Prostituiertenschutzgesetz
Seit dem 1.1.2018 unterliegen alle Sexarbeitenden, auch jene die bereits im Vorfeld tätig waren, den Regelungen des Prostituiertenschutzgesetzes.
Pflichttermin 1: Gesundheitliche Beratung
In den meisten Bundesländern liegt die gesundheitliche Beratung im Zuständigkeitsbereich der Gesundheitsämter Als Sexarbeiter*in musst du dort einen Termin für eine persönliche Beratung zu gesundheitlichen Themen machen. Du musst einen Nachweis über die Beratung bekommen.
Übersicht: Anmeldestellen nach dem ProstSchG ↴
Baden-Württemberg
Alle Anmeldestellen in BW sowie weitere nützliche Informationen für Menschen in der Sexarbeit findest Du nach Städten geordnet auf dieser Seite:
https://bleibsafe.info/de
Sowohl die gesundheitliche Beratung als auch die Anmeldung als Sexworker sind in BW kostenfrei.
Bayern
Offizielle Anmeldung überall in Bayern möglich möglich. Infowebsite Bayern.
ACHTUNG:
In einigen Städten Bayerns werden keine vorübergehenden Ausweise oder Anmeldeversuchsbescheinigungen mehr anerkannt aus anderen Bundesländern.
Die Gesundheitsberatung nach § 10 ProstSchG wird von den Gesundheitsämtern durchgeführt. Kosten: 35€
Die Anmeldung nach § 3 ProstSchG ist in allen größeren Städten möglich. Dafür sind in den Städten verschiedene Behörden zuständig. Kosten: 35€ (+35€ extra für Aliasausweis)
ACHTUNG: Trotz Intervention des BesD werden in München keine vorübergehenden Ausweise oder Anmeldeversuchsbescheinigungen aus anderen Bundesländern mehr anerkannt. Betroffene müssen sich entweder in München anmelden oder in einem anderen Bundesland, wo dies schon möglich ist.
HIER unser BLOGbeitrag dazu.
Dolmetscherdienst: Das Beratungsgespräch findet auf Deutsch statt. Falls die Sprachkenntnisse nicht ausreichen mußt du selbst einen zertifizierten Dolmetscher mitbringen und bezahlen.
Gesundheitsberatung: Website
Referat für Gesundheit und Umwelt, Gesundheitsschutz, Infektionsschutz
Beratungsstellen STI
Zimmer 410, 4 Stock
Schwanthalerstraße 69
80335 München
Termin nötig: Tel: 089 233–66991
Montag bis Donnerstag
08:30 bis 12:30
13:30 bis 16:30
Freitag
08:30 bis 12:30
Anmeldung: Website
Landeshauptstadt München
Kreisverwaltungsreferat (KVR)
Hauptabteilung I
Sicherheit und Ordnung.Gewerbe
Allgemeine Gefahrenabwehr
Ruppertstraße 11
80337 München
Terminvereinbarung erwünscht — Tel: 089 233–44690, 089 233–44691, 089 233–44697,
Montag 7:30 – 12:00
Dienstag 8:30 bis 12:00 und 14:00 – 18:00
Mittwoch 7:30 ‑12:00
Donnerstag 8:30 ‑15:00
Freitag 7:30 ‑12:00
Gesundheitsberatung: Website oder Website
Gesundheitsamt
Burgstr. 4,
Zimmer 03
90403 Nürnberg
Terminvereinbarung erwünscht — Tel: 0911÷231−77995
Montag: 8.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr
(Sprachen: rumänisch, deutsch, englisch).
Mittwoch: 8.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr
(Sprachen: deutsch, englisch).
10.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 15.00 Uhr
(Sprachen: rumänisch, ungarisch).
Freitag: 10:00 ‑12:00 Uhr
(Sprachen: bulgarisch, deutsch, englisch)
NACH der Gesundheitsberatung vereinbaren Sie einen Termin mit der Kreisverwaltungsbehörde zur Anmeldung als Prostituierte, unter der Telefon Nummer: 0911÷231−77999. Website
Berlin
Die Beratungen und die Anmeldebescheinigung sind kostenlos.
Für alle, die keinen festen Wohnsitz in Deutschland haben, bietet die Beratungsstelle Olga die Möglichkeit zur Meldeadresse an. Bitte informiert euch bei OLGA, wie das funktioniert.
In Berlin wird auch akzeptiert, wenn ihr die Adresse einer Freund*in oder in das Bordell als Meldeadresse angeben wird. Auf dieser Seite findet sich ein Dokument zum Herunterladen.
Gesundheitsberatung:
Berliner Zentrum für gesundheitliche Beratung
Rathaus Schöneberg
Freiherr-vom-Stein-Str. 1
10825 Berlin
Es wird zur Optimierung der Verfahrensabläufe weiterhin nur o.g. Beratungen nach einer telefonischen Terminvergabe unter der Telefonnummer: 030 – 90277- 2050 geben.
Zu folgenden Zeiten können Sie Termine für die gesundheitliche Beratung nach § 10 ProstSchG telefonisch vereinbaren:
Montag: 13.00 – 16.00 Uhr
Dienstag: 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr
Donnerstag: 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr
Freitag: 9.00 – 12.00 Uhr
Anmeldung:
Anmeldung und Beratung nach dem Prostituiertenschutzgesetz
Bezirksamt Tempelhof-Schöneberg von Berlin — Rathaus Schöneberg
Probea Berlin
Freiherr-vom-Stein-Str. 1
10825 Berlin
Raum: 1001
Tel.: (030) 90277–3317
Brandenburg
Die Beratungen und die Anmeldung sind in Brandenburg kostenlos.
Aktuell ist das Anmeldeverfahren im Bundesland Brandenburg noch nicht komplett umgesetzt. Man muss sich in dem jeweiligen Behörden durchfragen. Es gibt schon jeweils Zuständige, die sich dann auch kümmern und in der Regel auch vorübergehende Ausweise ausstellen.
Es gibt es keine zentrale Anmeldestelle, sondern alle Landkreise und kreisfreien Städte sind selbst zuständig.
Du mußt dich aber ja nicht zwingend in der Stadt anmelden, wo du wohnst und auf der Behörde vielleicht Bekannte oder Nachbarn von dir arbeiten.
Gesundheitsberatung: Website
Gesundheitsamt Potsdam
Hegelallee 6 — 10,
Haus 2
14467 Potsdam
Terminvereinbarung nötig — Tel: 0331 – 2892351
Anmeldung:
Stadthaus
Friedrich-Ebert-Straße 79⁄81
14469 Potsdam
Terminvereinbarung nötig — Tel: 0331 289 — 1689
Mo 08:00 – 12:00
Di 09:00 – 18:00
Mi 08:00 – 12:00
Do 09:00 – 16:00
Fr 08:00 – 12:00
Bremen
Welche Gebühren/Kosten fallen an?
16,00 EUR Für die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung.
16,00 EUR Für die Ausstellung einer zusätzlichen Aliasbescheinigung.
Zu erreichen unter:
Gewerbeangelegenheiten/ Der Senator für Wirtschaft, Arbeit und Häfen
- +49 421 361‑2871
- Dienstag 09:00 — 12:30
Mittwoch 09:00 — 12:30
Donnerstag 12:30 — 17:00 - Katharinenklosterhof 3
28195 Bremen
Die Durchführung des Anmeldeverfahrens ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Hamburg
Die Beratungen und die Anmeldung ist in Hamburg kostenlos.
Vorbildlich gelöst ist das Problem mit der fehlenden Wohnadresse in HH
Hier findet sich der Vordruck.
Beratungsstelle, die eine Zustelladresse anbietet: Ragazza
Große Reichenstraße 14
3. Etage
20457 Hamburg
Terminvereinbarung unter: 040−42837−4120
Offene Sprechstunde: DI: 9 — 12°° & 13 — 16°°, MI: 9 — 12°°
Spanisch: mittwochs 13–16 Uhr
Rumänisch: montags, dienstags oder mittwochs
Thai: donnerstags (2‑wöchentlich)
Bulgarisch: dienstags 9–12 Uhr (2‑wöchentlich), ab August jeden zweiten Dienstag im Monat von 9–12 Uhr
Beratungen in den Sprachen polnisch, ungarisch, russisch, italienisch, portugiesisch, französisch und litauisch sind nach Absprache möglich.
