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Satzung
 

Sat­zung in der Fas­sung des Beschlus­ses der Mit­glie­der­ver­samm­lung vom 12.04.2025
Köln, April 2025 // als pdf

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Ver­ein trägt den Namen „Berufs­ver­band ero­ti­sche und sexu­el­le Dienst­leis­tun­gen“. Sitz des Ver­eins ist Ber­lin. Das Geschäfts­jahr ist das Kalen­der­jahr. Der Ver­ein ist in das Ver­eins­re­gis­ter des zustän­di­gen Amts­ge­rich­tes ein­ge­tra­gen

§2 Zweck des Vereins

Der Ver­ein ver­folgt die Zie­le, die Arbeits- und Lebens­be­din­gun­gen von Sex­ar­bei­ten­den zu ver­bes­sern, über die unter­schied­li­chen Aspek­te von Pro­sti­tu­ti­on zu infor­mie­ren und auf­zu­klä­ren, ein rea­lis­ti­sches Bild der Sex­ar­beit zu ver­mit­teln und der Dis­kri­mi­nie­rung und Kri­mi­na­li­sie­rung von Men­schen in der Sex­ar­beit ent­ge­gen zu wir­ken. Der Ver­ein ver­folgt die­se Zie­le ins­be­son­de­re durch:

  • berufs­be­zo­ge­ne Ver­an­stal­tun­gen, Bera­tungs- und Bil­dungs­an­ge­bo­te,
  • öffent­lich­keits­wirk­sa­me Arbeit, Pro­mo­ti­on und Publi­ka­ti­on,
  • poli­ti­sches und recht­li­ches Enga­ge­ment,
  • natio­na­le und inter­na­tio­na­le Ver­net­zung,
  • För­de­rung von Bil­dung, For­schung und Kul­tur sowie
  • Inklu­si­on von und Soli­da­ri­tät mit Min­der­hei­ten in der Sex­ar­beit.
  • Erstel­lung und Nut­zung von Bild‑, Video- und Text­ma­te­ri­al zur Auf­klä­rung über Sex­ar­beit in Deutsch­land. Es wer­den kei­ne ero­ti­schen oder por­no­gra­fi­schen Erzeug­nis­se erstellt oder ver­öf­fent­licht.

Sex­ar­bei­ten­de sind von unter­schied­li­chen Benach­tei­li­gun­gen und Her­ab­wür­di­gun­gen betrof­fen, des­halb ist es dem Ver­ein ein wich­ti­ges Anlie­gen sich gegen jede Form von Dis­kri­mi­nie­rung zu wen­den.

§3 Mitgliedschaft

(1) Ordent­li­che Mit­glie­der

Mit­glie­der des Ver­eins kön­nen nur in den ero­ti­schen und sexu­el­len Dienst­leis­tun­gen täti­ge und ehe­mals täti­ge Men­schen wer­den, sofern sie die Zie­le des Ver­eins unter­stüt­zen. Die Höhe der jähr­li­chen Bei­trä­ge wird von der Mit­glie­der­ver­samm­lung fest­ge­setzt. Ermä­ßi­gun­gen sind zuläs­sig.

(2) Ein­tritt in den Ver­ein

Die Mit­glied­schaft ist über das Online-For­mu­lar oder schrift­lich zu bean­tra­gen. Über die Auf­nah­me, die auch unter Arbeits- oder Künst­ler­na­men erfol­gen kann, ent­schei­det der Vor­stand, die­ser kann die Auf­ga­be an geeig­ne­te Per­so­nen inner­halb des Ver­ban­des dele­gie­ren.

(3) Been­di­gung der Mit­glied­schaft

Die Mit­glied­schaft endet durch den Tod sowie durch Aus­tritt oder Aus­schluss aus dem Ver­ein. Der Aus­tritt ist in Text­form beim Vor­stand oder der beauf­trag­ten Per­son zu erklä­ren. Er wird spä­tes­tens inner­halb von vier Wochen wirk­sam. Eine antei­li­ge Rück­erstat­tung von Bei­trä­gen ist aus­ge­schlos­sen.

(4) Aus­schluss aus dem Ver­ein

Der Aus­schluss kann auf Beschluss des Vor­stands erfol­gen, wenn ein Mit­glied

  • sich ver­eins­schä­di­gend ver­hält,
  • grob gegen die Sat­zung ver­stößt.

Das Nähe­re zum Aus­schluss eines Mit­glieds ist in einer Ver­fah­rens­ord­nung gere­gelt, die auf Vor­schlag des Vor­stan­des von der Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen wird. Gegen den Aus­schluss ist der Wider­spruch inner­halb von zwei Wochen zuläs­sig. Sowohl der Aus­schluss als auch der mög­li­che Wider­spruch sind in Schrift­form abzu­ge­ben. Über den Wider­spruch ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung.

