Deutschland hat ein sehr strenges Jugendschutzgesetz, dessen Ziel es ist, Kinder und Jugendliche unter anderem von Sexarbeitswebseiten abzuschirmen. Diese benötigen daher immer eine für den Jugendschutz beauftragte dritte Person, die dafür geschult wurde und auf der Website mit angegeben sein muss. Der BesD Jugendschutz-Service hilft dir diese gesetzlichen Vorschriften zu erfüllen und stellt dir eine*n Jugendschutzbeauftragte*n. Das heißt für dich:
- Jugendschutzbeauftrage*r gem. §7 Abs. 1 JMStV
Deine Seite erhält eine*n Jugendschutzbeauftragten. Alle Auflagen des Jugendschutzgesetzes werden damit erfüllt und deine Seite ist gesetzeskonform. - Überprüfung
Wir überprüfen alle Inhalte deiner Webseite, teilen dir die Ergebnisse in unserem Bericht mit und weisen dich ggf. darauf hin wo du etwas ändern musst. - Beratung
Wir helfen dir deine Seite jugendschutzkonform zu halten. Erklären dir was du beachten musst und beraten dich zu all deinen Inhalten - Unterstützung
Für die Dauer deines Vertrages bei uns stellen wir dir eine Ansprechperson für Jugendschutzfragen. Sollte es doch einmal zu einer Anzeige wegen Jugendschutzverstößen kommen, stehen wir dir mit Rat und Tat zur Seite!
Derzeit stellen wir unser Angebot allen BesD-Mitgliedern und kleinen Erotikunternehmen zur Verfügung. Wenn du noch kein Mitglied bist dann kannst du hier Mitglied werden!
Neben einer für den Jugendschutz beauftragten Person bei Seiten der Sexarbeit, müssen generell fast alle Webseiten ebenso ein Impressum besitzen, in dem Klarname und Meldeadresse veröffentlicht werden. Wenn du dies nicht möchtest, bieten wir dazu einen Impressumsservice an.
Referenzen
hier einige Kund*innen unseres Jugendschutzservice..
Preise
Für Sexarbeitende
- BesD Jugendschutzservice:
50€ / Jahr - Kombi-Paket Impressumsservice & Jugendschutz:
160€ / Jahr
Für Erotikunternehmen
- BesD Jugendschutzservice:
95€ / Jahr - Kombi-Paket Impressumsservice & Jugendschutz:
300€ / Jahr
Unser Service gilt nur für unsere Mitglieder. Mitglied werden.
Wichtig für dich zu wissen:
Hier erklären wir dir wie du deine Webseite gestallten musst, damit sie jugendschutzkonform ist:
Das Jugendschutzgesetz ist ein Bundesgesetz. Konkrete Regelungen zum Thema Sexarbeit finden sich im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag 1). Darin sind die Bestimmungen geregelt, die zu dem Thema von den Bundesländern verabschiedet wurden. Aber auch dort finden sich keine exakten Angaben, welche Textstellen oder Bilder jugendfrei sind und welche erst ab 18 Jahren zugelassen sind. Wir haben im Folgenden zusammengetragen, woran du dich dennoch orientieren kannst.
Die mit Jugendschutz beauftragte Behörde, Jugendschutz.net, erklärt:
„Mittlerweile hat die Prostitution zwar einen gewissen Grad der gesellschaftlichen Akzeptanz erreicht. Geduldet werden jedoch werbende Maßnahmen in diesem Bereich nur, wenn diese sich auf eine sachliche Darstellung der Dienstleistung beschränken und dabei jede grob-anstössige Formulierung oder Abbildung vermeiden.“
Der Werberat München erklärt:
„Man muss berücksichtigen, dass sich die Sexualität gewandelt hat. Und das Thema Prostitution ist gesellschaftlich mittlerweile anerkannt“, erklärt Pressesprecherin Daniela Schlegel. Entscheidend ist laut Frau Schlegel, wie die Werbung gestaltet ist. Darstellungen, die auch eine Urlaubs- oder Dessous-Werbung sein könnten, gelten nicht als jugendgefährdend.
Weiterhin sagt der Werberat: „In der kommerziellen Werbung dürfen …keine Aussagen oder Darstellungen verwendet werden, die den Eindruck erwecken, Personen seien käuflich zu erwerben, die den herrschenden allgemeinen Grundüberzeugungen widersprechen (zum Beispiel durch übertriebene Nacktheit), die Personen auf ihre rein sexuelle Funktion reduzieren und/oder deren ständige sexuelle Verfügbarkeit nahelegen und die pornografischen Charakter besitzen…“
Dies dürfe nicht so gedeutet werden, dass sich der Werberat automatisch gegen jede Werbung für Prostitution stemmt. „Die angebotene Dienstleistung ist nun mal Sex und müsse auch beworben werden können – wenn sie sich an die rechtlichen Rahmenbedingungen hält.“ 3)
Was gilt als jugendgefährdend?