FA-BEA*Pro
Große Reichenstraße 1
20457 Hamburg
Terminvereinbarung erwünscht — Tel: (040) 428 11–1466
Montag und Dienstag: 10 bis 12 Uhr und 13 bis 17 Uhr
Donnerstag und Freitag: 10 bis 12 Uhr
Hessen
Hessen ist noch nicht überall fertig mit der Umsetztung. Zuständig ist jeder Kreis selbst. Die Kommunen dürfen eigenständig die Preise für ihren “Service” festlegen.
Gesundheits- die Anmeldeberatung werden beide vom Gesundheitsamtdurchgeführt. Zurzeit ist diese noch kostenlos. Mittlerweile können 17 Sprachen abgerufen werden. Da Frankfurt sehr ausgebucht ist, können sich Sexarbeitende den Termin schriftlich bestätigen lassen. Damit darf gearbeitet werden.
Der Ausweis muss mit der Bescheinigung des GA beim Ordnungsamt Abteilung Akute Gefahrenabwehr abgeholt werden.
Sexarbeiter*innen, die nicht in Frankfurt die GA-Beratung und somit keine Anmeldeberatung erhalten haben, werden vom Ordnungsamt beraten (keine Dolmetscher vorhanden)
Gesundheitsberatung: Website
Gesundheitsamt Frankfurt
Breite Gasse 28, 2. Stock.
60313 Frankfurt am Main
Anmeldung im Zimmer 2.07
Terminvereinbarung nötig — Tel: 069⁄212 433 43
Anmeldung: Website
Abholung der Ausweise im
Ordnungsamt
Waffen‑, Jagd- und Fischereiangelegenheiten
Kleyerstraße 86
60326 Frankfurt am Main
Tel: +49 (0)69 212 42422 (A — F), +49 (0)69 212 42416 (K — O), +49 (0)69 212 38237 (P — S)
Gesungheitsberatung: Website
Kosten: 32€
Gesundheitsamt
Zimmer 1.054
Konradinerallee 11
65189 Wiesbaden
Termin nötig: 0611 31–2816
Die Beratung findet in deutscher Sprache statt. Kostenlose Dolmetscher können hinzugezogen werden. Bitte bei der Terminvereinbarung darauf hinweisen.
Anmeldung: Website
Kosten: 50–60€
Ordnungsamt
Gebäude 10003
Alcide-de-Gasperi-Straße 2
65197 Wiesbaden
Termin nötig — Tel: 0611 31–4483
Gesundheitsberatung: Website
Kosten unklar
Gesundheitsamt
Schwanallee 23
35037 Marburg
Termin nötig — Tel: 06421 405–40
Anmeldung: Website
Kosten: 60 € (+20 € für Aliasausweis)
Rathaus Marburg
Fachdienst 32 — Gefahrenabwehr und Gewerbe
Frauenbergstraße 35, Zimmer 108
Ansprechpartner sind Frau Wieder und Herr Ackermann
35039 Marburg
Termin nötig — Tel: 06421 201‑1431
Mittwoch 11:00 Uhr und 13:00 Uhr
Hier finden die Gesundheitsberatungen in den jeweiligen Gesundheitsämtern statt; die Anmeldung ist in den jeweiligen Ordnungsämtern möglich.
Mecklenburg-Vorpommern
Es gibt 3 über das Bundesland verteilte Städte, wo man sich anmelden kann: Rostock, Schwerin, Neubrandenburg — Auf Wunsch können die gesundheitliche Beratung und die Anmeldung in einem Termin erfolgen.
Die Terminvereinbarung für die Beratungsgespräche und das Anmeldeverfahren ist unter oder telefonisch zu folgenden Sprechzeiten unter 0381 33159–131 möglich:
Montag 14:00 — 16:00 Uhr
Dienstag 10:00 — 12:00 Uhr und 14:00 — 16:00 Uhr
Donnerstag 10:00 — 12:00 Uhr und 14:00 — 16:00 Uhr
Freitag 10:00 — 12:00 Uhr
Auf Ihren Wunsch kann die gesundheitliche Beratung sowie die Anmeldung inklusive persönlicher Beratung im Rahmen eines einzigen Termins umgesetzt werden.
Niedersachsen
In Niedersachsen sind die Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig für die gesundheitliche Beratung und die Anmeldung. Website
PDF-Liste aller Adressen für die Gesundheitsberatung in Niedersachsen
PDF-Liste mit aller Adressen für die Anmeldung in Niedersachsen
Die Gebühren für die einzelnen “Services” sind unterschiedlich hoch.
Die Region Hannover als zuständiges Gesundheitsamt für alle 21 Städte und Gemeinden in der Region Hannover einschließlich der Landeshauptstadt ist für die gesundheitliche Beratung zuständig. Für die 20 Umlandkommunen ist sie als Ordnungsamt für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung ebenfalls zuständig.
Fachbereich Gesundheit
Region Hannover
Weinstraße 2
30171 Hannover
Tel.: +49 511 616–25252
Mo: 08:30 — 15:30 Uhr
Di: 08:30 — 15:30 Uhr
Mi: 08:30 — 15:30 Uhr
Do: 08:30 — 15:30 Uhr0
Fr: 08:30 — 12:30 Uhr
Gesundheitsberatung im Fachbereich Gesundheit, Region Hannover — siehe oben
Anmeldung: Website
Gewerbe- und Veterinärangelegenheiten der Landeshauptstadt
Blumenauer Straße 5–7
30449 Hannover
Termin nötig — Tel: +49 511 168–30554, +49 511 168–31931
Mo: 08:30 bis 13:00 Uhr
Di: 08:30 bis 13:00 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 08:30 bis 13:00 Uhr & 14:00 bis 17:00 Uhr
Fr: 08:30 bis 13:00 Uhr
Nordrhein-Westfalen
Anmeldung und gesundheitliche Beratung sind in Nordrhein-Westfalen gebührenfrei. Website
Gesundheitsberatung:
Zuständig für die pflichtige gesundheitliche Beratung sind die Kreise und kreisfreien Städte als untere Gesundheitsbehörden. Aufsicht führen die Bezirksregierungen. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Gesundheit zuständige Ministerium.
Anmeldung:
Zuständige Behörden für die Anmeldung von Prostituierten sind die Kreise und kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden. Aufsichtsbehörden sind die Bezirksregierungen. Oberste Aufsichtsbehörde ist das für Gleichstellung zuständige Ministerium.
Rheinland-Pfalz
Das ProstSchG ist in Rheinlandpfalz noch nicht umgesetzt:
“Die Anmeldepflicht für jede Prostituierte und jeden Prostituierten an sich sieht das Frauenministerium jedoch weiterhin kritisch, da diese zur Stigmatisierung der Betroffenen führen kann und diese unter Umständen in die Illegalität treibt. Es wird daher intensiv geprüft, wie die Rahmenbedingungen hierfür so gestaltet werden können, dass diese Gefahr bestmöglich ausgeschlossen wird.”
Saarland
Es gibt eine zentrale Anmeldestelle in Saarbrücken:
Für die Anmeldung und die Gesundheitsberatung ist saarlandweit der Regionalverband Saarbrücken zuständig. Bitte vereinbaren Sie einen Termin unter folgenden Telefonnummern:
Gesundheitliche Beratung: 0681 506‑5361 oder 506‑5321
Anmeldung: 0681 506‑5317 oder 506‑5318
E‑Mail:
Die Kosten für die Ausstellung der Anmeldebescheinigung betragen 35 Euro.
Sachsen
Die Anmeldungen müssen in den Kommunen bzw. Landratsämtern vorgenommen werden, auf deren Gebiet die sexuelle Dienstleistung hauptsächlich durchgeführt wird. Da Prostitution in Sachsen nur in Städten mit mindestens 50.000 Einwohnern stattfinden darf, betrifft dies neben Dresden, Leipzig und Chemnitz auch Görlitz, Zwickau und Plauen. In diesen Städten ist es möglich, sich anzumelden.