§4 Organe des Vereins

Orga­ne des Ver­eins sind die Mit­glie­der­ver­samm­lung, der Vor­stand und der Bei­rat. Durch Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung kön­nen neue Orga­ne benannt wer­den.

§5 Mitgliederversammlung

(1) All­ge­mei­nes & Auf­ga­ben

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist das höchs­te Organ des Ver­eins. Sie ist grund­sätz­lich für alle Auf­ga­ben zustän­dig, die nicht gemäß Sat­zung einem ande­ren Ver­eins­or­gan über­tra­gen wur­den. Sie beschließt ins­be­son­de­re über die Ent­las­tung des Vor­stan­des und nimmt zuvor des­sen Finanz- und Rechen­schafts­be­richt ent­ge­gen. Finanz- und Rechen­schafts­be­richt wer­den den Mit­glie­dern mit der Ein­la­dung zur Mit­glie­der­ver­samm­lung zuge­lei­tet. Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen kön­nen auch online gehal­ten wer­den und sind der Prä­senz­ver­an­stal­tung gleich­ge­stellt.

(2) Mit­glie­der­ver­samm­lung

  1. Die Mit­glie­der­ver­samm­lung wird min­des­tens ein­mal jähr­lich vom Vor­stand ein­be­ru­fen. Der Vor­stand schlägt hier­zu eine Wahl­ord­nung vor, wel­che von der Mit­glie­der­ver­samm­lung beschlos­sen wer­den muss.
  2. Wei­te­re Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen sind vom Vor­stand ein­zu­be­ru­fen, wenn es das Ver­eins­in­ter­es­se erfor­dert oder min­des­tens 20 % der Mit­glie­der die Ein­be­ru­fung ver­lan­gen. Alle Mit­glie­der müs­sen spä­tes­tens vier Wochen zuvor in Text­form via elek­tro­ni­scher Form (E‑Mail) ein­ge­la­den wer­den. Die Ein­la­dung wird jeweils an die letz­te von den Mit­glie­dern bekann­teE­mail­adres­se über­mit­telt. Der Ein­la­dung ist eine Tages­ord­nung bei­zu­fü­gen, Ergän­zun­gen zur­Ta­ges­ord­nung sind zuläs­sig.

(3) Beschluss­fä­hig­keit und Stimm­rech­te

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschluss­fä­hig, wenn sie ord­nungs­ge­mäß ein­be­ru­fen wur­de. Jedes Mit­glied hat eine Stim­me. Die Dele­ga­ti­on der Stim­me in Text­form ist zuläs­sig. Gegen die Ent­schei­dun­gen der MV hat der Vor­stand ein Veto­recht, wenn eine Ent­schei­dung der MV sich gegen die grund­le­gen­den Ver­eins­zwe­cke gemäß Sat­zung rich­tet. Auf Antrag der MV hat der Vor­stand bin­nen drei Mona­ten eine wei­te­re MV ein­zu­be­ru­fen, wel­che sich mit genau die­sen Ent­schei­dun­gen befasst. Der Vor­stand hat die­se Ent­schei­dung ohne Antrag spä­tes­tens auf der fol­gen­den MV zu behan­deln. Die dort getrof­fe­ne Ent­schei­dung der MV ist dann für den Vor­stand bin­dend. Bei Abstim­mun­gen und Wah­len genügt die ein­fa­che Mehr­heit der abge­ge­be­nen Stim­men. Eine 3/4‑Mehrheit der abge­ge­be­nen Stim­men ist hin­ge­gen erfor­der­lich für Beschlüs­se über Sat­zungs­än­de­run­gen und die Auf­lö­sung des Ver­eins.

(4) Pro­to­koll­füh­rung

Über den Ver­lauf bzw. die Beschlüs­se der Mit­glie­der­ver­samm­lung wird eine Nie­der­schrift in Form eines Ergeb­nis­pro­to­kolls erstellt, die vom Ver­samm­lungs­lei­ten­den und Pro­to­koll­füh­ren­den unter­schrie­ben wird. Über die Annah­me des Pro­to­kolls, das den Mit­glie­dern im Nach­gang mit der nächs­ten Ein­la­dung zuge­sandt wird, ent­schei­det die Mit­glie­der­ver­samm­lung auf der nächs­ten Sit­zung.