- Grob anstößige Formulierungen
Diese erfüllen den Tatbestand der Entwicklungsbeeinträchtigung. Hier der Link zur Berliner Liste. Einzelne dort gebrandmarkte Begriffe werden je nach Kontext mittlerweile zugelassen. Man beachte, dass es immer auf den Gesamtzusammenhang ankommt, und die dort genannten Wörter nicht pauschal verboten sind. Sie gelten nur als problematisch. - Das offerieren von Sexualpraktiken, die den Entwicklungsstand von Kindern nicht entsprechen
Beziehungsweise von diesen schwer eingeordnet werden können. Es sehr schwierig, Werbetexte mit Beschreibungen von eindeutigen sexuellen Handlungen jugendfrei zu gestalten. Wir raten zu Andeutungen oder sehr vagen Umschreibungen, die nur Wissende verstehen, von Kinder, Jugendlichen oder sonstigen Personen aber nicht als solche erkannt werden. - Sexuelle Vorgänge, die selbstzweckhaft ohne nachvollziehbaren Handlungskontext präsentiert werden
z.B.: Beschreibungen von Rollenspielen mit „Rollenspiel“ übertiteln, erotische Handlungen (sofern sie denn überhaupt jugendfrei darzustellen sind) immer in einen kompletten Handlungsrahmen packen. Jugendliche müssen das Geschehen einordnen können. Also nicht nur einzelne „provozierende“ Sätze oder lose aneinandergereihte Wörter für die Suchmaschinen oder pornöse Beschreibungen, sondern eine sachliche Beschreibung der gesamten Situation. Diese muss natürlich jugendfrei sein. Beziehungsweise von Jugendlichen schwer eingeordnet werden können. Es ist sehr schwierig, Werbetexte mit Beschreibungen von eindeutigen sexuellen Handlungen jugendfrei zu gestalten. Wir raten zu Andeutungen oder sehr vagen Umschreibungen, die nur Wissende verstehen, von Kinder, Jugendlichen oder sonstigen Personen aber nicht als solche erkannt werden. - Detaillierte Leistungsbeschreibungen einschließlich Dauer- und Preisangaben
Dies heißt nicht, dass es grundsätzlich verboten ist, Preise für sexuelle Dienstleistungen ins Internet zu stellen. So lange kein Zusammenhang zwischen einem bestimmten Service und dem Preis hergestellt werden kann, ist das legitim. Stundenpreise ohne konkrete Angaben, was alles angeboten wird in dieser Stunde, sind erlaubt 2). - Grundsätzlich gilt, dass Anzeigen für „Sex gegen Geld“ Kindern unter 16 Jahren ein falsches Bild der Sexualität vermitteln
Es könnte der Eindruck entstehen, dass Sexualität nur über geschäftliche Transaktionen stattfindet. Diese Argumentation stützt auch der §120 OwiG (FSM-Beschwerde-Entscheid Nr. 02205).
Welche Angebote sind verboten
Jugendschutzprogramme
Die Installation des FSM-Label und/oder JusProg als Label in die Seite ist sehr zu empfehlen. Eltern können auf den Computern ihrer Kinder diesen Filter installieren, und fortan sind alle dort eingetragenen Seiten gesperrt. Auch diejenigen, die ihre Webseite bei Jusprog registrieren, müssen sich an die Jugendschutzbestimmungen halten. Da der Filter nicht als wirklich sicher gilt, dürfen dahinter keine jugendgefährdenden Inhalte dargestellt werden. Jusprog gilt aber als gutes Zeichen und ist dringend anzuraten. Auf der Webseite von Jusprog ist sehr gut erklärt, wie dieser zu installieren ist.
Unterschied jugendgefährdend und entwicklungsgefährdend
Die Unterscheidung dieser beiden Begriffe ist sehr wichtig für die Gestaltung von Sexarbeitswebseiten. Man geht davon aus, dass Jugendliche ab 16 Jahren nicht mehr so leicht in ihrer sexuellen Entwicklung zu beeinflussen sind wie Unter-16-Jährige. Die Webseite der freiwillige Selbstkontrolle Fernsehen sagt dazu:
„Jugendliche ab 16 Jahren verfügen bereits über eine relativ gefestigte Werteorientierung, die es ihnen ermöglicht, sich auch mit problematischen Medieninhalten kritisch auseinanderzusetzen.“
Was bedeutet das für meine Sexarbeitswebseite?
