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Stellungnahme zum Beschluß des Bundesrates vom 11.04.2014

Stellungnahme zum Beschluß des Bundesrates vom 11.04.2014

Auf einen Antrag des Saar­lan­des hin hat sich der Bun­des­rat am 11. April 2014 für eine sach­li­che Debat­te und dif­fe­ren­zier­te Maß­nah­men zur Regu­lie­rung von Pro­sti­tu­ti­on und Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten aus­ge­spro­chen. Der Bun­des­rat stell­te fest, dass die öffent­li­che Debat­te viel­fach von Vor­ur­tei­len, man­geln­dem Wis­sen und Skan­da­li­sie­rung geprägt sei. Er sehe kei­ne belast­ba­ren Hin­wei­se auf einen Anstieg des Men­schen­han­dels, da die Fall­zah­len im Hell­feld trotz einer Zunah­me der Ermitt­lungs­ver­fah­ren gesun­ken sei­en. Er wen­de­te sich gegen die pau­scha­le Gleich­set­zung von Men­schen­han­del und Pro­sti­tu­ti­on und beton­te den Schutz der Aus­übung der Pro­sti­tu­ti­on nach Art. 12 GG (Berufs­frei­heit). Gleich­zei­tig hält er den Aus­bau von Schutz­maß­nah­men für Opfer von Men­schen­han­del, z.B. durch gesi­cher­te Auf­ent­halts­rech­te, für erfor­der­lich. Die Ein­füh­rung einer Frei­er­be­stra­fung nennt der Bun­des­rat eine über­flüs­si­ge und kon­tra­pro­duk­ti­ve Maß­nah­me. Einer­seits bestün­de kei­ne Rege­lungs­lü­cke, da die wis­sent­li­che Aus­nut­zung von Zwangs­la­gen bereits nach § 138 StGB ver­bo­ten sei. Ande­rer­seits gin­ge eine nicht gerin­ge Zahl der Hin­wei­se auf Men­schen­han­del von den Kun­den selbst ein. Auch gegen die Wie­der­ein­füh­rung ver­pflich­ten­der Gesund­heits­un­ter­su­chun­gen für Pro­sti­tu­ier­te spricht sich der Bun­des­rat aus und hono­riert damit die erfolg­rei­che prä­ven­ti­ve Arbeit der Deut­schen AIDS-Hil­fe und der Gesund­heits­äm­ter. Zwangs­un­ter­su­chun­gen stell­ten einen Ein­griff in die Grund­rech­te dar, wäh­rend die Ein­däm­mung der Aus­brei­tung von Geschlechts­krank­hei­ten durch sol­che Maß­nah­men nicht belegt sei. Auch kön­ne der fal­sche Ein­druck ent­ste­hen, ande­re Schutz­maß­nah­men (z.B. Kon­do­me) sei­en danach über­flüs­sig. Sinn­voll und wirk­sam sei aller­dings der Aus­bau der frei­wil­li­gen und anony­men Bera­tungs­an­ge­bo­te, die bereits im Infek­ti­ons­schutz­ge­setz ver­an­kert sei­en. Der Berufs­ver­band ero­ti­sche und sexu­el­le Dienst­leis­tun­gen begrüßt die sach­li­che Aus­ein­an­der­set­zung des Bun­des­ra­tes mit dem The­ma Pro­sti­tu­ti­on und bestä­tigt sei­ne Ein­schät­zun­gen zu den oben genann­ten Punk­ten. Vor dem Hin­ter­grund der noch immer anhal­ten­den gesell­schaft­li­chen Stig­ma­ti­sie­rung von Sex­ar­bei­tern hal­ten wir jedoch die eben­falls im Beschluß ange­führ­ten Reform­vor­schlä­ge zur Gewer­be­ord­nung und zum Straf­ge­setz­buch für pro­ble­ma­tisch. So spricht sich der Bun­des­rat für die Ein­füh­rung einer ord­nungs­recht­li­chen Erlaub­nis­pflicht für Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten aus. Er erkennt dabei zwar zu Recht, dass es zunächst einer