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Mindestanforderungen an Prostitutionsstätten

Positionspapier des BesD e.V.: Mindestanforderungen an Prostitutionsstätten

Überarbeitung und Erweiterung von § 18 des ProstSchG

Herausgeber: Berufsverband Sexarbeit e.V. (BesD e.V.)  |  Stand: Juli 2026 – Work in Progress

Position des BesD

Der BesD steht dem ProstSchG nach wie vor kritisch gegenüber. Die Abschaffung dieses hoch stigmatisierenden Sondergesetzes verstehen wir als langfristiges Ziel auf dem Weg zu mehr gesellschaftlicher Normalität und Anerkennung von Sexarbeit als Erwerbstätigkeit. Kurzfristig wünschen wir uns eine an der Arbeitsrealität der Branche orientierte Überarbeitung des Prostituiertenschutzgesetzes auf Grundlage der gesetzlich vorgesehenen Evaluation.

Unsere Mindestanforderungen für Prostitutionsstätten beziehen sich auf die bereits bestehenden Regelungen in § 18 Absatz 2 ProstSchG. Diese sollten überarbeitet und erweitert werden.


Begrifflichkeit: Wir verwenden in dieser Ausarbeitung das Wort Sexarbeit, auch wenn in den Gesetzestexten und der Evaluation gleichbedeutend das Wort Prostitution verwendet wird. Sexarbeit ist äußerst vielschichtig – die Arbeitsorte reichen von Autobahnparkplätzen und Straßenstrichen über die eigene oder angemietete Wohnung bis hin zu Escort-Tätigkeiten sowie unterschiedlichen Prostitutionsstätten von der Terminwohnung bis zum Saunaclub.

1. Räumliche & Ausstattungsspezifische Anforderungen

Übernachtungen

  • Abschaffung des Übernachtungsverbots: Abschaffung des Übernachtungsverbots in Prostitutionsstätten (ProstSchG).
  • Kostendeckelung: Übernachtungen im Arbeitszimmer dürfen nicht mehr als 10 € pro Nacht kosten.

Arbeitsmaterial

Kostenlose Bereitstellung (sollte im Mietpreis inkludiert sein):

  • Kondome, Lecktücher, Gleitmittel
  • Küchenpapier, Desinfektionsmittel
  • Bettlaken, Handtücher, Bettwäsche (auch in Laufhäusern)

Mobiliar & Privatsphäre

  • Waschmöglichkeiten: Waschmöglichkeiten für die eigene Wäsche.
  • Küchenausstattung: Angemessen ausgestattete Küche; keine lediglich provisorischen Kochmöglichkeiten.
  • Zugangsschutz: Der/die Betreiber*in oder auch andere Personen dürfen keinen Zugang zu den gesetzlich vorgeschriebenen abschließbaren Schränken haben.

Sonstige Einrichtungen

  • WLAN: Kostenloser WLAN-Zugang.
  • Aufenthaltsraum: Rauchfreier Aufenthaltsraum.
  • Überwachungsschutz: Keine Kameraüberwachung in den Arbeitszimmern.

2. Verträge, Preisgestaltung & Arbeitsbedingungen

Miet- oder Raumnutzungsverträge

Miet- oder Raumnutzungsverträge sollten auf den Arbeitsnamen ausgestellt werden können.

Für Fälle, in denen Kontroll- oder Finanzbehörden den bürgerlichen Namen oder die Vorlage eines Ausweisdokuments verlangen, sind Verfahren zu schaffen, die sowohl den gesetzlichen Anforderungen entsprechen als auch den Schutz der Identität der Sexarbeitenden gewährleisten.

Zimmermietpreise in Prostitutionsstätten

  • Verbot von Prozent-Regelungen: Abschaffung der Prozent-Regelung bei Mietpreisen. Nur noch feste Mietpreise für die Dauer der Raumnutzung. Möglich sind auch Tages- oder Wochenmiete oder in Saunaclubs Eintrittszahlung.
  • Tagesdeckelung bei Stundenmiete: Die Zahlungen für Stundenvermietungen sollten täglich gedeckelt sein und in der Summe die vergleichbare Tagesmiete nicht wesentlich übersteigen. Dies in Abhängigkeit von der jeweiligen Art der Prostitutionsstätte und der Region.
  • Preistransparenz: Die Preisgestaltung für Zimmermieten muss öffentlich einsehbar und transparent sein. Sie soll sowohl auf der Website der jeweiligen Einrichtung (sofern vorhanden) als auch durch einen gut sichtbaren Aushang vor Ort zugänglich gemacht werden.
  • Freiwilligkeit von Zusatzleistungen: Zusätzliche Leistungen und Abgaben dürfen als freiwillige Wahlmöglichkeiten angeboten werden und nicht verpflichtend sein. Dazu zählen beispielsweise Werbung, Fahrservice, Wäschezuschlag, Behördenservice oder Essensangebote. Alle optionalen Zusatzleistungen sind transparent auf der Website der Einrichtung zu veröffentlichen (sofern vorhanden) als auch durch einen gut sichtbaren Aushang vor Ort zugänglich zu machen.