§6 Vorstand

(1) All­ge­mei­nes & Wahl des Vor­stan­des

Der Vor­stand im Sin­ne des § 26 BGB besteht aus 3 bis 5 ordent­li­chen Ver­eins­mit­glie­dern inklu­si­ve der Per­son des Kas­sen­war­tes. Die Mit­glie­der des Vor­stan­des kön­nen gemein­schaft­lich oder auf Antrag eines Mit­glieds ein­zeln mit­tels „Wahl durch Zustim­mung“ gewählt wer­den. Die Amts­zeit des Vor­stands beträgt zwei Jah­re. Wie­der­wahl für den Vor­stand ist zuläs­sig. Der Vor­stand oder ein­zel­ne sei­ner Mit­glie­der blei­ben im Übri­gen so lan­ge kom­mis­sa­risch im Amt, bis ein neu­er Vor­stand bzw. ein neu­es Mit­glied des Vor­stands gewählt wor­den ist. Die Per­son des Kas­sen­war­tes kann rein orga­ni­sa­to­ri­sche Auf­ga­ben an eine hier­zu bestimm­te Per­son dele­gie­ren. Auf­sicht und Direk­ti­ons­rech­te des Vor­stan­des blei­ben gewahrt. Die Vor­stands­mit­glie­der üben ihre Tätig­keit ehren­amt­lich aus, Ehren­amts­pau­scha­len sind zuläs­sig. Über ihre Beschlüs­se sind die Mit­glie­der zu infor­mie­ren.

(2) Befug­nis­se des Vor­stan­des

  1. Jedes Vor­stands­mit­glied ist im Außen­ver­hält­nis allein ver­tre­tungs­be­rech­tigt.
  2. Aus­ge­nom­men sind die Auf­nah­me oder Been­di­gung von Arbeits­ver­hält­nis­sen, Abschluss von unbe­fris­te­ten Miet­ver­trä­gen oder Auf­nah­me von Kre­di­ten.
  3. Der Vor­stand darf gegen­über Finanz­in­sti­tu­ten und Online-Bezahl­diens­ten unein­ge­schränkt han­deln.
  4. Zwi­schen den Mit­glie­der­ver­samm­lun­gen ent­schei­det der Vor­stand über drin­gen­de Ange­le­gen­hei­ten des Ver­ban­des. Die­se Ent­schei­dun­gen sind der nächs­ten Mit­glie­der­ver­samm­lung im Rah­men der Ent­las­tung zur Geneh­mi­gung vor­zu­le­gen.
  5. Der Vor­stand ist berech­tigt, ein­zel­ne sei­ner Mit­glie­der zur Vor­nah­me bestimm­ter Geschäf­te zu ermäch­ti­gen und außer­ge­richt­li­che Auf­ga­ben an den Bei­rat, ein­zel­ne Mit­glie­der oder Grup­pen (z.B. Arbeits­grup­pen, Orts­grup­pen, Pro­jekt­grup­pen) zu dele­gie­ren.

(3) Geschäfts­ord­nung

Der Vor­stand kann sich eine Geschäfts­ord­nung zur Durch­füh­rung der lau­fen­den Geschäf­te geben. Die Geschäfts­ord­nung muss der Mit­glie­der­ver­samm­lung vor­ge­legt und von die­ser beschlos­sen wer­den.

§7 Beirat

Der Bei­rat setzt sich aus jeweils einer*m Sprecher*in der akti­ven Arbeits­grup­pen zusam­men sowie wei­te­ren an einer Mit­ar­beit inter­es­sier­ten ordent­li­chen Mit­glie­dern. Er berät den Vor­stand und för­dert die Kom­mu­ni­ka­ti­on, ins­be­son­de­re zwi­schen Mit­glie­dern und Vor­stand hin­sicht­lich pro­jekt­be­zo­ge­ner Arbeit. Die Rech­te des Vor­stands und der Mit­glie­der­ver­samm­lung blei­ben davon unbe­rührt.

§8 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

Der Beschluss über die Auf­lö­sung des Ver­eins kann nur nach frist­ge­rech­ter Ankün­di­gung in der Ein­la­dung gefasst wer­den. Bei Auf­lö­sung des Ver­eins fällt das Ver­mö­gen des Ver­eins an eine oder meh­re­re sich für Sex­ar­bei­ten­de enga­gie­ren­de Orga­ni­sa­tio­nen, die bei der Mit­glie­der­ver­samm­lung als Auf­lö­sungs­ver­an­stal­tung bestimmt wird.

§9 Übergangsregelung

Der Vor­stand ist berech­tigt, for­ma­le Ände­run­gen der Sat­zung, wie sie z.B. im Zuge der Ein­tra­gung in das Ver­eins­re­gis­ter mög­li­cher­wei­se erfor­der­lich wer­den, durch­zu­füh­ren. Beschlüs­se müs­sen durch fol­gen­de MV geneh­migt wer­den.

Köln, April 2025

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