bei­tun­gen dazu lie­fert der BesD kurz­fris­tig

Thema: Akzeptanz des Anmeldeverfahrens

Prüfempfehlung 2 aus der Evaluation

»Empfohlen wird die Prüfung, welche Möglichkeiten es gibt, auf eine Nennung der Prostitutionstätigkeit in amtlichen Schreiben zu verzichten, um eine ungewollte Enttarnung zu verhindern.«

Position des BesD:

Auf die­sen Punkt wie­sen wir schon seit Jah­ren hin. Eine Prü­fung die­ses Sach­ver­hal­tes ist sehr wün­schens­wert.

Prüfempfehlung 3 aus der Evaluation

»Empfohlen wird die Prüfung, welche Möglichkeiten es gibt, einen einheitlichen, handlichen Ausweis zu schaffen, der die Anmeldung und die gesundheitliche Beratung insgesamt dokumentiert.«

Position des BesD:

Unser Ver­band begrüßt es sehr, wenn es kei­ne 2 sepa­ra­te Aus­wei­se für die Anmel­de- und die Gesund­heits­be­ra­tung geben wür­de.

Der Daten­schutz soll­te jedoch abso­lut im Vor­der­grund stehen.Wie bis­her soll­ten kei­ne Daten bei der Gesund­heits­be­ra­tung gespei­chert wer­den.

Dazu könn­te even­tu­ell der in Prüf­emp­feh­lung 6 vor­ge­schla­ge­ne Wech­sel der Abfol­ge dien­lich sein.

Thema: Praktikabilität des Anmeldeverfahrens

Prüfempfehlung 4 aus der Evaluation

»Empfohlen wird die Prüfung, ob für den bislang sehr weit gefassten Begriff der Prostitution (§ 2 Abs. 3 ProstSchG) Ausnahmen zugelassen werden können.

Mögliche Ausnahmefälle könnten beispielsweise die Sexualassistenz oder unter bestimmten Umständen auch der Bereich Tantra- Massage sein.«

Position des BesD:

Die ange­reg­te Her­aus­lö­sung von Tan­tra­mas­sa­ge und Sexu­al­as­sis­tenz aus dem Kor­sett des Pro­st­SchG beruft sich dar­auf, dass die­se den Schutz­sta­tus des Geset­zes ver­meint­lich nicht benö­ti­gen.

Es stellt sich die Fra­ge, wie wird eine Ein­tei­lung vor­ge­nom­men, wann es sich um eine ero­ti­sche Mas­sa­ge und wann um eine Tan­tra-Mas­sa­ge han­delt?

Wo beginnt eine Sexu­al­be­glei­tung oder ‑assis­tenz? Reicht es dabei, einen Roll­stuhl zu benö­ti­gen?

Durch die Bril­le des nicht nöti­gen Schut­zes gese­hen, betrifft die­se Prüf­emp­feh­lung etli­che wei­te­re Tätig­keits­be­rei­che in der Sex­ar­beit, wie z.B.: Edel-Escort, Domi­na-Arbeit usw.

Wir als Berufs­ver­band für Sex­ar­bei­ten­de sind der Mei­nung: Ein Schutz­ge­setz darf nicht dazu füh­ren, dass gan­ze Berei­che einer zu regeln­den Bran­che sich aus die­sen Rege­lun­gen raus­win­den wol­len.

Ein sol­ches Gesetz muss so aus­ge­stal­tet sein, dass es von allen als nütz­lich und sinn­voll emp­fun­den wird.

Prüfempfehlung 5 aus der Evaluation

»Empfohlen wird die Prüfung, ob eine vermehrte Zentralisierung von Anmeldung und gesundheitlicher Beratung sinnvoll ist.«

Position des BesD:

Obwohl wir der Anmel­de­pflicht nach wie vor sehr kri­tisch gegen­über­ste­hen, haben wir schon bei der Ein­rich­tung der Anmel­de­be­hör­den auf Bun­des­län­der­ebe­ne ange­regt, die­se zen­tra­li­siert an wich­ti­gen Punk­ten zu plat­zie­ren.