Gesundheitsberatung:
Kostenlos
Gesundheitsamt Dresden
Ostra-Allee 9
01067 Dresden
Für die Gesundheitsberatung vereinbaren Sie bitte einen Termin.
Telefon: 0351–4885328 oder 0351–4885329
Mail:
Anmeldung:
Für die Erstanmeldung ist eine Gebühr von 35,00 EUR zu entrichten. Folgeanmeldungen kosten 15,00 EUR.
Ordnungsamt Dresden
Abteilung Gewerbeangelegenheiten,
Sachgebiet Gaststätten/Spielrecht/Jugendschutz
Zimmer 525, 527, 529
Theaterstraße 11–15
01067 Dresden
Für die Anmeldung beim Ordnungsamt vereinbaren Sie bitte einen Termin.
Telefon: 0351–4885860 oder 0351–4885861 oder 0351–4885866
Mail:
Gesundheitsberatung: noch nicht möglich
Beratungsstelle für sexuell übertragbare Krankheiten und AIDS
Gustav-Mahler-Straße 3
04109 Leipzig
Tel: 0341 123‑6894
Anmeldung:
Melde- / Pass- und Personalausweisbehörde
Technisches Rathaus
Prager Straße 118 ‑136
04317 Leipzig
Tel: 0341 123‑8432
Mo: 09:00–12:00 Uhr
Di: 09:00–12:00 Uhr und 13:00–18:00 Uhr
Mi: Sprechzeiten nur nach Terminvereinbarung
Do: 9:00–12:00 Uhr und 13:00–16:00 Uhr
Fr: 09:00–12:00 Uhr
Die Beratung ist kostenlos.
Für die Umsetzung ist die
Beratungsstelle für sexuell übertragbare Infektionen (STI) und HIV/Aids
Am Rathaus 8
09111 Chemnit
2. Etage, Zimmer 216
Termin nötig — Tel: 0371 488‑5361
Sprechzeiten für die Beratung nach § 10 Prostitutionsschutzgesetz:
Mo. – Fr. 09:00 – 11:00 Uhr
Sachsen-Anhalt
Noch keine verlässlichen Informationen erhältlich.
Schleswig-Holstein
Zentrale Stelle für Gesundheitsberatung und Anmeldung in Neumünster:
Die Beratungen und die Anmeldung sind kostenlos.
Landesamt für soziale Dienste
Prostituiertenschutz
Wasbeker Straße 136
24534 Neumünster
Termin nötig — Tel: 04321÷913−885, 04321÷913−886 , 04321÷913−887
Behördenunabhängige Beratungsangebote auch für Illegalisierte:
Frauennetzwerk zur Arbeitssituation e.V.
Walkerdamm 1
24103 Kiel
Fon (0431) 678830
Thüringen
In Thüringen gelten noch Übergangsregelungen und es gibt noch keine “echten” Prostituiertenausweise.
Kosten unklar.
Zuständig ist zunächst:
Thüringer Landesverwaltungsamt
Referat 200
Weimarplatz 4
99423 Weimar
Tel: 0361 37 73 71 98
Formular zum Runterladen und vorher ausfüllen.
anklicken zum aufklappen..
Pflichttermin 2: Registrierung als Prostituierte*r
Nachdem du einen Nachweis über die Gesundheitsberatung erhalten hast, musst du dich als Sexarbeiter*in registrieren lassen. Du musst angeben: Foto, Namen, Meldeadresse, Geburtsdatum & ‑ort, Staatsangehörigkeit und in welchen Städten du vorhast zu arbeiten. Wenn du in mehreren Städten arbeitest, dann musst du dich in der Stadt anmelden, wo du überwiegend tätig bist. Es wird dann ein Lichtbildausweis erstellt (dauert bis zu 5 Werktagen). Auf Wunsch kann auch dein Künstlername draufstehen. Diesen Ausweis musst du immer bei der Arbeit dabei haben. Alle zwei Jahre muss eine Neubeantragung stattfinden. Wer ohne Anmeldung erwischt wird, muss ein Bußgeld zahlen und wird registriert.
Wen betrifft das ProstSchG?
Unter das Gesetz fällt jegliche Art von sexueller und erotischer Dienstleistung mit anwesenden Personen gegen Entgelt; damit gelten das Arbeiten im Bordell genauso wie Escort‑, BDSM- oder Tantraangebote, Straßensexarbeit und erotische Massagen als Prostitution. Es ist dabei egal, ob diese Dienstleistung regelmäßig oder gelegentlich, haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird.
Was gilt als Prostitutionsstätte?
Ein Prostitutionsgewerbe betreibt, wer eine Prostitutionsstätte betreibt (z.B. Bordell, Laufhaus, Tantrastudio), Prostitutionsveranstaltungen organisiert oder durchführt oder eine Prostitutionsvermittlung (z.B. Escortagentur) führt. Arbeiten zwei Sexarbeiter*innen zusammen, zum Beispiel in einer Arbeitswohnung, gilt dies bereits als ein Prostitutionsstätte und braucht eine Genehmigung.
Position des BesD
Der Berufsverband wies bereits in den Geburtsstunden des ProstSchG auf die zahlreichen mit dem Gesetz verbundenen Probleme hin. Mahnende Einwände und Vorschläge wurden allerdings kaum berücksichtigt.
Mit Inkrafttreten des ProstSchG zeigte sich dementsprechend schnell, dass wir mit unseren Prognosen richtig lagen: Das Gesetz reguliert am eigentlichen Bedarf vorbei und verfehlt dabei sein angebliches Ziel — den Schutz von Sexarbeitenden — vollumfänglich.
Die Situation für Menschen in der Sexarbeit hat sich nicht nur nicht gebessert, sondern im Gegenteil verschlimmert. Viele werden in die Illegalität getrieben, da sich sich aus Angst vor einem Outing nicht registrieren wollen, oder dies wegen fehlender Arbeitserlaubnis nicht können. Sie arbeiten nun alleine, können sich nur schwer an die Polizei wenden und werden von Beratungsstellen nicht erreicht. Das ProstSchG hat ebenfalls zu einer großen Schließungswelle bei Bordellen geführt. Nicht, weil es sich um schlechte Arbeitsplätze handelte, sondern weil diese schlicht im falschen Stadtplanungsgebiet lagen.
Der BesD lehnt das ProstSchG ab, da es der Branche mehr Schaden als Nutzen beschert.
Um die wirklichen Probleme im Alltag von Sexarbeiter*innen verstehen und bekämpfen zu können, braucht es eine sachliche Trennung zwischen Sexarbeit und Menschenhandel, eine legale Anerkennung, Entstigmatisierung und vieles mehr –> unsere Positionen und Forderungen.