defi­ni­to­ri­schen Klä­rung des Begriffs “Pro­sti­tu­ti­ons­stät­te” bedür­fe. Er sieht aber nicht, dass auch der Begriff der “Zuver­läs­sig­keit” juris­tisch höchst unzu­rei­chend defi­niert ist. Einem erlaub­nis­pflich­ti­gen Gewer­be kann die Betriebs­er­laub­nis ver­sagt wer­den, wenn der um Erlaub­nis Bit­ten­de “unzu­ver­läs­sig” ist. Dies führt im Zwei­fels­fall dazu, dass der zustän­di­ge Beam­te eine Ermes­sens­ent­schei­dung tref­fen muß. Gera­de in einer Bran­che, die mit zahl­rei­chen gesell­schaft­li­chen Tabus und Vor­ur­tei­len belegt ist, führt dies zu einem unkal­ku­lier­ba­ren unter­neh­me­ri­schen Risi­ko. Klei­ne­re Betrie­be kön­nen sich einen Rechts­streit im Zwei­fels­fall nicht leis­ten und sind von Schlie­ßun­gen bedroht. In eine ähn­li­che Rich­tung gehen unse­re Befürch­tun­gen hin­sicht­lich der Ertei­lung von Auf­la­gen zur Betriebs­er­laub­nis. Gegen die im Beschluß ange­spro­che­ne Idee einer Anzei­ge­pflicht für Pro­sti­tu­ier­te nach § 14 GewO spre­chen wir uns eben­falls vehe­ment aus. Sex­ar­bei­ten­de sind von einem mora­li­schen Unwert­ur­teil betrof­fen: Unser Beruf ist als sol­cher in der Gesell­schaft nicht akzep­tiert. Ein mit einer Gewer­be­an­zei­ge und im Zwei­fels­fall auch mit einer Bor­dell-Kon­zes­si­on ver­bun­de­nes öffent­li­ches Outing, ist für die meis­ten Sex­ar­bei­ten­den nicht trag­bar. Vie­le füh­ren aus frei­en Stü­cken oder gezwun­ge­ner­ma­ßen ein Dop­pel­le­ben, um sich vor den nega­ti­ven Fol­gen der Stig­ma­ti­sie­rung zu schüt­zen. Bis­her war die steu­er­li­che Anmel­dung beim Finanz­amt für uns aus­rei­chend. Wir konn­ten dar­auf ver­trau­en, dass das Finanz­amt unse­re per­sön­li­chen Daten nicht her­aus­gibt. Im gewer­be­recht­li­chen Kon­text fehlt eine ent­spre­chen­de Sicher­heit. Wie der Bun­des­rat selbst fest­stellt, ist es seit Ein­füh­rung des Pro­sti­tu­ti­ons­ge­set­zes zu einer Ermäch­ti­gung der Lan­des­po­li­zei­en und zu erhöh­ter Raz­zi­en-Dich­te in “Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten” gekom­men. Es wäre daher eben­falls zu prü­fen, inwie­fern mit einer ord­nungs­recht­li­chen Regis­trie­rung von Sex­dienst­leis­ten­den und/oder “Pro­sti­tu­ti­ons­stät­ten” unser Grund­recht auf Unver­letz­lich­keit der Woh­nung (§ 13 GG) gefähr­det ist. Die Dring­lich­keit, nicht nur einer Defi­ni­ti­on des Begriffs “Pro­sti­tu­ti­ons­stät­te”, son­dern auch einer recht­li­chen Dif­fe­ren­zie­rung zwi­schen dem Betrieb einer “Pro­sti­tu­ti­ons­stät­te”, der blo­ßen Ver­mie­tung von Räum­lich­kei­ten und der Aus­übung der Pro­sti­tu­ti­on als sol­cher, z.B. in der Pri­vat­woh­nung, wird deut­lich. Gera­de vor die­sem Hin­ter­grund betrach­ten wir den Vor­schlag der Rück­nah­me des soge­nann­ten Ver­mie­ter­pri­vi­legs im Straf­ge­setz­buch mit Sor­ge. Betrei­ber, die im Zwei­fels­fall nichts ande­res tun als gewöhn­li­che Arbeit­ge­ber in ande­ren Bran­chen — näm­lich finan­zi­ell von ihnen abhän­gi­gen Ange­stell­ten