Einen guten Weg ist Schles­wig-Hol­stein gegan­gen — mit der zen­tra­len Anmel­de­stel­le in Neu­müns­ter, wel­ches mit­ten im Bun­des­land liegt. Neu­müns­ter ist sehr gut erreich­bar und die Wege dort­hin sehen wir als zumut­bar für Sex­ar­bei­ten­de.

Die Bedin­gun­gen in den ein­zel­nen Bun­des­län­dern sind jedoch sehr unter­schied­lich. So haben wir für das Bun­des­land Bran­den­burg zwei Anmel­de­stel­len vor­ge­schla­gen in Pots­dam und in Hal­le.

Die aktu­el­le Rege­lung, dass Anmel­dun­gen in jeder Kom­mu­ne mög­lich sind, hat sich unse­rer Mei­nung nach nicht bewährt.

Nur mit stär­ker fre­quen­tier­ten Anmel­de­stel­len kann eine kom­pe­ten­te und gute Bera­tung statt­fin­den. Nur hier kann spe­zi­el­les Per­so­nal dafür ein­ge­stellt und fort­ge­bil­det wer­den. Und nur bei einem grö­ße­ren Mel­de­auf­kom­men kann auch gute Über­set­zungs­ar­beit geleis­tet wer­den (sie­he dazu Emp­feh­lung 9).

Wich­tig ist dabei, dass bei­de Ter­mi­ne (Gesund­heits- und Anmel­de­be­ra­tung) direkt im Anschluss anein­an­der mög­lich sein müs­sen. Die Wege dür­fen nicht zu kos­ten­spie­lig oder schwer zu orga­ni­sie­ren sein.

Wir emp­feh­len die Ein­rich­tung grö­ße­rer Anmel­de­be­hör­den an gut erreich­ba­ren Kno­ten­punk­ten.

Prüfempfehlung 6 aus der Evaluation

»Empfohlen wird die Prüfung, ob es möglich ist, die Reihung von gesundheitlicher Beratung und Informations- und Beratungsgespräch zu tauschen.«

Position des BesD:

Ein Aus­tau­schen der Abfol­ge erscheint uns sehr sinn­voll, denn der Ali­as­aus­weis, den ein Groß­teil der Sex­wor­ker bean­tragt, kann nicht bei der Gesund­heits­be­ra­tung aus­ge­stellt wer­den, son­dern nur auf der laut dem jet­zi­gen Vor­ge­hen nach­fol­gen­den Anmel­de­be­ra­tung.

Auch macht es Sinn, dass zunächst die all­ge­mei­ne Bera­tung statt­fin­det. Dort wer­den dann zuerst die grund­sätz­li­chen Fra­gen geklärt, und bei der gesund­heit­li­chen Bera­tung geht es dann aus­schließ­lich um gesund­heit­li­che Fra­gen.

Die Ver­mi­schung der Bera­tungs­zu­stän­dig­keit wur­de von den befrag­ten Behör­den in der Eva­lua­ti­on ja auch beklagt.

Prüfempfehlung 7 aus der Evaluation

»Empfohlen wird die Prüfung, ob es erforderlich ist, an der Regelung in § 4 Abs. 1 Nr. 5 ProstSchG festzuhalten.«

Position des BesD:

Wir emp­feh­len, § 4 Abs. 1 Nr. 5 Pro­st­SchG zu strei­chen und durch die Rege­lung zu erset­zen, dass die Anmel­de­be­schei­ni­gung grund­sätz­lich für das gesam­te Bun­des­ge­biet gilt.

Die Pflicht, geplan­te Arbeits­or­te anzu­ge­ben, ist für vie­le Sex­ar­bei­ten­de nicht pra­xis­taug­lich und führt zu unnö­ti­gen Ände­rungs­mel­dun­gen.