Preise für die erotische Dienstleistung

  • Mindestpreise zulassen: Das eingeschränkte Weisungsrecht der Betreibenden soll dahingehend angepasst werden, dass die Festlegung von Mindestpreisen zulässig ist.
Prüfempfehlung 8 der Evaluation des ProstSchG:
„Empfohlen wird die Prüfung, ob Ausnahmen vom Weisungsverbot für die Festsetzung von Mindestpreisen, möglicherweise mit Zustimmung der Erlaubnisbehörde, zugelassen werden können.“
  • Eigenständige Preisgestaltung: Die Preisgestaltung oberhalb eines etwaigen Mindestpreises obliegt ausschließlich den selbstständig tätigen Sexarbeitenden. Jede Umgehung dieser eigenständigen Preisgestaltung, insbesondere durch indirekte Vorgaben wie „ein Preis ist vorgegeben, aber die konkrete Leistung kann gewählt werden“, ist unzulässig.
  • Kollektive Preismodelle: Gleichzeitig ist zu berücksichtigen, dass auch Modelle mit einheitlich festgelegten, kollektiv abgestimmten Preisen von vielen Sexarbeitenden ausdrücklich gewünscht und als sinnvoll erachtet werden. Solche freiwilligen und gemeinschaftlich getragenen Preisstrukturen dürfen daher nicht untersagt werden.

Arbeitszeiten und Schichtdauer

Betriebskonzepte, die auf Laufkundschaft basieren, werden von vielen Sexarbeitenden gewünscht. In diesem Zusammenhang sind feste Schichtsysteme oder Anwesenheitszeiten akzeptabel und notwendig.

Sie müssen jedoch transparent auf der Website der jeweiligen Einrichtung in Verbindung mit den Mietpreisen kommuniziert werden. Dadurch soll ermöglicht werden, dass Sexarbeitende bereits im Vorfeld einer Tätigkeit eine informierte Entscheidung darüber treffen können, ob der jeweilige Betrieb für sie geeignet ist.

Werbung für die Sexarbeitenden

Werbung ist nicht vorgeschrieben, allerdings sehr gewünscht.

  • Die Fotos und Texte sollten mit der Sexarbeiterin abgesprochen werden. Individuelle Texte müssen möglich sein.
  • Bei Beendigung der Tätigkeit in der jeweiligen Prostitutionsstätte ist sämtliches Bild- und Textmaterial der betreffenden Person unaufgefordert zu löschen.

3. Rahmenbedingungen, Rechte & Arbeitsschutz

Hygienestandards

Entsprechend der Hygieneempfehlungen für Prostitutionsbetriebe (ausgearbeitet vom Gesundheitsamt Aachen):

→ Hygieneempfehlung Bordellbetriebe (PDF, Gesundheitsamt Aachen)

Förderung selbstverwalteter Strukturen von Sexarbeitenden

Betriebe, die gleichberechtigt von Sexarbeitenden selbst organisiert und geführt werden, sollen nicht als Prostitutionsstätten im klassischen Sinne eingeordnet werden.

Ziel ist die Stärkung von dieser Art von Betriebsmodellen, die von Sexarbeitenden kollektiv und gleichberechtigt getragen werden. Solche Zusammenschlüsse sollen aktiv unterstützt und in ihrer Umsetzung erleichtert werden. Dazu gehört auch die Aufklärung über bestehende Möglichkeiten.

Arbeitsvisa für Sexarbeitende aus Drittstaaten

Der BesD fordert die Einführung von Arbeitsvisa für Sexarbeitende aus Drittstaaten. Ziel ist die Beendigung der Illegalisierung dieser Personengruppe sowie die Verbesserung ihrer Lebens- und Arbeitsbedingungen. Durch eine legale und regulierte Erwerbsmöglichkeit sollen bestehende Ausbeutungs- und Abhängigkeitsstrukturen wirksam durchbrochen werden.