Stellungnahmen zum ProstSchG
- Deutscher Juristinnenverband (djb) –> https://www.bmfsfj.de/blob/119046/ddf19e…b‑data.pdf
- Koordinierungskreis gegen Menschenhandel (kok –> https://www.kok-gegen-menschenhandel.de/…_11_09.pdf
- Bündnis der Fachberatungsstellen für Sexarbeiterinnen und Sexarbeiter (bufas) –-> https://www.bmfsfj.de/blob/119038/dd7149…s‑data.pdf
- Deutscher Frauenrat –> https://www.bmfsfj.de/blob/119042/e3404b…t‑data.pdf
- Diakonie Deutschland –> https://www.diakonie.de/fileadmin/user_u…170410.pdf
- Diakonie Hamburg –> https://www.diakonie-hamburg.de/de/facht…hutzgesetz
- Deutsche Aidshilfe –> https://www.aidshilfe.de/sites/default/f…_final.pdf
- Landeshauptstadt Dresden –> http://dresden.aidshilfe.de/wp-content/u…stSchG.pdf
- Deutsche STI Gesellschaft (DSTIG) –> https://www.aids-nrw.de/upload/pdf/empfe…_final.pdf
- AWO Sachsen-Anhalt –> https://www.awo-sachsenanhalt.de/files/0…_final.pdf
- AG Nord, Zusammenschluss mehrerer norddeutscher HIV/STI-Beratungsstellen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes –> http://www.stiftung-gssg.de/upload/AG_No…gesetz.pdf
- Ratschlag Prostitution Hamburg –> http://www.bsd-ev.info/downloads/stellun…burg‑z.pdf
Weiterführende Links & Erklärung zum Gesetzestext
Gesetzestexte und offizielle Publikationen
- —>Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)
- Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/frauen-vor-gewalt-schuetzen/prostituiertenschutzgesetz
- Prostituiertenschutzgesetz in verschiedenen Sprachen: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/gleichstellung/frauen-vor-gewalt-schuetzen/textbausteine-prostituiertenschutzgesetz/117400
Zusammenfassung ProstSchG.↴
- § 3 — 6 Anmeldepflicht für Prostituierte Jede Person, die in der Prostitution arbeiten möchte, muss sich vor Aufnahme der Tätigkeit und danach alle zwei Jahre (Personen unter 21 Jahren jährlich) persönlich bei der zuständigen Behörde anmelden; dabei werden der volle im Ausweis eingetragene Name, die Meldeadresse, Geburtsdatum & ‑ort, die Staatangehörigkeit und die geplanten Tätigkeitsorte registriert, zusätzlich müssen zwei Passbilder abgegeben werden. Ausländische Sexarbeiter*innen müssen dabei nachweisen, dass sie berechtigt sind eine selbstständige Tätigkeit auszuüben (§ 4). Wenn alle Nachweise erbracht worden sind und keine Anhaltspunkte für eine Zwangslage vorliegen, erhält man innerhalb von fünf Werktagen eine Anmeldebescheinigung mit Foto und darf dann örtlich unbeschränkt arbeiten – soweit es auf Länderebene keine abweichenden Regelungen gibt, dann müsste man sich bei einem Ortswechsel erneut persönlich anmelden und bis zu fünf Werktage auf die Bescheinigung warten. Dieser Lichtbildausweis ist bei der Ausübung der Tätigkeit stets mitzuführen (§ 5). Es ist möglich eine Aliasbescheinigung (auch mit Foto) zu erhalten, bei welcher statt des Namens ein Alias eingetragen werden kann (§ 6).
- § 7 — 9 Pflichtberatung Bei der Anmeldung sind Sexarbeiter*innen verpflichtet, ein Informations- und Beratungsgespräch zu führen, dabei soll auch die Freiwilligkeit festgestellt werden (§§ 7 & 8). Das Beratungsgespräch soll im vertraulichen Rahmen stattfinden und Sexarbeiter*innen unter anderem über ihre rechtliche Lage, gesundheitliche und soziale Beratungsangebote, Hilfen in Notsituationen und über die Steuerpflicht informieren. Die Behörden sollen die Informationen zur Ausübung der Sexarbeit in einer Sprache zur Verfügung stellen, die der/die Sexarbeitende versteht. Liegen während des Beratungsgesprächs tatsächliche Anhaltspunkte vor, die darauf schließen lassen, dass die Sexarbeit sich für die betreffende Person als alternativlos präsentiert und der Entschluss, der Prostitution nachzugehen, in hohem Maße fremdbestimmt ist, hat die zuständige Behörde unverzüglich Maßnahmen zum Schutz der Person zu veranlassen (§ 9). Das kann die Weitergabe von Informationen an andere Behörden und Stellen bedeuten, in Abhängigkeit von der Situation können dies zum Beispiel sozial-psychiatrische Dienste, das Jugendamt, die Polizei oder eine qualifizierte Fachberatungsstelle oder Schutzeinrichtung sein.
- § 10 Gesundheitliche Beratung Vor der ersten Anmeldung und danach alle 12 Monate (bei unter 21-Jährigen alle 6 Monate) muss eine gesundheitliche Beratung wahrgenommen werden, deren Bescheinigung bei der Anmeldung vorgelegt werden muss und mit der Anmeldebescheinigung/‘Hurenausweis‘ bei der Ausübung der Sexarbeit stets mitgeführt werden muss (§ 10). Angepasst an die jeweilige Lebenssituation soll diese Beratung vor allem Fragen der Krankheitsverhütung, der Empfängnisregelung, der Schwangerschaft und der Risiken des Alkohol- und Drogengebrauchs behandeln. Auch hier soll es Sexarbeiter*innen ermöglicht werden, im vertraulichen Rahmen eine bestehende Zwangs- oder Notlage zu offenbaren.
- § 11 Anordnungen gegenüber Prostituierten Sexarbeiter*innen, die nicht angemeldet sind oder keinen Nachweis über die gesundheitliche Beratung haben, werden aufgefordert dies nachzuholen und können mit einem Bußgeld von bis zu 1000 € sanktioniert werden. Soweit es dem Schutz der Kund*innen, der Jugend oder von Anwohner*innen vor Belästigungen aller Art dient, können die jeweils zuständigen Behörden gegenüber Prostituierten jederzeit Maßnahmen treffen und Anordnungen erteilen, die die Ausübung der Sexarbeit betreffen. Die Vorschrift ermöglicht es, jedwede Probleme, die von erlaubnisfreien Prostitutionsbetrieben ausgehen, jederzeit durch nachträgliche Anordnungen zu adressieren. So kann es beispielsweise zum Schutz des Umfeldes erforderlich sein, Anordnungen zu treffen, um verhaltensbedingte Belästigungen und vom Betrieb ausgehende Störungen zu begrenzen. Als letztes Mittel ist es möglich die Ausübung der Prostitution ganz zu untersagen.
- § 12 — 28 Erlaubnispflicht für Prostitutionsgewerbe Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, wozu bereits zwei gemeinsam arbeitende Sexarbeiter*innen zählen, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Diese Erlaubnis kann befristet werden. Bei der Beantragung muss ein Betriebskonzept vorgelegt werden (§ 16) und diverse Erlaubnisvoraussetzungen müssen erfüllt sein (§ 14). Die Erlaubnis ist u.a. zu versagen, wenn das Betriebskonzept oder die örtliche Lage dem öffentlichen Interesse widerspricht oder die Person nicht die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (§ 15); zu deren Ermittlung wird ein Führungszeugnis und eine Stellungnahme der Landespolizei verlangt. Darüber hinaus kann die Erlaubnis mit Auflagen verbunden werden, die insbesondere die Betriebszeiten, Anzahl der im Betrieb tätigen Personen und die Anzahl der für sexuelle Dienstleistungen genutzten Räume beschränken können (§ 17). In § 18 wurden Mindestanforderungen an die zum Prostitutionsgewerbe genutzte Anlagen formuliert. So dürfen beispielsweise Räumlichkeiten von außen nicht einsehbar sein, ein sachgerechtes Notrufsystem, getrennte Sanitäranlagen für Sexarbeiter*innen und Kund*innen, Aufenthalts- und Pausenräume müssen vorhanden sein, außerdem darf in Arbeitsräumen nicht mehr geschlafen werden. Teilweise sollen Ausnahmen möglich sein (Abs. 3). Bei Prostitutionsveranstaltungen hat der Betreiber vor jeder einzelnen Veranstaltung ein Veranstaltungskonzept zu erstellen (§ 16 (3)) und die Veranstaltung bei der zuständigen Behörde vier Wochen vor Beginn anzuzeigen, die dazu nötigen Nachweise sind sehr umfangreich (§ 20). Betreiber*innen dürfen nur angemeldete Sexarbeitende tätig werden lassen (§ 25) und haben Pflichten bei Sicherheit und Gesundheitsschutz (§ 24). Außerdem unterliegen sie täglichen Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten; so müssen neben den Anmeldedaten der Sexarbeiter*innen z.B. deren Tätigkeitstage und sämtliche Zahlungen dokumentiert und zwei Jahre aufbewahrt werden (§ 28).
- § 29 — 31 Überwachung des Prostitutionsgewerbes Die zuständigen Behörden sind befugt Prüfungen und Besichtigungen der Grundstücke und Geschäftsräume in denen sexuelle Dienstleistungen erbracht werden vorzunehmen, sowie jederzeit Personenkontrollen durchzunehmen. Dies gilt zur Verhütung dringender Gefahren auch, wenn die Räumlichkeiten zugleich Wohnzwecken dienen – insofern wird das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt (§ 29). Betreiber*innen sind verpflichtet der zuständigen Behörde auf Verlangen alle für die Überwachung des Geschäftsbetriebes erforderlichen Auskünfte zu erteilen (§ 30). Die Befugnisse stehen der zuständigen Behörde auch bei Verdacht auf Ausübung sexueller Dienstleistungen ohne Erlaubnis zu (§ 31).