Eine bun­des­weit gül­ti­ge Beschei­ni­gung ent­spricht den rea­len Mobi­li­täts­mus­tern und redu­ziert Kon­flik­te mit gesetz­li­chen Vor­ga­ben. Sie ist zudem deut­lich nie­der­schwel­li­ger und erleich­tert ins­be­son­de­re Men­schen mit Sprach­bar­rie­ren den Zugang zum Ver­fah­ren.

Thema: Akzeptanz des Erlaubnisverfahrens

Prüfempfehlung 8 aus der Evaluation

»Empfohlen wird die Prüfung, ob Ausnahmen vom Weisungsverbot für die Festsetzung von Mindestpreisen, möglicherweise mit Zustimmung der Erlaubnisbehörde, zugelassen werden können.«

Position des BesD:

Wir hal­ten es für drin­gend erfor­der­lich, dass in Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten Min­dest­prei­se fest­ge­legt wer­den dür­fen.

Die Geschäf­te lau­fen heut­zu­ta­ge lei­der nicht so gut, und vie­le Kolleg*innen begeg­nen dem Man­gel an Kund­schaft mit Schnäpp­chen­prei­sen, was zu einer preis­li­chen Abwärts­spi­ra­le führt.

Die Prei­se durch einen Min­dest­satz zu sta­bi­li­sie­ren, ist sinn­voll. Die­se Min­dest­prei­se soll­ten markt­an­ge­passt sein.

Die Sor­ge, dass Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten die Min­dest­prei­se viel zu hoch anset­zen, ist unbe­grün­det, denn sie haben nichts davon, wenn die Sex­ar­bei­ten­den kei­ne Kund­schaft mehr haben.

Thema: Praktikabilität des Erlaubnisverfahrens

Prüfempfehlung 9 aus der Evaluation

»Empfohlen wird die Prüfung, ob Prostitutionsplattformen in das Erlaubnisverfahren aufgenommen werden sollten.«

Position des BesD:

Hier kommt von uns ein ein­deu­ti­ges Nein.

Wie die Ergeb­nis­se die­ser Eva­lua­ti­on zei­gen, gibt es viel­fäl­ti­ge Grün­de, war­um Sex­wor­ker sich nicht laut Pro­st­SchG anmel­den. Die­sen die Mög­lich­keit zu lega­ler und guter Wer­bung zu ver­sper­ren führt dazu, dass sie ihre Diens­te im völ­lig unkon­trol­lier­ba­ren Bereich Social-Media anprei­sen.

Auch wür­den sol­che Erlaub­nis­ver­fah­ren zu einem Abwan­dern der Platt­for­men ins Aus­land füh­ren. Die meis­ten haben auch jetzt schon ihren Sitz in Hong­kong, Pana­ma oder auf Zypern.

Die weni­gen in Deutsch­land ansäs­si­gen Wer­be­platt­for­men arbei­ten in der Regel sehr seri­ös. Sie sind viel bes­ser erreich­bar für die Sex­ar­bei­ten­den.

Etli­che im Aus­land posi­tio­nier­te Wer­be­platt­for­men mit dubio­sen Adres­sen sind kaum zu errei­chen; oft wer­den Bil­der nach Ablauf der Wer­bung wei­ter ver­wen­det, ein Ein­spruch ist dort sehr schwer.

Sehr wahr­schein­lich wür­den auch deut­sche Platt­for­men Wege für eine Aus­la­ge­rung gehen und wären dann für den deut­schen Gesetz­ge­ber noch schlech­ter erreich­bar.

Wir emp­feh­len, sinn­vol­le Wege der Zusam­men­ar­beit zwi­schen Behör­den, Bera­tungs­stel­len und den Wer­be­por­ta­len zu ent­wi­ckeln. Wer­be­por­ta­le kön­nen auch wich­ti­ge Unter­stüt­zer beim Auf­de­cken von Kri­mi­na­li­tät sein.

Prüfempfehlung 10 aus der Evaluation

»Empfohlen wird die Prüfung, ob es auch für heranwachsende Prostitutionsgewerbetreibende einer besonderen Reifeprüfung bedarf.«

Position des BesD:

Wir sehen kei­nen Bedarf für eine zusätz­li­che „Rei­fe­prü­fung“ für her­an­wach­sen­de Pro­sti­tu­ti­ons­ge­wer­be­trei­ben­de.