Arbeits­an­wei­sun­gen zu ertei­len — bewe­gen sich durch die Para­gra­fen § 180a StGB und § 181a StGB bereits jetzt am Ran­de der Kri­mi­na­li­tät. Ver­mie­ter ihnen gleich­zu­set­zen, wür­de bedeu­ten, dass unse­re Bran­che wei­ter­hin an den kri­mi­nel­len Rand gedrängt wird. Für unab­hän­gi­ge Anbieter_innen wird es dann schwie­ri­ger, geeig­ne­te Räum­lich­kei­ten zu mie­ten, in denen sie ihren Beruf sicher und selbst­be­stimmt aus­üben kön­nen. Die Arbeit in Abhän­gig­keit von “Mit­tels­män­nern” wür­de hin­ge­gen wie­der attrak­ti­ver. Zur Wah­rung unse­rer Unab­hän­gig­keit leh­nen wir daher nicht nur die Frei­er­be­stra­fung, son­dern sämt­li­che Kri­mi­na­li­sie­rungs­be­stre­bun­gen im Rah­men einer Reform des Pro­sti­tu­ti­ons­ge­set­zes ab. In Hin­blick auf die vom Bun­des­rat ange­spro­che­ne Ver­ein­heit­li­chung der Schutz­al­ters­gren­zen spre­chen wir uns für einen ein­heit­li­chen Angleich auf 18 Jah­re aus. Die gut gemein­ten Ansät­ze einer Anhe­bung der Alters­gren­ze auf 21 Jah­re, gehen an der Lebens­wirk­lich­keit in unse­rer Bran­che vor­bei. Einsteiger_innen zwi­schen 18 und 21 Jah­ren blie­be der Zugang zu siche­ren Arbeits­plät­zen ver­wehrt. Sie wür­den der Kri­mi­na­li­tät anheim­ge­ge­ben und wären gezwun­gen, an Orten zu arbei­ten, an denen sie Gefah­ren schutz­los aus­ge­lie­fert sind. Die im § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB for­mu­lier­te Alters­gren­ze von 21 Jah­ren führt bereits jetzt dazu, dass ein nicht gerin­ger Teil der Opfer von Men­schen­han­del in der BRD selbst deut­sche Staats­bür­ger sind, die allein des­halb als Opfer geführt wer­den, weil sie zwi­schen 18 und 21 Jah­ren alt sind, ohne dass irgend­ei­ne Form von Aus­beu­tung oder Gewalt vor­lie­gen muss. Eine recht­li­che Gleich­be­hand­lung mit ande­ren Beru­fen, auch in Hin­blick auf Schutz­al­ters­gren­zen, ist unse­rer Ansicht nach das bes­te Mit­tel, um die Ent­stig­ma­ti­sie­rung der Sex­ar­beit vor­an­zu­trei­ben. Recht­li­che Aus­nah­me­re­ge­lun­gen, ins­be­son­de­re im Bereich des Straf­rechts, zemen­tie­ren hin­ge­gen ihre Son­der­stel­lung in der Wahr­neh­mung der Bevöl­ke­rung. Sie beflü­geln die Ent­ste­hung und Kul­ti­vie­rung von Mythen und Vor­ur­tei­len, die immer wie­der ange­führt wer­den, um die anhal­ten­de Dis­kri­mi­nie­rung von Sex­dienst­leis­ten­den zu legi­ti­mie­ren. Alter­na­tiv könn­te man über die Ver­an­ke­rung eines Ver­bots der Dis­kri­mi­nie­rung auf­grund der Berufs­wahl im All­ge­mei­nen Gleich­be­hand­lungs­ge­setz oder über die Aner­ken­nung der Sex­ar­beit als Frei­be­ruf nach­den­ken. Sozia­le Absi­che­rungs­struk­tu­ren für Sex­dienst­leis­ten­de könn­ten nach dem Vor­bild der Künst­ler­so­zi­al­kas­se gestal­tet wer­den. In Bezug auf den Betrieb einer “Pro­sti­tu­ti­ons­stät­te” sehen wir in einer Erlaub­nis­pflicht kei­ne Vor­tei­le gegen­über der gewöhn­li­chen Anzei­ge­pflicht, die nach § 14 GewO für die abso­lu­te Mehr­heit aller Gewer­be gilt und hin­reicht.