- § 32 — 33 Verbote und Bußgeldvorschriften Es wird eine Kondompflicht eingeführt, die auch für Oralsex gilt (§ 32, Abs. 1); dabei sind bei Verstoß nur für die Kund*innen von sexuellen Dienstleistungen Bußgelder vorgesehen (§ 33, Abs. 3). Werbung für sexuelle Dienstleistungen ist nur eingeschränkt möglich (§ 32, Abs. 3). Wer gegen Auflagen des ProstSchG verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit unterschiedlich hohen Geldbußen belegt ist, so kann es bis zu 1.000 € kosten unangemeldet als Sexarbeiter*in tätig zu sein und bis zu 10.000 € ein unerlaubtes Prostitutionsgewerbe zu betreiben (§ 33).
- § 34 Personenbezogene Daten Wenn keine Schutzmaßnahmen gem. § 9, Abs. 2 und keine Anordnungen gem. § 11 Abs. 3 erfolgt sind, sind die Anmeldedaten spätestens drei Monate nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Anmeldebescheinigung zu löschen. Auch andere Empfänger dieser personenbezogenen Daten sind über die Löschung unverzüglich zu informieren und auf ihre Pflicht zur Löschung hinzuweisen (§ 34, Abs. 3). Personenbezogene Daten von Sexarbeiter*innen dürfen nur an öffentliche Stellen weitergegeben werden, wenn es der Überwachung der Ausübung eines Prostitutionsgewerbes oder einer Prostitutionstätigkeit dient oder dem Schutz einer*s Sexarbeiter*in (§ 34, Abs. 4 & 5). Der Inhalt der Anmeldung wird von der zuständigen Behörde unverzüglich an das Finanzamt weitergeleitet (§ 34, Abs. 8).
- § 37 Übergangsfristen Wer schon vor dem 01.07.2017 als Sexarbeiter*in tätig war, hat bis zum 31.12.2017 Zeit sich anzumelden (Abs. 1). Prostitutionsgewerbe, die vor dem 01.07.2017 schon bestanden haben, müssen dies bis zum 1.10.2017 bei der zuständigen Behörde anzeigen und bis zum 31.12.2017 einen Erlaubnisantrag zu stellen (Abs. 2). Erst ab dem 31.12.2017 müssen Betreiber*innen die Anmeldebescheinigung der bei ihnen arbeitenden Sexarbeiter*innen überprüfen (Abs. 3). Für Prostitutionsstätten, die bereits vor dem 07.07.2016 existiert haben können bei der Erlaubnis Ausnahmen von gewissen Anforderungen gemacht werden (Notrufsystem, extra Sanitäranlagen, Aufenthalts- und Pausenräume, Schlafverbot), wenn es dabei um schützenswerte Interessen von Sexarbeiter*innen geht (Abs. 5). Die erste Anmeldebescheinigung für Sexarbeiter*innen ab 21 Jahren gilt für drei Jahre (Abs. 6).
anklicken zum aufklappen..
FAQ
Antworten auf oft gestellte Fragen:
Anmeldung
Wie funktioniert die Anmeldung?
- Gesundheitsberatung
- Registrierung bei der Meldebehörde
- Nachweis der Gesundheitsberatung
- Ausweis oder Reisepass
- Arbeitsgenehmigung, falls erforderlich
- 2 Lichtbilder
- Meldebescheinigung deiner Hauptwohnung oder deine Zustellanschrift
- Informations- und Beratungsgespräch auf der Meldebehörde
- Abholung der Anmeldebescheinigung, muss spätestens in 5 Werktagen fertig sein
- Kontrolle des ‘Hurenausweises’ in deinem Bordell oder sonstiger Prostitutionsstätte
Achtung! Ohne Hurenausweis darfst Du nicht mehr in einer Prostitutionsstätte oder bei einer Escort-Agentur arbeiten.
Wo muss ich mich anmelden?
Noch ist nicht überall entschieden, wo die Anmeldung stattfindet. Oft werden das aber die Ordnungsbehörden (Polizei, Ordnungsamt) sein, seltener auch extra dafür geschaffene Orte.
Du darfst dich auch in anderen Städten anmelden, musst also nicht auf das Amt deiner Heimatstadt. Beachte bitte, dass dieses Amt dann aber immer für dich zuständig bleibt.
Manche Bundesländer schränken die Gültigkeit der Anmeldung ein, das wird im ‘Hurenausweis’ eingetragen.
Wann muss ich mich anmelden?
Du musst noch vor deinem allerersten Arbeitstag angemeldet sein. Falls Du schon vor dem 1. Juli 2017 gearbeitet hast, hast Du noch Zeit, dich bis zum 31. Dezember 2017 anzumelden. Alle Neueinsteiger*innen müssen sich sofort anmelden.
Was brauche ich für die Anmeldung?
- Nachweis über die Gesundheitsberatung
- Ausweis oder Reisepass
- Arbeitsgenehmigung, falls erforderlich
- 2 Lichtbilder
- Meldebescheinigung deiner Hauptwohnung oder deine Zustellanschrift
Muss ich meine Privatadresse angeben?
Du kannst auch eine Zustelladresse angeben, wenn du sicherstellen kannst, dass du dort auch erreichbar bist.
Du musst unter dieser Adresse auch nicht gemeldet sein.
Falls Du also nur deinen Reisepass zur Anmeldung mitbringst, dürfte theoretisch niemand bei der Behörde deine Privatadresse erfahren.
Das wissen wir aber noch nicht so genau.
Kann mir die Anmeldung verweigert werden?
Ja, das ist möglich, in diesem Fall muss die Behörde schriftlich begründen, warum sie deine Anmeldung ablehnt. Verlange also in jedem Fall eine schriftliche Ablehnung mit Begründung; damit kannst du dann zu einer unabhängigen Beratungsstelle gehen und dich beraten lassen.
Was passiert, wenn ich mich nicht anmelde?
Zunächst handelt es sich dabei juristisch um eine Ordnungswidrigkeit.
Wenn du bei der Sexarbeit ohne gültige Anmeldebescheinigung erwischt wirst, kann dir nach Ermessen der kontrollierenden Person eine Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld oder ein Bußgeld bis zu 1000 € (mit Bußgeldbescheid an deine persönliche (Zustell-)Adresse) auferlegt werden und du wirst aufgefordert, die Anmeldung in einer “angemessenen Frist” nachzuholen.
Bei mehrfachem Verstoß können z.B. Migranten gemäß Aufenthaltsgesetz in ihr Herkunftsland abgeschoben werden.
Wie das aber tatsächlich gehandhabt wird, wissen wir erst, wenn die ersten Kontrollen erfolgt sind.
Wie ist das mit der Anmeldung, wenn ich an verschiedenen Orten arbeite?
Du musst bei der Anmeldung angeben, wo Du überwiegend arbeiten wirst. Dabei hast Du die Auswahl, ob Du einzelne Städte oder ganze Bundesländer angeben willst.
Wenn Du einzelne Städte angibst, werden deine gespeicherten Daten an diese Orte weitergeleitet. Bei Bundesländern ist das nicht so.
Falls Du auch mal außerhalb deiner angegebenen Orte arbeitest, darfst du das. Falls du aber regelmäßig an noch nicht eingetragenen Orten arbeitest, musst du deinen Hurenausweis ändern lassen.
Kann ich ohne Anmeldung im Bordell arbeiten?
Das Bordell muss deinen Hurenausweis kontrollieren. Falls du ohne Hurenausweis beim Arbeiten im Bordell erwischt wirst, hagelt es empfindliche Strafen für den/die Bordellbesitzer*in. Außerdem kann die Betriebserlaubnis des Bordells entzogen werden, das Bordell müsste dann geschlossen werden.
Die genehmigten Bordelle werden dieses Risiko wohl eher nicht eingehen.
Ich arbeite doch nur hin und wieder nebenbei, muss ich mich da dennoch anmelden?