Wenn dafür gesorgt wird, dass nur Menschen ab 16 Jahren die Webseite betrachten können, dann dürfen auch leicht entwicklungsgefährdende Sachverhalte dargestellt werden. Es gibt keine allgemeinen Vorgaben, welche Bilder oder Texte für über 16jährige als zumutbar gesehen werden. Unter Entwicklungsgefährdung ist eine gravierende sozialethische Desorientierung zu verstehen. Als Tipp kann gelten: erotische Darstellungen, die zwar Dinge andeuten, aber nicht explizit zeigen. Auch softe SM-Darstellungen oder Rollenspiele oder die Darstellung eines Dildos oder sonstigen Erotik-Toys sind sehr wahrscheinlich möglich. Aber auch dabei kommt es immer auf den Kontext drauf an. Es gibt, wie gesagt, keine generellen festen Regeln.
Wie kann ich gewährleisten, dass nur Menschen über 16 auf meine Seite kommen?
Es gibt dazu spezielle Internetfilter oder Jugendschutzprogramme, die in die betreffende Webseite eingebaut werden müssen und dann den Zugriff für eine bestimmte Usergruppe verweigern. Natürlich wissen diese Programme auch nicht wie alt der oder die User*in ist. Doch die Eltern können das Jugendschutzprogramm auf den Geräten der Kindern installieren. Es gibt verschiedene Anbieter. Wir empfehlen JusProg. Es handelt sich um eine Filtersoftware, die Kinder vor nicht altersgerechten Inhalten im Internet schützt.
Verlinkungen und Einbindungen von Social Media
Links zu anderen Webseiten
Es dürfen nur Webseiten verlinkt werden, die jugendfrei sind. Betreibende von Webseiten sind auch verantwortlich für die Inhalte Dritter, also auch für die Links. Der gerne genommene Umweg über Links die eigenen Pornofilmchen zu vermarkten, ist nicht erlaubt.
Einbindung von Social Media wie X, facebook, instagram, usw.
Auch dort muß jugendfrei kommuniziert werden. Auch alle Retweets müssen zu 100% jugendfrei sein! Du darfst nichts retweeten, teilen oder schreiben, was bedenklich ist. Da es sich bei diesen Medien um sehr flüchtige Kommunikationskanäle handelt, wo schnell reagiert werden muss, kann da leicht was Falsches geschrieben oder geteilt werden.
Wir raten von der Einbindung auf die eigene Webseite ab.
Auch ohne Einbindung muss auch auf facebook, X und Co jugendfrei kommuniziert werden. Die Kontrolle dieser Portale ist nur sehr sehr schwierig. Deshalb geht da super viel durch, was auf einer stehenden Webseite leider nicht geht.
Anforderungen an Bilder bei Veröffentlichungen im Bereich Sexarbeit
Ob ein Bild jugendfrei ist oder nicht, ist in vielen Fällen Auslegungssache. Einige schöne Bildbeispiele finden sich auf der Berliner Liste des Rechtsanwalts Marco Dörre.
NICHT OK:
OK:
Über Jugendschutzbeauftragte
Wer sind die?
Die Jugendschutzbeauftragte muss keine Jurist*in sein, sich aber sehr gut mit den rechtlichen Bestimmungen und Auslegungen des Jugendschutzgesetzes auskennen. Es geht darum, die Inhaber von Webseiten mit jugendgefährdenden oder entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten zu beraten, wie sie ihr Inhalte präsentieren dürfen.
Auch soll die Jugendschutzbeauftragte Schreiben von Aufsichtsbehörden oder von jugendschutz.net richtig interpretieren, verstehen und dem Anbieter bei den Änderungen beraten.
Die Jugendschutzbeauftragte übernimmt nur beratende Position und ist nicht haftbar, wenn die Empfehlungen vom Betreiber*in der Webseite nicht umgesetzt werden.
Die Jugendschutzbeauftragte ist verpflichtet sich in dem Bereich regelmäßig fortzubilden oder mit anderen Jugendschutzbeauftragten auszutauschen. Dies machen die Zuständigen vom BesD regelmäßig auf den halbjährlich stattfindenden Mitgliederversammlungen.
Wer kontrolliert das?
Es gibt eine staatliche Behörde, die sich Jugendschutz.net nennt.