Thema: Praktikabilität des Überwachungsverfahrens

Prüfempfehlung 11 aus der Evaluation

»Empfohlen wird die Prüfung, ob bestimmte, verhältnismäßige digitale Überwachungsmaßnahmen für Prostitutionsplattformen und andere digitale Anbieter eingeführt werden müssen.«

Position des BesD:

Sie­he Ant­wort bei Prüf­emp­feh­lung 9.

Prüfempfehlung 12 aus der Evaluation

»Empfohlen wird die Prüfung, ob und wie Behörden ihre Computersysteme so ausrichten können, dass die mit der Überwachung befassten Sachbearbeiter*innen problemlos auf die maßgeblichen Homepages zugreifen können.«

Position des BesD:

Laut unse­rem Wis­sen geht es hier dar­um, dass auf den Behör­den­rech­nern die Ero­tik-Sei­ten gesperrt sind. Es ist nach­voll­zieh­bar, dass zustän­di­ge Behör­den sich im Rah­men eines Bran­chen­über­bli­ckes auch die Web­sei­ten von Sex­ar­bei­ten­den und ein­schlä­gi­gen Wer­be­por­ta­len anschau­en soll­ten.

Es ist aber lei­der schon vor­ge­kom­men, dass regel­rech­te Bewe­gungs­pro­to­kol­le von deutsch­land­weit akti­ven Sex­wor­kern ange­fer­tigt wur­den.

Die­se Durch­leuch­tung hal­ten wir für abso­lut inak­zep­ta­bel, denn dies wur­de flä­chen­de­ckend vor­ge­nom­men und nicht nur in den Fäl­len mit drin­gen­den Ver­dachts­mo­men­ten.

Prüfempfehlung 13 aus der Evaluation

»Empfohlen wird die Prüfung, ob und in welchem Umfang ein Zutrittsrecht für bestimmte Fachberatungsstellen zu digitalen Anbahnungsorten und weitere Befugnisse für Fachberatungsstellen geschaffen werden sollten.«

Position des BesD:

Hier geht es dar­um, dass Wer­be­por­ta­le enger mit den Bera­tungs­stel­len zusam­men­ar­bei­ten soll­ten. Da die Sex­ar­beit sich stark aus den Bor­del­len und Clubs her­aus in Ein­zel­woh­nun­gen oder Rich­tung Haus­be­su­che ver­la­gert hat, sind Sex­wor­ker schwe­rer zu errei­chen.

Es soll­ten Mög­lich­kei­ten geschaf­fen wer­den, dass die Bera­tungs­stel­len Kon­takt zu den wer­ben­den Sexworker*innen auf­neh­men kön­nen. Zum Bei­spiel soll­te Bera­tungs­stel­len kos­ten­los Wer­be­platz ange­bo­ten wer­den.

Auch soll­ten den neu­re­gis­trier­ten Sex­ar­bei­ten­den bei dem Por­tal in einer Will­kom­mens­mail die regio­na­len Bera­tungs­stel­len, Gesund­heits­an­ge­bo­te, usw. ange­bo­ten wer­den.

Eine Zusam­men­ar­beit mit bufas (Bünd­nis der Fach­be­ra­tungs­stel­len für Sex­ar­bei­te­rin­nen und Sex­ar­bei­ter) ist hier drin­gend ange­ra­ten.

Prüfempfehlung 14 aus der Evaluation

»Empfohlen wird die Prüfung, ob eine spezielle Schließungsbefugnis für Prostitutionsgewerbe ohne Erlaubnis in den fünften Abschnitt des ProstSchG aufgenommen werden kann.

Alternativ sollte überlegt werden, ob die Schließungsbefugnis nach § 15 Abs. 2 GewO bei Bedarf auch auf die für die Überwachung nach dem ProstSchG zuständigen Behörden übertragen werden kann.«

Position des BesD:

Hier fehlt uns die Exper­ti­se. Dies soll­te abge­stimmt wer­den mit Ver­bän­den der Betrei­ben­den.