Ja, unabhängig davon, wie häufig man der Sexarbeit nachgeht, muss man sich anmelden. Du musst dich in Zukunft noch vor deinem ersten Arbeitseinsatz ordentlich anmelden und die Teilnahme an der Gesundheitsberatung nachweisen. Damit ist ein “Probearbeiten”, um zu schauen, ob die Tätigkeit zu einem passt leider nicht mehr so einfach möglich.
Muss ich mich in jeder Stadt oder jedem Bundesland neu anmelden?
Die Anmeldung hat bei der Behörde zu erfolgen, in deren Zuständigkeitsbereich du die Tätigkeit vorwiegend ausübst, dabei gibst du auch an, in welchen anderen Bundesländern und Kommunen du vorhast zu arbeiten.
Die Anmeldebescheinigung ist jedoch örtlich unbeschränkt gültig, soweit die Länder keine abweichenden Regelungen zur räumlichen Geltung getroffen haben. Im Moment sieht es so aus, als ob es eine weitestgehend einheitliche Regelung geben wird, sodass man sich nicht immer wieder neu anmelden muss, wenn man an verschiedenen Orten arbeitet.
Was passiert, wenn ich mich zu spät anmelde?
Wirst du ohne gültige Anmeldebescheinigung bei der Arbeit erwischt, begehst du eine Ordnungswidrigkeit. Nach dem Ermessen der kontrollierenden Person kann dir eine Verwarnung mit oder ohne Verwarnungsgeld oder ein Bußgeld bis zu 1000€ (mit Bußgeldbescheid an deine persönliche (Zustell-)Adresse) auferlegt werden. Du wirst aufgefordert, deine Anmeldung nachzuholen.
Werden meine Familie oder meine Freunde aus dem Heimatland von meiner Anmeldung erfahren?
Das halten wir für sehr unwahrscheinlich. Das Gesetz sieht keine Weitergabe der Daten an ausländische Behörden vor.
Was kostet die Anmeldung?
In den meisten Bundesländern soll man sich kostenlos anmelden können.
Einige Bundesländer verlangen aber Gebühren.
In München kostet die Gesundheitsberatung, die Anmeldung und eine eventuelle Aliasbescheinigung je 35,-€.
Falls wir aus anderen Bundesländern über die Gebühren erfahren, werden wir diese hier auflisten.
Wie lange ist die Anmeldung gültig?
Unter 21 Jahre: Die Anmeldebescheinigung musst du jedes Jahr neu verlängern, indem du persönlich bei der Behörde erscheinst und nachweist, dass du an der halbjährlichen Gesundheitsberatung teilgenommen hast und ein Beratungsgespräch führst.
21 Jahre und älter: Die Anmeldebescheinigung gilt für zwei Jahre, die Gesundheitsberatung für ein Jahr, dann musst du sie verlängern lassen. Dazu musst du persönlich bei der Behörde erscheinen und nachweisen, dass du an der jährlichen Gesundheitsberatung teilgenommen hast, außerdem muss ein erneutes Beratungsgespräch geführt werden.
Übergangsregelung: Anmeldungen, die 2017 ausgestellt wurden sind drei Jahre gültig, danach müssen auch sie alle zwei Jahre verlängert werden. Bescheinigungen über die Gesundheitsberatung von 2017 sind ebenso abweichend zwei Jahre gültig und müssen dann jährlich wiederholt werden.
Kann ich mich auch ohne Krankenversicherung anmelden?
In Deutschland herrscht die Krankenversicherungspflicht, das heißt, dass alle Menschen mit Wohnsitz in Deutschland sich krankenversichern müssen, darüber wirst du auch in dem Beratungsgespräch bei der Anmeldung informiert. Das ProstSchG sieht jedoch keine Kontrolle der Krankenversicherung vor, so kann man im Moment noch nicht sicher sagen, was passiert, wenn du keine Krankenversicherung hast.
Gesundheitsberatung
Werde ich bei der Gesundheitsberatung untersucht?
Nein. Es findet keine gesundheitliche Untersuchung statt, sondern nur ein Beratungsgespräch zum Thema Gesundheit.
Kann ich die Gesundheitsberatung auch bei meiner Hausärztin machen lassen?
Nein. Die Bescheinigung muss von der zuständigen Stelle (wahrscheinlich Gesundheitsämter oder ‑behörden) ausgestellt werden.
Was passiert bei der Gesundheitsberatung?
Neben Geschlechtskrankheiten und Verhütung sieht das Gesetz ein persönliches Gespräch zu intimen Themen wie Empfängnisregelung, Schwangerschaft und Alkohol- & Drogenmissbrauch vor. Hier sollst du außerdem die Möglichkeit haben, eine etwaige bestehende Zwangs- oder Notlage zu offenbaren.
Wofür brauche ich die Bescheinigung der Gesundheitsberatung?
Beratung zum Thema Gesundheit kann sehr sinnvoll sein – vor allem, wenn sie freiwillig angeboten und wahrgenommen wird. Die gesundheitliche Beratung im Sinne des ProstSchG ist eine Pflichtberatung und du brauchst die Bescheinigung über die Teilnahme, um dich als Sexarbeiter*in anmelden zu können.
Später, bei der Ausübung der Sexarbeit, musst du die Bescheinigung zusammen mit der Anmeldebescheinigung (Hurenpass) immer mit dir führen. Bei Kontrollen wird darauf geschaut, ob du neben einer gültigen Anmeldebescheinigung auch eine gültige, also noch nicht abgelaufene Bescheinigung über die gesundheitliche Beratung dabei hast.
Wem muss ich die Bescheinigung der Gesundheitsberatung zeigen?
Zuerst kontrolliert der Behördenmitarbeiter in der Anmeldebehörde diese Bescheinigung, ohne sie darf er dir die Anmeldebescheinigung nicht ausstellen. Vor Beginn der Arbeit in einer Prostitutionsstätte muss der*die Betreiber*in kontrollieren, ob du eine gültige Anmelde- & Gesundheitsberatungsbescheinigung hast, nur dann darf er dich bei sich arbeiten lassen. Schließlich können die Polizei und Behördenmitarbeiter, die die Prostitutionsstätte kontrollieren, deine Bescheinigungen verlangen.
Kunden dagegen haben kein Recht, deine Bescheinigungen zu kontrollieren! Du musst sie zwar mit dir führen, aber nicht zeigen – also ist es gut, wenn du sie gut in deiner Tasche wegpackst.
Hurenausweis
Was passiert, wenn ich meinen Hurenausweis nicht mithabe?
Falls du bei einer Kontrolle deinen Ausweis nicht zeigen kannst, erhältst du entweder eine Verwarnung oder ein Bußgeld (bis zu 1000,- €). Der Bescheid darüber wird Dir zugesandt.
Wahrscheinlich wirst du den Hurenausweis dann auch sobald wie möglich nachzeigen müssen. Aber das wissen wir noch nicht so genau, da es bis zum Schreiben dieses Textes noch keine Kontrollen gab.
Erkennt man am Hurenausweis, dass ich Sexarbeiter*in bin?
Ja.
Hier kannst du dir das aktuelle Muster der Anmeldebescheinigung ansehen. Außen soll “Anmeldebescheinigung – Die Inhaberin/der Inhaber dieses Dokumentes hat eine Tätigkeit nach dem ProstSchG angemeldet” stehen, im Innenteil sind dein Passfoto und deine Daten.
.
Was steht im Hurenausweis?
Die Anmeldebescheinigung enthält ein Lichtbild sowie die folgenden Angaben:
- den Vor- und Nachnamen der Person, bzw. Alias/Künstlername
- das Geburtsdatum und den Geburtsort der Person,
- die Staatsangehörigkeit der Person,
- die bei der Anmeldung angegebenen Länder oder Kommunen,
- die Gültigkeitsdauer und
- die ausstellende Behörde.
Das ist das Muster:
.
Wer darf den Hurenausweis sehen?
Bevor du in einem Bordell oder ähnlichem anfangen kannst zu arbeiten, muss der/die Betreiber*in deine Anmeldebescheinigung kontrollieren.
Auch der Polizei und den Behörden, die Prostitutionsstätten aufsuchen und kontrollieren, musst du sie zeigen.