Ombudstellen für Sexarbeitende

Die Ombudsstellen dienen als niedrigschwellige Meldestellen sowie als Schlichtungsinstanzen für Konflikte mit Betreibenden, Management, Werbeplattformen sowie Kundschaft.

Die Ombudsstellen sollen auch Hinweise und Beschwerden über Betriebe entgegennehmen, die beispielsweise den Zugang für Sozialarbeit oder Beratungsstellen verweigern.

Aufsuchende Sozialarbeit

Zusammenarbeit und Zutrittsrecht:

  • Für aufsuchende Sozialarbeitende. Diese sollten zertifiziert sein nach den von bufas ausgestellten Standards für Beratungsstellen.
  • Workshopangebote von o. g. Beratungsstellen.
  • Für aufsuchende Arbeit der Gesundheitsämter und regelmäßige Testangebote.
  • Betriebe und Betriebsstätten, die die Zusammenarbeit mit anerkannten Beratungsstellen oder aufsuchender Sozialarbeit verweigern, sollen über die Ombudsstellen gemeldet werden können.

4. Raumordnung, Kommunalrecht & Kontrollen

Sperrbezirke

Abschaffung aller Sperrbezirksregelungen. Wir halten diese Maßnahme für nicht mehr zeitgemäß.

Sperrbezirke führen häufig dazu, dass Sexarbeit innerhalb dieser Gebiete faktisch illegal ausgeübt werden muss, etwa weil sich die eigene Wohnung dort befindet oder die Kundschaft dort Hotelzimmer angemietet hat. Zudem wird die Eröffnung kleiner, von Sexarbeitenden selbst betriebener Prostitutionsstätten erheblich erschwert, da geeignete Wohnungen oder Apartments häufig in Sperrbezirken liegen. Dadurch werden insbesondere ländliche Regionen und Innenstädte strukturell ausgeschlossen.

Dass alternative Regelungen möglich sind, zeigen bestehende Beispiele:

  • Niedersachsen: In ländlichen Regionen bestehen keine Sperrbezirke. Auch in kleineren Gemeinden unter 50.000/20.000 Einwohner*innen sind Prostitutionsstätten möglich.
  • Berlin: Eine Großstadt ohne Sperrbezirke.

Stadtplanungsrecht

  • Stille Prostitutionsstätten ohne störende Umgebungseinflüsse sollten grundsätzlich in Misch-, Kern- und Gewerbegebieten ohne stadtplanerische Sonderauflagen zulässig sein.
  • Zulassung von kleinen Wohnungsbordellen und Terminwohnungen in Wohngebieten.

Kleinstprostitutionsgewerbe

Prostitutionsstätten sind sehr unterschiedlich strukturiert und können nicht sinnvoll einheitlich geregelt werden. Insbesondere Kleinstbetriebe unterscheiden sich grundlegend von größeren Betrieben, etwa Saunaclubs oder größeren Bordellen. Eine Ein-Zimmer-Terminwohnung ist nicht mit einem Großbetrieb vergleichbar und erfordert entsprechend differenzierte Regelungen. Vor diesem Hintergrund unterstützen wir die Empfehlung aus der Evaluation des ProstSchG, spezifische Regelungen für sogenannte „Kleinstbetriebe“ zu schaffen.

Empfehlung 26 der Evaluation des ProstSchG:
„Empfohlen wird, in dieser Untersuchung (Empfehlung 25) auch der Frage weiter nachzugehen, inwieweit infolge der Einführung des Erlaubnisverfahrens nach ProstSchG Kleinprostitutionsgewerbe vom Markt verdrängt wurden und wie man u. U. gegensteuern kann.“

Dazu zählen nach unserer Ansicht:

  • Die grundsätzliche Zulässigkeit von Kleinstbetrieben auch in Wohngebieten.
  • Die Aufhebung des Übernachtungsverbots speziell für Kleinstbetriebe.
  • Vereinfachung der Sonderregelungen betreffend getrennter Toiletten in Kleinstbetrieben.

Kontrollen

Abschaffung sogenannter „Scheinfreier-Einsätze“ z. B. zur Überprüfung von Arbeiten innerhalb von Sperrbezirken.

Empfehlung 37 der Evaluation des ProstSchG:
„Empfohlen wird, auf Scheinfreier*inneneinsätze, bei denen Prostituierte getäuscht werden, in Gänze zu verzichten.“