Diese Behörde hat den gesetzlichen Auftrag, Angebote in Telemedien auf Verstöße gegen den Jugendschutz zu prüfen und Maßnahmen bei Verstößen einzuleiten. Außerdem betreibt jugendschutz.net eine Beschwerde-Hotline, wo man jugendgefährdende Angebote melden kann. Weitere Informationen unter: www.jugendschutz.net
Was sollte man tun, wenn ein Schreiben von jugendschutz.net eintrifft?
Sofort handeln, denn die Summen, die als Strafe aufgerufen werden, sind beachtlich. Es kann bis zu 500.000 Euro sein. Diese werden aber zunächst nur angedroht, und wenn man alle Fehler rechtzeitig beseitigt, dann gilt die Sache zunächst als erledigt. Man sollte das aber nicht auf die leichte Schulter nehmen und sich wirklich sofort drum kümmern.
Die Schreiben haben meistens Fristen und Mängellisten. Diese Mängellisten sind nicht zwingend vollständig. Jugendschutz.net macht nur auf den Verstoß allgemein aufmerksam. Als Webseitenbetreiber*in muss man dafür sorgen, dass die Seiten jugendschutzkonform sind. Am besten man kontaktiert sogleich seine Jugendschutzbeauftragte, und macht sich gemeinsam an die Beseitigung der Mängel.
Ist Werbung für Prostituion eigentlich erlaubt?
Im §119 und §120 des Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) steht, dass Werbung für Prostitution verboten ist 4) Dies wurde aber durch mehrere Gerichtsurteile außer Kraft gesetzt – hauptsächlich durch folgenden Prozess vor dem OLG Zweibrücken am 7.4.2008 :„..Der 1. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs vertritt die Auffassung, dass aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 am 1. Januar 2002 sowie dem gewandelten Verständnis in der Bevölkerung an einem generellen Verbot jeder Werbung für entgeltliche sexuelle Handlungen nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG nicht mehr festzuhalten sei. Das Verbot sei vielmehr auf solche Fälle zu beschränken, in denen durch die Werbung eine konkrete Beeinträchtigung von Rechtsgütern der Allgemeinheit, insbesondere des Jugendschutzes, eintritt….“5)
1) Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag https://www.bmfsfj.de/blob/94082/3711cb37be8733a15a3c605cf326ee63/jugendschutzgesetz-jugendmedienschutz-staatsvertrag-data.pdf
2) § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG
→ http://www.it-recht-kanzlei.de/werbung-prostitution.html
Das OLG Zweibrücken führte hierzu aus:
„Die detaillierten Leistungsbeschreibungen sowie die Zeit- und Preisangaben widersprechen eklatant dem Anforderungsprofil des Bundesgerichtshofs an eine zulässige Werbung. Die Internetwerbung des Betroffenen ist weder nach Aufmachung, Inhalt oder Umfang in der gebotenen zurückhaltenden Form erfolgt. Sie ist nach Art des Werbeträgers und seiner Verbreitung geeignet, schutzbedürftige Rechtsgüter, Belange der Allgemeinheit einschließlich des Kinder- und Jugendschutzes, zu beeinträchtigen. Die dargestellte Kommerzialisierung von sexuellen Handlungen verstößt auch unter Berücksichtigung eines geänderten Verständnisses in der Bevölkerung dem Anstandsgefühl der Allgemeinheit.“aus Werberat : Bordell-Werbung in München: Was ist erlaubt?
→ https://www.wuv.de/marketing/bordell_werbung_in_muenchen_was_ist_erlaubt
3) §119 Abs.1 Nr.2 OwiG
…durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt; dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich.
4) OLG Zweibrücken: Werbung für Prostitution darf nicht zu detailliert ausfallen
Gericht: Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken
Datum: 07.04.2008
Aktenzeichen: 1 Ss 178⁄07
→ http://www.presserecht-aktuell.de/urteile/medienrecht/olg-zweibrucken-werbung-fur-prostitution-darf-nicht-zu-detailliert-ausfallen/
5) Dies gelte, so das OLG Zweibrücken (Az.: 1 Ss 178⁄07, Beschluss vom 07.04.2008 ), unabhängig von der Frage, ob aufgrund des Inkrafttretens des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. Dezember 2001 (Bundesgesetzblatt I 2001, 3983) am 1. Januar 2002 eine einschränkende Auslegung des Werbeverbotes nach § 120 Abs. 1 Nr. 2 OWiG vorzunehmen ist.