Deine Kunden haben kein Recht darauf, den Ausweis zu sehen!
Muss ich meinen Kunden den Hurenausweis zeigen?
NEIN! Der Kunde hat weder das Recht noch die Pflicht, deine Anmeldebescheinigung zu kontrollieren oder auch nur zu sehen.
Da darauf auch persönliche Daten von dir stehen, raten wir dringend davon ab, sie dem Kunden zu zeigen!
Datenschutz
Wer bekommt meine Daten?
Was wir bis jetzt wissen:
- Die Behörde, in der die Gesundheitsberatung stattfindet. Sehr wahrscheinlich werden viele Bundesländer das bei der Gesundheitsbehörde machen lassen. Die Gesundheitsämter wollen das nicht machen, denn sie sehen ihre Aufgabe nicht darin, uns zu kontrollieren, sondern uns anonym zu beraten, zu untersuchen und zu helfen. Das ProstSchG sieht keine Speicherung der Daten bei des Gesundheitsberatung vor, allerdings handhaben einige Behörden es leider so.
- Die Meldebehörde, bei der du die Tätigkeit anmeldest, sowie die Anmeldebehörden an den weiteren Tätigkeitsorten, die du bei der Anmeldung angegeben hast.
- Das Finanzamt bekommt eine Mitteilung von der Meldebehörde und du bekommst automatisch eine Steuernummer zugeschickt, sofern du noch keine hast.
- Die Industrie- und Handelskammer bekommt unter Umständen eine automatische Meldung vom Finanzamt. Du wirst dann Pflichtmitglied in der IHK.
Werden meine Daten an das Finanzamt weitergeleitet?
Ja, bei der Anmeldung geht eine automatische Meldung an das zuständige Finanzamt.
Kann ich mich auf den Datenschutz verlassen?
Für deine durch die Behörden erhobenen Daten gelten dieselben Datenschutzrichtlinien wie für alle Daten bei Behörden. Das bedeutet, dass sie eigentlich sicher aufgehoben sind, allerdings kann keine Behörde die Datensicherheit garantieren, es ist also grundsätzlich sehr bedenklich, diese Daten für die Anmeldung überhaupt zu erheben.
ProstSchG
Wer zählt als Sexarbeiter*in?
Wir zitieren hier einfach mal den Gesetzestext, denn dieser ist tatsächlich gut zu verstehen.
§2 – Begriffsbestimmungen Prostituierte sind Personen, die sexuelle Dienstleistungen erbringen. Eine sexuelle Dienstleistung ist eine sexuelle Handlung an einer anderen anwesenden Person gegen Entgelt. Ebenso zählt dazu das Zulassen einer sexuellen Handlung an oder vor der eigenen Person gegen Entgelt. Das gilt auch, wenn man nur gelegentlich, oder im Rahmen eines Hobbies sexuelle Dienstleistungen erbringt. Keine sexuellen Dienstleistungen sind Vorführungen mit ausschließlich darstellerischem Charakter, bei denen keine weitere der anwesenden Personen sexuell aktiv einbezogen ist.
Lesenswerter Link „Gilt das ProstituiertenSchutzGesetz für das Anbieten von Tantra-Massagen gegen Entgelt und das Betreiben von Tantra-Massage-Studios?“ Gutachten von Juristin Prof. Dr. Maria Wersig
Arbeitsplatz
Was wenn ich meine Arbeitswohnung untervermiete?
Du gillst du als Betreiber*in eines Prostitutionsgewerbes und brauchst eine Erlaubnis der zuständigen Behörde (wahrscheinlich in den meisten Bundesländern das Gewerbeamt), dazu musst du ein Betriebskonzept vorlegen und diverse Voraussetzungen erfüllen.
Stimmt es, dass ich nicht an meinem Arbeitsplatz übernachten darf?
Das ProstSchG sieht eine Trennung von Arbeits- und Schlafräumen vor; allerdings ist es möglich, von dieser Auflage Ausnahmen zu machen, wenn es in Sinne der Sexarbeitenden ist. Leider gibt es dazu im Gesetzestext keine klaren Regelungen, sodass das immer im Ermessen des Beamten der Behörde liegt, die den Erlaubnisantrag für das jeweilige Prostitutionsgewerbe bearbeitet.
Wo soll ich denn schlafen, wenn es hier im Haus nicht erlaubt ist?
Darauf hat das ProstSchG leider keine Antwort.
Sollte das Übernachten an deinem Arbeitsplatz tatsächlich verboten sein, musst du dich selbst um eine andere Möglichkeit vor Ort kümmern.
Steuern
In Deutschland gibt es eine Steuerpflicht, die auch für das Anbieten von sexuellen Dienstleistungen gilt. Sowohl angestellte als auch selbstständige Beschäftigungsformen sind für sexuelle Dienstleistungen aller Art in Deutschland möglich. In der Praxis gibt es kaum Angestelltenverhältnisse, die meisten Sexarbeiter*innen sind selbstständig tätig. Sie müssen sich beim Finanzamt eine Steuernummer holen und unter dieser Nummer ihre Umsätze melden. Das Finanzamt teilt anschließend mit, wieviel Steuern gezahlt werden müssen.
Seit dem 1.1.2018 müssen sich alle in Deutschland in der Sexarbeit Tätigen anmelden. Die betreffende Anmeldebehörde meldet dann die Tätigkeit automatisch weiter an das Finanzamt, welches die Steuernummer zuschickt.
Buchhaltung für Selbstständige
Jede in Deutschland selbstständige Person muss ihre Einnahmen aufschreiben und somit nachweisen.
Es ist nicht Pflicht, auch die Ausgaben aufzuschreiben, wir empfehlen dies aber:
Die Ausgaben kann man steuerlich geltend machen. Das heißt, man zieht die Betriebsausgaben von den Einnahmen ab. Hierdurch wird die zu versteuernde Summe geringer und man muss weniger Steuern zahlen. Jede Ausgabe muss mit einem Beleg (Kassenbon oder Rechnung) nachgewiesen werden.
Infos zum Düsseldorfer Verfahren
Beim “Düsseldorfer Verfahren” handelt es sich um eine spezielle Methode zum Steuern zahlen, welche nur in der Sexarbeitsbranche angewendet wird. Zielgruppe sind Bordell- und Bar-Prostituierte. An jedem Anwesenheitstag müssen sie einen pauschalen Betrag an den*die Betreiber*in abgeben. Die Höhe dieser Pauschale variiert zwischen den Bundesländern & Kommunen und liegt zwischen 6€ und 30€ pro Arbeitstag, unabhängig davon wie viel der*die Sexarbeiter*in verdient hat. Diese Summe muss quittiert und an das Finanzamt weitergegeben werden. Beim Einkommenssteuerjahresabschluss kann man das zu viel gezahlte Geld zurückerhalten oder muss nachzahlen.
Info für Sexarbeitende
Viele Kolleg*innen gehen davon aus, dass sie durch die die Teilnahme am Düsseldorfer Verfahren von der weiteren Steuerpflicht befreit sind. Sie sehen dies als eine Methode um anonym Steuern zahlen zu können. Leider stimmt das nicht!
- WICHTIG: Die Teilnahme am Düsseldorfer Verfahren befreit nicht von der steuerlichen Anmeldung, der Abgabe einer Steuererklärung und der Buchhaltungspflicht! Das Düsseldorfer Verfahren ist eine Pauschale zur Vorauszahlung von Steuern, trotzdem müssen Sexarbeitende am Ende vom Jahr eine normale Steuererklärung abgeben – wo sie sich die mit dem Düsseldorfer Verfahren gezahlten Beträge als bereits gezahlte Steuern anrechnen lassen und je nachdem noch Steuern nachzahlen oder zurück bekommen.
- Vorsicht mit dem Künstlernamen: Viele Kolleg*innen zahlen das Geld für das Düsseldorfer Verfahren mit ihrem Künstlernamen. Das Finanzamt kann diesen bei einer Kontrolle nicht der realen Person zuordnen. Erschwerend kommt hinzu, dass Sexarbeitende oft ihre Künstlernamen und auch Arbeitsstätten wechseln. So kann es sein, dass die Steuern noch Mal gezahlt werden müssen. Lösung: Realnamen angeben oder Quittungen als Nachweis aufbewahren.