Prüfempfehlung 15 aus der Evaluation

»Empfohlen wird die Prüfung, ob die im RefE noch vorgesehene Pflicht zur Durchführung eines gestuften OWiG-Verfahrens (§ 34 RefE) bei Verstößen von Prostituierten in das Gesetz aufgenommen werden sollte.«

Position des BesD:

Hier fehlt uns die juris­ti­sche Exper­ti­se, um den Sach­ver­halt beur­tei­len zu kön­nen.

Thema: Grad der Zielerreichung — Stärkung und Schutz der sexuellen Selbstbestimmung

Prüfempfehlung 16 aus der Evaluation

»Empfohlen wird die Prüfung, ob eine Regelung zur Parallelisierung von Strafrecht und Prostituiertenschutzrecht, womöglich angelehnt an die frühere Vorschrift des § 180b StGB aF (Menschenhandel), geschaffen werden sollte.«

Position des BesD:

Hier fehlt uns die juris­ti­sche Exper­ti­se, um den Sach­ver­halt beur­tei­len zu kön­nen.

Thema: Grad der Zielerreichung — Schutz der Gesundheit von Prostituierten

Prüfempfehlung 17 aus der Evaluation

»Empfohlen wird die Prüfung, ob zur Unterstützung der Kondompflicht ein OWiG-Tatbestand geschaffen werden sollte, der bereits die Anfrage nach „Sex ohne Kondom“ unter Sanktionsdrohung stellt.«

Position des BesD:

Dies hal­ten wir für eine sehr gute Idee. Die Anfra­gen nach Sex ohne Kon­dom sind wäh­rend der Coro­na­zeit in die Höhe geschnellt und lei­der seit­dem nur wenig wie­der zurück­ge­gan­gen.

Eine Anzei­ge zu machen muss mög­lichst nied­rig­schwel­lig sofort online mög­lich sein. Dazu soll­te ein spe­zi­el­les For­mu­lar ent­wi­ckelt wer­den.

Größ­ten­teils haben Sex­wor­ker kei­ne Anga­ben vom Kun­den, die sie für eine Straf­an­zei­ge ver­wen­den könn­ten. Aber auch ohne die rea­le Mög­lich­keit zur Anzei­ge könn­te die Rege­lung hilf­reich sein.

Thema: Nicht intendierte Nebenwirkungen

Prüfempfehlung 18 aus der Evaluation

»Empfohlen wird die Prüfung, ob Fachberatungsstellen für Prostituierte finanziell so ausgestattet werden können, dass sie als Zustelladresse für Prostituierte fungieren können.«

Position des BesD:

Die­se Finan­zie­rung soll­te auf jeden Fall ermög­licht wer­den, denn die Anbin­dung mit einer Zustell­adres­se an eine Bera­tungs­stel­le ist wesent­lich sinn­vol­ler als das Bor­dell als Adres­se zu neh­men oder zum Teil dubio­se Zustell­adres­se­diens­te zu nut­zen. Dort kön­nen Abhän­gig­kei­ten ent­ste­hen.

Für rei­sen­de Sex­ar­bei­ten­de ist die Zustell­adres­se eine per­fek­te Lösung.

Aber auch für lokal ansäs­si­ge Sex­ar­bei­ten­de ist dies wich­tig, da Woh­nungs­lo­sig­keit ein sehr gro­ßes Pro­blem dar­stellt.

Auf dem an vie­len Orten knap­pen Woh­nungs­markt haben es Sex­ar­bei­ten­de auf­grund der hohen Stig­ma­ti­sie­rung beson­ders schwer; aktu­el­le Miet­prei­se sind für pre­kär arbei­ten­de Sex­ar­bei­ten­de oft kaum finan­zier­bar.

Zudem bedarf es mehr Plät­ze in Frau­en­häu­sern. Hier braucht es sinn­vol­le Lösun­gen.