- Unbedingt Quittungen verlangen: Wenn du am Düsseldorfer Verfahren teilnimmst und dein Betreiber das Geld dafür bei dir einsammelt, lasse dir auf jeden Fall eine Quittung über das bezahlte Geld ausstellen (Mit Betrag, den du gezahlt hast Datum, Namen, Ort und Steuersammelnummer des Arbeitsplatzes) und hebe die Quittungen gut auf. Ohne Quittungen kann die Zahlung der Pauschale nicht nachgewiesen werden.
Position des BesD
Die Teilnahme am Düsseldorfer Verfahren ist theoretisch freiwillig, doch das gilt in einigen Bundesländern oder Städten nur bedingt. Sobald ein Bordell/Arbeitsstätte in das Modell einwilligt, müssen alle dort arbeitenden Sexworker teilnehmen.
Wir lehnen das Düsseldorfer Verfahren ab und fordern eine Gleichbehandlung mit anderen Selbstständigen.
- Es gibt keine gesetzliche Grundlage für diese Sondersteuer, die nur für unsere Branche gilt.
- Es ist viel zu viel falschen Wissen über diese Vorabsteuer im Umlauf. Dies führt zu extremer Benachteiligung von Sexarbeitenden, weil sie zu viele oder doppelt Steuern zahlen müssen. Der von vielen geglaubte Vorteil Steuern anonym zahlen zu können, ist wie oben geschrieben NICHT gegeben.
- Kolleg*innen, die sehr niedrige Einnahmen erzielen, werden durch die Vorauszahlung zunächst übermäßig belastet, da sie von ihrem geringen Einkommen unverhältnismäßig viel abgeben müssen. Theoretisch bekommen sie das Geld mit dem Jahres-Steuerabschluss zurück. Aber bis dahin geben sie dem Finanzamt einen Kredit, obwohl sie das Geld eigentlich zum Überleben bräuchten.
- Viele Sexarbeitende sind in verschiedenen Städten und Bundesländern tätig. Es ist in der Praxis so gut wie unmöglich, die gezahlten Pauschalsteuern in der Heimatstadt, wo man steuerlich angemeldet ist, geltend zu machen.
- Der Hintergrund der Einführung und Beibehaltung des Düsseldorfer Verfahrens liegt in der Unterstellung begründet, dass Sexarbeiter*innen grundsätzlich Steuern hinterziehen würden.
Infos zur Gewerbeanmeldung
Sexarbeitende müssen sich NICHT beim Gewerbeamt anmelden und benötigen auch keinen Gewerbeschein. Auf Grund der hohen Stigmatisierung muss nur eine Steuernummer beim Finanzamt beantragt werden. Dies gilt auch, wenn man sich nicht als Prostituierte, sondern vorsichtshalber unter einer anderen Berufsbezeichnung angemeldet hat.
ProstSchG – B.Besonderer Teil, Erklärung zu § 3 (Anmeldepflicht für Prostituierte)
„Nach wohl überwiegender Auffassung ist die selbständige persönliche Ausübung der Prostitution kein „Beruf wie jeder andere“ und kein Gewerbe im Sinne der Gewerbeordnung, sondern eine höchstpersönliche Dienstleistung. Auch wenn einzelne Kommunen Gewerbeanzeigen von Prostituierten entgegennehmen, besteht im Verwaltungsvollzug weitgehend Einigkeit darüber, dass Prostituierte kein nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung anmeldepflichtiges Gewerbe ausüben. Angesichts der Besonderheiten der Prostitution kann dies auch als sachgerecht angesehen werden, da anderenfalls z. B. die Grunddaten des Gewerbes (Name, betriebliche Anschrift, angezeigte Tätigkeit) gemäß § 14 Absatz 5 Satz 2 der Gewerbeordnung allgemein zugänglich gemacht werden dürften.“
Wir raten von einer Meldung als Prostituierte beim Gewerbeamt ab. Das Gewerbeamt leitet die Daten automatisch an diverse Behörden weiter. Für das Finanzamt gilt das Steuergeheimnis, und die Daten bleiben dort. Allerdings leiten manche Finanzämter die Anmeldung an die IHK (Industrie und Handelskammer) weiter.
Krankenversicherung
Seit 2009 gilt für alle Menschen mit Wohnsitz in Deutschland die Krankenversicherungspflicht. Das bedeutet, man muss sich bei einem in Deutschland zugelassenen Krankenversicherer gegen Krankheitskosten versichern. Die Europäische Krankenversicherung wird dabei nicht anerkannt.
Wer nicht versichert ist, macht sich nicht strafbar. Falls man aber krank wird oder einen Unfall hat kann es sehr teuer werden.
Möchte man sich irgendwann offiziell (wieder) krankenversichern, muss man auch Beiträge für die Zeit bezahlen, in der man nicht versichert war.
Als Selbstständige*r hat man die Wahl, ob man sich freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert. Da der Wechsel von der privaten in eine gesetzliche Krankenkasse meist kaum möglich ist, sollte man hier eine gut überlegte Entscheidung treffen.
Freiwillige gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
Die Beiträge zur GKV betragen zurzeit (Januar 219) 14,0 % (bzw. 14,6 % mit Krankengeldanspruch ab dem 43. Tag) des Einkommens. Zusätzlich erheben die verschiedenen Krankenkassen einen Zusatzbeitrag zwischen 0,3 und 1,7 %. Bei hauptberuflich Selbstständigen wird von einem Mindesteinkommen von 1038,33 € ausgegangen, was einen Beitrag von ca. 145,37 € bedeutet.
Um sein Einkommen nachzuweisen benötigt man den Einkommenssteuerbescheid des Vorjahres, oder muss den Fragebogen der Krankenkasse ausfüllen. Hier ist eine detaillierte Übersicht zu den Beiträgen in der GKV.
Zusätzlich ist man bei der GKV gleichzeitig auch für 2,8 % pflegeversichert (Versicherte mit Kindern 2,55 %). Das bedeutet zusätzliche Beiträge von mindestens 31,67€.
Ein großer Vorteil der GKV ist, dass man seine Kinder und Ehe/Lebenspartner kostenlos mitversichern kann.
Private Krankenversicherung (PKV)
Die privaten Krankenversicherungen berechnen ihre Beiträge nicht an der Höhe des Einkommens, sondern vor allem am Alter und am Gesundheitszustand.
Das bedeutet, dass sich die Beiträge einerseits mit steigendem Alter erhöhen, andererseits nicht steigen, wenn man ein höheres Einkommen erzielt hat. Die PKV sind verpflichtet, Nicht-versicherte in ihren Basistarif aufzunehmen. In der Regal kann man sagen, dass die PKV günstig beginnt und dann sehr bald sehr teuer wird.
(Wieder-)Eintritt für Nicht-Versicherte
Um (wieder) den vollen Schutz der Krankenversicherung zu genießen, müssen Nicht-Versicherte die Beiträge & Säumniszuschläge für bis zu vier Jahre nachzahlen. Bis man seine Schulden abgetragen hat, ist man nur notfallversorgt. D. h. man wird bei z. B. nur bei einem Unfall oder akuten Schmerzen behandelt, darüber hinaus hat man aber keinen Anspruch auf Versorgung. Bei den GKV kann man eine Ermäßigung für die Beitragsschulden beantragen, wenn man mehr als drei Monate nicht versichert war und in dieser Zeit keine ärztlichen Leistungen in Anspruch genommen hat – es ist also äußerst wichtig den (Wieder-)Einstieg in die GKV nicht erst anzugehen, wenn man krank ist.
Europäische Krankenversicherung (EuKV)
Die sogenannte Europäische Krankenversicherung (EuKV) ist keine Krankenversicherung nach Deutschem Recht!! Wenn man hier versichert ist erkennen die “richtigen” Krankenkassen den Zeitraum nicht. Wenn man später mal wieder in eine gesetzliche Versicherung möchte muss man alle Beiträge für diese Zeit nachzahlen — zahlt also unter Umständen im Nachhinein für zwei Versicherungen.




